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Verstärkte Zusammenarbeit

Die verstärkte Zusammenarbeit (Artikel 20 des Vertrags über die Europäische Union und Titel III des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) ist ein Verfahren, mit dem mindestens neun EU-Mitgliedstaaten eine erweiterte Integration oder Zusammenarbeit in einem Bereich innerhalb der EU-Strukturen vereinbaren können, wenn es eindeutig geworden ist, dass die EU als Ganzes die Ziele einer solchen Zusammenarbeit nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erreichen kann.

Dadurch können sie ein anderes Tempo und andere Ziele festlegen als die Mitgliedstaaten, die sich dafür entscheiden, außerhalb der verstärkten Zusammenarbeit zu agieren. Das Verfahren soll dazu dienen, die Blockade zu überwinden, die entsteht, wenn ein bestimmter Vorschlag von einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten blockiert wird, die nicht teilnehmen wollen. Die verstärkte Zusammenarbeit erlaubt jedoch nicht die Ausweitung der in den EU-Verträgen vorgesehenen Zuständigkeiten.

Die Ermächtigung zur Einleitung einer verstärkten Zusammenarbeit wird vom Rat auf Vorschlag der Europäischen Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments als letztes Mittel erteilt.

Ab Februar 2013 wurde dieses Verfahren in den Gebieten Scheidungsrecht, Patente und Finanztransaktionssteuer sowie für den Schutz der finanziellen Interessen der EU durch Einrichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) angewendet.

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