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Official Journal of the European Union, C 20, 25 January 2005
Amtsblatt der Europäischen Union, C 20, 25. Januar 2005
Amtsblatt der Europäischen Union, C 20, 25. Januar 2005
ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 20 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
48. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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I Mitteilungen
Kommission
25.1.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 20/1 |
Euro-Wechselkurs (1)
24. Januar 2005
(2005/C 20/01)
1 Euro=
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,3065 |
JPY |
Japanischer Yen |
134,34 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4425 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,6956 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,0615 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,5441 |
ISK |
Isländische Krone |
81,63 |
NOK |
Norwegische Krone |
8,1915 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CYP |
Zypern-Pfund |
0,5821 |
CZK |
Tschechische Krone |
30,278 |
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
HUF |
Ungarischer Forint |
246,38 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,6961 |
MTL |
Maltesische Lira |
0,4317 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,075 |
ROL |
Rumänischer Leu |
38 191 |
SIT |
Slowenischer Tolar |
239,77 |
SKK |
Slowakische Krone |
38,62 |
TRY |
Türkische Lira |
1,7549 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,6995 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5939 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,1891 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,8293 |
SGD |
Singapur-Dollar |
2,1341 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 348,7 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
7,7805 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
25.1.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 20/2 |
HINWEIS AN DIE EINFÜHRER
Einfuhren aus Israel in die Gemeinschaft
(2005/C 20/02)
Mit einem früheren, am 23. November 2001 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 328 (Seite 6) veröffentlichten Hinweis an die Einführer wurden die Wirtschaftsbeteiligten, die Ursprungsnachweise vorlegen, um für Erzeugnisse mit Ursprung in den israelischen Siedlungen im Westjordanland, im Gazastreifen, in Ost-Jerusalem und auf den Golanhöhen die Präferenzbehandlung zu erwirken, davon in Kenntnis gesetzt, dass aus der Überführung der Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr eine Zollschuld entstehen kann.
Nach Auffassung der Gemeinschaft kommen Erzeugnisse aus den Gebieten, die seit 1967 unter israelischer Verwaltung stehen, nicht für eine Zollpräferenzbehandlung nach dem Assoziationsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Israel (1) in Betracht.
Den Wirtschaftsbeteiligten werden darauf hingewiesen, dass Israel mitgeteilt hat, dass ab 1. Februar 2005 auf allen in Israel ausgestellten bzw. ausgefertigten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung die Stadt, das Dorf oder das Industriegebiet angegeben wird, wo die die Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung stattgefunden hat. Durch diese Angabe wird sich die Zahl der Fälle, in denen begründete Zweifel an der Ursprungseigenschaft der aus Israel eingeführten Erzeugnisse bestehen, erheblich verringern.
Die Wirtschaftsbeteiligten, die Präferenzursprungsnachweise nach dem Assoziationsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Israel vorlegen, werden darauf hingewiesen, dass die Präferenzbehandlung für Waren abgelehnt werden wird, für die auf dem Ursprungsnachweis angegeben ist, dass die die Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung in einer Stadt, einem Dorf oder einem Industriegebiet stattgefunden hat, die bzw. das seit 1967 unter israelischer Verwaltung steht.
Dieser Hinweis ersetzt den im November 2001 veröffentlichten Hinweis mit Wirkung vom 1. Februar 2005.
(1) ABl. L 147 vom 21.6.2000, S. 3.
25.1.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 20/3 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.3677 — Danske Bank/National Europe Holdings/Northern Bank Insurance Service)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(2005/C 20/03)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. |
Am 14. Januar 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Danske Bank A/S („Danske Bank“, Dänemark) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von National Europe Holdings Ltd („NEHIL“, Irland) und Northern Bank Insurance Services Limited („NBIS“, Irland) durch Kauf von Anteilsrechten. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3677 — Danske Bank/National Europe Holdings/Northern Bank Insurance Service, an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(2) Zu finden auf der Internetseite der Generaldirektion Wettbewerb:
http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/legislation/consultation/simplified_tru.pdf.
25.1.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 20/4 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.3636 — Petronas/Sasol/Uhambo/JV)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(2005/C 20/04)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. |
Am 14. Januar 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Petroliam Nasional Berhad („Petronas“, Malaysia) und Sasol Limited („Sasol“, Südafrika) erwerben durch Kauf von Anteilen an einem neu errichteten Gemeinschaftsunternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei Uhambo Oil Limited („Uhambo“, Südafrika). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3636 — Petronas/Sasol/Uhambo/JV, an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(2) Zu finden auf der Internetseite der Generaldirektion Wettbewerb:
http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/legislation/consultation/simplified_tru.pdf.
25.1.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 20/5 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.3703 — Rabobank/IHC)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(2005/C 20/05)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. |
Am 18. Januar 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Rabo Participaties II B.V. („Rapar“, Niederlande), das von der Rabobank-Gruppe („Rabobank“, Niederlande) kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens IHC Caland's N.V. („IHC“, Niederlande) durch Aktienkauf. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3703 — Rabobank/IHC, an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(2) Zu finden auf der Internetseite der Generaldirektion Wettbewerb:
http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/legislation/consultation/simplified_tru.pdf.
25.1.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 20/6 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.3658 — ORKLA/CHIPS)
(2005/C 20/06)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. |
Am 13. Januar 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das norwegische Unternehmen Orkla ASA („Orkla“) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von dem finnischen Unternehmen Chips Abp („Chips“)durch ein öffentliches Übernahmeangebot 5. Januar 2005. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3658 — ORKLA/CHIPS, an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
25.1.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 20/7 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.3699 — EQT III Limited/Smurfit Munksjö)
(2005/C 20/07)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. |
Am 14. Januar 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen EQT III Limited („EQT III Limited“, Guernsey), das von der Gruppe Investor AB („Investor“, Schweden) kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von dem Unternehmen Smurfit Munksjö AB („Munksjö“, Schweden) durch Aktienkauf. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3699 — EQT III Limited/Smurfit Munksjö, an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.