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Document C:2023:323:FULL
Official Journal of the European Union, C 323, 13 September 2023
Amtsblatt der Europäischen Union, C 323, 13. September 2023
Amtsblatt der Europäischen Union, C 323, 13. September 2023
ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 323 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
66. Jahrgang |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2023/C 323/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10979 — PROVIDENCE EQUITY PARTNERS / ROTHSCHILD & CO / A2MAC1) ( 1 ) |
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2023/C 323/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.11130 — SONAE / BKCF / BKSA / UNIVERSO IME / JV) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2023/C 323/03 |
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Rechnungshof |
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2023/C 323/04 |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2023/C 323/05 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2023/C 323/06 |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2023/C 323/07 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.11267 — SMRP / DR SCHNEIDER GROUP) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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2023/C 323/08 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.11192 – CDC / VAUBAN / CORIANCE) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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2023/C 323/09 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10966 — COCHLEAR / OTICON MEDICAL) ( 1 ) |
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2023/C 323/10 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.11191 – QIA / OIA / ASAAL INTERNATIONAL INVESTMENT) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
13.9.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 323/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.10979 — PROVIDENCE EQUITY PARTNERS / ROTHSCHILD & CO / A2MAC1)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2023/C 323/01)
Am 21. Dezember 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (https://competition-cases.ec.europa.eu/search). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10979 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
13.9.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 323/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache M.11130 — SONAE / BKCF / BKSA / UNIVERSO IME / JV)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2023/C 323/02)
Am 28. August 2023 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (https://competition-cases.ec.europa.eu/search). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32023M11130 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
13.9.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 323/3 |
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,0713 |
JPY |
Japanischer Yen |
157,42 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4601 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,85925 |
SEK |
Schwedische Krone |
11,8875 |
CHF |
Schweizer Franken |
0,9561 |
ISK |
Isländische Krone |
143,70 |
NOK |
Norwegische Krone |
11,4540 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
24,605 |
HUF |
Ungarischer Forint |
385,08 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,6600 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,9710 |
TRY |
Türkische Lira |
28,8155 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,6682 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4550 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
8,3879 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,8150 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,4597 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 422,62 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
20,3284 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,8115 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
16 462,67 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
5,0105 |
PHP |
Philippinischer Peso |
60,689 |
RUB |
Russischer Rubel |
|
THB |
Thailändischer Baht |
38,229 |
BRL |
Brasilianischer Real |
5,2920 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
18,5691 |
INR |
Indische Rupie |
88,8260 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
Rechnungshof
13.9.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 323/4 |
Sonderbericht 21/2023:
„Die Spotlight-Initiative zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen und Mädchen: Ambitioniert, bislang aber mit begrenzten Auswirkungen“
(2023/C 323/04)
Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht 21/2023 „Die Spotlight-Initiative zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen und Mädchen: Ambitioniert, bislang aber mit begrenzten Auswirkungen“ soeben veröffentlicht wurde.
Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs direkt aufgerufen oder von dort heruntergeladen werden: https://www.eca.europa.eu/de/publications/sr-2023-21
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
13.9.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 323/5 |
Liste der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2014/60/EU benannten zentralen Stellen für die Rückgabe von unrechtmäßig aus einem Mitgliedstaat verbrachten Kulturgütern
(2023/C 323/05)
Mitgliedstaat |
Zentrale Stelle |
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Belgien |
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Bulgarien |
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Tschechien |
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Dänemark |
Tel. +45 91324566 E-Mail: kulturvaerdier@kb.dk https://kulturvaerdier.kb.dk/ |
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Deutschland |
E-Mail: Abteilung: k53@bkm.bund.de www.kulturstaatsministerin.de |
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Estland |
E-Mail: min@kul.ee |
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Irland |
E-Mail: csu@tcagsm.gov.ie |
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Spanien |
E-Mail: secretaria.bellasartes@cultura.gob.es Tel. +34 917017262 |
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Frankreich |
https://www.culture.gouv.fr/de E-Mail: communication.dgpat@culture.gouv.fr
E-Mail: secretariat.ocbc@interieur.gouv.fr E-Mail: sirasco-ocbc@interieur.gouv.fr Tel. +33 147449853 |
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Kroatien |
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Italien |
Autorità Centrale: Segretario Generale E-Mail: sg@cultura.gov.it Tel. +39 0667232002 – 2433 Ente di contatto
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Zypern |
E-Mail: antiquitiesdep@da.culture.gov.cy Tel. +357 22865886/+357 22865801 |
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Lettland |
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Litauen |
Tel. +370 67185970 |
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Luxemburg |
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Ungarn |
E-Mail: mutargy@ekm.gov.hu Tel. +36 17952510 |
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Μalta |
Τel. +356 2395000 |
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Niederlande |
www.inspectie-oe.nl |
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Österreich |
E-Mail: recht@bda.gv.at Tel. +43 1 53415-850212 |
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Polen |
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Portugal |
E-Mail: dgpc@dgpc.pt Tel. +351 213614200
Tel. +351 213596200 Fax +351 213523180 E-Mail: cinemateca@cinemateca.pt
E-Mail: secretariado@dglab.gov.pt Tel. +351 210037100 Fax +351 210037101
E-Mail: paragao@bnportugal.gov.pt Tel. +351 217982000 |
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Rumänien |
E-Mail: comunicare@cultura.ro Tel. +40 240516 072/+40 212228291 |
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Slowenien |
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Slowakei |
E-Mail: skd@culture.gov.sk Tel. +421 220482414
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Finnland |
E-Mail: registry.okm@gov.fi |
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Schweden |
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V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Europäische Kommission
13.9.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 323/10 |
Bekanntmachung zur Änderung der am 16. Februar 2023 veröffentlichten Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Mangandioxide mit Ursprung in der Volksrepublik China
(2023/C 323/06)
Am 16. Februar 2023 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Mangandioxide (im Folgenden „EMD“ oder „untersuchte Ware“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „betroffenes Land“) (1) nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (2) (im Folgenden „Grundverordnung“) ein.
Am 7. September 2023 stellte AUTLAN EMD SL (im Folgenden „Antragsteller“) einen Antrag nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung auf Aufnahme der Prüfung mutmaßlicher Verzerrungen des Rohstoffangebots in dem betroffenen Land, der die untersuchte Ware betrifft, um zu beurteilen, ob gegebenenfalls ein Zoll, der niedriger als die Dumpingspanne ist, ausreichen würde, um die Schädigung zu beseitigen. Dieser Antrag wurde vom Wirtschaftszweig der Union für bestimmte Mangandioxide im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung gestellt.
Eine allgemein einsehbare Fassung des Antrags steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier zur Verfügung. Abschnitt 5.6 der Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Mangandioxide mit Ursprung in der Volksrepublik China (3) (im Folgenden „ursprüngliche Einleitungsbekanntmachung“) enthält Informationen über die Akteneinsicht für interessierte Parteien.
Die am 16. Februar 2023 veröffentlichte Einleitungsbekanntmachung wird nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung wegen geändert, um die Verzerrungen des Rohstoffangebots zu untersuchen und gegebenenfalls zu beurteilen, ob ein Zoll, der niedriger ist als die Dumpingspanne, zur Beseitigung der Schädigung ausreichen würde.
Nach Nummer 4 der Einleitungsbekanntmachung vom 16. Februar 2023 wird folgende neue Nummer 4.1 eingefügt:
„4.1. Behauptung bezüglich Verzerrungen des Rohstoffangebots
Der Antragsteller hat genügend Beweise dafür vorgelegt, dass es im betroffenen Land bei der zu untersuchenden Ware möglicherweise Verzerrungen des Rohstoffangebots gibt. Aus den vom Antragsteller vorgelegten Beweisen geht hervor, dass es in dem betroffenen Land keine Mehrwertsteuererstattungen bei der Ausfuhr von Manganerz gibt. Die Minderung oder Aufhebung der Mehrwertsteuererstattung ist in Artikel 7 Absatz 2a Unterabsatz 2 der Grundverordnung als eine der relevanten Verzerrungen des Rohstoffangebots aufgeführt. Aus den vorgelegten Beweisen geht ferner hervor, dass Manganerz deutlich über der Schwelle von 17 % der Herstellkosten der untersuchten Ware in dem betroffenen Land liegt, die nach Artikel 7 Absatz 2a Unterabsatz 5 der Grundverordnung vorgeschrieben ist. Der Vergleich des Preises von Manganerz in der VR China mit dem unverzerrten Preis des auf repräsentativen internationalen Märkten verkauften Manganerzes zeigt, dass die chinesischen Preise nach Artikel 7 Absatz 2a Unterabsatz 2 der Grundverordnung unter denen der repräsentativen internationalen Märkte liegen.
Daher werden nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung bei der Untersuchung die mutmaßlichen Verzerrungen geprüft, damit beurteilt werden kann, ob gegebenenfalls ein unter der Dumpingspanne liegender Zoll ausreicht, um die Schädigung zu beseitigen. Sollten im Laufe der Untersuchung noch weitere Verzerrungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung festgestellt werden, so kann sich die Untersuchung auch auf diese Verzerrungen erstrecken.“
Nach Nummer 5 Absatz 3 der Einleitungsbekanntmachung vom 16. Februar 2023 sollte folgender Absatz angefügt werden:
„Um festzustellen, ob Artikel 7 Absatz 2a Anwendung findet, wird auch eine Prüfung des Unionsinteresses nach Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung vorgenommen“.
Nach den ersten beiden Absätzen von Nummer 5.5 der Einleitungsbekanntmachung vom 16. Februar 2023 wird eine neue Nummer 5.5.1 eingefügt:
„5.5.1. Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses bei Behauptungen bezüglich Verzerrungen des Rohstoffangebots
Bei Verzerrungen des Rohstoffangebots im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung nimmt die Kommission eine Prüfung des Unionsinteresses nach Artikel 7 Absatz 2b der genannten Verordnung vor. Beschließt die Kommission bei der Festlegung der Höhe der Zölle unter Berücksichtigung von Artikel 7 der genannten Verordnung die Anwendung von Artikel 7 Absatz 2, so führt sie die Prüfung des Unionsinteresses nach Artikel 21 auf der Grundlage der gemäß Artikel 7 Absatz 2 festgelegten Maßnahmen durch.
Die interessierten Parteien werden gebeten, alle sachdienlichen Informationen zu übermitteln, anhand deren die Kommission feststellen kann, ob es im Interesse der Union liegt, die Höhe der Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung festzulegen. Insbesondere gilt dies für Informationen über das Vorhandensein von Kapazitätsreserven im betroffenen Land, den Wettbewerb um Rohstoffe und die Auswirkungen auf die Lieferketten für Unternehmen in der Union. Im Falle fehlender Mitarbeit kann die Kommission zu dem Schluss kommen, dass es mit dem Interesse der Union im Einklang steht, Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung anzuwenden.
Sollte die Kommission beschließen, Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung anzuwenden, ist nach Artikel 21 zu entscheiden, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Unionsinteresse nicht zuwiderlaufen würde. Die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände, die Gewerkschaften sowie repräsentative Verbraucherorganisationen werden gebeten, der Kommission Informationen zum Unionsinteresse zu übermitteln. Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen repräsentative Verbraucherorganisationen nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu untersuchenden Ware besteht.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Informationen zur Bewertung des Unionsinteresses binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung übermittelt werden. Die Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder durch Ausfüllen der einschlägigen Teile in von der Kommission erstellten Fragebögen zu Verzerrungen des Rohstoffangebots gemacht werden. Übermittelte Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind. Die Fragebögen stehen in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel zur Verfügung.
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https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2676“. |
(1) ABl. C 57 vom 16.2.2023, S. 11.
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
13.9.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 323/12 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.11267 — SMRP / DR SCHNEIDER GROUP)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2023/C 323/07)
1.
Am 31. August 2023 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
— |
Samvardhana Motherson Automotive Systems Group B.V. („SMRP“, Niederlande), Teil von Samvardhana Motherson International Limited („Motherson Group“, Indien), |
— |
Automobilsparte der Dr. Schneider Unternehmensgruppe (Deutschland). |
SMRP wird im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit der Automobilsparte der Dr. Schneider Unternehmensgruppe übernehmen.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen und Vermögenswerten.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
— |
Die Motherson Group ist ein weltweit tätiger Hersteller und Anbieter von Automobilkomponenten. |
— |
Die Automobilsparte der Dr. Schneider Group bietet Innenraumkomponenten und -systeme an, die hauptsächlich in Personenkraftwagen verwendet werden. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.11267 — SMRP / DR SCHNEIDER GROUP
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Postanschrift:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
13.9.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 323/14 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.11192 – CDC / VAUBAN / CORIANCE)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2023/C 323/08)
1.
Am 31. August 2023 ist aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
— |
Vauban Infrastructure Partners („Vauban“, Frankreich), letztlich unter der alleinigen Kontrolle von BPCE S.A. („BPCE“, Frankreich), |
— |
Caisse des Dépôts et Consignations („CDC“, Frankreich), |
— |
Coriance Holding („Coriance“, Frankreich). |
Vauban und CDC werden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von Coriance übernehmen.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
— |
Vauban ist eine Vermögensverwaltungsgesellschaft und hat sich auf Private-Equity-Investitionen im Infrastrukturbereich spezialisiert, die zur nachhaltigen Entwicklung lokaler Gemeinschaften und ihrer Umwelt beitragen, |
— |
CDC ist eine französische öffentliche Einrichtung mit besonderem Rechtsstatus und erbringt Leistungen im Allgemeininteresse sowie dem Wettbewerb unterliegende Leistungen, |
— |
Coriance ist hauptsächlich im Fernwärme- und Fernkältesektor in Frankreich und Belgien tätig. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.
4.
Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
5.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.11192 – VAUBAN / CDC / CORIANCE
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Postanschrift:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
13.9.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 323/16 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.10966 — COCHLEAR / OTICON MEDICAL)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2023/C 323/09)
1.
Am 4. September 2023 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
— |
Cochlear Limited („Cochlear“, Australien), |
— |
Geschäft mit dem Cochlea-Implantat („CI“) von Oticon Medical, der Hörimplantatsparte von Demant A/S, einer börsennotierten dänischen Gesellschaft (Dänemark). |
Cochlear wird im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des CI-Geschäfts von Oticon Medical übernehmen.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen und Vermögenswerten.
Der Zusammenschluss wurde gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung von der spanischen Wettbewerbsbehörde (Comisión Nacional de los Mercados y la Competencia) an die Kommission verwiesen. Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Litauen, die Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal und Schweden haben sich der Verweisung in der Folge angeschlossen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
— |
Cochlear, eine nach dem Recht von New South Wales (Australien) gegründete Gesellschaft, ist die oberste Muttergesellschaft der Cochlear-Gruppe, die weltweit implantierbare Hörhilfen anbietet, |
— |
das CI-Geschäft von Oticon Medical besteht in der Entwicklung, der Herstellung und dem Verkauf von Cochlea-Implantaten. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.10966 — COCHLEAR / OTICON MEDICAL
Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail oder auf dem Postweg übermittelt werden. Bitte verwenden Sie die nachstehende Kontaktangaben:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Postanschrift:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
13.9.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 323/17 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.11191 – QIA / OIA / ASAAL INTERNATIONAL INVESTMENT)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2023/C 323/10)
1.
Am 6. September 2023 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
— |
Qatar Investment Authority („QIA“, Katar), |
— |
Oman Investment Authority („OIA“, Oman), |
— |
Aasaal International Investment SAOC („Zielunternehmen“, Oman). |
QIA und OIA werden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Zielunternehmen übernehmen.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
— |
QIA ist der Staatsfonds des Staates Katar. |
— |
OIA ist der Staatsfonds des Staates Oman. |
— |
Das Zielunternehmen ist eine geschlossene Aktiengesellschaft, die gegründet wurde, um ausschließlich in Oman Hotels, Ferien und Motels zu investieren, zu besitzen, zu errichten, zu beaufsichtigen und zu verwalten. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.11191 – QIA / OIA / ASAAL INTERNATIONAL INVESTMENT
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Postanschrift:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Fusionskontrolle |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).