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Richtlinie (EU) 2017/1371 – Schutz der finanziellen Interessen der EU mithilfe des Strafrechts
Geltungsbereich
Diese Richtlinie betrifft:
Darüber hinaus werden gemeinsame Vorschriften zu Sanktionen und Verjährungsfristen im Hinblick auf die Straftaten, die von dieser Richtlinie erfasst werden, festgelegt.
Begriffsbestimmungen
Für jede der folgenden Straftaten besteht eine Begriffsbestimmung auf EU-Ebene:
In der Richtlinie werden „öffentliche Bedienstete“ – EU-Beamte und nationale Beamte (auch in den Mitgliedstaaten) – definiert, und diese Definition ist für die Begriffsbestimmung von Geldwäsche, Korruption und Veruntreuung von Bedeutung.
Die in der Richtlinie aufgeführten Straftaten fallen in die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft, einer unabhängigen EU-Einrichtung, die für die strafrechtliche Untersuchung, Verfolgung und Verurteilung dieser Straftaten vor den zuständigen nationalen Gerichten verantwortlich ist.
Gemeinsamer Ansatz
In allen Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Dänemark und dem Vereinigten Königreich*):
Sanktionen
Die Richtlinie sieht „wirksame, verhältnismäßige und abschreckende“ strafrechtliche Mindestsanktionen vor.
Dazu zählt eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren:
Beinhaltet eine Straftat einen Schaden von weniger als 10 000 EUR, so können die Mitgliedstaaten andere als strafrechtliche Sanktionen vorsehen.
Bei juristischen Personen sieht die Richtlinie mehrere andere Arten von Sanktionen wie Geldstrafen und Geldbußen vor.
Die Begehung der oben genannten Straftaten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI (siehe Zusammenfassung) stellt einen erschwerenden Umstand dar (die Straftat wird als schwerer eingestuft).
Diese Sanktionen schließen Folgendes nicht aus:
Die Richtlinie berührt auch folgende Aspekte:
Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und den Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der EU
Die Richtlinie musste bis 6. Juli 2019 in nationales Recht umgesetzt werden.
Artikel 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verpflichtet die EU und die Mitgliedstaaten dazu, Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der EU gerichtete rechtswidrige Handlungen mit Maßnahmen zu bekämpfen, die abschreckend sind.
Mehr als 90 % des EU-Haushalts wird auf nationaler Ebene verwaltet. Finanzielle Schäden für den EU-Haushalt durch Straftaten und andere rechtswidrige Handlungen kosten jährlich hunderte Millionen Euro und sind eine ernste Angelegenheit. Die Europäische Kommission nahm im Jahr 2011 eine Mitteilung an, in der eine Reihe von Vorschlägen zum Schutz der finanziellen Interessen der EU unterbreitet wurden (siehe IP/11/644).
Weiterführende Informationen:
Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29-41).
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (COM/2021/536 final)
Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 1-388).
Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft („EUStA“) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1-71).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2017/1939 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73-117).
Siehe konsolidierte Fassung.
Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39-50).
Siehe konsolidierte Fassung.
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union durch strafrechtliche Vorschriften und verwaltungsrechtliche Untersuchungen: Gesamtkonzept zum Schutz von Steuergeldern (KOM/2011/293 endg. vom 26.5.2011)
Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42-45).
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1-118).
Siehe konsolidierte Fassung.
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1-4).
Siehe konsolidierte Fassung.
Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 49-57).
Letzte Aktualisierung: 14.02.2022