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Document C:2023:323:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, C 323, 13. September 2023


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ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 323

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

66. Jahrgang
13. September 2023


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2023/C 323/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.10979 — PROVIDENCE EQUITY PARTNERS / ROTHSCHILD & CO / A2MAC1) ( 1 )

1

2023/C 323/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.11130 — SONAE / BKCF / BKSA / UNIVERSO IME / JV) ( 1 )

2


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2023/C 323/03

Euro-Wechselkurs — 12. September 2023

3

 

Rechnungshof

2023/C 323/04

Sonderbericht 21/2023: Die Spotlight-Initiative zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen und Mädchen: Ambitioniert, bislang aber mit begrenzten Auswirkungen

4

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2023/C 323/05

Liste der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2014/60/EU benannten zentralen Stellen für die Rückgabe von unrechtmäßig aus einem Mitgliedstaat verbrachten Kulturgütern

5


 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2023/C 323/06

Bekanntmachung zur Änderung der am 16. Februar 2023 veröffentlichten Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Mangandioxide mit Ursprung in der Volksrepublik China

10

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2023/C 323/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.11267 — SMRP / DR SCHNEIDER GROUP) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

12

2023/C 323/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.11192 – CDC / VAUBAN / CORIANCE) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

14

2023/C 323/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.10966 — COCHLEAR / OTICON MEDICAL) ( 1 )

16

2023/C 323/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.11191 – QIA / OIA / ASAAL INTERNATIONAL INVESTMENT) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )

17


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

13.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 323/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.10979 — PROVIDENCE EQUITY PARTNERS / ROTHSCHILD & CO / A2MAC1)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2023/C 323/01)

Am 21. Dezember 2022 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (https://competition-cases.ec.europa.eu/search). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32022M10979 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)   ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


13.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 323/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache M.11130 — SONAE / BKCF / BKSA / UNIVERSO IME / JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2023/C 323/02)

Am 28. August 2023 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (https://competition-cases.ec.europa.eu/search). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32023M11130 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


(1)   ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

13.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 323/3


Euro-Wechselkurs (1)

12. September 2023

(2023/C 323/03)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,0713

JPY

Japanischer Yen

157,42

DKK

Dänische Krone

7,4601

GBP

Pfund Sterling

0,85925

SEK

Schwedische Krone

11,8875

CHF

Schweizer Franken

0,9561

ISK

Isländische Krone

143,70

NOK

Norwegische Krone

11,4540

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,605

HUF

Ungarischer Forint

385,08

PLN

Polnischer Zloty

4,6600

RON

Rumänischer Leu

4,9710

TRY

Türkische Lira

28,8155

AUD

Australischer Dollar

1,6682

CAD

Kanadischer Dollar

1,4550

HKD

Hongkong-Dollar

8,3879

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8150

SGD

Singapur-Dollar

1,4597

KRW

Südkoreanischer Won

1 422,62

ZAR

Südafrikanischer Rand

20,3284

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,8115

IDR

Indonesische Rupiah

16 462,67

MYR

Malaysischer Ringgit

5,0105

PHP

Philippinischer Peso

60,689

RUB

Russischer Rubel

 

THB

Thailändischer Baht

38,229

BRL

Brasilianischer Real

5,2920

MXN

Mexikanischer Peso

18,5691

INR

Indische Rupie

88,8260


(1)   Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


Rechnungshof

13.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 323/4


Sonderbericht 21/2023:

„Die Spotlight-Initiative zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen und Mädchen: Ambitioniert, bislang aber mit begrenzten Auswirkungen“

(2023/C 323/04)

Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht 21/2023 „Die Spotlight-Initiative zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen und Mädchen: Ambitioniert, bislang aber mit begrenzten Auswirkungen“ soeben veröffentlicht wurde.

Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs direkt aufgerufen oder von dort heruntergeladen werden: https://www.eca.europa.eu/de/publications/sr-2023-21


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

13.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 323/5


Liste der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2014/60/EU benannten zentralen Stellen für die Rückgabe von unrechtmäßig aus einem Mitgliedstaat verbrachten Kulturgütern

(2023/C 323/05)

Mitgliedstaat

Zentrale Stelle

Belgien

Service Public Fédéral Justice/Federale Overheidsdienst Justitie

Service de droit de la procédure civile et droit patrimonial/Dienst burgerlijk procesrecht en vermogensrecht

Boulevard de Waterloo/Waterloolaan 115

1000 Brüssel

BELGIEN

Bulgarien

Ministry of Culture

DG Inspectorate for Protection of Cultural Heritage

Al. Stamboliyski Blvd. 17

1040 Sofia

BULGARIEN

Tschechien

Ministerstvo kultury

Maltézské nám. 1

118 11 Praha 1

TSCHECHIEN

Dänemark

Kulturværdiudvalgets Sekretariat

Det Kgl. Bibliotek

Søren Kierkegaards Plads 1

1221 København K

Postadresse: Christians Brygge 8, 1219 København K

DÄNEMARK

Tel. +45 91324566

E-Mail: kulturvaerdier@kb.dk

https://kulturvaerdier.kb.dk/

Deutschland

Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien

Referat K 53

Köthener Straße 2

10963 Berlin

DEUTSCHLAND

E-Mail: Abteilung: k53@bkm.bund.de

www.kulturstaatsministerin.de

Estland

Kultuuriministeerium

Muinsuskaitseamet

Suur-Karja 23,15076 Tallinn

ESTLAND

E-Mail: min@kul.ee

Irland

Department of Tourism, Culture, Arts, Gaeltacht, Sport and Media

Cultural Schemes Unit

New Road

Killarney

Co. Kerry V93 A49X

IRLAND

E-Mail: csu@tcagsm.gov.ie

Spanien

Ministerio de Cultura y Deporte

Dirección General de Patrimonio Cultural y Bellas Artes/General Director of Cultural Heritage and Fine Arts

Plaza del Rey, 1

28004 Madrid

SPANIEN

E-Mail: secretaria.bellasartes@cultura.gob.es

Tel. +34 917017262

Frankreich

Ministère de la Culture

Direction générale des patrimoines et de l'architecture

Service des musées de France

Sous-direction des collections

6 rue des Pyramides

75041 Paris Cedex 01

FRANKREICH

https://www.culture.gouv.fr/de

E-Mail: communication.dgpat@culture.gouv.fr

Office Central de Lutte Contre le Trafic de Biens Culturels

101-103, rue des trois Fontanot

92000 NANTERRE

FRANKREICH

E-Mail: secretariat.ocbc@interieur.gouv.fr

E-Mail: sirasco-ocbc@interieur.gouv.fr

Tel. +33 147449853

Kroatien

Ministarstvo kulture i medija

Runjaninova 2

10 000  Zagreb

KROATIEN

Italien

Ministero della Cultura

Segretariato Generale

Via del Collegio Romano 27

00186 Roma

ITALIEN

Autorità Centrale: Segretario Generale

E-Mail: sg@cultura.gov.it

Tel. +39 0667232002 – 2433

Ente di contatto

Ministero della Cultura

Segretariato Generale: Servizio III – Relazioni Internazionali

Via del Collegio Romano 27

00186 Roma

Tel. +39 0667232098

Zypern

Deputy Ministry of Culture

Department of Antiquities

1 Mikis Theodorakis Avenue

1097 Lefkosia (Nicosia)

P.O. Box 22024

1516 Lefkosia (Nicosia)

ZYPERN

E-Mail: antiquitiesdep@da.culture.gov.cy

Tel. +357 22865886/+357 22865801

Lettland

Nacionālā kultūras mantojuma pārvalde

Mazā Pils iela 19

Riga, LV-1050

LETTLAND

Tel. +371 67224519

Litauen

Ministry of Culture of the Republic of Lithuania

Department of Cultural Heritage Policy

J. Basanavičiaus st. 5

LT-01118 Vilnius

LITAUEN

Tel. +370 67185970

Luxemburg

Ministère de la Culture

Service de la gestion et de la sensibilisation des patrimoines – Patrimoine mobilier

4, boulevard F.D. Roosevelt

L-2450 Luxemburg

LUXEMBURG

Ungarn

Építési és Közlekedési Minisztérium — Műtárgyfelügyeleti Hatósági Főosztály

(Ministry of Construction and Transport — Inspectorate of Cultural Goods)

1077 Budapest

Kéthly Anna tér 1.

UNGARN

E-Mail: mutargy@ekm.gov.hu

Tel. +36 17952510

Μalta

Superintendence of Cultural Heritage

173, St. Christopher Street

Valletta VLT2000

ΜΑLTA

Τel. +356 2395000

Niederlande

Ministerie van Onderwijs, Cultuur en Wetenschap Inspectie Overheidsinformatie en Erfgoed

Rijnstraat 50

Postbus 16478

2500 BL Den Haag

NIEDERLANDE

www.inspectie-oe.nl

Österreich

BUNDESDENKMALAMT

Hofburg, Säulenstiege

1010 Wien

ÖSTERREICH

E-Mail: recht@bda.gv.at

Tel. +43 1 53415-850212

Polen

Ministry of Culture and National Heritage

Department for Restitution of Cultural Goods

E-Mail: drk@kultura.gov.pl

E-Mail-Adresse für die IMI-Fälle: imi@kultura.gov.pl

Tel. +48 224210335

Krakowskie Przedmieście 15/17

00-071 Warszawa

POLEN

Portugal

Direção-Geral do Património Cultural

Palácio Nacional da Ajuda

1349-021 Lisboa

PORTUGAL

E-Mail: dgpc@dgpc.pt

Tel. +351 213614200

Cinemateca Portuguesa-Museu do Cinema

Rua Barata Salgueiro, no 39

1269-059 Lisboa

PORTUGAL

Tel. +351 213596200

Fax +351 213523180

E-Mail: cinemateca@cinemateca.pt

General Directorate for Book, Archives and Libraries (DGLAB)

Direção-Geral do Livro, dos Arquivos e das Bibliotecas

Edifício da Torre do Tombo

Alameda da Universidade

1649-010 Lisboa

Portugal

E-Mail: secretariado@dglab.gov.pt

Tel. +351 210037100

Fax +351 210037101

Biblioteca Nacional de Portugal

Campo Grande, 83, 1749-081 Lisboa

PORTUGAL

E-Mail: paragao@bnportugal.gov.pt

Tel. +351 217982000

Rumänien

Ministry of Culture

Direcția Județeană pentru Cultură Tulcea

str Isaccei 20

820241 Tulcea

RUMÄNIEN

E-Mail: comunicare@cultura.ro

Tel. +40 240516 072/+40 212228291

Slowenien

Ministry of Culture

Maistrova 10

SI-1000 Ljubljana

SLOWENIEN

Slowakei

Ministry of Culture of the Slovak Republic / Ministerstvo kultúry SR

sekcia kultúrneho dedičstva

Nám. SNP 33

813 33 Bratislava 1

SLOWAKEI

E-Mail: skd@culture.gov.sk

Tel. +421 220482414

Ministry of Interior of the Slovak Republic / Ministerstvo vnútra SR

Odbor archívov a registratúr

Križkova 7

811 04 Bratislava 1

SLOWAKEI

Finnland

Ministry of Education and Culture

P.O. Box 29

FI-00023 Government

FINNLAND

E-Mail: registry.okm@gov.fi

Schweden

Swedish National Heritage Board

Riksantikvarieämbetet

Box 1114

SE-621 22 Visby

SCHWEDEN


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

13.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 323/10


Bekanntmachung zur Änderung der am 16. Februar 2023 veröffentlichten Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Mangandioxide mit Ursprung in der Volksrepublik China

(2023/C 323/06)

Am 16. Februar 2023 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Mangandioxide (im Folgenden „EMD“ oder „untersuchte Ware“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „betroffenes Land“) (1) nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (2) (im Folgenden „Grundverordnung“) ein.

Am 7. September 2023 stellte AUTLAN EMD SL (im Folgenden „Antragsteller“) einen Antrag nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung auf Aufnahme der Prüfung mutmaßlicher Verzerrungen des Rohstoffangebots in dem betroffenen Land, der die untersuchte Ware betrifft, um zu beurteilen, ob gegebenenfalls ein Zoll, der niedriger als die Dumpingspanne ist, ausreichen würde, um die Schädigung zu beseitigen. Dieser Antrag wurde vom Wirtschaftszweig der Union für bestimmte Mangandioxide im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung gestellt.

Eine allgemein einsehbare Fassung des Antrags steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier zur Verfügung. Abschnitt 5.6 der Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Mangandioxide mit Ursprung in der Volksrepublik China (3) (im Folgenden „ursprüngliche Einleitungsbekanntmachung“) enthält Informationen über die Akteneinsicht für interessierte Parteien.

Die am 16. Februar 2023 veröffentlichte Einleitungsbekanntmachung wird nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung wegen geändert, um die Verzerrungen des Rohstoffangebots zu untersuchen und gegebenenfalls zu beurteilen, ob ein Zoll, der niedriger ist als die Dumpingspanne, zur Beseitigung der Schädigung ausreichen würde.

Nach Nummer 4 der Einleitungsbekanntmachung vom 16. Februar 2023 wird folgende neue Nummer 4.1 eingefügt:

„4.1.   Behauptung bezüglich Verzerrungen des Rohstoffangebots

Der Antragsteller hat genügend Beweise dafür vorgelegt, dass es im betroffenen Land bei der zu untersuchenden Ware möglicherweise Verzerrungen des Rohstoffangebots gibt. Aus den vom Antragsteller vorgelegten Beweisen geht hervor, dass es in dem betroffenen Land keine Mehrwertsteuererstattungen bei der Ausfuhr von Manganerz gibt. Die Minderung oder Aufhebung der Mehrwertsteuererstattung ist in Artikel 7 Absatz 2a Unterabsatz 2 der Grundverordnung als eine der relevanten Verzerrungen des Rohstoffangebots aufgeführt. Aus den vorgelegten Beweisen geht ferner hervor, dass Manganerz deutlich über der Schwelle von 17 % der Herstellkosten der untersuchten Ware in dem betroffenen Land liegt, die nach Artikel 7 Absatz 2a Unterabsatz 5 der Grundverordnung vorgeschrieben ist. Der Vergleich des Preises von Manganerz in der VR China mit dem unverzerrten Preis des auf repräsentativen internationalen Märkten verkauften Manganerzes zeigt, dass die chinesischen Preise nach Artikel 7 Absatz 2a Unterabsatz 2 der Grundverordnung unter denen der repräsentativen internationalen Märkte liegen.

Daher werden nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung bei der Untersuchung die mutmaßlichen Verzerrungen geprüft, damit beurteilt werden kann, ob gegebenenfalls ein unter der Dumpingspanne liegender Zoll ausreicht, um die Schädigung zu beseitigen. Sollten im Laufe der Untersuchung noch weitere Verzerrungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung festgestellt werden, so kann sich die Untersuchung auch auf diese Verzerrungen erstrecken.“

Nach Nummer 5 Absatz 3 der Einleitungsbekanntmachung vom 16. Februar 2023 sollte folgender Absatz angefügt werden:

„Um festzustellen, ob Artikel 7 Absatz 2a Anwendung findet, wird auch eine Prüfung des Unionsinteresses nach Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung vorgenommen“.

Nach den ersten beiden Absätzen von Nummer 5.5 der Einleitungsbekanntmachung vom 16. Februar 2023 wird eine neue Nummer 5.5.1 eingefügt:

„5.5.1.   Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses bei Behauptungen bezüglich Verzerrungen des Rohstoffangebots

Bei Verzerrungen des Rohstoffangebots im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung nimmt die Kommission eine Prüfung des Unionsinteresses nach Artikel 7 Absatz 2b der genannten Verordnung vor. Beschließt die Kommission bei der Festlegung der Höhe der Zölle unter Berücksichtigung von Artikel 7 der genannten Verordnung die Anwendung von Artikel 7 Absatz 2, so führt sie die Prüfung des Unionsinteresses nach Artikel 21 auf der Grundlage der gemäß Artikel 7 Absatz 2 festgelegten Maßnahmen durch.

Die interessierten Parteien werden gebeten, alle sachdienlichen Informationen zu übermitteln, anhand deren die Kommission feststellen kann, ob es im Interesse der Union liegt, die Höhe der Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung festzulegen. Insbesondere gilt dies für Informationen über das Vorhandensein von Kapazitätsreserven im betroffenen Land, den Wettbewerb um Rohstoffe und die Auswirkungen auf die Lieferketten für Unternehmen in der Union. Im Falle fehlender Mitarbeit kann die Kommission zu dem Schluss kommen, dass es mit dem Interesse der Union im Einklang steht, Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung anzuwenden.

Sollte die Kommission beschließen, Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung anzuwenden, ist nach Artikel 21 zu entscheiden, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Unionsinteresse nicht zuwiderlaufen würde. Die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände, die Gewerkschaften sowie repräsentative Verbraucherorganisationen werden gebeten, der Kommission Informationen zum Unionsinteresse zu übermitteln. Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen repräsentative Verbraucherorganisationen nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu untersuchenden Ware besteht.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Informationen zur Bewertung des Unionsinteresses binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung übermittelt werden. Die Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder durch Ausfüllen der einschlägigen Teile in von der Kommission erstellten Fragebögen zu Verzerrungen des Rohstoffangebots gemacht werden. Übermittelte Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind. Die Fragebögen stehen in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel zur Verfügung.

 

https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2676“.


(1)   ABl. C 57 vom 16.2.2023, S. 11.

(2)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(3)   ABl. C 57 vom 16.2.2023, S. 11.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

13.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 323/12


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.11267 — SMRP / DR SCHNEIDER GROUP)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2023/C 323/07)

1.   

Am 31. August 2023 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Samvardhana Motherson Automotive Systems Group B.V. („SMRP“, Niederlande), Teil von Samvardhana Motherson International Limited („Motherson Group“, Indien),

Automobilsparte der Dr. Schneider Unternehmensgruppe (Deutschland).

SMRP wird im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit der Automobilsparte der Dr. Schneider Unternehmensgruppe übernehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen und Vermögenswerten.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Die Motherson Group ist ein weltweit tätiger Hersteller und Anbieter von Automobilkomponenten.

Die Automobilsparte der Dr. Schneider Group bietet Innenraumkomponenten und -systeme an, die hauptsächlich in Personenkraftwagen verwendet werden.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.11267 — SMRP / DR SCHNEIDER GROUP

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)   ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)   ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


13.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 323/14


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.11192 – CDC / VAUBAN / CORIANCE)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2023/C 323/08)

1.   

Am 31. August 2023 ist aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Vauban Infrastructure Partners („Vauban“, Frankreich), letztlich unter der alleinigen Kontrolle von BPCE S.A. („BPCE“, Frankreich),

Caisse des Dépôts et Consignations („CDC“, Frankreich),

Coriance Holding („Coriance“, Frankreich).

Vauban und CDC werden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von Coriance übernehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Vauban ist eine Vermögensverwaltungsgesellschaft und hat sich auf Private-Equity-Investitionen im Infrastrukturbereich spezialisiert, die zur nachhaltigen Entwicklung lokaler Gemeinschaften und ihrer Umwelt beitragen,

CDC ist eine französische öffentliche Einrichtung mit besonderem Rechtsstatus und erbringt Leistungen im Allgemeininteresse sowie dem Wettbewerb unterliegende Leistungen,

Coriance ist hauptsächlich im Fernwärme- und Fernkältesektor in Frankreich und Belgien tätig.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.   

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

5.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.11192 – VAUBAN / CDC / CORIANCE

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)   ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)   ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


13.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 323/16


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.10966 — COCHLEAR / OTICON MEDICAL)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2023/C 323/09)

1.   

Am 4. September 2023 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Cochlear Limited („Cochlear“, Australien),

Geschäft mit dem Cochlea-Implantat („CI“) von Oticon Medical, der Hörimplantatsparte von Demant A/S, einer börsennotierten dänischen Gesellschaft (Dänemark).

Cochlear wird im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des CI-Geschäfts von Oticon Medical übernehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen und Vermögenswerten.

Der Zusammenschluss wurde gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung von der spanischen Wettbewerbsbehörde (Comisión Nacional de los Mercados y la Competencia) an die Kommission verwiesen. Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Litauen, die Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal und Schweden haben sich der Verweisung in der Folge angeschlossen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Cochlear, eine nach dem Recht von New South Wales (Australien) gegründete Gesellschaft, ist die oberste Muttergesellschaft der Cochlear-Gruppe, die weltweit implantierbare Hörhilfen anbietet,

das CI-Geschäft von Oticon Medical besteht in der Entwicklung, der Herstellung und dem Verkauf von Cochlea-Implantaten.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.10966 — COCHLEAR / OTICON MEDICAL

Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail oder auf dem Postweg übermittelt werden. Bitte verwenden Sie die nachstehende Kontaktangaben:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)   ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).


13.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 323/17


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.11191 – QIA / OIA / ASAAL INTERNATIONAL INVESTMENT)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2023/C 323/10)

1.   

Am 6. September 2023 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Qatar Investment Authority („QIA“, Katar),

Oman Investment Authority („OIA“, Oman),

Aasaal International Investment SAOC („Zielunternehmen“, Oman).

QIA und OIA werden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Zielunternehmen übernehmen.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

QIA ist der Staatsfonds des Staates Katar.

OIA ist der Staatsfonds des Staates Oman.

Das Zielunternehmen ist eine geschlossene Aktiengesellschaft, die gegründet wurde, um ausschließlich in Oman Hotels, Ferien und Motels zu investieren, zu besitzen, zu errichten, zu beaufsichtigen und zu verwalten.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.11191 – QIA / OIA / ASAAL INTERNATIONAL INVESTMENT

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)   ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)   ABl. C 160 vom 5.5.2023, S. 1.


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