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Document 52005IE1492

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema Gemischte Gesellschaften der gemeinschaftlichen Fischereiwirtschaft — Derzeitige Lage und Zukunftsperspektiven

    ABl. C 65 vom 17.3.2006, p. 46–49 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    17.3.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 65/46


    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Gemischte Gesellschaften der gemeinschaftlichen Fischereiwirtschaft — Derzeitige Lage und Zukunftsperspektiven“

    (2006/C 65/09)

    Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss beschloss am 14. Juli 2005 gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Geschäftsordnung, eine Stellungnahme zu folgendem Thema zu erarbeiten: „Gemischte Gesellschaften der gemeinschaftlichen Fischereiwirtschaft — Derzeitige Lage und Zukunftsperspektiven“.

    Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 9. November 2005 an. Berichterstatter war Herr SARRÓ IPARRAGUIRRE.

    Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 422. Plenartagung am 14./15. Dezember 2005 (Sitzung vom 14. Dezember) mit 122 Ja-Stimmen ohne Gegenstimme bei 10 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

    1.   Einleitung

    1.1

    Im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) wurden die gemischten Gesellschaften erstmals in der Verordnung Nr. 3944/90 als strukturpolitisches Instrument konzipiert und dort wie folgt definiert: „Gemischte Gesellschaften […] sind alle privatrechtlichen Gesellschaften, an denen ein oder mehrere Reeder aus der Gemeinschaft sowie ein oder mehrere Partner aus einem Drittland, mit dem die Gemeinschaft Beziehungen unterhält, beteiligt und im Rahmen eines Gesellschaftsvertrags zusammengeschlossen sind; Zweck dieser Gesellschaften ist es, die der Hoheitsgewalt und/oder der Gerichtsbarkeit dieser Drittländer unterliegenden Fischereiressourcen im Hinblick auf eine prioritäre Versorgung des Gemeinschaftsmarkts zu nutzen und gegebenenfalls ihre Nutzung zu verbessern (1). In den 90er Jahren kam es zu einer umfassenden Weiterentwicklung der Gemeinsamen Fischereipolitik, für die der Begriff vom „Blauen Europa“ geprägt wurde. Heute nun rückt die GFP wieder in den Blickpunkt der Aktualität, wobei mit der Debatte über eine mögliche Gemeinsame Meerespolitik sogar eine noch breitere Vision verfolgt wird.

    1.2

    Im Zuge dieser Weiterentwicklung der GFP wurde das Instrument der gemischten Gesellschaften jedoch nicht überprüft und blieb somit ausschließlich als strukturpolitische Alternative zum Abwracken oder zur endgültigen Ausfuhr von Schiffen bestehen, wie aus den entsprechenden Artikeln der in Ziffer 2.1.2 genannten Verordnungen zu ersehen ist. Die geltenden Vorschriften wirkten daher als rein finanzielle Kontrollmechanismen.

    1.3

    Viel mehr noch als strukturpolitische Instrumente in der Fischereiwirtschaft sind die gemischten Gesellschaften jedoch Träger einer Reihe von Zielen, die in verschiedenen Dokumenten und geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union klar definiert werden: die Versorgung der Märkte, die Politik der Zusammenarbeit, die Beschäftigungspolitik und die regionale Entwicklung, die Förderung einer nachhaltigen Fischerei, das aktive Wirken der Europäischen Union in den einzelnen regionalen Fischereiorganisationen und grundsätzlich die Beteiligung der Mitgliedstaaten an nachhaltigen Investitionsprojekten in verschiedenen Ländern und Märkten in Form von Kapital und Fachkräften.

    1.4

    Zwar haben die gemischten Gesellschaften seit der Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik nun endgültig keine strukturpolitische Funktion mehr, doch ist andererseits auch unübersehbar (wie im Folgenden ausgeführt wird), dass es derzeit praktisch keinerlei spezifische Rahmenvorschriften für gemischte Gesellschaften in den Zuständigkeits- und Politikbereichen der EU gibt.

    1.5

    Der Ausschuss hat in den Stellungnahmen, um die er von der Kommission ersucht wurde, stets den Standpunkt vertreten, dass die gemischten Gesellschaften in der Fischereiwirtschaft an die neue Gemeinsame Fischereipolitik angepasst werden müssen. In diesem Sinn äußerte er sich zum Beispiel in seiner Stellungnahme zu dem Vorschlag für einen Verordnung des Rates über die Durchführung der GFP-Reform (2). In seiner Stellungnahme zum Europäischen Fischereifonds (3) (in Bezug auf den Vorschlag für die entsprechende Verordnung des Rates (4)) bekräftigte der Ausschuss diesen Standpunkt und vertrat ihn auch öffentlich gegenüber dem für Fischerei zuständigen Kommissionsmitglied bei dessen Teilnahme an der Sitzung der Fachgruppe NAT am 16. Juni 2005. Das Kommissionsmitglied nahm dies zur Kenntnis und sicherte die Prüfung dieser Frage zu.

    1.6

    Mit der vorliegenden Stellungnahme will der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss seine bisherige Linie weiter vertiefen und die nötigen Argumente vorlegen, um zu einem neuen Blick auf den eigentlichen Zweck der gemischten Gesellschaften im Fischereibereich zu gelangen und folglich auch die für sie geltenden Vorschriften inhaltlich zu ändern. Er wird dabei von amtlichen Texten und der dadurch geschaffenen Sachlage ausgehen.

    1.7

    Er hofft, dass auf den hier bezweckten Einstellungswandel der nötige Schritt folgt, nämlich die Schaffung eines umfassenden, speziellen Regelwerks für diese Art von Gesellschaften, die eine besondere, einmalige Erscheinung im Welthandel sind und der Europäischen Union ganz eigene Handlungsmöglichkeiten in ihren internationalen Beziehungen eröffnen.

    2.   Allgemeine Bemerkungen

    2.1   Verankerung der gemischten Gesellschaften im Gemeinschaftsrecht

    2.1.1

    Die gemischten Gesellschaften im Fischereibereich wurden mit der Verordnung Nr. 3944/90 des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 4028/86 des Rates als Instrument zur Verringerung der Fangkapazität der Gemeinschaftsflotte in das Gemeinschaftsrecht eingeführt. Damit verbunden war die Verpflichtung zur Versorgung des EU-Marktes in Anbetracht der Knappheit von Fischereiressourcen in den Gemeinschaftsgewässern und andererseits das Zugangsverbot zu den ausschließlichen Wirtschaftszonen von Drittstaaten. Im Mittelpunkt des Konzepts stehen vier Aspekte: Abbau von Überkapazitäten, Versorgungssicherheit, Erhaltung eines Teils der Arbeitsplätze und Umsetzung der politischen und Handelsabkommen mit Drittstaaten (5). Zur Durchführung dieser Verordnungen erließ die Kommission die Verordnung Nr. 1956/1991 (6).

    2.1.2

    Mit Verabschiedung der Verordnungen (EWG) Nr. 2080/93 (7) und Nr. 3699/93 (8) des Rates wurde die Verwaltung und Finanzierung der gemischten Fischereigesellschaften in das Finanzinstrument zur Ausrichtung der Fischerei (FIAF) integriert. In Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip waren dabei bislang die Mitgliedstaaten für die Auswahl, Verwaltung und Kontrolle der Projekte sowie für die Auszahlung der Beihilfen zuständig. Die Beihilfen entsprachen anfangs den für das Abwracken oder die Ausfuhr von Schiffen gewährten Prämien und belaufen sich mittlerweile auf 80 Prozent der Prämie, die für das Abwracken eines Schiffes gewährt wird. Ein EU-Reeder konnte daher zu Recht annehmen, dass die Differenz zwischen der Abwrackprämie und der Beihilfe für die Ausfuhr und Einbringung des Schiffes in eine gemischte Gesellschaft darauf zurückzuführen ist, dass zwischen der EU und der neuen gemischten Gesellschaft, in die er das bzw. die Schiffe einbringt, ein Förderverhältnis weiterbesteht. Diese Prinzipien galten auch in der Verordnung Nr. 2468/98 des Rates (9) zur Änderung der Verordnung Nr. 3699/93 sowie in der Verordnung Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 (10), in der die gemischte Gesellschaft allerdings vereinfacht als „eine Handelsgesellschaft mit einem oder mehreren Partnern aus dem Drittland, in dem das Schiff registriert ist“ definiert wurde (11).

    2.2   Unmittelbare Vorgeschichte

    2.2.1

    Im „Grünbuch über die Zukunft der Gemeinsamen Fischereipolitik“ (12) werden sowohl die bestehenden Überkapazitäten der EU-Flotte als auch die Globalisierung des Fischereisektors und die legitimen Bestrebungen vieler Entwicklungsländer nach Ausbau ihres eigenen Fischereisektors anerkannt. Ausgehend von diesen drei Grundgedanken und angesichts der hohen Kapitalintensität der Investitionen im Fischereibereich (Flotte, Häfen, Kühlanlagen, Verarbeitungsbetriebe usw.), die ebenfalls im Grünbuch anerkannt wird, hätte eine umfassendere thematische Debatte über die Bedeutung von gemischten Gesellschaften in der Fischereiwirtschaft in Gang kommen müssen, als dies den damaligen offiziellen Dokumenten (13) zu entnehmen ist.

    2.2.1.1

    Die gemischten Gesellschaften im Fischereisektor sind für die EU ein Instrument, um in Entwicklungsländern Präsenz zu zeigen und in die Entwicklung der dortigen Fischereiwirtschaft zu investieren mit dem Ziel, zum Aufbau oder zum Wachstum eines ganzen Wirtschaftssektors beizutragen. Die Einbringung von Fischereifahrzeugen in gemischte Gesellschaften betrifft zunächst natürlich den Fischfang selbst, gefördert werden jedoch auch andere Sektoren wie die Hafenwirtschaft, Dienstleistungen (Reparaturen, Schiff- und Anlagenbau, Verproviantierung, Verfrachtung, Umschlag, Be- und Entladen, Betreuung der Mannschaften, Transportleistungen usw.), die Aufrechterhaltung der Kühlkette (gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Lebensmittelsicherheit, durch Investitionen in teure Kühlanlagen), die Einhaltung der Hygienevorschriften für Lebensmittel und schließlich auch den Aufbau einer fischverarbeitenden Industrie.

    2.2.1.1.1

    Durch dieses Instrument können in Europa auf vielen Schiffen hochwertige Arbeitsplätze für Offiziere und mittlere Dienstgrade gesichert und gleichzeitig zahlreiche Arbeitsplätze auf den Schiffen und in den ringsum entstehenden Dienstleistungsunternehmen geschaffen werden. Diese Arbeitsplätze bieten den ortsansässigen Fischern, denen sonst nur das häufig ineffiziente und aufgrund fehlender Kontrolle, Konservierung, Vermarktung usw. oft für die Ressourcen abträgliche herkömmliche Fischereihandwerk bliebe, eine gute Beschäftigungs- und Einkommensalternative.

    2.2.1.2

    Die Wertschöpfung vor Ort und die Ausfuhr des Fangs mit oder ohne vorherige Verarbeitung in dem jeweiligen Land ermöglicht wiederum den Aufbau internationaler Wertketten, in denen der Wertzuwachs gerechter verteilt wird. Zugleich wird eine exponentielle Steigerung des Bruttoinlandsprodukts und des Pro-Kopf-Einkommens im Fischereisektor dieses Landes erzielt. Dort, wo es zuvor nur Küstenfischerei ohne ausreichende Hygienebedingungen und Vermarktung gab, bildet sich nun allmählich ein entwickelter Fischereisektor heraus.

    2.2.1.3

    Im Gegenzug für die von den Reedern und Unternehmern des Fischereisektors, den Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (in Form von Beihilfen) vorgenommenen Investitionen mussten sich die gemischten Gesellschaften zur prioritären Versorgung der europäischen Märkte verpflichten. Dies sichert die Belieferung eines defizitären Gemeinschaftsmarktes, in dem infolge der Empfehlungen für eine gesunde und abwechslungsreiche Ernährung, die wissenschaftliche und öffentliche Einrichtungen der Bevölkerung in Europa regelmäßig geben, der Fischkonsum stetig zunimmt. Bei der Versorgung des EU-Marktes sind zudem die Lebensmittelvorschriften der Gemeinschaft strikt zu beachten.

    2.2.1.4

    Die Tätigkeit von gemischten Gesellschaften in von der Fischerei abhängigen Gebieten in der Europäischen Union selbst ermöglicht die Sicherung des Beschäftigungsstandes in der Fischereiindustrie, da die zentralen Geschäftsstellen, technischen Einrichtungen und Vertriebsstellen der Unternehmen in Europa erhalten bleiben und Arbeitsplätze in der Hilfsindustrie entstehen, sei es unmittelbar dadurch, dass die großen Fischereifahrzeuge die alle vier Jahre nötige Überholung in ihren europäischen Heimathäfen durchführen lassen, oder indirekt dadurch, dass sich Know-how-Transferketten zu den obengenannten Dienstleistungsbranchen vor Ort bilden.

    2.2.1.5

    Die gemischten Fischereigesellschaften liefern der Europäischen Union zuverlässige Daten zur Beobachtung und Kontrolle der Fänge in Hoheitsgewässern von Drittländern oder internationalen Gewässern, weil entsprechende rechtliche Vereinbarungen mit den Fischereigesellschaften in den Herkunftsländern bestehen. Dies versetzt die Europäische Union in die Lage, in den zuständigen regionalen Fischereiorganisationen, die unter dem Dach der FAO (14) (der zuständigen UN-Fachorganisation) bestehen oder organisiert sind, eine effektive Führungsrolle einzunehmen. Möglich macht dies die Auflage, dass die gemischten Gesellschaften halbjährlich ihre Fangdaten zu den entsprechenden Zwecken der Finanzkontrolle durch die Kommission, die Mitgliedstaaten und den Rechnungshof an die Mitgliedstaaten übermitteln müssen.

    2.2.1.6

    Die gemischten Gesellschaften ermöglichen zudem die Vertretung der Fischereiinteressen der Europäischen Union in internationalen Gewässern und Fischgründen. Der Fischereisektor der EU bürgt aufgrund der in den Verordnungen festgelegten hohen Anforderungen im Hinblick auf eine nachhaltige Befischung, die Erhaltung und Bewirtschaftung der Ressourcen, die Sicherheit an Bord, die Kontrolle, die Sicherheit der Lebensmittelkette usw. für Qualität. Dadurch werden Schadwirkungen ausländischer Fischereiflotten, die weder die Entwicklung des Fischereisektors und der Industrie in den Drittländern fördern noch für die Qualität der letztendlich für die Europäische Union bestimmten Erzeugnisse bürgen und auch keine geeignete Kontrolle und verantwortungsvolle Bewirtschaftung der Ressourcen betreiben, verhindert oder zumindest eingeschränkt.

    2.2.1.7

    Mit den gemischten Gesellschaften kann die Europäische Union schließlich in den Ländern, mit denen sie Fischereiabkommen abgeschlossen hat und in denen gemischte Gesellschaften oder von europäischen Unternehmern kontrollierte Gesellschaften operieren, wirksam und nachhaltig zum Aufbau einer lokalen Fischereiindustrie beitragen. Diese Fischereiindustrie ist durch die kontinuierliche Versorgung der Märkte mit Meeresprodukten sowohl den Drittstaaten als auch der Europäischen Union von Nutzen.

    2.2.2

    Diese Argumente haben sich jedoch in dem bereits angeführten Grünbuch in keiner Weise — auch nicht indirekt — niedergeschlagen, weder in Abschnitt 3.9 über die „Internationale Dimension der GFP“ (15) noch in Abschnitt 5.8 über die „Externe Fischereipolitik“ (16). Nicht ein einziges Mal werden die gemischten Fischereigesellschaften als wirksames Instrument zur Umsetzung der im Grünbuch vertretenen Prinzipien der Fischereipolitik erwähnt, obschon sie bis zum Jahr 2002 Gegenstand umfassender diesbezüglicher Rechtsvorschriften der Gemeinschaft waren, wie in dieser Stellungnahme ausführlich dargelegt.

    2.2.3

    Die Tatsache, dass die gemischten Gesellschaften praktisch ganz aus der neuen GFP ausgeklammert wurden, zeigt sich daran, dass der letzte von der Kommission in Auftrag gegebene Bericht mit ausführlichen diesbezüglichen Daten aus dem Jahr 2001 stammt und die auf gemischte Gesellschaften entfallenden Schiffe darin nicht gesondert dargestellt werden (17). Zuvor gab es eine eigene Untersuchung zur Bewertung der gemischten Gesellschaften im Kontext strukturpolitischer Maßnahmen im Bereich der Fischerei (Etude de bilan des sociétés mixtes dans le contexte des interventions structurelles dans le domaine de la pêche), die am 16. Juni 2000 vorgelegt wurde. Aus diesen Papieren geht hervor, dass es derzeit ungefähr 300 gemischte Gesellschaften mit insgesamt mehr als 600 Fischereifahrzeugen gibt. Diese Unternehmen sind aber jetzt aus den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für den Fischereisektor herausgefallen und befinden sich in einem rechtsfreien Raum. Sie gelten nunmehr einfach als ausländische Unternehmen mit Beteiligung von Partnern aus der Gemeinschaft. Gegenüber der Europäischen Union haben sie zwar die Verpflichtung zur prioritären Versorgung und regelmäßigen Übermittlung von Informationen, sie genießen allerdings nur den Schutz, den die zwischen dem Herkunftsmitgliedstaat und dem Bestimmungsdrittland bestehenden bilateralen Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Investitionen bieten.

    2.3   Derzeitige Situation

    2.3.1

    Die Arbeiten an der endgültigen Fassung des bereits zitierten Grünbuchs waren bereits angelaufen, als die Verordnungen (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (18) und Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (19) erlassen wurden. Mit diesen Verordnungen wurde das rechtskräftige Bestehen von gemischten Gesellschaften in der Fischereiwirtschaft im Rahmen des FIAF bis zum Ablauf der Geltungsdauer, das heißt bis zum 31. Dezember 2006 verlängert.

    2.3.2

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 2369/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (20) wurden die gemischten Gesellschaften jedoch per 31. Dezember 2004 praktisch aus der Fischerei-Strukturpolitik der Gemeinschaft ausgeblendet. Gemischte Gesellschaften sind aber insoweit nach wie vor Teil des gemeinschaftlichen Besitzstandes, als die zum Zeitpunkt ihrer Gründung geltenden Vorschriften weiter für sie verbindlich sind; es fehlt ihnen jedoch ein mittel- und langfristiger Rahmen durch eine spezifische Rechtsvorschrift.

    2.3.3

    Das Prinzip, auf dessen Grundlage die Beihilfen für gemischte Fischereigesellschaften abgeschafft wurden und sämtliche Bezugnahmen auf sie in den Rechtsvorschriften wegfielen, findet sich im fünften Erwägungsgrund der zuletzt genannten Verordnung, wonach die finanzielle Unterstützung über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) in erster Linie für den Kapazitätsabbau durch Abwracken von Fischereifahrzeugen gewährt werden soll. Nun ist der Abbau von Fischereikapazität nur eines von vielen Zielen der Gemeinschaftspolitik, für welche die gemischten Gesellschaften geeignete Träger sind und auch in Zukunft sein können, wie noch auszuführen sein wird.

    3.   Besondere Bemerkungen

    3.1

    Zweckmäßigkeit der Fortsetzung besonderer Maßnahmen für die gemischten Gesellschaften in der Fischereiwirtschaft im Rahmen der GFP

    3.1.1

    Ihrer Ausblendung aus geltenden Rechtsvorschriften ist entgegenzuhalten, dass sich die gemischten Gesellschaften in der Fischereiwirtschaft auf ein wirtschaftliches Konzept gründen, das der globalisierten Wirtschaft besonders gut entspricht, denn es bietet zum einen eine Kostenersparnis, da die Kosten im Bestimmungsland im Vergleich zu den Kosten im Herkunftsmitgliedstaat normalerweise weniger stark zu Buche schlagen, und es ermöglicht zum anderen einen Technologietransfer, die Schöpfung und Verteilung von Mehrwert, den Zugang zu den Ressourcen und die Versorgung der Märkte.

    3.1.2

    Durch die gemischten Gesellschaften lassen sich einerseits Arbeitsplätze auf See und an Land in Gebieten der Europäischen Union erhalten, die auf den Fischereisektor angewiesen sind, und andererseits in den jeweiligen Drittstaaten neue Arbeitsplätze mit höherem Qualifikationsniveau schaffen, wozu auch Maßnahmen zur Aus- und Weiterbildung der Beschäftigten im Bestimmungsland gehören.

    3.1.3

    Die gemischten Fischereigesellschaften fanden 1990 im Rahmen der strukturpolitischen Maßnahmen im Fischereisektor Eingang in das Gemeinschaftsrecht. Seitdem sind 15 Jahre vergangen, in denen sie sich stets als nützliches Instrument erwiesen haben. Mit der unangebrachten Nichtberücksichtigung und dem Herausfallen der gemischten Gesellschaften aus der neuen GFP der Kommission und aus den seit dem 1. Januar 2005 geltenden Rechtsvorschriften geht der Europäischen Union ein wirksames Instrument der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Drittländern — zumeist Entwicklungsländern — verloren und wird zudem der Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt, der den Beziehungen zwischen europäischen Unternehmen und den Institutionen der Gemeinschaft zugrunde liegen sollte.

    3.1.4

    Gemischte Fischereigesellschaften können und müssen in bilateralen oder multilateralen Kooperationsabkommen mit Drittländern als gesondertes Kapitel ausgewiesen werden, wobei ihre besondere Situation sowohl aus der Sicht der eigentlichen Fischerei wie auch unter dem Aspekt der Förderung und des Schutzes europäischer Investitionen im Ausland, des Zollwesens, der Beschäftigung, des Steuerrechts usw. in konkreten Bestimmungen berücksichtigt werden sollte.

    3.1.5

    Gemischte Fischereigesellschaften können zwar nach der geltenden Rechtslage unter die so genannten Partnerschaftsabkommen fallen, doch in der Praxis war bislang kein nennenswertes Ergebnis zu verzeichnen. Daher sollten die innerhalb der Kommission breit gestreuten Zuständigkeiten (Generaldirektionen für Entwicklung, Kooperation und Fischerei) durch eine Rechtsvorschrift koordiniert werden, in der Unternehmern und anderen Akteuren des Sektors klare Maßgaben dafür an die Hand gegeben werden, wie sie im Rahmen dieser Abkommen oder anderer bestehender Instrumente vorgehen müssen, um die erwähnten praktischen Ergebnisse zu erzielen.

    4.   Fazit

    4.1

    Der Ausschuss hält es für ratsam, dass die gemischten Fischereigesellschaften, die nicht mehr als strukturpolitische Alternative zum Abwracken von Fischereifahrzeugen im Rahmen der Flottenkapazitätssteuerung vorgesehen sind, bei der angelaufenen Überprüfung der Gemeinsamen Fischereipolitik und in Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. Juli 2004 (21) als Instrument zur Versorgung der Märkte und zur umfassenden Intervention in diesem Sektor anerkannt werden. Die Europäische Union kann dieses Instrument im Rahmen ihrer eigenen Zuständigkeiten und internationaler und regionaler Verpflichtungen sowie bilateraler Abkommen für eine wirksame Umsetzung der gemeinsamen Fischereipolitik in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der FAO und der WTO einsetzen, muss dabei aber dafür Sorge tragen, dass es zu keiner Erhöhung der Fangkapazitäten kommt, die zu einer Überfischung führen könnte.

    4.2

    Der Ausschuss hält es daher für erforderlich, dass:

    4.2.1

    die Kommission die derzeitige Situation und das Potenzial gemischter Fischereigesellschaften in einer Studie eingehend untersucht und bilanziert und den anderen Institutionen der Gemeinschaft und den betroffenen Sektoren ihre Schlussfolgerungen übermittelt;

    4.2.2

    in den geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft die notwendigen Bestimmungen und Verfahrensregelungen vorgesehen werden, damit die gemischten Fischereigesellschaften für ihre Tätigkeit im Rahmen bilateraler oder multilateraler Abkommen mit Drittländern langfristig Rechtssicherheit und Stabilität erhalten und die Besonderheiten ihrer Tätigkeit und deren Nutzen für die Bewirtschaftung der Fischereiressourcen, die Versorgung der Märkte, die Schaffung von Arbeitsplätzen in von der Fischerei abhängigen Gebieten, die Schöpfung von Mehrwert, die Zusammenarbeit und den internationalen Handel berücksichtigt werden.

    Brüssel, den 14. Dezember 2005

    Die Präsidentin

    des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Anne-Marie SIGMUND


    (1)  Verordnung Nr. 3944/90, Art. 21 a).

    (2)  ABl. C 85 vom 8.4.2003.

    (3)  ABl. C 267 vom 27.10.2005 (Ziffer 3.5.1.1.2.1. und 5.5 zweiter Spiegelstrich).

    (4)  KOM(2004) 497 endg. – 2004/0169 (CNS).

    (5)  Gemäß einer Studie zur Bewertung der Gemischten Gesellschaften im Kontext strukturpolitischer Maßnahmen im Bereich der Fischerei (Etude de bilan des sociétés mixtes dans le contexte des interventions structurelles dans le domaine de la pêche), COFREPECHE 16.6.2000 (http://europa.eu.int/comm/fisheries/doc_et_publ/liste_publi/bilansm.pdf).

    (6)  Verordnung (EWG) Nr. 1956/91 der Kommission vom 21. Juni 1991 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates hinsichtlich der Fördermaßnahmen für die Gründung von gemischten Gesellschaften (ABl. L 181 vom 8.7.1991, S. 1 - 28).

    (7)  ABl. L 193 vom 31.7.1993, S. 1.

    (8)  ABl. L 346 vom 31.12.1993, S. 1.

    (9)  ABl. L 312 vom 20.11.1998, S.19.

    (10)  ABl. L 337 vom 30.12.1999, S.10.

    (11)  Art. 8.1, Absatz 2 der Verordnung Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999.

    (12)  KOM(2001) 135 endg. vom 20.3.2001.

    (13)  Mitteilung der Kommission über einen integrierten Rahmen für partnerschaftliche Fischereiabkommen mit Drittländern (KOM(2002) 637 endg.) vom 23.12.2002, S. 7 und Fußnote auf S. 15.

    (14)  http://www.fao.org/fi/inicio.asp.

    (15)  S. 19.

    (16)  S. 38 bis 42.

    (17)  „European Distant Water Fishing Fleet“ (Die große Hochseefischerei, Grundsätze und Daten), April 2001; dieser Bericht ist in französischer und englischer Fassung auf der Website der Generaldirektion Fischerei der Kommission abrufbar.

    (18)  ABl. L 161 vom 26.6.1999.

    (19)  ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10.

    (20)  ABl. L 258 vom 31.12.2002, S. 49.

    (21)  Siehe Dokument 11234/2/04 rev. 2 (Presse 221) auf www.consilium.eu.int.


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