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Artikel 289 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Das vorherige Entscheidungsverfahren der EU wird hiermit reformiert, und so ihre Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit gestärkt.
Artikel 289 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) betrifft zwei Arten von Gesetzgebungsverfahren:
Besondere Gesetzgebungsverfahren bilden, wie ihr Name es bereits ausdrückt, die Ausnahme vom ordentlichen Gesetzgebungsverfahren. Sie werden in bestimmten sensibleren Politikbereichen eingesetzt. Anders als beim ordentlichen Gesetzgebungsverfahren gibt der AEUV keine genaue Beschreibung der besonderen Gesetzgebungsverfahren vor. Ihre Vorschriften werden daher im Einzelfall durch die Artikel des Vertrags vorgegeben, in denen die Bedingungen für ihre Durchführung festgelegt werden.
Im Rahmen der besonderen Gesetzgebungsverfahren ist der Rat in der Praxis alleiniger Gesetzgeber. Das Parlament ist lediglich mit dem Verfahren verbunden. Seine Aufgabe beschränkt sich, je nach Fall, auf Konsultation (z. B. bei Artikel 89 AEUV betreffend grenzüberschreitende Polizeieinsätze) oder Zustimmung (z. B. bei Artikel 86 AEUV betreffend die Europäische Staatsanwaltschaft).
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil: Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel I: Institutionelle Bestimmungen – Kapitel 2: Rechtsakte der Union, Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften – Abschnitt 1: Rechtsakte der Union (Artikel 289) (ABl. C 202 vom , S. 172)
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