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Dokumentum 32025L0516
Council Directive (EU) 2025/516 of 11 March 2025 amending Directive 2006/112/EC as regards VAT rules for the digital age
Richtlinie (EU) 2025/516 des Rates vom 11. März 2025 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter
Richtlinie (EU) 2025/516 des Rates vom 11. März 2025 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter
ST/15342/2024/INIT
ABl. L, 2025/516, 25.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2025/516/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Hatályos
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/516 |
25.3.2025 |
RICHTLINIE (EU) 2025/516 DES RATES
vom 11. März 2025
zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Aufschwung der digitalen Wirtschaft hat erhebliche Auswirkungen auf die Anwendung des Mehrwertsteuersystems der Union mit sich gebracht, das für die neuen digitalen Geschäftsmodelle ungeeignet ist und keine vollständige Nutzung der durch die Digitalisierung generierten Daten ermöglicht. Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates (3) sollte daher geändert werden, um dieser Entwicklung gerecht zu werden. |
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(2) |
Die Mehrwertsteuermeldepflichten sollten angepasst werden, um den mit der Plattformwirtschaft verbundenen Herausforderungen Rechnung zu tragen und die Notwendigkeit einer mehrfachen Mehrwertsteuerregistrierung in der Union zu verringern. |
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(3) |
Die „Mehrwertsteuerlücke“ ist die Gesamtdifferenz zwischen den erwarteten Mehrwertsteuereinnahmen auf der Grundlage von Mehrwertsteuervorschriften und Nebenvorschriften und dem tatsächlich erhobenen Betrag. Im Jahr 2020 betrug die Mehrwertsteuerlücke in der Union schätzungsweise 93 Mrd. EUR. Ein beträchtlicher Teil der Mehrwertsteuerlücke war auf Betrug zurückzuführen, insbesondere den innergemeinschaftlichen Missing-Trader-Betrug, der schätzungsweise 40-60 Mrd. EUR ausmacht. Im Bericht über das endgültige Ergebnis der Konferenz zur Zukunft Europas, der im Mai 2022 veröffentlicht wurde, haben die Bürgerinnen und Bürger Maßnahmen zur Harmonisierung und Koordinierung der Steuerpolitik zwischen den Mitgliedstaaten gefordert, um Steuerhinterziehung und -umgehung zu verhindern, sowie Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, um sicherzustellen, dass alle Unternehmen in der Union ihren gerechten Anteil an Steuern zahlen. Die Initiative „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ steht mit diesen Zielen im Einklang. |
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(4) |
Um die Steuererhebung bei grenzüberschreitenden Umsätzen zu verbessern und die bestehende Fragmentierung, die sich aus den unterschiedlichen Meldesystemen in den Mitgliedstaaten ergibt, zu beenden, sollten Unionsvorschriften für die digitalen Meldepflichten festgelegt werden. Mittels dieser Vorschriften sollte die Bereitstellung von Informationen an die Steuerverwaltungen auf Umsatzbasis sichergestellt werden, um einen Datenabgleich zu ermöglichen, die Kontrollmöglichkeiten der Steuerverwaltungen zu erhöhen sowie eine abschreckende Wirkung in Bezug auf Verstöße zu erzielen und gleichzeitig die Befolgungskosten für Unternehmen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten tätig sind, zu senken und Hindernisse im Binnenmarkt zu beseitigen. |
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(5) |
Um die Automatisierung des Meldeverfahrens sowohl für Steuerpflichtige als auch für die Steuerverwaltungen zu erleichtern, sollten die den Steuerverwaltungen zu meldenden Umsätze elektronisch dokumentiert werden. Die elektronische Rechnungsstellung sollte künftig Standard sein. Dennoch sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, andere Arten der Rechnungsstellung für inländische Lieferungen oder Dienstleistungen zu gestatten. |
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(6) |
Um die Interoperabilität zu maximieren, sollten elektronische Rechnungen grundsätzlich der im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1870 der Kommission (4) festgelegten europäischen Norm (im Folgenden „europäische Norm“) entsprechen, mit der der von der Kommission erteilte Auftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) erfüllt wird, eine europäische Norm für das semantische Datenmodell für die Kernelemente einer elektronischen Rechnung zu schaffen. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch weiterhin andere Normen für inländische Lieferungen oder Dienstleistungen zulassen können. |
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(7) |
Die für die Festlegung der Rechnungsstellungsvorschriften zuständigen Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen treffen, worunter Akkreditierungssysteme fallen könnten, um sicherzustellen, dass die von Steuerpflichtigen ausgestellten elektronischen Rechnungen der technischen Syntax und Semantik der zugelassenen Normen entsprechen und alle nach diesen Normen erforderlichen Daten enthalten. Diese Maßnahmen sollten entweder gegenüber Steuerpflichtigen, die die Rechnung ausstellen müssen, oder gegenüber Drittdienstleistern oder gegenüber beiden getroffen werden. Die von diesen Maßnahmen betroffenen Personen werden für deren Umsetzung verantwortlich sein. Diese Maßnahmen sollten Steuerpflichtige jedoch nicht daran hindern, die Mittel zur Ausstellung und Übermittlung ihrer Rechnungen an Erwerber bzw. Dienstleistungsempfänger zu wählen, d. h. entweder direkt selbst oder unter Vermittlung durch Dritte oder, sofern verfügbar, über ein öffentliches Portal. |
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(8) |
Die Wirksamkeit nationaler digitaler Meldesysteme könnte beeinträchtigt werden, wenn Steuerpflichtige ihrer Verpflichtung zur Ausstellung elektronischer Rechnungen für die einer Meldepflicht unterliegenden Umsätze nicht nachkämen. Angesichts der Digitalisierung der Umsätze und des wirtschaftlichen Austauschs sowie angesichts der Ziele dieser Richtlinie für die Digitalisierung der Mehrwertsteuer, und im Hinblick auf die Gewährleistung einer wirksameren Betrugsbekämpfung, sollten die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass der Besitz einer gemäß der in der Richtlinie 2006/112/EG festgelegten erforderlichen Norm ausgestellten elektronischen Rechnung zu einer Grundvoraussetzung für das Recht auf Abzug oder Erstattung der geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer wird. |
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(9) |
Die Bestimmung des Begriffs „elektronische Rechnung“ sollte im Einklang mit der in der Richtlinie 2014/55/EU verwendeten Begriffsbestimmung erfolgen, um im Bereich der Mehrwertsteuermeldung für eine Standardisierung zu sorgen. Folglich sollte die Bestimmung des Begriffs „elektronische Rechnung“ nur elektronische Rechnungen umfassen, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden, das deren automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht. Die Verpflichtung zur Verwendung eines strukturierten Formats sollte sich zumindest auf die zu meldenden Daten erstrecken. Daher sollten hybride Rechnungen, die in ein strukturiertes Format eingebettete Daten und in ein unstrukturiertes, vom Menschen lesbares Format eingebettete Daten kombinieren, unter diese Begriffsbestimmung fallen, wenn in diesen Rechnungen alle in einem strukturierten Format zu meldenden Daten enthalten sind. |
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(10) |
Damit die Mehrwertsteuermeldung effizient umgesetzt werden kann, müssen die Informationen unverzüglich bei der Steuerverwaltung eingehen. Daher sollte die Frist für die Ausstellung einer Rechnung für grenzüberschreitende Umsätze auf zehn Tage nach Eintreten des Steuertatbestands festgesetzt werden. |
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(11) |
Elektronische Rechnungen sollten die automatische Übermittlung der für Kontrollzwecke erforderlichen Daten an die Steuerverwaltung erleichtern. Zu diesem Zweck sollten elektronische Rechnungen alle Daten in einem strukturierten Format enthalten, die an die Steuerverwaltung im Rahmen der digitalen Meldepflichten übermittelt werden müssen. |
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(12) |
Die Einführung der elektronischen Rechnungsstellung als Standardmethode für die Dokumentation von Umsätzen für Mehrwertsteuerzwecke wäre nicht möglich, wenn die Verwendung elektronischer Rechnungen von der Zustimmung durch den Empfänger abhängig bleibt, insbesondere im Business-to-Business-Kontext. Daher sollte bei Rechnungen, die an Steuerpflichtige und an nichtsteuerpflichtige juristische Personen ausgestellt werden, eine solche Zustimmung für die Ausstellung elektronischer Rechnungen, die der europäischen Norm entsprechen, nicht mehr erforderlich sein, es sei denn, ein Mitgliedstaat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Rechnungen in Papierform oder in elektronischen Formaten, bei denen es sich nicht um elektronische Rechnungen handelt, zuzulassen. In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat die Anwendung anderer Normen für Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen in seinem Gebiet zulässt, sollte dieser Mitgliedstaat bestimmen können, dass die Zustimmung durch den Empfänger für nach diesen Normen ausgestellte Rechnungen nicht erforderlich ist. Wenn elektronische Rechnungen an andere Personen ausgestellt werden, sollte es möglich sein, dass sie weiterhin von der Zustimmung durch den Empfänger abhängig bleiben. |
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(13) |
Die Kommission ist ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 237 der Richtlinie 2006/112/EG nachgekommen, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Auswirkungen der ab dem 1. Januar 2013 anwendbaren Rechnungsstellungsvorschriften und insbesondere darüber vorzulegen, inwieweit sie tatsächlich zu einer Abnahme des Verwaltungsaufwands für Unternehmen geführt haben. Da diese Verpflichtung bereits erfüllt wurde, sollte sie aus der genannten Richtlinie gestrichen werden. |
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(14) |
Die Verpflichtung zur Abgabe zusammenfassender Meldungen für die Meldung innergemeinschaftlicher Umsätze sollte gestrichen werden, da die digitalen Meldepflichten für grenzüberschreitende Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen auf solche Umsätze Anwendung finden, die entsprechenden Informationen jedoch detaillierter und schneller verfügbar sind. |
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(15) |
Um den Steuerpflichtigen die Übermittlung der Rechnungsdaten an die Steuerverwaltung zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten ihnen die für diese Übermittlung erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen. Diese Mittel sollten es ermöglichen, dass die Daten direkt von Steuerpflichtigen oder von Dritten für den Steuerpflichtigen oder, sofern verfügbar, über ein öffentliches Portal übermittelt werden können. |
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(16) |
Die gemäß den digitalen Meldepflichten für grenzüberschreitende Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen zu übermittelnden Informationen sollten zwar denjenigen entsprechen, die in den zusammenfassenden Meldungen übermittelt wurden, jedoch ist es notwendig, von den Steuerpflichtigen die Vorlage zusätzlicher Daten, einschließlich Bankverbindungen, zu verlangen, damit die Steuerverwaltungen nicht nur die Waren-, sondern auch die Finanzströme verfolgen können. |
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(17) |
Es sollte vermieden werden, unnötigen Verwaltungsaufwand für in mehreren Mitgliedstaaten tätige Steuerpflichtige zu verursachen. Daher sollte es solchen Steuerpflichtigen möglich sein, ihren Steuerverwaltungen die erforderlichen Informationen unter Verwendung der europäischen Norm zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten sollten zusätzliche Formate für die Meldung der Daten vorsehen können, um bestimmten Steuerpflichtigen die Bereitstellung der erforderlichen Informationen zu erleichtern. |
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(18) |
Um die erforderliche Harmonisierung bei der Meldung von Daten über grenzüberschreitende Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen zu erreichen, sollten in allen Mitgliedstaaten die gleichen Daten gemeldet werden müssen, ohne dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, zusätzliche Daten anzufordern. |
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(19) |
Es ist wichtig, dass den Steuerverwaltungen die erforderlichen Daten über alle einer Meldepflicht unterliegenden Umsätze zur Verfügung stehen. Um die Verwirklichung dieses Ziels zu gewährleisten, erscheint es umsichtig, den Erwerber bzw. Dienstleistungsempfänger zur Meldung der Umsätze zu verpflichten. Dies würde es ermöglichen, die Daten mit den vom Lieferer bzw. Dienstleistungserbringer bereitgestellten Daten abzugleichen, und es wäre sichergestellt, dass die Steuerverwaltungen über die erforderlichen Daten in Fällen verfügen, in denen der Lieferer bzw. Dienstleistungserbringer seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Es ist jedoch möglich, dass die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Ausstellung von Rechnungen und die Meldung getroffen haben, in ausreichendem Maße garantieren, dass der Lieferer bzw. Dienstleistungserbringer der Steuerverwaltung diese Daten bei Ausstellung einer Rechnung zur Verfügung stellt. Unter diesen Umständen sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, von dieser Regel abzuweichen und den Erwerber der Gegenstände und den Dienstleistungsempfänger von der Pflicht zur Meldung der Daten über diese Umsätze auszunehmen. |
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(20) |
Einige Mitgliedstaaten haben unterschiedliche Meldepflichten für Umsätze in ihrem Hoheitsgebiet eingeführt, was zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand für Steuerpflichtige führt, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, da sie ihre Buchführungssysteme anpassen müssen, um diese Anforderungen zu erfüllen. Um die sich aus solchen Abweichungen ergebenden Kosten zu vermeiden, sollten die in den Mitgliedstaaten eingeführten Systeme zur Meldung von Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen gegen Entgelt zwischen Steuerpflichtigen in ihrem Gebiet den Merkmalen des Systems für grenzüberschreitende Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen entsprechen. Die Mitgliedstaaten sollten die für die Übermittlung der Informationen erforderlichen elektronischen Mittel vorsehen, und wie bei grenzüberschreitenden Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen sollte es dem Steuerpflichtigen möglich sein, die Daten im Einklang mit der europäischen Norm zu übermitteln, wobei der betreffende Mitgliedstaat auch zusätzliche Normen für die Übermittlung der Daten vorsehen könnte. Die Mitgliedstaaten sollten zulassen, dass die Daten entweder direkt vom Steuerpflichtigen oder von einem Dritten für diesen Steuerpflichtigen übermittelt werden, und könnten, sofern verfügbar, die Nutzung eines öffentlichen Portals zulassen. |
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(21) |
Die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, eine Pflicht zur umsatzbasierten digitalen Echtzeitmeldung für Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen gegen Entgelt in ihrem Gebiet einzuführen, mit Ausnahme derjenigen, die den Meldepflichten für grenzüberschreitende Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen unterliegen. Sollten sie jedoch eine solche Pflicht in der Zukunft einführen, so sollten sie dies im Einklang mit den neuen Vorschriften über digitale Meldepflichten für Eigenlieferungen und Eigendienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen zwischen Steuerpflichtigen innerhalb des Gebiets eines Mitgliedstaats tun, die an die digitalen Meldepflichten für grenzüberschreitende Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen angeglichen sind. Mitgliedstaaten, die bereits über ein Meldesystem für solche Umsätze verfügen, sollten diese Systeme anpassen, um sicherzustellen, dass die Daten im Einklang mit den digitalen Meldepflichten für Eigenlieferungen und Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen zwischen Steuerpflichtigen innerhalb des Gebiets eines Mitgliedstaats gemeldet werden. |
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(22) |
Zur Bewertung der Wirksamkeit der digitalen Meldepflichten sollte die Kommission einen Bericht erstellen, in dem die Auswirkungen der elektronischen Rechnungsstellung sowie der innergemeinschaftlichen und der nationalen digitalen Meldepflichten auf die Wirksamkeit der Mehrwertsteuererhebung, die Verringerung der Mehrwertsteuerlücke und die Umsetzungs- und Befolgungskosten für Steuerpflichtige und Steuerverwaltungen bewertet werden, um zu überprüfen, ob die Ziele des Systems erreicht wurden oder ob weitere Anpassungen erforderlich sind. |
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(23) |
Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin andere Maßnahmen treffen können, um eine korrekte Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen und Steuerhinterziehung zu verhindern. Es sollte ihnen jedoch nicht möglich sein, zusätzliche allgemeine umsatzbasierte Meldepflichten für die unter die digitalen Meldepflichten fallenden Umsätze einzuführen, es sei denn, dies ist auf nationaler Ebene zur Erstellung und Abgabe einer Mehrwertsteuererklärung oder zu Prüfungszwecken erforderlich. Dies bedeutet, dass es den Mitgliedstaaten gestattet sein sollte, neben den in dieser Richtlinie festgelegten Pflichten zur Echtzeitmeldung ihre nationalen Meldeinstrumente, die beispielsweise auf einem System einer standardisierten Prüfdatei für Steuern beruhen, sowie Meldepflichten, die nicht allgemein sind, wie etwa jene hinsichtlich Registrierkassen, beibehalten dürfen. Darüber hinaus sollte die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, bei Prüfungen Informationen von Steuerpflichtigen anzufordern, nicht eingeschränkt werden, da diese Informationen lediglich auf Ersuchen des Mitgliedstaats eingeholt und nicht aktiv von den Steuerpflichtigen gemeldet werden. |
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(24) |
Um das Verfahren für die Erhebung der Mehrwertsteuer zu vereinfachen oder bestimmte Formen von Steuerhinterziehung oder -umgehung zu verhindern, haben mehrere Mitgliedstaaten — erforderlichenfalls mit vorheriger Genehmigung auf der Grundlage des Artikels 395 der Richtlinie 2006/112/EG — eine nationale Pflicht zur umsatzbasierten digitalen Echtzeitmeldung eingeführt. Diese Mitgliedstaaten und die in ihrem Gebiet ansässigen Steuerpflichtigen haben in jüngster Zeit erhebliche Investitionen getätigt, um das Funktionieren dieser Systeme und die Verwirklichung dieser Ziele zu gewährleisten. Daher sollten diese Mitgliedstaaten ihre Systeme ausnahmsweise erst bis 2035 anpassen, um sicherzustellen, dass die Daten im Einklang mit den digitalen Meldepflichten für Eigenlieferungen und Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen zwischen Steuerpflichtigen innerhalb ihres Gebiets gemeldet werden, es sei denn, der Bewertungsbericht der Kommission zeigt Mängel bei der Funktionsweise des grenzüberschreitenden digitalen Meldesystems auf. Solche Mängel könnten erforderlichenfalls zu einer weiteren Verlängerung der Frist für die Angleichung ihres nationalen Meldesystems führen. |
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(25) |
Die Plattformwirtschaft hat gewisse Schwierigkeiten bei der Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften mit sich gebracht, insbesondere was die Feststellung des Steuerstatus des Dienstleistungserbringers und gleiche Wettbewerbsbedingungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Vergleich zu anderen Unternehmen angeht. |
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(26) |
Die Plattformwirtschaft hat auch zu einer ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen, die über Online-Plattformen bewirkt werden und nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, und durch die traditionelle Wirtschaft bewirkte Lieferungen und Dienstleistungen, die mehrwertsteuerpflichtig sind, geführt. Besonders ausgeprägt ist die Verzerrung in den beiden größten Sektoren der Plattformwirtschaft hinter dem elektronischen Handel, nämlich in den Bereichen der Kurzzeitvermietung von Unterkünften und der Personenbeförderung auf der Straße. Es wird jedoch anerkannt, dass diese Diskrepanz in einigen Mitgliedstaaten deutlicher zutage treten kann als in anderen. |
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(27) |
Um die Wettbewerbsverzerrung in den Bereichen Kurzzeitvermietung von Unterkünften und Personenbeförderung auf der Straße anzugehen, sollten Vorschriften festgelegt werden, mit denen die Rolle geändert wird, die Plattformen bei der Erhebung der Mehrwertsteuer zukommt; d. h., sie werden zum „fiktiven Dienstleistungserbringer“. Nach dem Modell des „fiktiven Dienstleistungserbringers“, bei dem es sich um eine Rechtsfiktion handelt, die Vorschriften außerhalb der Mehrwertsteuervorschriften unberührt lässt, sollten Plattformen verpflichtet sein, Mehrwertsteuer zu erheben, wenn die zugrunde liegenden Dienstleistungserbringer die Mehrwertsteuer nicht erheben, weil es sich beispielsweise um Nichtsteuerpflichtige oder Steuerpflichtige handelt, die die Sonderregelung für Kleinunternehmen in Anspruch nehmen. |
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(28) |
Um die Neutralität der Mehrwertsteuer zu wahren, sollten Plattformen nicht als „fiktiver Dienstleistungserbringer“ gelten und daher keine Mehrwertsteuer erheben, wenn zugrunde liegende Dienstleistungserbringer eine Identifikationsnummer für Mehrwertsteuerzwecke angeben und erklären, dass sie die Mehrwertsteuer erheben werden, die ansonsten vom fiktiven Dienstleistungserbringer geschuldet würde. |
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(29) |
Wenn die Mitgliedstaaten jedoch der Auffassung sind, dass eine solche Wettbewerbsverzerrung in ihrem Gebiet nicht vorliegt, ist es angebracht, ihnen die Möglichkeit einzuräumen, Steuerpflichtige, die in ihrem Gebiet die Sonderregelung für Kleinunternehmen in Anspruch nehmen und andernfalls systematisch unter die Regel des „fiktiven Dienstleistungserbringers“ fallen würden, von der Anwendung dieser Regel auszunehmen. Die Mitgliedstaaten sollten die Bedingungen festlegen können, unter denen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird. Wenn die Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, sollten sie sie so anwenden können, dass für die Person, die Dienstleistungen der Kurzzeitvermietung von Unterkünften oder Dienstleistungen der Personenbeförderung auf der Straße erbringt, oder für den Steuerpflichtigen, der diese Dienstleistungen unterstützt, kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entsteht. In diesem Zusammenhang sollte die Anforderung von Informationen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob der zugrunde liegende Dienstleistungserbringer die Sonderregelung für Kleinunternehmen in Anspruch nimmt, nicht als unverhältnismäßig angesehen werden. Macht ein Mitgliedstaat von einer solchen Möglichkeit Gebrauch, so berührt dies jedoch nicht die allgemeine Verantwortung der Plattformen für die Einhaltung der Regel des fiktiven Dienstleistungserbringers. |
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(30) |
Um ein Mindestmaß an Kohärenz zwischen den verschiedenen nationalen Mehrwertsteuersystemen in Bezug auf die Behandlung der Erbringung von Dienstleistungen der Kurzzeitvermietung von Unterkünften zu gewährleisten, sollte diese Dienstleistung als Tätigkeit mit ähnlicher Zielsetzung wie das Hotelgewerbe gelten, wenn sie ununterbrochen an dieselbe Person für höchstens 30 Nächte erbracht wird. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die Möglichkeit haben, Dienstleistungen der Kurzzeitvermietung von Unterkünften gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften bestimmten Kriterien, Bedingungen und Beschränkungen zu unterwerfen, um sie an die jeweiligen nationalen Besonderheiten des Sektors anzupassen. |
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(31) |
Die Mitgliedstaaten legen den Ort der Erbringung der Unterstützungsdienstleistung, die von den Plattformen an Nichtsteuerpflichtige erbracht wird, unterschiedlich aus. Daher ist es notwendig, diese Vorschrift zu präzisieren und ein gemeinsames Kriterium vorzusehen. |
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(32) |
Um Situationen zu vermeiden, in denen Plattformen in Bezug auf die Umsätze, für die sie als fiktiver Dienstleistungserbringer gelten, unter die Sonderregelung für Reisebüros fallen, sollte klargestellt werden, dass diese Umsätze nicht in den Anwendungsbereich dieser Sonderregelung fallen. Ebenso sollte sichergestellt werden, dass Reisebüros nicht unter die Regel des „fiktiven Dienstleistungserbringers“ fallen. |
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(33) |
Unter Berücksichtigung der in den Mitgliedstaaten bestehenden unterschiedlichen Praktiken bei der Identifizierung von Steuerpflichtigen ist es angebracht, eine längere Übergangszeit für den Anwendungsbeginn der Regel des fiktiven Dienstleistungserbringers vorzusehen, um einen reibungslosen Übergang zur neuen Regel sicherzustellen. |
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(34) |
Diese Richtlinie berührt nicht die Vorschriften anderer Rechtsakte der Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), mit der andere Aspekte der Erbringung von Dienstleistungen durch Online-Plattformen geregelt werden, wie etwa Verpflichtungen für Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen. |
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(35) |
Mit den Richtlinien (EU) 2017/2455 (7) und (EU) 2019/1995 (8) des Rates wurde die Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für die Besteuerung des grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehrs zwischen Unternehmen und Verbrauchern in der Union geändert. Im Wege dieser Änderungsrichtlinien wurden die Wettbewerbsverzerrungen verringert, die Verwaltungszusammenarbeit verbessert und eine Reihe von Vereinfachungen eingeführt. Obwohl die mit diesen Richtlinien eingeführten Änderungen, die seit dem 1. Juli 2021 gelten, weitgehend erfolgreich waren, sind bestimmte Verbesserungen erforderlich. |
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(36) |
Einige bestehende Vorschriften sollten präzisiert werden. Dazu gehört die Bestimmung über die Festlegung des Schwellenwerts von 10 000 EUR im Kalenderjahr gemäß Artikel 59c der Richtlinie 2006/112/EG, bei dessen Unterschreitung die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronischen Dienstleistungen sowie innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen durch einen in der Union ansässigen Lieferer bzw. Dienstleistungserbringer, der in nur einem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem Mitgliedstaat mehrwertsteuerpflichtig bleiben können, in dem der Steuerpflichtige, der die fraglichen Dienstleistungen erbringt, ansässig ist bzw. in dem sich die Gegenstände bei Beginn der Versendung oder Beförderung befinden. Artikel 59c der Richtlinie 2006/112/EG sollte geändert werden, um sicherzustellen, dass nur innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen, die aus dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, geliefert werden, in die Berechnung des Schwellenwerts von 10 000 EUR einbezogen werden, nicht jedoch Fernverkäufe von in einem anderen Mitgliedstaat gelagerten Gegenständen. Weitere geringfügige Änderungen sind erforderlich, um bestimmte praktische Aspekte zu klären, z. B. die Angabe einer Internetadresse. |
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(37) |
Die Richtlinie 2006/112/EG sollte auch geändert werden, um klarzustellen, dass alle von Unternehmen an Verbraucher erbrachte Dienstleistungen, die von außerhalb der Union ansässigen Steuerpflichtigen innerhalb der Union erbracht werden, in den Anwendungsbereich der Sonderregelung für von nicht in der Union ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte Dienstleistungen, d. h. der Nicht-EU-Regelung für eine einzige Anlaufstelle („One-Stop Shop“ — im Folgenden „OSS“) („non-Union OSS“ — im Folgenden „Nicht-EU-OSS-Regelung“), fallen, und nicht nur an in der Union ansässige Dienstleistungsempfänger erbrachte Dienstleistungen. Angesichts der Einführung der neuen Vorschriften für Mehrwertsteuersätze durch die Richtlinie (EU) 2022/542 des Rates (9) und um die Befreiungen nach Artikel 151 der Richtlinie 2006/112/EG von Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die u. a. im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen sowie an bestimmte andere internationale Einrichtungen bewirkt werden, abzudecken, ist es außerdem erforderlich, die OSS-Regelungen nach Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG auszuweiten, indem sichergestellt wird, dass zum Nullsatz besteuerte und mehrwertsteuerbefreite Lieferungen, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, in den Anwendungsbereich dieser Regelungen fallen. Darüber hinaus sollte die Richtlinie 2006/112/EG geändert werden, um klarzustellen, bis wann der Steuerpflichtige, der die Sonderregelungen in Anspruch nimmt, die entsprechenden Mehrwertsteuererklärungen im Rahmen der drei bestehenden Vereinfachungsregelungen ändern kann, d. h. der Nicht-EU-OSS-Regelung und der EU-OSS-Regelung sowie der Regelung für die einzige Anlaufstelle für die Einfuhr („Import OSS“ — im Folgenden „IOSS“). Diese Klarstellung sollte es den Steuerpflichtigen, die für diese Regelungen registriert sind, ermöglichen, Mehrwertsteuererklärungen bis zum Ablauf der Abgabefrist zu ändern. Darüber sollte klargestellt werden, dass Änderungen früherer Mehrwertsteuererklärungen nur in Mehrwertsteuererklärungen späterer Steuerzeiträume zulässig sind. Schließlich sollte der Zeitpunkt, zu dem der Steuertatbestand für Lieferungen im Rahmen der EU-OSS- und der Nicht-EU-OSS-Vereinfachungsregelungen eintritt, eindeutig festgelegt werden, um Unterschiede bei der Anwendung der Vorschriften zwischen den Mitgliedstaaten zu vermeiden. |
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(38) |
Die Mehrwertsteuer-Identifikation ist in der Regel in jedem Mitgliedstaat erforderlich, in dem steuerbare Umsätze bewirkt werden. Um jedoch die Zahl der Fälle zu verringern, in denen mehrere Mehrwertsteuerregistrierungen vorgenommen werden müssen, wurde mit der Richtlinie (EU) 2017/2455 eine Reihe von Maßnahmen in die Richtlinie 2006/112/EG aufgenommen, damit mehrfache Mehrwertsteuerregistrierungen möglichst selten erforderlich sind. Um die Notwendigkeit einer mehrfachen Mehrwertsteuerregistrierung weiter zu verringern, wurden zusätzliche Maßnahmen zur Erweiterung des Anwendungsbereichs ermittelt, die das Ziel, wonach nur eine einzige Mehrwertsteuerregistrierung in der Union erforderlich sein soll, unterstützen. Daher sollten Vorschriften für diese Erweiterungsmaßnahmen festgelegt werden. |
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(39) |
Unter anderem wurde mit der Richtlinie (EU) 2017/2455 der Anwendungsbereich der Mini-OSS-Regelung ausgeweitet, um eine umfassendere OSS-Regelung zu schaffen, die alle an Nichtsteuerpflichtige in der Union erbrachten grenzüberschreitenden Dienstleistungen und alle innergemeinschaftlichen Fernverkäufe von Gegenständen abdeckt. In Ausnahmefällen können elektronische Schnittstellen wie etwa Marktplätze und Plattformen, die als fiktive Lieferer für bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union gelten, auch bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen im Rahmen der EU-OSS-Regelung anmelden. Um das Ziel einer einzigen Mehrwertsteuerregistrierung in der Union zu unterstützen, sollte der Anwendungsbereich der EU-OSS-Regelung auf andere Lieferungen von Gegenständen, einschließlich inländischer von Unternehmen an Verbraucher erbrachter Lieferungen von Gegenständen in der Union durch Steuerpflichtige, die im Mitgliedstaat des Verbrauchs nicht ansässig sind, ausgeweitet werden, um sicherzustellen, dass Unternehmen sich nicht in jedem Mitgliedstaat, in dem solche Lieferungen von Gegenständen an Verbraucher stattfinden, für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen müssen. |
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(40) |
Die Mehrwertsteuer wird in der Regel vom Lieferer der Gegenstände oder vom Dienstleistungserbringer in Rechnung gestellt und abgerechnet. Unter bestimmten Umständen können die Mitgliedstaaten jedoch vorsehen, dass im Rahmen der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft der Empfänger und nicht der Lieferer bzw. Dienstleistungserbringer die geschuldete Mehrwertsteuer entrichten muss. Um das Ziel einer einzigen Mehrwertsteuerregistrierung in der Union weiter zu unterstützen, sollten Vorschriften für die verbindliche Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft in Fällen festgelegt werden, in denen Lieferer bzw. Dienstleistungserbringer in dem Mitgliedstaat, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, weder ansässig noch für Mehrwertsteuerzwecke erfasst sind. Ein Lieferer bzw. Dienstleistungserbringer, der Gegenstände oder Dienstleistungen an eine Person liefert bzw. erbringt, die in dem Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke registriert ist, in dem die Lieferung bzw. Dienstleistung steuerpflichtig ist, sollte die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft anwenden. Zu Kontrollzwecken sollten solche Lieferungen bzw. Dienstleistungen in der zusammenfassenden Meldung angegeben werden. Zusätzlich zur obligatorischen Anwendung sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auch anwenden, wenn nicht ansässige Unternehmen Gegenstände an einen Erwerber liefern bzw. einem Empfänger Dienstleistungen erbringen, und zwar unabhängig von dessen Status. Lieferungen und Dienstleistungen, die der Differenzbesteuerung gemäß Titel XII Kapitel 4 der Richtlinie 2006/112/EG unterliegen, sollten jedoch von der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft ausgenommen werden. |
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(41) |
Mit der Richtlinie (EU) 2017/2455 wurde eine besondere Vereinfachungsregelung, nämlich die IOSS-Regelung, in die Richtlinie 2006/112/EG aufgenommen, mit der der Aufwand verringert werden sollte, der mit der Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften im Zusammenhang mit der Einfuhr von für Verbraucher in der Union bestimmten Gegenständen mit geringem Wert einherging. Um für einheitliche Bedingungen der Umsetzung der Richtlinie 2006/112/EG zu sorgen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit die ordnungsgemäße Verwendung und Überprüfung der IOSS-Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern für die Zwecke der in der genannten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiung besser gewährleistet werden kann. Diese Befugnis sollte es der Kommission ermöglichen, einen Durchführungsrechtsakt zur Einführung von Sondermaßnahmen zur Verhinderung bestimmter Formen der Steuerhinterziehung oder -umgehung zu erlassen. Zu diesen Sondermaßnahmen gehört die Verknüpfung der eindeutigen Sendungsnummer mit der IOSS-Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) ausgeübt werden. |
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(42) |
Die Mehrwertsteuerregistrierung eines Lieferers bzw. Dienstleistungserbringers ist erforderlich, wenn der Lieferer bzw. Dienstleistungserbringer in dem Mitgliedstaat, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, nicht für Mehrwertsteuerzwecke registriert ist. Insbesondere erfordert die unternehmensinterne Verbringung von Gegenständen eines Steuerpflichtigen in einen anderen Mitgliedstaat, die u. a. für die Zwecke seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit dem elektronischen Geschäftsverkehr erfolgt, eine Registrierung in den Mitgliedstaaten, aus denen und in die die Gegenstände unternehmensintern verbracht werden. Im Einklang mit dem Ziel einer einzigen Mehrwertsteuerregistrierung in der Union sollte die Zahl der Fälle, in denen mehrere Mehrwertsteuerregistrierungen erforderlich sind, weiter verringert werden, indem die Anwendung einer neuen Regelung im Rahmen der OSS-Regelungen vorgesehen wird. Diese neue Regelung sollte speziell darauf abzielen, die Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften im Zusammenhang mit bestimmten unternehmensinternen Verbringungen von Gegenständen zu vereinfachen. Nimmt ein Steuerpflichtiger eine unternehmensinterne Verbringung von Gegenständen für Rechnung eines anderen Steuerpflichtigen vor und erfolgt diese Verbringung nicht auf ausdrücklichen Wunsch des Letzteren, so sollte Ersterer verpflichtet werden, dem Eigentümer dieser Gegenstände bestimmte Informationen über die Verbringung mitzuteilen. |
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(43) |
Die Richtlinie 2006/112/EG sieht eine vereinfachte mehrwertsteuerliche Behandlung von Gegenständen vor, die im Rahmen von Konsignationslagerregelungen verbracht werden, sofern die Bedingungen erfüllt sind. Da die OSS-Vereinfachungsregelung für unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen umfassend ist und grenzüberschreitende Beförderungen von Waren einschließt, für die derzeit Konsignationslagerregelungen gemäß Artikel 17a der Richtlinie 2006/112/EG gelten, ist es erforderlich, diese Regelungen schrittweise abzuschaffen, indem in der genannten Richtlinie ein Enddatum vor der vollständigen Aufhebung der Bestimmungen über Konsignationslager vorgesehen wird. Es ist daher angebracht, den 30. Juni 2028 als Enddatum festzulegen, nach dem keine neuen Konsignationslagerregelungen mehr angewandt werden können. Für Konsignationslagerregelungen, die am oder vor dem 30. Juni 2028 beginnen, sollten die einschlägigen Bedingungen, einschließlich der 12-Monats-Frist für die Übertragung des Eigentums an diesen Gegenständen auf den vorgesehenen Käufer, weiterhin gelten. Parallel zur Aufnahme des neuen Enddatums sollte vorgesehen werden, dass diese Regelungen am 30. Juni 2029 außer Kraft treten, da sie nach diesem Datum nicht mehr erforderlich sind. |
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(44) |
Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten (11) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Bei dieser Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt. |
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(45) |
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich das Mehrwertsteuersystem an das digitale Zeitalter anzupassen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen der Notwendigkeit, die digitalen Meldepflichten zu harmonisieren und ihre Nutzung zu fördern, die mehrwertsteuerliche Behandlung von Plattformen zu verbessern und die Zahl der Fälle, in denen ein Unternehmen sich in mehreren Mitgliedstaaten registrieren lassen muss, zu verringern, auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
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(46) |
Die Richtlinie 2006/112/EG sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Richtlinie 2006/112/EG mit Wirkung vom Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie
Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:
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1. |
In Artikel 143 wird folgender Absatz eingefügt: „(1a) Für die Zwecke der Steuerbefreiung nach Absatz 1 Buchstabe ca dieses Artikels erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Einführung von Sondermaßnahmen, um bestimmte Formen der Steuerhinterziehung oder -umgehung zu verhindern, indem unter anderem die eindeutige Sendungsnummer mit der entsprechenden in Artikel 369q dieser Richtlinie genannten individuellen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer verknüpft wird. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) erlassen. Die Kommission wird von dem mit Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 (*2) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (*1) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj)." (*2) Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/904/oj).“ " |
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2. |
In Artikel 218 wird folgender Absatz angefügt: „Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten unter von ihnen festzulegenden Bedingungen verlangen, dass in ihrem Gebiet ansässige Steuerpflichtige für andere als die in Artikel 262 genannten Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen in ihrem Gebiet elektronische Rechnungen ausstellen.“ |
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3. |
In Artikel 232 wird folgender Absatz angefügt: „Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten, die von der in Artikel 218 Absatz 2 festgelegten Möglichkeit Gebrauch machen, vorsehen, dass bei der Verwendung elektronischer Rechnungen durch in ihrem Gebiet ansässige Steuerpflichtige die Zustimmung des in ihrem Gebiet ansässigen Rechnungsempfängers nicht erforderlich ist.“ |
Artikel 2
Änderungen der Richtlinie 2006/112/EG mit Wirkung vom 1. Januar 2027
Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 14a erhält folgende Fassung: „Artikel 14a (1) Steuerpflichtige, die Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, unterstützen, werden behandelt, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten. (2) Steuerpflichtige, die die Lieferung von Gegenständen innerhalb der Gemeinschaft durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, dessen bzw. deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, oder an eine andere nicht steuerpflichtige Person durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, unterstützen, werden behandelt, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Juli 2027 auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen einen Bewertungsbericht über das Funktionieren der Regel des ‚fiktiven Lieferers‘ gemäß Unterabsatz 1 sowie gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag für ihre weitere Verlängerung vor.“ |
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2. |
Artikel 17a wird wie folgt geändert:
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3. |
In Titel V erhält die Überschrift des Kapitels 3a folgende Fassung: „KAPITEL 3a Schwellenwert für Steuerpflichtige, die bestimmte Lieferungen von Gegenständen gemäß Artikel 33 Buchstabe a tätigen und bestimmte Dienstleistungen gemäß Artikel 58 erbringen “. |
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4. |
Artikel 59c wird wie folgt geändert:
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5. |
Artikel 66 erhält folgende Fassung: „Artikel 66 (1) Abweichend von den Artikeln 63, 64 und 65 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Steueranspruch für bestimmte Umsätze oder Gruppen von Steuerpflichtigen zu einem der folgenden Zeitpunkte entsteht:
(2) Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt nicht für die folgenden Lieferungen und Dienstleistungen:
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6. |
Artikel 167a Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten können im Rahmen einer fakultativen Regelung vorsehen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug eines Steuerpflichtigen, bei dem ausschließlich ein Steueranspruch gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b eintritt, erst dann ausgeübt werden darf, wenn der entsprechende Lieferer oder Dienstleistungserbringer die Mehrwertsteuer auf die diesem Steuerpflichtigen gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen erhalten hat.“ |
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7. |
Artikel 226 Nummer 7a erhält folgende Fassung:
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8. |
Artikel 237 wird aufgehoben. |
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9. |
Artikel 359 erhält folgende Fassung: „Artikel 359 Die Mitgliedstaaten gestatten nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen, diese Sonderregelung in Anspruch zu nehmen. Diese Sonderregelung gilt für alle derartigen Dienstleistungen, die in der Gemeinschaft erbracht werden.“ |
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10. |
Artikel 361 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
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11. |
Artikel 368 erhält folgende Fassung: „Artikel 368 Der diese Sonderregelung in Anspruch nehmende nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige nimmt in Bezug auf seine dieser Sonderregelung unterliegenden Dienstleistungen keinen Vorsteuerabzug für in den Mitgliedstaaten des Verbrauchs angefallene Mehrwertsteuer gemäß Artikel 168 dieser Richtlinie vor. Unbeschadet des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie 86/560/EWG wird diesem Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuererstattung gemäß der genannten Richtlinie gewährt. Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 86/560/EWG gelten nicht für Erstattungen im Zusammenhang mit Gegenständen oder Dienstleistungen, die für die Zwecke der unter diese Sonderregelung fallenden Dienstleistungen verwendet werden. Ist der diese Sonderregelung in Anspruch nehmende Steuerpflichtige zur Registrierung in einem Mitgliedstaat in Bezug auf nicht der Sonderregelung unterliegende Tätigkeiten verpflichtet, so zieht er die in diesem Mitgliedstaat angefallene Vorsteuer in Bezug auf seine dieser Sonderregelung unterliegenden steuerbaren Tätigkeiten im Rahmen der nach Artikel 250 abzugebenden Mehrwertsteuererklärung ab.“ |
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12. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 369aa Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 369b gelten die Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder ein an ein solches Netz angeschlossenes Netz, die Lieferung von Elektrizität oder die Lieferung von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze unter den in Artikel 39 festgelegten Bedingungen, sofern diese Lieferungen an einen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, dessen bzw. deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, oder an einen anderen Nichtsteuerpflichtigen durch einen Steuerpflichtigen, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Gegenstände der Mehrwertsteuer unterliegen, erfolgen, bis zum 30. Juni 2028 als innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen.“ |
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13. |
Artikel 369j Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Der diese Sonderregelung in Anspruch nehmende Steuerpflichtige nimmt in Bezug auf seine dieser Sonderregelung unterliegenden steuerbaren Tätigkeiten keinen Vorsteuerabzug für im Mitgliedstaat des Verbrauchs angefallene Mehrwertsteuer gemäß Artikel 168 dieser Richtlinie vor. Unbeschadet des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie 86/560/EWG sowie des Artikels 2 Nummer 1, des Artikels 3 und des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2008/9/EG wird diesem Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuererstattung gemäß den genannten Richtlinien gewährt. Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 86/560/EWG gelten nicht für Erstattungen im Zusammenhang mit Gegenständen oder Dienstleistungen, die für die Zwecke der unter diese Sonderregelung fallenden Lieferungen von Gegenständen verwendet werden.“ |
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14. |
In Artikel 369m wird folgender Absatz eingefügt: „(1a) Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht für Steuerpflichtige, die der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 1 Abschnitt 2 unterliegen.“ |
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15. |
Artikel 369p wird wie folgt geändert:
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16. |
Artikel 369w Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Der diese Sonderregelung in Anspruch nehmende Steuerpflichtige nimmt in Bezug auf seine dieser Sonderregelung unterliegenden steuerbaren Tätigkeiten keinen Vorsteuerabzug für im Mitgliedstaat des Verbrauchs angefallene Mehrwertsteuer gemäß Artikel 168 dieser Richtlinie vor. Unbeschadet des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie 86/560/EWG sowie des Artikels 2 Nummer 1, des Artikels 3 und des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2008/9/EG wird diesem Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuererstattung gemäß den genannten Richtlinien gewährt. Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 86/560/EWG gelten nicht für Erstattungen im Zusammenhang mit Gegenständen oder Dienstleistungen, die für die Zwecke der unter diese Sonderregelung fallenden Lieferungen von Gegenständen verwendet werden.“ |
Artikel 3
Änderungen der Richtlinie 2006/112/EG mit Wirkung vom 1. Juli 2028
Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:
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1. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 28a (1) Unbeschadet des Artikels 28 werden Steuerpflichtige, die in der Union bewirkte Dienstleistungen der Kurzzeitvermietung von Unterkünften, d. h. die ununterbrochene Vermietung einer Unterkunft an dieselbe Person für höchstens 30 Nächte, oder in der Union bewirkte Dienstleistungen der Personenbeförderung auf der Straße durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, unterstützen, so behandelt, als ob sie diese Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht hätten, es sei denn, der Erbringer dieser Dienstleistungen hat
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet der Ausdruck ‚in der Union bewirkte Dienstleistung der Personenbeförderung auf der Straße‘ den Teil der Dienstleistung, der zwischen zwei Orten in der Union bewirkt wird. (3) Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht für im Rahmen der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 3 bewirkte Dienstleistungen. (4) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass der Steuerpflichtige, der die in Absatz 1 genannte Dienstleistung unterstützt, die in Buchstabe a des genannten Absatzes genannte Identifikationsnummer für Mehrwertsteuerzwecke mit den nach nationalem Recht festgelegten geeigneten Mitteln validiert. (5) Unbeschadet von Absatz 1 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten in ihrem Gebiet und im Rahmen der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 1 Abschnitt 2 erbrachte Dienstleistungen der Kurzzeitvermietung von Unterkünften oder Dienstleistungen der Personenbeförderung auf der Straße oder beides vom Anwendungsbereich des genannten Absatzes ausnehmen. (6) Hat ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit nach Absatz 5 Gebrauch gemacht, so unterrichtet er den Mehrwertsteuerausschuss darüber. Die Kommission veröffentlicht eine umfassende Liste der Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben. (7) Die Kommission legt dem Rat bis zum 1. Juli 2033 einen Bericht vor, in dem die Durchführung dieses Artikels und die Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften auf Unterstützungsdienstleistungen, einschließlich der Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts und die Wirksamkeit der Mehrwertsteuererhebung, bewertet werden. Die Kommission unterbreitet einen geeigneten Gesetzgebungsvorschlag, falls dies für erforderlich gehalten wird.“ |
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2. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 46a Als Ort einer an eine nichtsteuerpflichtige Person durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, erbrachte Unterstützungsdienstleistung gilt der Ort, an dem der zugrunde liegende Umsatz gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie erbracht wird.“ |
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3. |
Artikel 135 wird wie folgt geändert:
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4. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 136b Wird ein Steuerpflichtiger gemäß Artikel 28a behandelt, als hätte er Dienstleistungen erhalten und erbracht, so befreien die Mitgliedstaaten die Erbringung dieser Dienstleistungen an diesen Steuerpflichtigen von der Steuer.“ |
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5. |
Artikel 138 wird wie folgt geändert:
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6. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 172a Wird ein Steuerpflichtiger gemäß Artikel 28a behandelt, als hätte er Dienstleistungen erhalten und erbracht, so berühren diese Dienstleistungen nicht das Recht auf Vorsteuerabzug dieses Steuerpflichtigen, unabhängig davon, ob für diese Dienstleistungen ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht.“ |
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7. |
Artikel 194 erhält folgende Fassung: „Artikel 194 (1) Wird die steuerpflichtige Lieferung von Gegenständen bzw. steuerpflichtige Dienstleistung von einem Steuerpflichtigen bewirkt, der in dem Mitgliedstaat, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, weder ansässig noch mittels einer individuellen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer gemäß Artikel 214 für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist, so schuldet die steuerpflichtige Person, für die die Lieferung bzw. die Dienstleistung bestimmt ist, unbeschadet der Artikel 195 und 196 die Mehrwertsteuer, wenn diese Person in dem Mitgliedstaat bereits für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist. Wird die steuerpflichtige Lieferung von Gegenständen oder steuerpflichtige Dienstleistung von einem Steuerpflichtigen erbracht, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, so können die Mitgliedstaaten zudem unter den von ihnen festzulegenden Bedingungen vorsehen, dass die Person, für die die Lieferung oder Dienstleistung bestimmt ist, die Mehrwertsteuer schuldet. (2) Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für Lieferungen von Gegenständen durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer im Sinne des Artikels 311 Absatz 1 Nummer 5, wenn die Gegenstände gemäß der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 4 Abschnitt 2 der Mehrwertsteuer unterliegen.“ |
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8. |
Artikel 222 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Für Gegenstände, die unter den Voraussetzungen des Artikels 138 geliefert werden, oder für Gegenstände oder Dienstleistungen, für die nach den Artikeln 194 und 196 der Erwerber bzw. Dienstleistungsempfänger die Mehrwertsteuer schuldet, wird spätestens am fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist, eine Rechnung ausgestellt.“ |
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9. |
Artikel 226 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
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10. |
Artikel 242a wird wie folgt geändert:
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11. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 242b Nimmt ein Steuerpflichtiger eine Verbringung von Gegenständen in einen anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 17 Absatz 1 für Rechnung eines anderen Steuerpflichtigen vor, so teilt Ersterer Letzterem spätestens bei der Beförderung oder Versendung der Gegenstände mit, dass seine Gegenstände verbracht werden oder verbracht werden sollen, sofern diese Verbringung nicht auf ausdrücklichen Wunsch des Letzteren erfolgt.“ |
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12. |
Artikel 262 Absatz 1 wird wie folgt geändert: „(1) Jeder Steuerpflichtige mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer muss eine zusammenfassende Meldung abgeben, in der Folgendes aufgeführt ist:
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13. |
Artikel 288 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
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14. |
In Artikel 306 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Sonderregelung gilt nicht für gemäß Artikel 28a erbrachte Dienstleistungen.“ |
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15. |
In Titel XII Kapitel 6 erhält die Überschrift folgende Fassung: „KAPITEL 6 Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen, bestimmte inländische Lieferungen oder unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen tätigen “. |
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16. |
Artikel 365 erhält folgende Fassung: „Artikel 365 In der Mehrwertsteuererklärung anzugeben sind die individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer für die Anwendung dieser Sonderregelung und in Bezug auf jeden Mitgliedstaat des Verbrauchs, in dem Mehrwertsteuer geschuldet wird, der Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer der unter diese Sonderregelung fallenden Dienstleistungen, für die der Steuertatbestand während des Steuerzeitraums eingetreten ist, sowie der Gesamtbetrag der entsprechenden Steuer, aufgegliedert nach Steuersätzen. Ferner sind gegebenenfalls die anzuwendenden Mehrwertsteuersätze und die gesamte Mehrwertsteuerschuld in der Mehrwertsteuererklärung anzugeben. Sind bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 364 abzugeben ist, Änderungen an der Mehrwertsteuererklärung erforderlich, so sind diese Änderungen in diese Mehrwertsteuererklärung aufzunehmen. Sind nach dem Zeitpunkt, zu dem die Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 364 abgegeben werden musste, Änderungen an der Mehrwertsteuererklärung eines früheren Steuerzeitraums erforderlich, so sind diese Änderungen innerhalb von drei Jahren nach dem Tag, an dem die ursprüngliche Mehrwertsteuererklärung gemäß dem genannten Artikel abgegeben werden musste, in eine Mehrwertsteuererklärung eines späteren Steuerzeitraums aufzunehmen. Aus dieser späteren Mehrwertsteuererklärung müssen der betreffende Mitgliedstaat des Verbrauchs, der Steuerzeitraum und der Mehrwertsteuerbetrag, für den Änderungen erforderlich sind, hervorgehen.“ |
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17. |
In Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 erhält die Überschrift folgende Fassung: „ABSCHNITT 3 SONDERREGELUNG FÜR INNERGEMEINSCHAFTLICHE FERNVERKÄUFE VON GEGENSTÄNDEN, FÜR BESTIMMTE LIEFERUNGEN VON GEGENSTÄNDEN INNERHALB EINES MITGLIEDSTAATS DURCH EINEN STEUERPFLICHTIGEN UND FÜR BESTIMMTE VON IN DER GEMEINSCHAFT, NICHT ABER IM MITGLIEDSTAAT DES VERBRAUCHS ANSÄSSIGEN STEUERPFLICHTIGEN ERBRACHTE DIENSTLEISTUNGEN“. |
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18. |
Artikel 369a wird wie folgt geändert:
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19. |
Artikel 369b erhält folgende Fassung: „Artikel 369b Die Mitgliedstaaten gestatten folgenden Steuerpflichtigen, mit Ausnahme derjenigen, die ausschließlich mehrwertsteuerbefreite Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen bewirken, für die kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, diese Sonderregelung in Anspruch zu nehmen:
Diese Sonderregelung gilt für alle infrage kommenden Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die von den betreffenden Steuerpflichtigen in der Gemeinschaft bewirkt werden.“ |
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20. |
Artikel 369g erhält folgende Fassung: „Artikel 369g (1) In der Mehrwertsteuererklärung anzugeben sind die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer nach Artikel 369d und in Bezug auf jeden Mitgliedstaat des Verbrauchs der Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die anzuwendenden Mehrwertsteuersätze, der Gesamtbetrag der entsprechenden Mehrwertsteuer, aufgegliedert nach Steuersätzen, und die gesamte Mehrwertsteuerschuld in Bezug auf die folgenden unter diese Sonderregelung fallenden Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, für die der Steuertatbestand während des Steuerzeitraums eingetreten ist:
In der Mehrwertsteuererklärung sind auch Änderungen gemäß Absatz 5 anzugeben. (2) Werden Gegenstände ohne Versendung oder Beförderung oder in anderen oder aus anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat der Identifizierung versandt oder befördert, so sind in der Mehrwertsteuererklärung auch der Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die anzuwendenden Mehrwertsteuersätze, der Gesamtbetrag der entsprechenden Mehrwertsteuer, aufgegliedert nach Steuersätzen, und die gesamte Mehrwertsteuerschuld in Bezug auf die folgenden unter diese Sonderregelung fallenden Lieferungen für jeden Mitgliedstaat, in dem diese Gegenstände ohne Versendung oder Beförderung geliefert werden oder in oder aus dem die Gegenstände versandt oder befördert werden, anzugeben:
Bei den in diesem Absatz genannten Lieferungen ist in der Mehrwertsteuererklärung außerdem, falls vorhanden, die individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder die von jedem Mitgliedstaat, in dem die Gegenstände ohne Versendung oder Beförderung geliefert werden oder in oder aus dem solche Gegenstände versandt oder befördert werden, zugewiesene Steuerregisternummer anzugeben. Die Mehrwertsteuererklärung enthält die in diesem Absatz genannten Angaben, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten des Verbrauchs. (3) Hat der Steuerpflichtige, der die unter diese Sonderregelung fallenden Dienstleistungen erbringt, außer der Niederlassung im Mitgliedstaat der Identifizierung eine oder mehrere feste Niederlassungen, von denen aus die Dienstleistungen erbracht werden, so sind in der Mehrwertsteuererklärung für jeden Mitgliedstaat, in dem dieser Steuerpflichtige eine Niederlassung hat, auch der Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die anzuwendenden Mehrwertsteuersätze, der Gesamtbetrag der entsprechenden Mehrwertsteuer, aufgegliedert nach Steuersätzen, und die gesamte Mehrwertsteuerschuld in Bezug auf diese Dienstleistungen zusammen mit der jeweiligen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder der Steuerregisternummer dieser Niederlassung, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten des Verbrauchs, anzugeben. (4) Ist für Gegenstände, die gemäß der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 5 verbracht wurden, eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs erforderlich, so enthält die Mehrwertsteuererklärung die relevanten Faktoren, die zu der Berichtigung geführt haben, und die geschuldete Mehrwertsteuer sowie bei Investitionsgütern das Anfangsdatum des Berichtigungszeitraums, der nach der Verbringung beginnt. (5) Sind bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 369f abzugeben ist, Änderungen an der Mehrwertsteuererklärung erforderlich, so sind diese Änderungen in diese Mehrwertsteuererklärung aufzunehmen. Sind nach dem Zeitpunkt, zu dem die Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 369f abgegeben werden musste, Änderungen an der Mehrwertsteuererklärung erforderlich, so sind diese Änderungen innerhalb von drei Jahren nach dem Tag, an dem die ursprüngliche Mehrwertsteuererklärung gemäß dem genannten Artikel abgegeben werden musste, in eine Mehrwertsteuererklärung eines späteren Steuerzeitraums aufzunehmen. Aus dieser späteren Mehrwertsteuererklärung müssen der betreffende Mitgliedstaat des Verbrauchs, der Steuerzeitraum und der Mehrwertsteuerbetrag, für den Änderungen erforderlich sind, hervorgehen. (6) Für die Zwecke dieses Artikels enthält die Mehrwertsteuererklärung keine mehrwertsteuerbefreiten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, für die kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht.“ |
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21. |
Artikel 369p wird wie folgt geändert:
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22. |
Artikel 369t erhält folgende Fassung: „Artikel 369t (1) In der Mehrwertsteuererklärung anzugeben sind die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer gemäß Artikel 369q und in Bezug auf jeden Mitgliedstaat des Verbrauchs, in dem Mehrwertsteuer geschuldet wird, der Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer der Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen, für die während des Steuerzeitraums der Steueranspruch entstanden ist, sowie der Gesamtbetrag der entsprechenden Mehrwertsteuer, aufgegliedert nach Steuersätzen. Ferner sind die anzuwendenden Mehrwertsteuersätze und die gesamte Mehrwertsteuerschuld gegebenenfalls in der Mehrwertsteuererklärung anzugeben. (2) Sind bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 369s abzugeben ist, Änderungen an der Mehrwertsteuererklärung erforderlich, so sind diese Änderungen in diese Mehrwertsteuererklärung aufzunehmen. Sind nach dem Zeitpunkt, zu dem die Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 369s abgegeben werden musste, Änderungen an der Mehrwertsteuererklärung eines früheren Steuerzeitraums erforderlich, so sind diese Änderungen innerhalb von drei Jahren nach dem Tag, an dem die ursprüngliche Mehrwertsteuererklärung gemäß dem genannten Artikel abgegeben werden musste, in eine Mehrwertsteuererklärung eines späteren Steuerzeitraums aufzunehmen. Aus dieser späteren Mehrwertsteuererklärung müssen der betreffende Mitgliedstaat des Verbrauchs, der Steuerzeitraum und der Mehrwertsteuerbetrag, für den Änderungen erforderlich sind, hervorgehen.“ |
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23. |
In Titel XII Kapitel 6 wird folgender Abschnitt angefügt: „ABSCHNITT 5 SONDERREGELUNG FÜR UNTERNEHMENSINTERNE VERBRINGUNGEN VON GEGENSTÄNDEN Artikel 369xa 1. Für die Zwecke dieses Abschnitts und unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften gelten folgende Begriffsbestimmungen:
2. Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b hat der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nicht in der Gemeinschaft, dort jedoch mehr als eine feste Niederlassung, so ist der Mitgliedstaat der Identifizierung der Mitgliedstaat mit einer festen Niederlassung, in dem dieser Steuerpflichtige die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung anzeigt. Der Steuerpflichtige ist an diese Entscheidung für das betreffende Kalenderjahr und die beiden darauf folgenden Kalenderjahre gebunden. Hat der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nicht in der Gemeinschaft und hat er dort keine feste Niederlassung, so ist der Mitgliedstaat der Identifizierung der Mitgliedstaat des Beginns der Versendung oder Beförderung der Gegenstände. Gibt es mehr als einen Mitgliedstaat des Beginns der Versendung oder Beförderung der Gegenstände, so gibt der Steuerpflichtige an, welcher dieser Mitgliedstaaten der Mitgliedstaat der Identifizierung sein soll. Der Steuerpflichtige ist an diese Entscheidung für das betreffende Kalenderjahr und die beiden darauf folgenden Kalenderjahre gebunden. 3. Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe b und des Absatzes 2 dieses Artikels ist der Mitgliedstaat der Identifizierung für die Zwecke dieser Sonderregelung jedoch derselbe wie für die Zwecke der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3, wenn der Steuerpflichtige für jene Sonderregelung registriert ist.“ Artikel 369xb Die Mitgliedstaaten gestatten Steuerpflichtigen, die Gegenstände unternehmensintern verbringen, die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung. Diese Sonderregelung gilt für alle unternehmensinternen Verbringungen von Gegenständen durch einen Steuerpflichtigen, der für diese Sonderregelung registriert ist. Artikel 369xc Der Steuerpflichtige unterrichtet den Mitgliedstaat der Identifizierung über die Aufnahme und die Beendigung seiner dieser Sonderregelung unterliegenden steuerbaren Tätigkeit sowie diesbezügliche Änderungen, durch die er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr erfüllt. Diese Meldung erfolgt elektronisch. Artikel 369xd Ein Steuerpflichtiger, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, wird in Bezug auf dieser Sonderregelung unterliegende steuerbare Umsätze nur in dem Mitgliedstaat der Identifizierung für Mehrwertsteuerzwecke erfasst. Hierzu verwendet der Mitgliedstaat der Identifizierung die individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, die dem Steuerpflichtigen für die Erfüllung seiner Pflichten aufgrund des internen Systems bereits zugeteilt wurde. Artikel 369xe Der Mitgliedstaat der Identifizierung schließt den Steuerpflichtigen von dieser Sonderregelung in folgenden Fällen aus:
Artikel 369xf Der Steuerpflichtige, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, gibt im Mitgliedstaat der Identifizierung für jeden Monat eine elektronische Mehrwertsteuererklärung ab, unabhängig davon, ob unter diese Sonderregelung fallende Verbringungen von Gegenständen bewirkt wurden. Die Mehrwertsteuererklärung ist bis zum Ende des Monats nach Ablauf des Steuerzeitraums, der von der Mehrwertsteuererklärung umfasst wird, abzugeben. Artikel 369xg (1) In der Mehrwertsteuererklärung anzugeben sind die individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer nach Artikel 369xd und in Bezug auf jeden Mitgliedstaat, in den Gegenstände versandt oder verbracht werden, der Gesamtbetrag der unter diese Sonderregelung fallenden Verbringungen ohne Mehrwertsteuer, für die der Steuertatbestand während des Steuerzeitraums eingetreten ist. In der Mehrwertsteuererklärung sind auch Änderungen gemäß Absatz 3 anzugeben. (2) Werden Gegenstände aus anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat der Identifizierung versandt oder befördert, so ist in der Mehrwertsteuererklärung der Gesamtwert der unter diese Sonderregelung fallenden Verbringungen ohne Mehrwertsteuer für jeden Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände versandt oder befördert werden, anzugeben. In der Mehrwertsteuererklärung ist außerdem die individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder die von jedem Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände gemäß Unterabsatz 1 versandt oder befördert werden, zugewiesene Steuerregisternummer, falls vorhanden, anzugeben. Die Mehrwertsteuererklärung enthält die in diesem Absatz genannten Angaben, aufgeschlüsselt nach den Mitgliedstaaten, in die die Gegenstände versandt oder befördert werden. (3) Sind bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 369xf abzugeben ist, Änderungen an der Mehrwertsteuererklärung erforderlich, so sind diese Änderungen in diese Mehrwertsteuererklärung aufzunehmen. Sind nach dem Zeitpunkt, zu dem die Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 369xf abgegeben werden musste, Änderungen an der Mehrwertsteuererklärung eines früheren Steuerzeitraums erforderlich, so sind diese Änderungen innerhalb von drei Jahren nach dem Tag, an dem die ursprüngliche Mehrwertsteuererklärung gemäß dem genannten Artikel abgegeben werden musste, in eine Mehrwertsteuererklärung eines späteren Steuerzeitraums aufzunehmen. Aus dieser späteren Mehrwertsteuererklärung müssen der betreffende Mitgliedstaat, in den und aus dem die Gegenstände versandt oder befördert wurden, der Steuerzeitraum und die Steuerbemessungsgrundlage, für die Änderungen erforderlich sind, hervorgehen. Artikel 369xh (1) Die Beträge in der Mehrwertsteuererklärung sind in Euro anzugeben. Diejenigen Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, können vorschreiben, dass die Beträge in der Mehrwertsteuererklärung in ihrer Landeswährung anzugeben sind. Wurden für die Lieferungen andere Währungen genutzt, so hat der diese Sonderregelung in Anspruch nehmende Steuerpflichtige für die Zwecke der Mehrwertsteuererklärung den anwendbaren Umrechnungskurs vom letzten Tag des Steuerzeitraums anzuwenden. (2) Die Umrechnung erfolgt auf der Grundlage der Umrechnungskurse, die von der Europäischen Zentralbank für den jeweiligen Tag der Umrechnung oder, falls an diesem Tag keine Veröffentlichung erfolgt, für den nächsten Tag, an dem eine Veröffentlichung erfolgt, veröffentlicht werden. Artikel 369xi Für die Zwecke dieser Sonderregelung ist der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen in dem Mitgliedstaat, in den die Gegenstände versandt oder befördert werden, steuerfrei. Unbeschadet des Artikels 214 Absatz 1 begründet der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen keine Registrierungspflicht gemäß Artikel 214 Absatz 1. Für die Zwecke der Artikel 16, 18, 26, 185 bis 189 und 192 gilt die Steuerbefreiung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Ausübung des Rechts auf vollen Vorsteuerabzug für die Mehrwertsteuer, die ohne diese Befreiung geschuldet würde. Artikel 369xj Der Steuerpflichtige, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, darf in Bezug auf seine dieser Sonderregelung unterliegenden steuerbaren Tätigkeiten in der Mehrwertsteuererklärung für diese Sonderregelung nicht die Vorsteuer gemäß Artikel 168 in den Mitgliedstaaten anmelden, in die oder aus denen die Gegenstände versandt oder befördert werden. Unbeschadet des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie 86/560/EWG sowie des Artikels 2 Nummer 1, des Artikels 3 und des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2008/9/EG wird diesem Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuererstattung gemäß den genannten Richtlinien gewährt. Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 86/560/EWG gelten nicht für Erstattungen im Zusammenhang mit Gegenständen oder Dienstleistungen, die für die Zwecke der unter diese Sonderregelung fallenden unternehmensinternen Verbringungen von Gegenständen verwendet werden. Ist der diese Sonderregelung in Anspruch nehmende Steuerpflichtige zur Registrierung in einem Mitgliedstaat in Bezug auf nicht der Sonderregelung unterliegende Tätigkeiten verpflichtet, so zieht er die in diesem Mitgliedstaat angefallene Vorsteuer für in diesem Mitgliedstaat gelieferte Gegenstände oder erbrachte Dienstleistungen im Rahmen der nach Artikel 250 abzugebenden Mehrwertsteuererklärung ab. Artikel 369xk (1) Der diese Sonderregelung in Anspruch nehmende Steuerpflichtige führt Aufzeichnungen über seine dieser Sonderregelung unterliegenden unternehmensinternen Verbringungen von Gegenständen. Diese müssen so ausführlich sein, dass die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten, aus denen und in die die Gegenstände versandt oder befördert wurden, feststellen können, ob die Mehrwertsteuererklärung korrekt ist. (2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind dem Mitgliedstaat, aus dem oder in den die Gegenstände versandt oder befördert wurden, und dem Mitgliedstaat der Identifizierung auf Verlangen elektronisch zur Verfügung zu stellen. Die Aufzeichnungen sind ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem die unternehmensinterne Verbringung von Gegenständen erfolgte, zehn Jahre lang aufzubewahren.“ |
Artikel 4
Änderungen der Richtlinie 2006/112/EG mit Wirkung vom 1. Juli 2029
Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 243 Absatz 3 wird gestrichen. |
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2. |
Artikel 262 Absatz 2 wird gestrichen. |
Artikel 5
Änderungen der Richtlinie 2006/112/EG mit Wirkung vom 1. Juli 2030
Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 42 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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2. |
Artikel 138 Absatz 1a erhält folgende Fassung: „(1a) Die Befreiung gemäß Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht, wenn der Lieferer der Pflicht zur Übermittlung der Daten über innergemeinschaftliche Umsätze nach den Artikeln 262 und 263 nicht nachgekommen ist oder wenn die übermittelten Daten nicht die gemäß Artikel 264 erforderlichen korrekten Angaben zur Lieferung enthalten, es sei denn, der Lieferer kann sein Versäumnis zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden ordnungsgemäß begründen.“ |
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3. |
In Artikel 168 wird folgender Absatz angefügt: „Unterliegt der Umsatz den Meldepflichten nach Artikel 271a Absatz 1, so können die Mitgliedstaaten gemäß den von ihnen festgelegten Bedingungen vorsehen, dass der Erwerber bzw. Dienstleistungsempfänger nur dann das Recht auf Abzug oder Erstattung der geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer hat, wenn dieser Erwerber bzw. Dienstleistungsempfänger im Besitz einer elektronischen Rechnung ist, die gemäß den Anforderungen des Artikels 218 Absatz 3 ausgestellt wurde.“ |
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4. |
Artikel 217 erhält folgende Fassung: „Artikel 217 Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck ‚elektronische Rechnung‘ eine Rechnung, die die nach dieser Richtlinie erforderlichen Angaben enthält und zumindest in Bezug auf die in den Artikeln 262 und 271b genannten Daten in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht.“ |
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5. |
Artikel 218 erhält folgende Fassung: „Artikel 218 (1) Elektronische Rechnungen und Dokumente oder Mitteilungen auf Papier oder in elektronischen Formaten, bei denen es sich nicht um elektronische Rechnungen handelt, müssen die in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen erfüllen, um als Rechnungen anerkannt zu werden. (2) Für die Zwecke dieser Richtlinie werden Rechnungen als elektronische Rechnungen ausgestellt. Die Mitgliedstaaten können jedoch für Umsätze, die nicht den Meldepflichten nach Kapitel 6 unterliegen, Dokumente oder Mitteilungen auf Papier oder in elektronischen Formaten, bei denen es sich nicht um elektronische Rechnungen handelt, als Rechnung anerkennen. (3) Elektronische Rechnungen müssen der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) entsprechen. Die Mitgliedstaaten können die Verwendung anderer Normen für elektronische Rechnungen über andere als die in Artikel 262 dieser Richtlinie genannten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen in ihrem Gebiet gestatten. (4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass elektronische Rechnungen, die von Steuerpflichtigen ausgestellt werden,
(5) Die Mitgliedstaaten gestatten, dass der Steuerpflichtige, der die Rechnung ausstellt, oder ein im Namen und für die Rechnung dieses Steuerpflichtigen handelnder Dritter die in Absatz 4 vorgesehenen Maßnahmen einhält. Die Mitgliedstaaten können auch die Nutzung eines öffentlichen Portals gestatten, sofern dieses verfügbar ist. (*3) Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/55/oj).“ " |
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6. |
Artikel 222 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Für Gegenstände, die unter den Voraussetzungen des Artikels 138 geliefert werden, oder für Gegenstände oder Dienstleistungen, für die nach den Artikeln 194 bis 197 der Erwerber bzw. Dienstleistungsempfänger die Mehrwertsteuer schuldet, wird spätestens zehn Tage nach Eintreten des Steuertatbestands eine Rechnung ausgestellt. Im Falle einer Vorauszahlung bei Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen, für die nach den Artikeln 194 bis 197 der Erwerber bzw. Dienstleistungsempfänger die Mehrwertsteuer schuldet, wird spätestens zehn Tage nach Eingang der Vorauszahlung eine Rechnung ausgestellt.“ |
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7. |
Artikel 223 erhält folgende Fassung: „Artikel 223 Die Mitgliedstaaten gestatten den Steuerpflichtigen, für mehrere getrennte Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen zusammenfassende Rechnungen auszustellen, sofern der Steueranspruch für die auf einer zusammenfassenden Rechnung aufgeführten Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen innerhalb desselben Kalendermonats eintritt. Für Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen nach Artikel 222 werden die zusammenfassenden Rechnungen spätestens zehn Tage nach Ablauf des Kalendermonats, auf den sich die zusammenfassende Rechnung bezieht, ausgestellt. Die Mitgliedstaaten können die Ausstellung von zusammenfassenden Rechnungen in bestimmten betrugsanfälligen Sektoren ausschließen. Die Mitgliedstaaten unterrichten den Mehrwertsteuerausschuss über die von ihnen angewandten Ausnahmen.“ |
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8. |
Artikel 226 wird wie folgt geändert:
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9. |
Artikel 232 erhält folgende Fassung: „Artikel 232 Die Ausstellung einer elektronischen Rechnung an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, die der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU entspricht, ist nicht von der Zustimmung durch den Empfänger abhängig. Die Mitgliedstaaten können jedoch Rechnungen, die dieser Norm entsprechen, für Umsätze, die nicht den Meldepflichten nach Kapitel 6 dieses Titels unterliegen, von der Zustimmung durch den Empfänger abhängig machen, wenn dieser Mitgliedstaat von der Möglichkeit nach Artikel 218 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie Gebrauch gemacht hat. Die Ausstellung einer elektronischen Rechnung, die einer anderen Norm entspricht, oder von Rechnungen in elektronischen Formaten, bei denen es sich nicht um elektronische Rechnungen handelt, an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person ist von der Zustimmung durch den Empfänger abhängig. Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach Artikel 218 Absatz 3 Gebrauch gemacht haben, können jedoch vorsehen, dass elektronische Rechnungen, die anderen Normen entsprechen, nicht von der Zustimmung durch den in ihrem Gebiet ansässigen Empfänger abhängig sind. Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach Artikel 221 Absatz 1 Gebrauch gemacht haben, können die Ausstellung elektronischer Rechnungen oder von Rechnungen in elektronischen Formaten, bei denen es sich nicht um elektronische Rechnungen handelt, von der Zustimmung durch den Empfänger abhängig machen.“ |
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10. |
In Artikel 233 Absatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „Neben der in Absatz 1 beschriebenen Art von innerbetrieblichen Steuerungsverfahren lassen sich die folgenden Beispiele von Technologien anführen, welche die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts einer elektronischen Rechnung oder von Dokumenten oder Mitteilungen in elektronischen Formaten, bei denen es sich nicht um elektronische Rechnungen handelt, gewährleisten:“ |
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11. |
Artikel 235 erhält folgende Fassung: „Artikel 235 Die Mitgliedstaaten können spezifische Anforderungen für elektronische Rechnungen oder Dokumente oder Mitteilungen in elektronischen Formaten, bei denen es sich nicht um elektronische Rechnungen handelt, festlegen, die für Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen in ihrem Gebiet in einem Land ausgestellt werden, mit dem keine Rechtsvereinbarung über Amtshilfe besteht, deren Anwendungsbereich mit dem der Richtlinie 2010/24/EU und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 vergleichbar ist.“ |
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12. |
Artikel 236 erhält folgende Fassung: „Artikel 236 Werden mehrere elektronische Rechnungen oder Dokumente oder Mitteilungen in elektronischen Formaten, bei denen es sich nicht um elektronische Rechnungen handelt, gebündelt ein und demselben Rechnungsempfänger übermittelt oder für diesen bereitgehalten, so ist es zulässig, Angaben, die allen Rechnungen gemeinsam sind, nur ein einziges Mal aufzuführen, sofern für jede Rechnung die kompletten Angaben zugänglich sind.“ |
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13. |
In Titel XI Kapitel 6 erhält die Überschrift folgende Fassung: „KAPITEL 6 Digitale Meldepflichten “. |
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14. |
In Titel XI Kapitel 6 wird folgende Überschrift für den Abschnitt nach der Überschrift dieses Kapitels eingefügt: „ABSCHNITT 1 DIGITALE MELDEPFLICHTEN FÜR GRENZÜBERSCHREITENDE LIEFERUNGEN VON GEGENSTÄNDEN ODER DIENSTLEISTUNGEN ZWISCHEN STEUERPFLICHTIGEN IN DER GEMEINSCHAFT“. |
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15. |
Artikel 262 erhält folgende Fassung: „Artikel 262 (1) Jeder Steuerpflichtige mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer übermittelt die in Artikel 264 genannten Daten zu folgenden Umsätzen:
(2) Die in Artikel 264 genannten Daten über die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten Umsätze werden dem Mitgliedstaat übermittelt, der dem Steuerpflichtigen die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, die dieser Steuerpflichtiger für den Umsatz verwendet hat, auf den sich die Daten beziehen. (3) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels übermitteln Steuerpflichtige, die im Rahmen der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 5 registriert sind, keine Daten zu unternehmensinternen Verbringungen von Gegenständen oder Umsätzen, die einem innergemeinschaftlichen Erwerb gemäß Artikel 21 oder 22 gleichgestellt sind und sich auf dieselben Gegenstände beziehen. (4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Steuerpflichtige mit einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer die in Artikel 264 genannten Daten über die in Absatz 1 Buchstaben b und d des vorliegenden Artikels aufgeführten Umsätze nicht übermitteln. Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, teilen diese Maßnahmen der Kommission mit, die die anderen Mitgliedstaaten über Folgendes unterrichtet:
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16. |
Artikel 263 erhält folgende Fassung: „Artikel 263 (1) Die in Artikel 264 genannten Daten werden für jeden einzelnen Umsatz gemäß Artikel 262 Absatz 1 Buchstaben a und c von den Steuerpflichtigen, die zur Ausstellung einer Rechnung für die in diesen Buchstaben genannten Umsätze verpflichtet sind, zu dem Zeitpunkt übermittelt, zu dem die Rechnung ausgestellt wird oder hätte ausgestellt werden müssen. Wird die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Rechnung vom Erwerber oder vom Dienstleistungsempfänger für den zur Ausstellung einer Rechnung verpflichteten Steuerpflichtigen ausgestellt, so werden die in Artikel 264 genannten Daten für jeden einzelnen Umsatz gemäß Artikel 262 Absatz 1 Buchstaben a und c spätestens fünf Tage nach dem Zeitpunkt übermittelt, zu dem die Rechnung ausgestellt wird oder hätte ausgestellt werden müssen. (2) Die in Artikel 264 genannten Daten werden für jeden einzelnen Umsatz gemäß Artikel 262 Absatz 1 Buchstaben b und d von den Steuerpflichtigen, denen eine Rechnung für die in jenen Buchstaben genannten Umsätze ausgestellt werden muss, spätestens fünf Tage nach Eingang der Rechnung übermittelt. Die Mitgliedstaaten können die Übermittlung von Daten zu diesen Umsätzen vorsehen, wenn die Person, der die Rechnung auszustellen ist, die Rechnung nicht rechtzeitig erhalten hat. (3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 werden die Daten vom Steuerpflichtigen oder von einem Dritten für diesen Steuerpflichtigen übermittelt. Die Mitgliedstaaten stellen die elektronischen Mittel für die Übermittlung dieser Daten bereit. Die Mitgliedstaaten gestatten die Übermittlung dieser Daten, die der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU entsprechen. (4) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels wird die einheitliche elektronische Mitteilung zur Übermittlung der Daten im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 festgelegt.“ |
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17. |
Artikel 264 erhält folgende Fassung: „Artikel 264 Die folgenden Daten werden gemäß Artikel 263 übermittelt:
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18. |
Die Artikel 265 bis 271 werden aufgehoben. |
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19. |
In Titel XI Kapitel 6 wird folgender Abschnitt angefügt: „ABSCHNITT 2 DIGITALE MELDEPFLICHTEN FÜR EIGENLIEFERUNGEN UND EIGENDIENSTLEISTUNGEN UND LIEFERUNGEN VON GEGENSTÄNDEN UND DIENSTLEISTUNGEN ZWISCHEN STEUERPFLICHTIGEN IM GEBIET EINES MITGLIEDSTAATS Artikel 271a (1) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass Steuerpflichtige, die in ihrem Gebiet ansässig oder für Mehrwertsteuerzwecke erfasst sind, ihren Steuerbehörden auf elektronischem Weg Daten über andere als die in Artikel 262 genannten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen übermitteln, die in ihrem Gebiet an sie selbst oder an andere Steuerpflichtige bewirkt wurden. (2) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass Steuerpflichtige, die in ihrem Gebiet ansässig oder für Mehrwertsteuerzwecke erfasst sind, ihren Steuerbehörden auf elektronischem Weg Daten über andere als die in Artikel 262 genannten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen übermitteln, die in ihrem Gebiet an sie durch sie selbst oder durch andere Steuerpflichtige bewirkt wurden. Artikel 271b (1) Schreibt ein Mitgliedstaat die Übermittlung von Daten gemäß Artikel 271a Absatz 1 vor, so übermittelt der zur Ausstellung der Rechnung verpflichtete Steuerpflichtige oder ein Dritter für Rechnung dieses Steuerpflichtigen diese Daten zu jedem einzelnen Umsatz zu dem Zeitpunkt, zu dem die Rechnung ausgestellt wird oder hätte ausgestellt werden müssen. Wird die Rechnung vom Erwerber oder vom Dienstleistungsempfänger für den zur Ausstellung einer Rechnung verpflichteten Steuerpflichtigen ausgestellt, so werden die in Artikel 271a Absatz 1 genannten Daten für jeden einzelnen Umsatz spätestens fünf Tage nach dem Zeitpunkt übermittelt, zu dem die Rechnung ausgestellt wird oder hätte ausgestellt werden müssen. (2) Schreibt ein Mitgliedstaat die Übermittlung der Daten gemäß Artikel 271a Absatz 2 vor, so übermittelt der Steuerpflichtige, dem eine Rechnung ausgestellt wurde, oder ein Dritter für diesen Steuerpflichtigen diese Daten zu jedem einzelnen Umsatz spätestens fünf Tage nach Eingang der Rechnung. Die Mitgliedstaaten können die Übermittlung von Daten zu diesen Umsätzen vorsehen, wenn die Person, der die Rechnung auszustellen ist, die Rechnung nicht rechtzeitig erhalten hat. (3) Die Mitgliedstaaten gestatten die Übermittlung von Daten aus elektronischen Rechnungen, die der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU entsprechen. Die Mitgliedstaaten können die Übermittlung der Daten aus elektronischen Rechnungen unter Verwendung anderer Datenformate als der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU gestatten, sofern die anderen Datenformate die Interoperabilität mit dieser Norm gewährleisten. (4) Mitgliedstaaten, die die Übermittlung der Daten gemäß Artikel 271a vorschreiben, können den Umfang dieser Verpflichtung auf bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen oder bestimmte Arten von Umsätzen beschränken. Sie legen ferner fest, welche Daten zu übermitteln sind. Artikel 271c Bis 31. März 2033 legt die Kommission dem Rat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen einen Zwischenbewertungsbericht über das Funktionieren der elektronischen Rechnungsstellung nach Kapitel 3 und der im vorliegenden Kapitel festgelegten innergemeinschaftlichen und nationalen digitalen Meldepflichten vor. In diesem Bericht verfährt die Kommission wie folgt:
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20. |
Artikel 273 erhält folgende Fassung: „Artikel 273 Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der Gleichbehandlung der von Steuerpflichtigen bewirkten Inlandsumsätze und innergemeinschaftlichen Umsätze weitere Pflichten vorsehen, die sie für erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden, sofern diese Pflichten im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu Formalitäten beim Grenzübertritt führen. Die Möglichkeit nach Absatz 1 dieses Artikels darf nicht dazu führen, dass zusätzlich zu den in Kapitel 3 genannten Pflichten weitere Pflichten in Bezug auf die Rechnungsstellung oder zusätzlich zu den in Kapitel 6 genannten Pflichten neue weitere allgemeine umsatzbasierte Meldepflichten für Lieferungen oder Erwerbe von Gegenständen und Dienstleistungen zwischen Steuerpflichtigen mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer innerhalb der Union festgelegt werden. Dennoch können die Mitgliedstaaten von Steuerpflichtigen verlangen, dass sie Daten über ihre Umsätze für die Zwecke der Meldung der Daten, die für die Erstellung und Abgabe einer Mehrwertsteuererklärung oder für Prüfungszwecke erforderlich sind, speichern. Mitgliedstaaten, bei denen am 1. Januar 2024 eine allgemeine umsatzbasierte Meldepflicht für die Lieferung von anderen als den in Artikel 262 genannten Gegenständen und Dienstleistungen bestand, können diese Meldepflichten beibehalten, bis sie ein digitales Echtzeit-Meldesystem für die Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen einführen, das den Anforderungen nach Kapitel 6 Abschnitt 2 entspricht. Mitgliedstaaten, bei denen am 1. Januar 2024 eine allgemeine umsatzbasierte Meldepflicht für den Erwerb von anderen als den in Artikel 262 genannten Gegenständen und Dienstleistungen bestand, können diese Meldepflichten beibehalten, bis sie ein digitales Echtzeit-Meldesystem für den Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen einführen, das den Anforderungen nach Kapitel 6 Abschnitt 2 entspricht. Die Mitgliedstaaten können die Verpflichtung für Steuerpflichtige beibehalten, Daten über ihre Umsätze für die Zwecke der Meldung dieser Daten zu speichern, wenn diese für die Erstellung und Abgabe einer Mehrwertsteuererklärung oder für Prüfungszwecke erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten können für Umsätze, die nicht unter die Meldepflichten nach Kapitel 6 fallen, Meldepflichten auferlegen.“ |
Artikel 6
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten können die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Bezug auf Artikel 1 Nummern 2 und 3 ab dem 14. April 2025 anwenden. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2026 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 2 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2027 an.
(3) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 30. Juni 2028 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 3 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 2028 an.
Abweichend von Unterabsatz 2 dieses Absatzes wenden die Mitgliedstaaten die Vorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 3 Nummer 1 nachzukommen, frühestens ab dem 1. Juli 2028 und spätestens ab dem 1. Januar 2030 an.
(4) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 30. Juni 2029 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 4 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 2029 an.
(5) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 30. Juni 2030 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 5 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 2030 an.
Abweichend von Unterabsatz 2 dieses Absatzes wenden die Mitgliedstaaten, bei denen am 1. Januar 2024 eine nationale Pflicht zur umsatzbasierten digitalen Echtzeitmeldung bestand oder die vor dem 1. Januar 2024 auf der Grundlage des Artikels 395 ermächtigt wurden, eine solche Pflicht einzuführen, oder — wenn eine solche Ermächtigung nicht erforderlich war — die vor dem 1. Januar 2024 nationale Rechtsvorschriften erlassen haben, in denen die Einführung einer solchen nationalen Pflicht zur umsatzbasierten digitalen Echtzeitmeldung vorgesehen ist, die Vorschriften hinsichtlich Artikel 5 Nummer 5 im Zusammenhang mit Artikel 218 und die Vorschriften hinsichtlich Artikel 5 Nummer 19 im Zusammenhang mit den Artikeln 271a und 271b ab dem 1. Januar 2035 an, soweit es um die nationale elektronische Rechnungsstellung und Berichterstattung geht. Wird im Rahmen des Zwischenbewertungsberichts gemäß Artikel 271c festgestellt, dass Mängel bestehen, so prüft die Kommission, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind, und unterbreitet erforderlichenfalls einen geeigneten Vorschlag, um diese Frist zu verschieben, bis diese Mängel behoben sind.
(6) Bei Erlass dieser Vorschriften nach den Absätzen 1 bis 5 nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(7) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 7
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 8
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 11. März 2025.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. DOMAŃSKI
(1) Stellungnahme vom 12. Februar 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. C 228 vom 29.6.2023, S. 149.
(3) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/112/oj).
(4) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1870 der Kommission vom 16. Oktober 2017 über die Veröffentlichung der Fundstelle der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und die Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 266 vom 17.10.2017, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2017/1870/oj).
(5) Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/55/oj).
(6) Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2065/oj).
(7) Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2017/2455/oj).
(8) Richtlinie (EU) 2019/1995 des Rates vom 21. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf Vorschriften für Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen (ABl. L 310 vom 2.12.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/1995/oj).
(9) Richtlinie (EU) 2022/542 des Rates vom 5. April 2022 zur Änderung der Richtlinien 2006/112/EG und (EU) 2020/285 in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze (ABl. L 107 vom 6.4.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/542/oj).
(10) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2025/516/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)