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Document C:2010:218:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, C 218, 12. August 2010


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ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2010.218.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 218

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

53. Jahrgang
12. August 2010


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2010/C 218/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5836 — Bilfinger Berger/Hertel Group/Friday Eurotech) ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2010/C 218/02

Euro-Wechselkurs

2

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2010/C 218/03

Von den Mitgliedstaaten übermittelte Kurzbeschreibung staatlicher Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 736/2008 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen ( 1 )

3

2010/C 218/04

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

4

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

12.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 218/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5836 — Bilfinger Berger/Hertel Group/Friday Eurotech)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 218/01

Am 23. Juli 2010 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32010M5836 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

12.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 218/2


Euro-Wechselkurs (1)

11. August 2010

2010/C 218/02

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3016

JPY

Japanischer Yen

110,56

DKK

Dänische Krone

7,4504

GBP

Pfund Sterling

0,82780

SEK

Schwedische Krone

9,4790

CHF

Schweizer Franken

1,3695

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,9665

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,820

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

282,12

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7083

PLN

Polnischer Zloty

4,0055

RON

Rumänischer Leu

4,2380

TRY

Türkische Lira

1,9688

AUD

Australischer Dollar

1,4401

CAD

Kanadischer Dollar

1,3504

HKD

Hongkong-Dollar

10,1076

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8074

SGD

Singapur-Dollar

1,7701

KRW

Südkoreanischer Won

1 538,89

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,4753

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,8183

HRK

Kroatische Kuna

7,2200

IDR

Indonesische Rupiah

11 693,98

MYR

Malaysischer Ringgit

4,1287

PHP

Philippinischer Peso

58,856

RUB

Russischer Rubel

39,3685

THB

Thailändischer Baht

41,554

BRL

Brasilianischer Real

2,2980

MXN

Mexikanischer Peso

16,5360

INR

Indische Rupie

60,7910


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

12.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 218/3


Von den Mitgliedstaaten übermittelte Kurzbeschreibung staatlicher Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 736/2008 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 218/03

Beihilfe Nr.: XF 10/10

Mitgliedstaat: Tschechische Republik

Region/Bewilligungsbehörde: Tschechische Republik — Ministerstvo zemědělství ČR

Bezeichnung der Beihilferegelung: Podpora mimoprodukčních funkcí rybníků

Rechtsgrundlage:

Zákon č. 252/1997 Sb., o zemědělství

Zákon č. 99/2004 Sb., o rybníkářství, výkonu rybářského práva, rybářské stráži, ochraně mořských rybolovných zdrojů a o změně některých zákonů (zákon o rybářství)

Zákon č. 114/1992 Sb., o ochraně přírody a krajiny

Zákon č. 254/2001 Sb., o vodách a o změně některých zákonů (vodní zákon)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der gewährten Ad-hoc-Beihilfe: 70 Mio. CZK

Beihilfehöchstintensität: Bis 100 % (gemäß Artikel 30 und Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates)

Bewilligungszeitpunkt:

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe (bis spätestens 30. Juni 2014); Angaben:

Zweck der Beihilfe: Beihilfe für Umweltschutzmaßnahmen in der Aquakultur, Beihilfe für Formen der Aquakultur, die den Schutz und die Verbesserung der Umwelt, der natürlichen Ressourcen und der genetischen Vielfalt, ebenso wie den Erhalt der Landschaft und der traditionellen Merkmale der Aquakulturgebiete beinhalten.

Angabe, welcher der Artikel 8 bis 24 angewandt wird: Artikel 12 — Beihilfe für Umweltschutzmaßnahmen in der Aquakultur

Betroffene Wirtschaftssektoren: Teilweise Entschädigung der Marktteilnehmer in der Fischwirtschaft für die Verluste, die ihnen durch die Verpflichtung zur Durchführung von wasserwirtschaftlichen und gesamtgesellschaftlichen Maßnahmen im öffentlichen Interesse entstanden sind.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Ministerstvo zemědělství ČR

Těšnov 17

117 05 Praha 1

ČESKÁ REPUBLIKA

Internetadresse, unter der der vollständige Wortlaut der Beihilferegelung oder die Kriterien und Bedingungen für eine unabhängig von einer Beihilferegelung gewährte Ad-hoc-Beihilfe abgerufen werden können: http://eagri.cz/public/eagri/dotace/narodni-dotace/zasady-zemedelstvi-potravinarstvi

Begründung: Das Programm dient der teilweisen Entschädigung der Marktteilnehmer in der Fischwirtschaft für Verluste aufgrund des einschlägigen Gesetzes und der Entscheidung der Wasserwirtschafts- und der Umweltschutzeinrichtungen (Durchführung des betreffenden Gesetzes), wogegen sich die Marktteilnehmer zur Maßnahme des operationellen Programms „Rybářství“ freiwillig melden, um die Tätigkeiten dieses strukturell unterschiedlichen Programms durchzuführen. Das operationelle Programm „Rybářství“ sieht keinen Ausgleich für aufgrund des Gesetzes entstandenen Mehrkosten und die Verluste vor.

Die Kosten, die mit der Ausübung der nichtproduktiven Funktionen der Marktteilnehmer der Fischwirtschaft zusammenhängen, erhöhen die Kosten der Fischzucht, und es gibt vonseiten der staatlichen Einrichtungen, die sie anordnen, keine andere Form des Ausgleichs.

Das Programm knüpft an die bestehende staatliche Beihilfe CZ 84/2004 — Podpora mimoprodukčních funkcí rybníků — an, die am 31. Dezember 2010 ausläuft.


12.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 218/4


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

2010/C 218/04

Beihilfe Nr.: XA 91/10

Mitgliedstaat: Belgien

Region: Vlaanderen

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Vlaamse Bedrijfspluimvee- en Konijnenhouders vzw

Rechtsgrundlage: Decreet van 18 december 2009 houdende de algemene uitgavenbegroting van de Vlaamse Gemeenschap voor het begrotingsjaar 2010;

Koninklijk besluit van 2 juni 1998 betreffende de zoötechnische en genealogische voorschriften voor de verbetering en de instandhouding van de pluimvee- en konijnenrassen;

Ministerieel besluit van 17 maart 2005 houdende de erkenning en subsidiëring van organisaties in het kader van de aanmoediging en de verbetering van de pluimvee- en konijnenfokkerij;

Ministerieel besluit houdende de toekenning van een facultatieve subsidie aan de vzw Vlaamse Bedrijfspluimvee- en Konijnenhouders voor het werkingsjaar 2010.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 0,029 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfehöchstintensität beträgt 100 % aller Beratungsgebühren, soweit es sich um das Entgelt für durch Dritte erbrachte Beratungsdienste handelt, die nicht — wie etwa routinemäßige Steuer- oder Rechtsberatung oder Werbung — fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben gehören.

Inkrafttreten der Regelung: Die Beihilfe soll ab dem 1. Juni, kann aber frühestens 15 Tage nach Übermittlung des Freistellungsantrags gewährt werden.

Die Beihilfe ist im Wege eines Durchführungsbeschlusses zu gewähren. Diese Durchführungsbeschlüsse werden jährlich gefasst. Ein Entwurf des Durchführungsbeschlusses muss noch ausgearbeitet werden. In diesen Beschluss wird die Stillhalteklausel aufgenommen.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Beihilfe wird für einen Zeitraum gewährt, der am 31. Dezember 2010 endet.

Zweck der Beihilfe: Nach Aussage der anerkannten Erzeugergemeinschaft Vlaamse Bedrijfspluimvee- en Konijnenhouders vzw (VBPKH) wird die Beihilfe verwendet, um an Landwirte in der Primärproduktion der Sektoren Geflügel und Kaninchen Beratungsdienste betreffend die Rechtsvorschriften über die Anerkennung von spezialisierten Geflügelfarmen, die Leistungen von Kaninchenlinien, die Kennzeichnung und Registrierung von Zuchtbetrieben, Geflügelkrankheiten sowie die Problematik von Rückständen zu erbringen.

Die Beihilfemaßnahme fällt unter Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006. Die Kriterien von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 sind erfüllt.

Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c: Beratungsgebühren in Form des Entgelts für durch Dritte erbrachte Beratungsdienste, die nicht — wie etwa routinemäßige Steuer- oder Rechtsberatung oder Werbung — fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben gehören.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Tierhaltungssektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Departement Landbouw en Visserij

Duurzame Landbouwontwikkeling

Ellips 6e verdieping

Koning Albert II laan 35, bus 40

1030 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Internetadresse: http://lv.vlaanderen.be/nlapps/docs/default.asp?id=134

Sonstige Auskünfte: —

Jules VAN LIEFFERINGE

Secretaris-generaal

Beihilfe Nr.: XA 96/10

Mitgliedstaat: Frankreich

Region: Département des Bouches-du-Rhône

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Aide au nettoyage des serres détruites par les chutes de neige du 8 au 10 janvier 2010 (Bouches-du-Rhône).

Rechtsgrundlage: Articles L 1511-2, L 3231-2 et 3232-1 du code général des collectivités territoriales; arrêté du 7 mai 2010 du ministre de l’alimentation, de l’agriculture et de la pêche de reconnaissance du caractère de calamité naturelle; délibération du Conseil général des Bouches-du-Rhône.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Höchstbetrag 500 000 EUR (ein Jahr)

Beihilfehöchstintensität: 20 % bis 40 %

Inkrafttreten der Regelung: 2010; ab Datum der Veröffentlichung der Registriernummer des Freistellungsantrags auf der Internetseite der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Jahr 2010

Zweck der Beihilfe: Die Maßnahme erfolgt auf der Grundlage des Artikels 11 („Beihilfen für durch widrige Witterungsverhältnisse verursachte Schäden“) der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.

Die unter Glas oder Folie anbauenden landwirtschaftlichen Klein- und Mittelbetriebe im Departement Bouches-du-Rhône, bei denen die Schneefälle zwischen dem 8. und 10. Januar 2010 erhebliche Schäden verursacht haben, erhalten, soweit sie versichert sind, Versicherungsleistungen zum Wiederaufbau und zur Instandsetzung der Gewächshäuser oder Teile von Gewächshäusern, die durch den Schnee beschädigt oder zerstört worden sind. Diese Leistungen decken die Kosten für den Wiederaufbau oder die Instandsetzung der Anlagen aber nur teilweise; nicht eingeschlossen sind Zusatzkosten für Personal, das zeitweise für die Aufräumarbeiten in den eingestürzten und beschädigten Gewächshäusern eingesetzt werden muss, bevor mit der eigentlichen Renovierung begonnen werden kann.

Deshalb will der Conseil Général den in den betroffenen Gemeinden ansässigen Gewächshausbetrieben, deren Anlagen durch den Schnee schwer beschädigt worden sind, Beihilfen gewähren.

Diese Maßnahmen dienen sowohl der Absicherung der Anlagen und der Vorbereitung für die Wiederherstellung der Produktionsanlagen als auch dem Erhalt der Erwerbszweige, die zahlreiche Arbeitsplätze bieten.

Zugunsten von Haupterwerbslandwirten (in Einzelbetrieben oder Genossenschaften) sind mehrere Maßnahmen vorgesehen, sofern die Schäden durch den Versicherer oder einen Sachverständigen oder eine andere zuständige Stelle, an die sich der Betriebsinhaber gewandt hat, festgestellt worden sind.

Bei Glasgewächshäusern muss ein Fremdunternehmen eingeschaltet werden, da die Beseitigung der Schäden aus Sicherheitsgründen nur mechanisch erfolgen kann. Zur Übernahme eines Teils der Kosten für die Beseitigung von Glasscherben und Metallschrott wird eine öffentliche Beihilfe von maximal 40 % für beihilfefähige Kosten von 10 EUR/m2 bis zum Beihilfehöchstbetrag von 20 000 EUR pro Betrieb gewährt.

Die beihilfefähigen Ausgaben verringern sich um jeden Betrag, den eine Versicherung für diese Leistungen zahlt, sowie die Kosten, die nicht übernommen werden, weil sie nicht durch die als Naturkatastrophe anerkannten Witterungsbedingungen verursacht worden sind.

Die ungeheizten und geheizten Gewächshäuser müssen wiederhergestellt werden (um die Beschäftigung in einem gefährdeten Sektor zu sichern, der bereits unter den Folgen der Krise zu leiden hat und auf den allein 100 Vollzeitäquivalente/Jahr entfallen); dafür sind entsprechend der jeweiligen Situation zwei verschiedene Maßnahmen bis zu dem genehmigten Höchstbetrag von 40 % öffentlicher Finanzierung vorgesehen:

für Aufräumarbeiten und die Instandsetzung von Folien-Gewächshäusern und -Tunneln (Tragkonstruktion und Folie), die vom Betriebsinhaber und seinen Mitarbeitern selbst durchgeführt werden, wird eine Beihilfe von 1,35 EUR/m2 bis zu einem maximalen Ausgabenbetrag von 9 375 EUR netto/Betrieb gewährt; das entspricht einem Beihilfehöchstbetrag von 3 750 EUR netto/Betrieb;

zur Unterstützung von Betriebsinhabern, die ihre Mitarbeiter nicht einsetzen können oder die keine Mitarbeiter beschäftigen, wird ein Teil der Kosten der durch eine Arbeitgeberorganisation oder ein Eingliederungsunternehmen vermittelten Arbeitskräfte bis zu maximal 625 Stunden Aufräumarbeiten pro Betrieb übernommen; das entspricht einem Beihilfehöchstbetrag von 3 750 EUR pro Betrieb und macht 40 % eines Stundenlohns von maximal 15 EUR aus.

Die beihilfefähigen Ausgaben verringern sich um jeden Betrag, den eine Versicherung für diese Leistungen zahlt, sowie die Kosten, die nicht übernommen werden, weil sie nicht durch die als Naturkatastrophe anerkannten Witterungsbedingungen verursacht worden sind.

Voraussetzung für die Auszahlung der Beihilfen für die vom Betriebsinhaber durchgeführten Arbeiten ist die Vorlage von detaillierten, vom Betriebsinhaber unterzeichneten Belegen für die Ausführung der Arbeiten.

Die Gesamtfläche der Glasgewächshäuser wird auf 25 000 m2 und die Gesamtfläche der Folientunnel auf 250 000 m2 geschätzt.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Die unter Glas oder Folie anbauenden landwirtschaftlichen Klein- und Mittelbetriebe im Departement Bouches-du-Rhône in den Gemeinden, für die die oben genannte Verordnung über die Anerkennung von Schäden in der Landwirtschaft gil

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Monsieur le Président du Conseil général

Direction de l’agriculture et du tourisme

Hôtel du Département

52 avenue de Saint-Just

13256 Marseille Cedex 20

FRANCE

Internetadresse: http://www.cg13.fr/amenagements/agriculture/agriculture.html

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: XA 99/10

Mitgliedstaat: Frankreich

Region: Département du Loir-et-Cher

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Aide à la reconstruction des abris contre le froid des maraîchers, fortement endommagés suite au passage de la tempête Xynthia dans la nuit du 27 au 28 février 2010

Rechtsgrundlage: Articles L 1511-1 et suivants et articles L 4211-1 et suivants du code général des collectivités territoriales

Délibération du Conseil général de Loir-et-Cher.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Höchstbetrag 200 000 EUR

Beihilfehöchstintensität: Zwischen 10 % und 45 %. Der Beihilfesatz richtet sich nach der Höhe der öffentlichen Zuschüsse unter Berücksichtigung der gegebenenfalls von anderen Gemeinschaften gewährten öffentlichen Beihilfen und möglicherweise ausgezahlten Versicherungsleistungen.

Inkrafttreten der Regelung: Ab Eingang der Empfangsbestätigung mit der Kennnummer der Maßnahme und der Veröffentlichung der Zusammenfassung der Maßnahme auf der Internetseite der Kommission

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis 31. Dezember 2010

Zweck der Beihilfe: Im Rahmen dieser Maßnahme soll eine Beihilfe zum Wiederaufbau oder zur Instandsetzung der Kälteschutzvorrichtungen geleistet werden, die durch den Sturm „Xynthia“ in der Nacht vom 27. auf den 28. Februar 2010 stark beschädigt worden sind.

Stützbögen wurden verbogen oder zerbrochen, Planen zerrissen oder weggeweht. Da die heftige Kälte Anfang März noch weiter zunahm, mussten vor allem die Anbauer von Erdbeeren und weißem Spargel ihre Kulturen schnellstens wieder abdecken, was mit unvorhergesehenen hohen Kosten verbunden war.

Das Departement Loir-et-Cher wird eine Beihilfe von maximal 40 % zur Anschaffung neuer Stützbögen gewähren (maximal 45 % in benachteiligten Gebieten); die Kosten werden auf 4 000 EUR pro Hektar veranschlagt. Maximal 50 Betriebe sind von dieser Maßnahme betroffen.

Eine nach Maßgabe der Ziffern 120 bis 123 der Leitlinien für die Landwirtschaft vorgesehene Beihilferegelung für landwirtschaftliche Betriebe, in denen es zu Überschwemmungen kam, die der Sturm „Xynthia“ am 28. Februar 2010 in den Departements Vendée und Charente-Maritime und im Norden der Gironde verursacht hat, wurde von den französischen Behörden angemeldet und von der Kommission am 17. Juni 2010 genehmigt (Beihilferegelung N 209/10).

Grundlage für die vom Conseil Général des Departements Loir-et-Cher vorgesehenen Beihilfen ist Artikel 11 über von der Anmeldepflicht freigestellte Beihilfen für die Landwirtschaft zum Ausgleich von Verlusten, die durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse entstanden sind (Verordnung (EG) Nr. 1857/2006), da der heftige Sturm in diesem Departement einer Naturkatastrophe gleichzusetzen war, die mit den in Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung genannten Beispielen vergleichbar ist: „Witterungsverhältnisse wie Frost, Hagel, Eis, Regen oder Dürre, aufgrund derer mehr als 30 % (…) zerstört wurden“. Schon früher sind unter ähnlichen Voraussetzungen Beihilferegelungen für das Departement Drôme von der Kommission unter den Nummern XA 302/08 und XA 53/09 registriert worden.

Zwischen dem Unwetter in den Gebieten der drei Departements am Atlantik und dem Unwetter im Departement Loir-et-Cher muss klar unterschieden werden.

Nur in der Vendée, in der Charente-Maritime und im Norden der Gironde wurden die Flächen überschwemmt und dadurch Schäden an den Böden verursacht mit langfristigen verheerenden Folgen. Das Ausmaß, die Schwere und die Besonderheit der durch den Sturm verursachten Schäden an den Böden waren Grund dafür, dass eine Beihilferegelung gemäß Ziffer 120 ff. der Leitlinien für die Landwirtschaft angemeldet wurde. Überschwemmungen gelten wie Erdbeben, Lawinen und Erdrutsche als „Naturkatastrophe“ oder „außergewöhnliches Ereignis“ im Sinne des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Aber auch das übrige Frankreich ist von dem heftigen Sturmtief nicht verschont geblieben. Im Departement Loir-et-Cher hat der Sturm große Zerstörungen in Gemüsebaubetrieben angerichtet, wo die Anlagen jetzt mit hohem Kostenaufwand erneuert müssen.

Es gibt keinerlei Verbindung zwischen den Ausgaben, auf die die angemeldete und genehmigte Beihilferegelung (N 209/10) abzielt, und der von der Anmeldepflicht freigestellten Beihilferegelung, auch nicht auf der Ebene der Begünstigten, bei denen es sich um Betriebe in ganz verschiedenen Regionen handelt. Deshalb ist keine Kumulierung zwischen den beiden Regelungen zu befürchten.

Die Beihilfen werden ausschließlich gezahlt an:

Betriebe, die nicht größer sind als KMU im Sinne der Definition der Gemeinschaft in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008, (ABl. L 214 vom 9. August 2008);

Betriebe, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind;

Betriebe, die sich entsprechend den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1. Oktober 2004) nicht in Schwierigkeiten befinden.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Gemüsebaubetriebe (KMU)

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Conseil général de Loir-et-Cher

Service Agriculture-Environnement

Place de la République

41020 Blois Cedex

FRANCE

Internetadresse: http://le-loir-et-cher.fr/jahia/cg41/Accueil/toutes-les-actualites-du-conseil-general/aide_exceptionnelle_exploitations_maraicheres.html

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: XA 102/10

Mitgliedstaat: Spanien

Region: Valencia

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Ayuda al Centro Integrado Apícola Valenciano.

Rechtsgrundlage: Resolución de__ de____ de 2010, de la Consellera de Agricultura, Pesca y Alimentación, por la que se concede una subvención nominativa al Centro Integrado Apícola Valenciano.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 40 000 EUR im Laufe des Jahres 2010.

Beihilfehöchstintensität: 100 % der beihilfefähigen Kosten

Inkrafttreten der Regelung: Ab dem Tag der Bekanntmachung der Registriernummer des Freistellungsantrags auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Während des Jahres 2010

Zweck der Beihilfe: Erbringung der folgenden Dienstleistungen für Bienenzüchter in der autonomen Gemeinschaft Valencia und deren Organisationen:

Analysen, Gesundheitskontrollen und sonstige Maßnahmen zur Feststellung von Krankheiten in den Bienenstöcken

Analysen und Systeme, die die Einhaltung der Vermarktungsvorschriften für Honig und andere Imkereierzeugnisse sicherstellen.

Die zuschussfähigen Kosten, die Gegenstand der Beihilfe sind, entsprechen den Kosten, die in der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) in folgenden Artikeln festgelegt sind:

Artikel 10, Gesundheitskontrollen in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen

Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b, Einführung von Systemen zur Sicherstellung der Einhaltung der Echtheits- und Vermarktungsvorschriften.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Bienenzuchtsektor: Inhaber von Bienenzuchtbetrieben in der autonomen Gemeinschaft Valencia und deren Organisationen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Conselleria de Agricultura, Pesca y Alimentación

Amadeo de Saboya, 2

46010 Valencia

ESPAÑA

Internetadresse: http://www.agricultura.gva.es/especiales/ayudas_agrarias/pdf/ciav2010.pdf

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: XA 103/10

Mitgliedstaat: Spanien

Region: Cataluña

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Ayudas en forma de préstamos para el fomento de las inversions necesarias para el cumplimiento de las normas mínimas de reciente introducción en materia de bienestar animal

Rechtsgrundlage: Proyecto de Orden AAR/xxx/2010, por la que se aprueban las bases reguladoras de la línea de préstamos para fomentar las inversiones necesarias para el cumplimiento de las normas mínimas, de reciente introducción, en materia de bienestar animal, y se convoca la línea correspondiente al año 2010.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 10 Mio. EUR pro Geltungsjahr der Beihilferegelung

Beihilfehöchstintensität: Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 darf die Bruttobeihilfeintensität maximal 75 % der zuschussfähigen Investitionen in benachteiligten Gebieten sowie 60 % der zuschussfähigen Investitionen in anderen Gebieten betragen.

Der einem Einzelunternehmen gewährte Beihilfehöchstbetrag darf während eines Zeitraums von drei Wirtschaftsjahren 400 000 EUR nicht überschreiten. Dieser Betrag kann auf 500 000 EUR erhöht werden, wenn die Investition in einem benachteiligten Gebiet getätigt wird.

Inkrafttreten der Regelung: Voraussichtlicher Termin: 1. Juni 2010 und auf jeden Fall, sobald die Kommission gemäß den Bestimmungen in Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission für die Regelung eine Identifikationsnummer übermittelt und die Kurzbeschreibung im Internet veröffentlicht hat

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis 31. Dezember 2012

Zweck der Beihilfe: Zweck der Beihilfe ist die Bereitstellung von Darlehen für Tierhalter, die ihre Betriebe an die neuen Vorschriften anpassen müssen, wobei diese Investitionen zur Verbesserung des Tierschutzes bestimmt sein müssen.

Zuschussfähige Ausgaben: Gemäß den Bestimmungen unter Punkt 1.2 der Verordnung AAR/xxx/2010 sind solche Ausgaben zuschussfähig, bei denen es sich um Investitionen im Zusammenhang mit der Anpassung an neue Vorschriften handelt, die dem Tierschutz in Betrieben und anderen Strukturen dienen. Die verschiedenen Investitionen sind nachstehend aufgeführt:

Empfänger der Beihilfe: Diese Beihilfe kann natürlichen und juristischen Personen gewährt werden, die Inhaber von landwirtschaftlichen Betrieben in Katalonien sind, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse in einem beliebigen Sektor der Landwirtschaft tätig sind und bei denen es sich um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt.

Form der Beihilfe: Vergütung der Darlehenszinsen

Betroffene Wirtschaftssektoren: NACE-Code A.01 — Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Departamento de Agricultura, Alimentación y Acción Rural

Gran Vía de les Corts Catalanes, 612-614

08007 Barcelona

ESPAÑA

Internetadresse: http://www20.gencat.cat/docs/DAR/DE_Departament/DE03_Normativa/DE03_04_Ajuts_estat/2010/Documents/Fitxers_estatics/inversions_benestar_animal.pdf

Sonstige Auskünfte: —


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