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Document 32006R1505
Commission Regulation (EC) No 1505/2006 of 11 October 2006 implementing Council Regulation (EC) No 21/2004 as regards the minimum level of checks to be carried out in relation to the identification and registration of ovine and caprine animals (Text with EEA relevance)
Verordnung (EG) Nr. 1505/2006 der Kommission vom 11. Oktober 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates bezüglich der erforderlichen Mindestkontrollen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EG) Nr. 1505/2006 der Kommission vom 11. Oktober 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates bezüglich der erforderlichen Mindestkontrollen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 280 vom 12.10.2006, p. 3–6
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
ABl. L 314M vom 1.12.2007, p. 262–265
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 26/02/2022; Aufgehoben durch 32022R0160
12.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 280/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1505/2006 DER KOMMISSION
vom 11. Oktober 2006
zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates bezüglich der erforderlichen Mindestkontrollen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieser Verordnung ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen einführt. In diesem Zusammenhang sind die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden erforderlichen Mindestkontrollen festzulegen, anhand deren die ordnungsgemäße Einhaltung der Vorschriften für die Kennzeichnung und Registrierung der betreffenden Tiere nach Maßgabe dieser Verordnung (im Folgenden „die Kontrollen“ genannt) überprüft wird. |
(2) |
Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats sollte Kontrollen auf der Basis einer Risikoanalyse durchführen. Diese sollte allen relevanten Faktoren, insbesondere auch Aspekten der Tiergesundheit, Rechnung tragen. |
(3) |
Der prozentuale Anteil der in den Mitgliedstaaten zu kontrollierenden Betriebe und Tiere sollte festgelegt werden. Diese Prozentsätze werden bis zum 31. Dezember 2009 anhand der Ergebnisse der Berichte der Mitgliedstaaten über die durchgeführten Kontrollen überprüft. |
(4) |
Generell sollten sämtliche Tiere eines Betriebs kontrolliert werden. Bei Betrieben mit mehr als 20 Tieren sollte es der zuständigen Behörde jedoch gestattet sein, die Kontrollen auf eine repräsentative Stichprobe von Tieren zu beschränken. |
(5) |
Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission einen Jahresbericht vorlegen, der Informationen zur Durchführung der Kontrollen enthält. In die vorliegende Verordnung sollte ein Musterbericht aufgenommen werden. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Kontrolle der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 seitens der Tierhalter
Die Mitgliedstaaten führen vor Ort Kontrollen (im Folgenden „Kontrollen“ genannt) durch, um die Einhaltung der Vorschriften für die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 durch die Tierhalter zu gewährleisten.
Die Kontrollen entsprechen mindestens den in den Artikeln 2 bis 5 dieser Verordnung enthaltenen Minimalanforderungen.
Artikel 2
Anzahl der zu kontrollierenden Betriebe
Die zuständige Behörde führt jährlich Kontrollen in mindestens 3 % der Betriebe durch, die zusammengenommen mindestens 5 % der in dem betreffenden Mitgliedstaat gehaltenen Tiere ausmachen müssen.
Ergeben diese Kontrollen jedoch, dass die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 in erheblichem Umfang nicht eingehalten wurde, so werden die genannten Prozentsätze für den nachfolgenden jährlichen Kontrollzeitraum erhöht.
Artikel 3
Auswahl der zu kontrollierenden Betriebe
Die zuständige Behörde wählt die zu kontrollierenden Betriebe auf der Grundlage einer Risikoanalyse aus, die mindestens folgende Aspekte berücksichtigt:
a) |
Anzahl der im Betrieb gehaltenen Tiere; |
b) |
Fragen der Tiergesundheit, insbesondere Ausbrüche von Tierseuchen in der Vergangenheit; |
c) |
Höhe der für Schafe und Ziegen beantragten und/oder an den Betrieb ausgezahlten Jahresprämie; |
d) |
wesentliche Unterschiede im Vergleich zu vorangegangenen Jahreskontrollen; |
e) |
Ergebnisse vorangegangener Jahreskontrollen, vor allem in Bezug auf die ordnungsgemäße Führung des Bestandsregisters und der Begleitdokumente; |
f) |
ordnungsgemäße Übermittlung von Informationen an die zuständige Behörde; |
g) |
sonstige vom Mitgliedstaat festzulegende Kriterien. |
Artikel 4
Art der Kontrollen
(1) Die zuständige Behörde führt die Kontrollen in der Regel ohne Vorankündigung durch.
Falls erforderlich, kann jedoch eine Vorankündigung erfolgen. Der Vorankündigungszeitraum ist in diesem Fall so kurz wie möglich zu halten und darf im Allgemeinen — von Ausnahmen abgesehen — 48 Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Kontrollen können zusammen mit anderen gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Inspektionen vorgenommen werden.
Artikel 5
Anzahl der zu kontrollierenden Tiere
(1) Die zuständige Behörde überprüft die Kennzeichnung aller im Betrieb gehaltenen Tiere.
Bei Betrieben mit mehr als 20 Tieren kann die zuständige Behörde jedoch beschließen, die Kennzeichnung bei einer repräsentativen Stichprobe der betroffenen Tiere im Einklang mit den international anerkannten Standards zu überprüfen, wenn die Anzahl der kontrollierten Tiere ausreicht, um 5 % der Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 seitens der betreffenden Tierhalter für ein Konfidenzniveau von 95 % festzustellen.
(2) Ergibt die Kontrolle einer repräsentativen Stichprobe von Tieren gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2, dass die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 genannten Anforderungen bezüglich der Kennzeichnung und Registrierung vom Tierhalter nicht erfüllt wurden, so werden sämtliche im Betrieb gehaltenen Tiere in die Kontrolle einbezogen.
Die zuständige Behörde kann jedoch beschließen, die Kennzeichnung bei einer repräsentativen Stichprobe der betroffenen Tiere im Einklang mit den international anerkannten Standards zu überprüfen, wenn gewährleistet ist, dass die Schätzung der Verstöße, die den Wert von 5 % überschreiten, mit einer Genauigkeit von +/– 2 % für ein Konfidenzniveau von 95 % erfolgt.
Artikel 6
Berichte der zuständigen Behörde
Die zuständige Behörde erstellt zu jeder Kontrolle einen Bericht in einem vom betreffenden Mitgliedstaat auf nationaler Ebene standardisierten Format, der mindestens Folgendes umfasst:
a) |
Begründung für die Aufnahme des Betriebs in die Kontrollauswahl; |
b) |
bei der Kontrolle anwesende Personen; |
c) |
die Ergebnisse der Kontrolle sowie etwaige sonstige Erkenntnisse über die Nichteinhaltung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004. |
Die zuständige Behörde gibt dem Tierhalter oder seinem Vertreter Gelegenheit, den Bericht zu unterzeichnen und gegebenenfalls Anmerkungen zum Inhalt zu machen.
Artikel 7
Jahresberichte der Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission spätestens bis zum 31. August 2008 und danach jedes Jahr spätestens bis zum 31. August einen Jahresbericht nach dem im Anhang beigefügten Muster vor, der die Ergebnisse der im vorangegangenen jährlichen Kontrollzeitraum durchgeführten Kontrollen enthält und mindestens folgende Angaben umfasst:
a) |
Anzahl der Betriebe im betreffenden Mitgliedstaat; |
b) |
Anzahl der Betriebskontrollen; |
c) |
Gesamtzahl der zu Beginn des Berichtszeitraums registrierten Tiere; |
d) |
Anzahl der kontrollierten Tiere; |
e) |
Kontrollergebnisse, die eine Nichteinhaltung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 seitens der Tierhalter belegen; |
f) |
gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 verhängte Sanktionen. |
Artikel 8
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Oktober 2006
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8.
ANHANG
Ergebnisbericht über die Kontrollen im Schaf- und Ziegensektor bezüglich der Einhaltung der Vorschriften für die Kennzeichnung und Registrierung dieser Tiere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004
1. |
Allgemeine Angaben zu Betrieben, Tieren und Kontrollen
|
2. |
Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 21/2004, nach Kategorie geordnet
|
3. |
Verhängte Sanktionen
|
(1) Oder sonstiger nationaler Stichtag für die Tierstatistik.
(2) Soweit zutreffend, gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004.