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Europäischer Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Artikel (3)2 des Vertrags über die Europäische Union – Rechtsgrundlage

Artikel 67 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Ziele

WAS IST DER ZWECK DIESER ARTIKEL?

  • In Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), in dem die wichtigsten Ziele der Europäischen Union (EU) festgelegt sind, wird der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts größere Bedeutung beigemessen als im vorangegangenen Vertrag von Nizza.
  • In Artikel 67 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) heißt es, dass die EU darauf hinwirkt, durch Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität sowie von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, zur Koordinierung und Zusammenarbeit von Polizeibehörden und Organen der Strafrechtspflege und den anderen zuständigen Behörden, durch die gegenseitige Anerkennung strafrechtlicher Entscheidungen und erforderlichenfalls durch die Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften der EU-Mitgliedstaaten ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten.
  • Der Raum wurde geschaffen, um das Ausbleiben von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zu gewährleisten und gleichzeitig den Bürgerinnen und Bürgern ein hohes Maß an Schutz zu gewährleisten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Titel V des AEUV – Artikel 67 bis 89 – ist auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ausgerichtet. Zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen enthält dieser Titel spezielle Kapitel über:

Artikel 47 des EUV erkennt ausdrücklich die Rechtspersönlichkeit der EU an und macht sie dadurch zu einer eigenständigen, unabhängigen Einheit. Vor dem Inkrafttreten des EUV fielen Fragen der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit jedoch unter die sogenannte dritte Säule der EU und wurden im Rahmen der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit geregelt. Die EU-Organe besaßen im Bereich der dritten Säule keine Zuständigkeiten und konnten weder Verordnungen noch Richtlinien erlassen. Der Vertrag von Lissabon hebt dies auf und ermöglicht somit das Eingreifen der EU in allen Bereichen, die den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts betreffen.

Grenzkontrolle, Asyl und Einwanderung

Der Vertrag von Lissabon wies den Organen der EU neue Zuständigkeiten zu, durch die sie Maßnahmen auf den Weg bringen können, die auf Folgendes zielen:

Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

Der Vertrag von Lissabon ermächtigt die EU-Organe, insbesondere das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union, Maßnahmen im Hinblick auf Folgendes zu ergreifen:

Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

Durch die Abschaffung der dritten Säule gehört die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen nun zu den Bereichen, in denen die Organe der EU gesetzgeberisch tätig werden können. Insbesondere können sie gemäß Artikel 83 AEUV Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer Kriminalität erlassen.

Die EU kann auch gemeinsame Vorschriften für den Ablauf eines Strafverfahrens festlegen, beispielsweise in Bezug auf die Zulässigkeit von Beweismitteln oder die Rechte des Einzelnen.

Mit dem Vertrag von Lissabon wurde die Rolle der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) gestärkt, deren Aufgabe es ist, die Ermittlungen und die Strafverfolgung zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu koordinieren.

Zusammenarbeit der Polizei

Eine effiziente polizeiliche Zusammenarbeit ist ein Schlüsselelement, um die EU zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu machen, der auf der Achtung der Grundrechte beruht. Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wurde das ordentliche Gesetzgebungsverfahren auf alle nicht operativen Aspekte der polizeilichen Zusammenarbeit ausgedehnt. Die operative Zusammenarbeit unterliegt einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, das Einstimmigkeit im Rat erfordert. Mit dem Vertrag von Lissabon wurde auch die Möglichkeit geschaffen, eine verstärkte Zusammenarbeit zu begründen, sofern im Rat kein Einvernehmen erzielt wird.

Der Vertrag von Lissabon ermöglicht auch die schrittweise Stärkung der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol). Wie bei Eurojust erlaubt der Vertrag dem Parlament und dem Rat, die Aufgaben und Befugnisse von Europol weiter auszubauen. Er legt fest, dass zu den neuen Aufgaben auch die Koordinierung, Organisation und Durchführung operativer Maßnahmen gehören. Diese werden in die überarbeitete Europol-Verordnung (Verordnung (EU) 2016/794 – siehe Zusammenfassung) aufgenommen.

Ausnahmen

Für Dänemark und Irland gilt eine Sonderregelung. Dänemark beteiligt sich nicht an der Annahme der Maßnahmen durch den Rat gemäß Titel V AEUV (Protokoll Nr. 22 – „Nichtbeteiligungs“-Klausel – schließt Dänemark von der Teilnahme an der politischen Maßnahme aus). Irland beteiligt sich nur an der Verabschiedung und Anwendung spezifischer Maßnahmen nach einem Beschluss zur „Beteiligung“ (Protokoll Nr. 21).

Es gibt zwei Arten von Ausnahmeregelungen, die für Dänemark und Irland gelten:

  • eine „Beteiligungs“-Klausel, die es jedem von ihnen ermöglicht, sich von Fall zu Fall am Verfahren zur Annahme einer Maßnahme oder zur Anwendung einer bereits angenommenen Maßnahme zu beteiligen. Sie sind dann in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten an diese Maßnahme gebunden;
  • eine „Nichtbeteiligungs“-Klausel, die es ihnen jederzeit ermöglicht, eine Maßnahme nicht anzuwenden.

HINTERGRUND

Gemäß Artikel 3 des EUV zu den Zielen der EU bietet die EU ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen. Es ist ein Raum, in dem der freie Personenverkehr in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, Asyl, Einwanderung sowie die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität gewährleistet ist.

HAUPTDOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel I – Gemeinsame Bestimmungen – Artikel 3 (ex-Artikel 2 EUV) (ABl. C 202 vom , S. 17).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel V – Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen – Artikel 67 (ex-Artikel 61 EGV und ex-Artikel 29 EUV) (ABl. C 202 vom , S. 73).

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