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Document 52014AP0222

    P7_TA(2014)0222 Pauschal- und Bausteinreisen ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Pauschal- und Bausteinreisen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (COM(2013)0512 — C7-0215/2013 — 2013/0246(COD)) P7_TC1-COD(2013)0246 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Pauschal- und Bausteinreisen Pauschalreisen, Pauschalurlaubsreisen, Pauschalrundreisen und verbundene Reisearrangements, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates [Abänd. 1]_

    ABl. C 378 vom 9.11.2017, p. 610–637 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.11.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 378/610


    P7_TA(2014)0222

    Pauschal- und Bausteinreisen ***I

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Pauschal- und Bausteinreisen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (COM(2013)0512 — C7-0215/2013 — 2013/0246(COD))

    (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

    (2017/C 378/62)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0512),

    gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0215/2013),

    gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Dezember 2013 (1),

    nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

    gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr und des Rechtsausschusses (A7-0124/2014),

    1.

    legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

    2.

    fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

    3.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


    (1)  ABl. C 170 vom 5.6.2014, S. 73.


    P7_TC1-COD(2013)0246

    Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2014 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2014/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Pauschal- und Bausteinreisen Pauschalreisen, Pauschalurlaubsreisen, Pauschalrundreisen und verbundene Reisearrangements, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates [Abänd. 1]_

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, (1)

    nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (3) sind eine Reihe wichtiger Verbraucherrechte bei Pauschalreisen — unter anderem Informationspflichten, die Haftung für Leistungen, die Bestandteil der Pauschalreise sind, und Schutz vor der Insolvenz eines Reiseveranstalters oder Reisevermittlers — festgelegt worden. Der rechtliche Rahmen muss allerdings jetzt den Entwicklungen des Marktes angepasst und besser auf den Binnenmarkt abgestimmt werden; gleichzeitig müssen Unklarheiten ausgeräumt und Regelungslücken geschlossen werden.

    (2)

    Der Tourismus ist für die Volkswirtschaften der Union von großer Bedeutung. Pauschalreisen, Pauschalurlaubsreisen und Pauschalrundreisen („ Pauschalreisen“) machen einen erheblichen Anteil dieses Marktes aus. Der Reisemarkt hat sich seit Erlass der Richtlinie 90/314/EWG stark gewandelt. Zusätzlich zu den traditionellen Vertriebswegen hat das Internet als Angebotsplattform für Reiseleistungen erheblich an Bedeutung gewonnen. Reiseleistungen werden nicht nur in der herkömmlichen Form vorab zusammengestellter Pauschalreisen angeboten, sondern häufig nach den Vorgaben des Kunden zusammengestellt. Viele dieser Reiseprodukte befinden sich rechtlich gesehen in einer Grauzone oder sind eindeutig vom Anwendungsbereich der Richtlinie 90/314/EWG ausgenommen. Mit der vorliegenden Richtlinie soll der Schutz solcher Reiseleistungen diesen Entwicklungen angepasst, die Transparenz erhöht und den Reisenden und Unternehmen der Tourismusbranche („Unternehmern“) mehr Rechtssicherheit geboten werden. [Abänd. 2]

    (3)

    Nach Artikel 169 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) leistet die Union durch die Maßnahmen, die sie nach Artikel 114 AEUV erlässt, einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus.

    (4)

    Die Richtlinie 90/314/EWG ließ den Mitgliedstaaten einen breiten Umsetzungsspielraum, so dass erhebliche Unterschiede im Recht der Mitgliedstaaten bestehen. Die unterschiedlichen Regelungen haben für die Unternehmen höhere Kosten zur Folge, was ihre Bereitschaft, ihre Geschäftstätigkeit auf andere Mitgliedstaaten auszuweiten, hemmt und damit die Verbraucher in ihren Wahlmöglichkeiten beschränkt.

    (5)

    Gemäß Artikel 26 Absatz 2 AEUV umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen sowie die Niederlassungsfreiheit gewährleistet sind. Um einen echten Binnenmarkt für Verbraucher bei Pauschal- Pauschalreisen und Bausteinreisen verbundenen Reisearragements zu schaffen, müssen bestimmte Aspekte solcher Pauschal- und Bausteinreiseverträge die Rechte und Pflichten, die sich aus Pauschalreiseverträgen und verbundenen Reisearrangements ergeben, so harmonisiert werden, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen dieser Branche gewährleistet ist. [Abänd. 3]

    (6)

    Die grenzübergreifende Dimension des Pauschalreisemarkts wird in der Union zurzeit nicht voll genutzt. Unterschiede im Reiseschutz zwischen den Mitgliedstaaten halten Reisende davon ab, Pauschal- Pauschalreisen und Bausteinreisen verbundene Reisearragements in anderen Mitgliedstaaten zu buchen, und nehmen Reiseveranstaltern und Reisevermittlern den Anreiz, ihre Leistungen in anderen Mitgliedstaaten anzubieten. Damit Verbraucher und Unternehmen die Vorteile des Binnenmarkts in vollem Umfang nutzen können und gleichzeitig unionsweit ein hohes Verbraucherschutzniveau gewahrt ist, müssen die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Pauschal- Pauschalreisen und Bausteinreisen verbundene Reisearragements weiter angeglichen werden.

    (7)

    Die meisten Reisenden, die Pauschalreisen buchen, sind Verbraucher im Sinne des EU-Verbraucherrechts. Es ist allerdings nicht immer leicht, zwischen Verbrauchern und Vertretern kleiner von Unternehmen oder Freiberuflern zu unterscheiden, die über dieselben Buchungskanäle wie Verbraucher Reisen zu geschäftlichen oder beruflichen Zwecken buchen. Solche Reisende benötigen häufig einen vergleichbaren Schutz. Größere Unternehmen oder Organisationen hingegen haben für die Geschäftsreisen ihrer Angestellten , Mitglieder und Vertreter oft Rahmenverträge für Geschäftsreisen geschlossen, die sich auf die Organisation von Geschäftsreisen spezialisiert haben. Reisearrangements dieser Art erfordern nicht dasselbe Maß an Schutz, das Verbraucher benötigen. Diese Richtlinie sollte deshalb für Geschäftsreisende nur dann gelten, wenn diese nicht auf der Grundlage eines Rahmenvertrags reisen. Um eine Verwechslung mit dem in anderen Verbraucherschutzrichtlinien definierten Unionsrechtsvorschriften über den Verbraucherschutz verwendeten Begriff des Verbrauchers zu vermeiden, sollten die auf der Grundlage der vorliegenden Richtlinie geschützten Personen als „Reisende“ bezeichnet werden. [Abänd. 4]

    (8)

    Da sich Reiseleistungen auf vielfältige Weise kombinieren lassen, empfiehlt es sich, alle Kombinationen von Reiseleistungen, die Merkmale aufweisen, die Reisende üblicherweise mit Pauschalreisen in Verbindung bringen, als Pauschalreisen zu betrachten, insbesondere wenn einzelne Reiseleistungen zu einem einzigen Reiseprodukt zusammengefasst werden, für das der Reiseveranstalter die Haftung übernimmt. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (4) darf es keinen Unterschied machen, ob die Reiseleistungen bereits vor einem Kontakt mit dem Reisenden, auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Vorauswahl zusammengestellt werden. Diese Grundsätze sollten unabhängig davon gelten, ob die Buchung über ein stationäres Reisebüro oder online erfolgt.

    (9)

    Im Interesse der Transparenz sollten Pauschalreisen von Bausteinreisen verbundenen Reisearrangements unterschieden werden, bei letzteren stellt der Reisende die Reiseleistungen mit Hilfe eines stationären oder Online-Reisebüros zusammen und schließt mit den Anbietern von Reiseleistungen unter anderem über gezielte, verbundene Buchungsverfahren Verträge, die nicht dieselben Merkmale aufweisen wie Pauschalreiseverträge und für die deshalb nicht alle Pflichten gelten sollten, denen Pauschalreiseverträge unterliegen. [Abänd. 5]

    (10)

    Im Hinblick auf die Entwicklungen des Marktes empfiehlt es sich, Pauschalreisen des Weiteren auf der Grundlage alternativer, objektiver Kriterien zu definieren, die sich in erster Linie auf die Art und Weise beziehen, wie Reiseleistungen angeboten oder gebucht werden, sowie auf die Umstände, unter denen Reisende nach vernünftigem Ermessen erwarten dürfen, dass sie durch die Richtlinie geschützt sind. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn einzelne Reiseleistungen im selben Buchungsvorgang von einer einzigen Vertriebsstelle aus für dieselbe Reise gebucht werden oder wenn solche Reiseleistungen zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten oder in Rechnung gestellt werden. Reiseleistungen sollten als im selben Buchungsvorgang erworben gelten, wenn sie ausgewählt worden sind, bevor der Reisende der Zahlung zugestimmt hat.

    (11)

    Bausteinreisen Verbundene Reisearrangements sollten unterschieden werden von Reiseleistungen, die der Reisende unabhängig voneinander und häufig zu einer anderen Zeit bucht, auch wenn die Leistungen dieselbe Reise betreffen. Online-Reisebausteine Verbundene Online-Reisearrangements sollten zudem nicht mit sonstigen Reiseleistungen gleichgesetzt werden, über die der Reisende lediglich allgemein mittels eines elektronischen Links informiert wird, beispielsweise wenn ein Hotel oder der Organisator einer Veranstaltung und nicht in gezielter Weise auf seiner Website eine Liste aller Unternehmen aufführt, die unabhängig von einer Buchung der Veranstaltung eine Beförderung zum Veranstaltungsort anbieten, oder wenn Cookies oder Metadaten zur Platzierung von Werbung auf Webseiten benutzt werden , die mit dem Reiseziel und/oder dem Reisezeitraum in Verbindung steht, das bzw. der für die erste Reiseleistung gewählt wurde. . [Abänd. 6]

    (12)

    Der alleinige Erwerb einer Flugreise als Reiseeinzelleistung stellt weder eine Pauschalreise noch eine Bausteinreise ein verbundenes Reisearragement dar.

    (13)

    Es sollten In dieser Richtlinie besondere Bestimmungen für stationäre und Online-Reisevermittler festgelegt werden, mit deren Hilfe Reisende anlässlich eines einzigen Besuchs in der Vertriebsstelle des Reisevermittlers oder eines einzigen Kontakts mit der Vertriebsstelle separate Verträge mit einzelnen Leistungsanbietern schließen, sowie , wenn der Reisende einzelne Reiseleistungen auswählt und sich einverstanden erklärt, für diese separat zu zahlen. Wenn zumindest der Name oder die Kontaktdaten des Reisenden an den anderen Unternehmer weitergeleitet werden und solche zusätzlichen Dienstleistungen spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung erfolgen, sollten diese Vorschriften auch für Online-Reisevermittler gelten , die über verbundene Online-Buchungsverfahren spätestens bei Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung den Erwerb zusätzlicher Reiseleistungen von einem anderen Unternehmer gezielt erleichtern. Diese Bestimmungen würden beispielsweise dann Anwendung finden, wenn ein Verbraucher bei der Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung wie Flug oder Bahnfahrt zusammen mit einem elektronischen Link zum Buchungsportal eines anderen Leistungsanbieters oder Vermittlers eine Aufforderung erhält, am Bestimmungsort eine zusätzliche Reiseleistung wie Hotelunterkunft zu buchen. Solche Reisearrangements stellen zwar keine Pauschalreise im Sinne dieser Richtlinie dar, bei der ein Reiseveranstalter für alle Reiseleistungen haftet, die verbundenen Reisearrangements bilden aber ein alternatives Geschäftsmodell, das häufig in enger Konkurrenz zu Pauschalreisen steht. [Abänd. 7]

    (14)

    Die Verpflichtung, einen ausreichenden Nachweis dafür zu erbringen, dass im Fall einer Insolvenz die Erstattung bereits geleisteter Zahlungen und die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet sind, sollte auch für Bausteinreisen verbundene Reisearragements gelten.

    (14a)

    Online waren Praktiken zu verzeichnen, bei denen Unternehmer, die den Erwerb von verbundenen Reisearrangements fördern, nicht klar und deutlich die Option angeboten haben, nur die Hauptleistung zu buchen und keine weiteren Leistungen in Anspruch zu nehmen. Derartige Praktiken sollten als für Reisende irreführend angesehen werden. Da der geltende Rechtsrahmen die Beseitigung dieser Praktiken noch nicht ermöglicht und diese speziell auf verbundene Reisearrangements abstellen, sollten diese Praktiken nach dieser Richtlinie untersagt werden. [Abänd. 8]

    (15)

    Im Interesse einer größeren Transparenz und damit sich Reisende bewusst zwischen den verschiedenen Arten von Reisearrangements am Markt entscheiden können, sollten die Anbieter zur genauen Angabe der Art des Reisearrangements und zur Aufklärung der Reisenden über ihre Rechte verpflichtet werden. Die Angabe der Rechtsnatur des angebotenen Reiseprodukts sollte der wirklichen Rechtsnatur des betreffenden Produkts entsprechen. Werden die Reisenden nicht zutreffend informiert, sollten die zuständigen Behörden tätig werden.

    (15a)

    Vor der Zahlung sollten die Reisenden darauf aufmerksam gemacht werden, ob sie sich für eine Pauschalreise oder ein verbundenes Reisearrangement entscheiden, und welches Reiseschutzniveau entsprechend gilt. [Abänd. 9]

    (15b)

    Unternehmer, die beim Erwerb eines verbundenen Reisearrangements behilflich sind, sollten den Reisenden, bevor dieser durch einen Vertrag oder ein entsprechendes Angebot für ein verbundenes Reisearrangement gebunden ist, klar und deutlich darüber informieren, dass alle anderen Verträge im Zusammenhang mit dem verbundenen Reisearrangement innerhalb von 24 Stunden bestätigt werden müssen, wenn die Vorteile der Richtlinie, die für das verbundene Reisearrangement gelten, geltend gemacht werden sollen. Werden die Verbraucher nicht davon in Kenntnis gesetzt, oder ist diese Information nicht korrekt, irreführend oder wird diese Information unterlassen, kann dies eine unlautere Geschäftspraktik darstellen. [Abänd. 141]

    (16)

    Als Kriterium für eine Pauschal- oder Bausteinreise Pauschalreise oder ein verbundenes Reisearrangement sollte nur die Kombination verschiedener Reiseleistungen wie Unterbringung, Beförderung per Bus, Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug sowie die Vermietung von Autos, anderen Fahrzeuge oder anderen Verkehrsmitteln herangezogen werden. Reine Hotelübernachtungen mit dazu gebuchten Arrangements wie Musicalkarten oder Wellnessbehandlungen sollten ausgenommen werden, wenn diese Arrangements gegenüber dem Reisenden nicht eigens als ein erheblicher Teil der Reise beworben werden oder das Hauptelement der Reise nicht eindeutig auf der Nebenleistung liegt. Eine Unterbringung zu Wohnzwecken, unter anderem bei der deutlich kein touristisches Ziel zu erkennen ist, wie zum Beispiel bei Langzeit-Sprachkursen, sollte nicht als Unterbringung im Sinne dieser Richtlinie gelten. [Abänd. 11]

    (16a)

    Beförderungen per Bus, Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug, die eine Unterbringung beinhaltet, beispielsweise Fährfahrten mit Übernachtung oder Zugfahrten im Schlafwagen, sollten als einzelne Reiseleistung gelten, wenn der Transportcharakter dieser Beförderung eindeutig überwiegt und eine solche Beförderung nicht mit einer anderen Reiseleistung kombiniert wird. [Abänd. 12]

    (17)

    Andere touristische Dienstleistungen wie der Verkauf von Eintrittskarten für Konzerte, Sportveranstaltungen, Freizeit- oder Themenparks sind Leistungen, die in Kombination mit Beförderung, Unterbringung und/oder Vermietung von Autos, anderen Fahrzeugen oder anderen Verkehrsmitteln als Arrangements angesehen werden sollten, die eine Pauschal- oder Bausteinreise Pauschalreise oder ein verbundenes Arrangement darstellen können. Für solche Arrangements sollte die Richtlinie jedoch nur dann gelten, wenn die betreffende touristische Dienstleistung einen erheblichen Teil der Pauschal- oder Bausteinreise Pauschalreise oder des verbundenen Reisearrangements ausmacht. Die touristische Dienstleistung sollte dann als erheblicher Teil der Pauschal- oder Bausteinreise Pauschalreise angesehen werden, wenn sie ausdrücklich als erheblich bezeichnet ist, sie deutlich erkennbar den Grund der Reise darstellt, wenn auf sie mehr als 20 25  % des Gesamtpreises entfällt oder wenn sie in anderer Hinsicht einen wesentlichen Bestandteil der Reise darstellt. Nebenleistungen insbesondere wie Reiseversicherung, Transport zwischen Bahnhof und Unterkunft, Transport zum Beginn der Reise sowie im Rahmen von Ausflugfahrten, Gepäckbeförderung, Mahlzeiten und Reinigung Reinigungsleistungen im Rahmen der Unterbringung sollten nicht als eigenständige touristische Dienstleistung angesehen werden. [Abänd. 13]

    (18)

    Ein Vertrag, der den Reisenden nach Vertragsschluss dazu berechtigt, eine Auswahl unter verschiedenen Arten von Reiseleistungen — wie bei einer Reise-Geschenkbox — zu treffen, sollte als Pauschalreisevertrag gelten. Als Pauschalreise sollte auch eine Kombination von Reiseleistungen angesehen werden, wenn der für den Abschluss des Buchungsvorgangs erforderliche Name des Reisenden oder sonstige erforderliche Angaben andere notwendige persönliche Daten, wie zum Beispiel Kontaktdaten, Kreditkartendaten oder Reisepassdaten spätestens bei 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Leistung zwischen den Unternehmen übertragen werden. Bei den für den Abschluss eines Buchungsvorgangs notwendigen Angaben handelt es sich um Kreditkartendaten oder sonstige für die Zahlung erforderliche Angaben. Die Übermittlung von Informationen wie Reiseziel oder Reisezeiten allein sollte hierfür nicht ausreichen. Ferner sollten Kreuzfahrten und mehrtägige Zugreisen mit Unterbringung als Pauschalreisen gelten, da sie Beförderung, Unterbringung und Verpflegung verbinden. [Abänd. 14]

    (19)

    Da Reisende bei Kurzreisen weniger Schutz benötigen, sollten, um den Unternehmern unnötigen Aufwand zu ersparen, Reisen, die weniger als 24 Stunden dauern und keine Unterbringung einschließen, sowie gelegentlich veranstaltete Pauschalreisen vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen werden. Pauschalreisen oder verbundene Reisearrangements, die von natürlichen oder juristischen Personen wie beispielsweise Organisationen ohne Erwerbscharakter, unter anderem von wohltätigen Einrichtungen, Fußballvereinen und Schulen gelegentlich angeboten oder zusammengestellt werden, welche weder direkt noch indirekt finanziellen Gewinn aus dem Verkauf solcher Pauschalreisen oder der Erleichterung solcher verbundenen Reisearrangements erzielen, sollten ebenfalls vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen werden. [Abänd. 15]

    (19a)

    Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit dem Unionsrecht weiterhin befugt sein, diese Richtlinie auf Bereiche anzuwenden, die nicht in deren Anwendungsbereich fallen. Die Mitgliedstaaten können daher den Bestimmungen oder einigen oder allen Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechende nationale Rechtsvorschriften für Verträge, die nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, beibehalten oder einführen. Die Mitgliedstaaten können zum Beispiel die Bestimmungen dieser Richtlinie auf Pauschalreisen und verbundene Reisearrangements anwenden, die gelegentlich von natürlichen oder juristischen Personen angeboten oder zusammengestellt werden, welche weder direkt noch indirekt finanziellen Gewinn aus dem Verkauf solcher Pauschalreisen oder der Erleichterung solcher verbundenen Reisearrangements erzielen, sowie auf Pauschalreisen und verbundene Reisearrangements, die einen Zeitraum von weniger als 24 Stunden dauern und keine Unterbringung einschließen.i [Abänd. 16]

    (20)

    Pauschalreisen zeichnen sich vor allem dadurch aus, dass mindestens ein Unternehmer als Veranstalter für die ordnungsgemäße Erfüllung aller Pauschalreiseleistungen haftet. Nur wenn ein anderer Unternehmer als Veranstalter einer Pauschalreise auftritt, sollte deshalb ein Unternehmer — in der Regel ein stationäres oder Online-Reisebüro — als Vermittler handeln können, ohne als Veranstalter haftbar zu sein. Ob ein Unternehmer bei einer bestimmten Pauschalreise als Reiseveranstalter handelt, sollte von seiner Beteiligung an der Gestaltung einer Pauschalreise im Sinne dieser Richtlinie abhängen und nicht von der Bezeichnung, unter der er seine Tätigkeit ausübt. Erfüllen zwei oder mehr Unternehmer ein Kriterium, das aus der Kombination von Reiseleistungen eine Pauschalreise macht, und haben diese Unternehmer dem Reisenden nicht mitgeteilt, wer von ihnen der Veranstalter der Pauschalreise ist, sollten alle beteiligten Unternehmer als Veranstalter angesehen werden.

    (20a)

    Die Richtlinie 90/314/EWG überlässt den Mitgliedstaaten die Entscheidung darüber, ob Reiseveranstalter oder Reisevermittler oder beide, sowohl Reiseveranstalter als auch Reisevermittler, für die ordnungsgemäße Erfüllung der Pauschalreiseleistungen haftet Diese Flexibilität hat in manchen Mitgliedstaaten zu Unklarheit darüber geführt, ob die an einer Pauschalreise beteiligten Unternehmen, insbesondere in der Online-Umgebung, für die Erbringung der betreffenden Leistungen haften. Daher sollte in dieser Richtlinie klargestellt werden, dass die Reiseveranstalter für die Erbringung der im Vertrag enthaltenen Reiseleistungen haften, es sei denn, auch in den nationalen Rechtsvorschriften ist ausdrücklich vorgesehen, dass der Reiseveranstalter oder der Reisevermittler haftbar gemacht werden können. [Abänd. 17]

    (21)

    Die Vermittler von Pauschalreisen sollten gemeinsam mit dem Reiseveranstalter für die Bereitstellung der vorvertraglichen Informationen verantwortlich sein. Gleichzeitig sollte klargestellt werden, dass sie Reisevermittler für Buchungsfehler haften , wenn ihnen Fehler bei der Buchung unterlaufen . Um die Kommunikation, vor allem in grenzüberschreitenden Fällen, zu erleichtern, sollten Reisende den Reiseveranstalter auch über den Reisevermittler kontaktieren können, bei dem sie die Pauschalreise gebucht haben. [Abänd. 18]

    (22)

    Der Reisende sollte vor Buchung einer Pauschalreise unabhängig davon, ob er die Reise im Wege der Fernkommunikation, im Reisebüro oder über andere Vertriebskanäle erwirbt, alle notwendigen Informationen erhalten. Bei der Bereitstellung dieser Informationen sollte der betreffende Unternehmer den Bedürfnissen von Reisenden Rechnung tragen, die, soweit für ihn erkennbar, aufgrund ihres Alters oder einer körperlichen Beeinträchtigung eines besonderen Schutzes bedürfen.

    (23)

    Basisinformationen beispielsweise zu den wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen oder zu den Preisen, die in der Werbung, auf der Website des Reiseveranstalters oder in Prospekten als vorvertragliche Informationen enthalten sind, sollten verbindlich sein, es sei denn, der Reiseveranstalter behält sich Änderungen vor und diese Änderungen werden dem Reisenden vor Vertragsschluss klar und deutlich mitgeteilt. In Anbetracht der neuen Kommunikationstechniken sind besondere Bestimmungen für Prospekte zwar nicht mehr nötig, es sollte jedoch sichergestellt werden, dass Änderungen, die sich auf die Vertragserfüllung auswirken, den Parteien unter bestimmten Umständen auf einem dauerhaften Datenträger in einer Weise mitgeteilt werden, dass auf sie in der Folge Bezug genommen werden kann. Eine Änderung dieser Informationen sollte stets möglich sein, wenn beide Vertragsparteien dem ausdrücklich zustimmen. [Abänd. 19]

    (23a)

    Angesichts der neuen Kommunikationstechnologien, die dazu beitragen können, dass die Reisenden zum Zeitpunkt der Buchung Zugang zu aktuellen Informationen haben, und der steigenden Tendenz, Pauschalreisen online zu buchen, müssen gedruckte Broschüren nicht länger ausdrücklich vorgeschrieben werden. [Abänd. 20]

    (23b)

    Flugzeiten sollten fester Vertragsbestandteil sein und zu den wesentlichen Eigenschaften einer Reise zählen. Sie sollten nicht wesentlich von den Zeiten abweichen, die den Reisenden in den vorvertraglichen Informationen mitgeteilt werden. [Abänd. 21]

    (24)

    Die Informationspflichten sind in dieser Richtlinie unbeschadet der in anderen Unionsrechtsakten (5) vorgeschriebenen Informationspflichten erschöpfend aufgeführt.

    (25)

    In Anbetracht der Besonderheiten von Pauschalreiseverträgen sollten die Rechte und Pflichten der Parteien für die Zeit vor und nach dem Beginn der Pauschalreise festgelegt werden, insbesondere für den Fall, dass der Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt wird oder dass sich bestimmte Umstände ändern.

    (26)

    Da Pauschalreisen häufig lange im Voraus gebucht werden, können unvorhergesehene Ereignisse eintreten. Der Reisende sollte daher unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt sein, den Vertrag auf einen anderen Reisenden zu übertragen. In diesen Fällen sollte der Reiseveranstalter die Erstattung seiner Ausgaben verlangen können, beispielsweise wenn ein Unterauftragnehmer für die Änderung des Namens des Reisenden oder für die Stornierung oder Neuausstellung eines Beförderungsausweises eine Gebühr verlangt. Reisende sollten jederzeit vor Reisebeginn gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung von dem Vertrag zurücktreten können; wird die Reise durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände — z. B. durch Kriegshandlungen , einschließlich Terrorismus, oder eine Naturkatastrophe unter anderem Wirbelstürme und Erdbeben und die Reisenden gefährdende politische Instabilität,  — erheblich beeinträchtigt, sollte der Reisende ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurücktreten können , wenn diese Ereignisse nach Abschluss des Reisevertrag eingetreten sind . Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände sollten insbesondere dann angenommen werden, wenn zuverlässige und öffentlich verfügbare Hinweise wie Empfehlungen mitgliedstaatlicher Behörden vorliegen, die von einer Reise an den Bestimmungsort abraten. [Abänd. 22]

    (27)

    In bestimmten Fällen sollte auch der Reiseveranstalter vor Reisebeginn auch zur entschädigungslosen Beendigung des Vertrags berechtigt sein, beispielsweise wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht ist und diese Möglichkeit im Vertrag vorgesehen ist. In einem solchen Fall sollte der Reiseveranstalter die Reisenden, die von dieser Vertragsklausel betroffen sein könnten, hierüber angemessen unterrichten. [Abänd. 23]

    (28)

    In bestimmten Fällen sollte der Reiseveranstalter den Pauschalreisevertrag einseitig ändern können. Reisende sollten allerdings vom Vertrag zurücktreten können, wenn durch die beabsichtigten Änderungen wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen erheblich verändert werden. Eine Preiserhöhung sollte nur möglich sein bei einer Änderung des Preises für Personenbeförderungsleistungen, die auf die für die Beförderung relevanten Treibstoffkosten zurückzuführen sind, der Abgaben, die von Dritten erhoben werden, die nicht unmittelbar an der Erfüllung der in einer Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen mitwirken, oder der für die Pauschalreise relevanten Wechselkurse, sofern im Vertrag die Berechtigung der Änderung des Preises sowohl nach oben als auch nach unten ausdrücklich vorbehalten ist. Reisende sollten das Recht haben, vom Vertrag ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder ein alternatives gleichwertiges, vom Reiseveranstalter angebotenes Reiseangebot anzunehmen, wenn die Preiserhöhungen sollten auf 10 % 8 % des ursprünglichen des Pauschalreisepreises beschränkt sein übersteigt . [Abänd. 24]

    (28a)

    Eine Preiserhöhung sollte immer schriftlich begründet werden. Sofern eine Preiserhöhung von mehr als 8 % geltend gemacht wird, sollte dem Reisenden schriftlich die Möglichkeit des Rücktritts oder eine alternative, gleichwertige Reise zum gebuchten Reisepreis angeboten werden. Wenn der Reisende hiervon nicht gebraucht macht, sollte die Reise zum erhöhten Reisepreis als akzeptiert gelten. Die Beweislast des Zugangs der schriftlichen Benachrichtigung sollte beim Reiseveranstalter liegen. [Abänd. 25]

    (29)

    Es sollten besondere Bestimmungen für Abhilfen im Falle einer nicht vertragsgemäßen Erfüllung des Pauschalreisevertrags festgelegt werden. Der Reisende sollte im Falle von Problemen Abhilfe verlangen können, und wenn ein erheblicher Teil der vertraglichen Leistungen nicht erbracht werden kann, sollten ihm alternative Arrangements angeboten werden. Reisende sollten ebenfalls Anspruch auf Preisminderung und/oder Schadensersatz haben. Schadensersatz sollte auch für immaterielle Schäden, insbesondere bei entgangener Urlaubsfreude, und in begründeten Fällen für Ausgaben gewährt werden, die dem Reisenden entstanden sind, weil er selbst Abhilfe geschaffen hat.

    (30)

    Im Interesse der Kohärenz sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie den internationalen Übereinkommen über Reiseleistungen und den Unionsvorschriften über Passagierrechte angepasst werden. Haftet der Reiseveranstalter für die Nichterfüllung oder die mangelhafte Erfüllung des Pauschalreisevertrags, sollte er sich auf die Haftungsbeschränkungen für Dienstleistungserbringer in internationalen Übereinkommen wie dem Übereinkommen von Montreal von 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (6), dem Übereinkommen von 1980 über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) (7) und dem Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See (8) berufen können. Ist die Rückbeförderung des Reisenden an den Ort der Abreise aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände unmöglich, sollte die Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Übernahme der Kosten für den fortgesetzten Aufenthalt des Reisenden am Bestimmungsort gemäß der Verordnung (EU) Nr. …/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (9)  (*1).

    (31)

    Die Rechte der Reisenden auf Geltendmachung von Ansprüchen auf der Grundlage dieser Richtlinie und anderer einschlägiger Unionsvorschriften sollten durch diese Richtlinie unberührt bleiben, so dass die Reisenden weiterhin die Möglichkeit haben, Ansprüche gegen den Veranstalter, das Beförderungsunternehmen oder gegen eine oder gegebenenfalls mehrere andere haftende Parteien geltend zu machen. Es sollte klargestellt werden, dass eine Kumulierung von Ansprüchen aus verschiedenen Rechtsgrundlagen nicht zulässig ist, wenn diese Ansprüche das gleiche Interesse schützen oder das gleiche Ziel haben. Die Notwendigkeit, Reisenden eine annehmbare und zeitnahe Entschädigung in Fällen zu bieten, in denen der Vertrag von einer der Parteien nicht vollständig ausgeführt wurde, sollte jedoch nicht zu einer unangemessenen und unverhältnismäßigen Belastung für die Reiseveranstalter und -vermittler führen. Neben ihrer Verpflichtung, einen Komfortmangel zu beheben oder Reisende zu entschädigen, sollten Reiseveranstalter und -vermittler auch das Recht haben, anschließend Regressansprüche gegen Dritte geltend zu machen, die zu dem Vorfall beigetragen haben, der die Entschädigung oder die Verpflichtungen begründet hat. Die Haftung des Reiseveranstalters oder Reisevermittlers Reiseveranstalters lässt daher diese Regressansprüche gegen Dritte einschließlich Dienstleister unberührt. [Abänd. 27]

    (32)

    Befindet sich der Reisende während seiner Reise in Schwierigkeiten, sollte der Veranstalter verpflichtet sein, umgehend angemessenen Beistand zu leisten. Dieser Beistand sollte hauptsächlich — sofern relevant — in der Bereitstellung von Informationen über Aspekte wie Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularischer Beistand sowie von praktischer Hilfe beispielsweise in Bezug auf Fernkommunikationsmittel und alternative die Beschaffung alternativer Reisearrangements bestehen.

    (33)

    In ihrer Mitteilung vom 18. März 2013 mit dem Titel „Schutz der Fluggäste bei Insolvenz des Luftfahrtunternehmens“ erläutert die Kommission, wie sich der Schutz der Reisenden im Fall der Insolvenz eines Luftfahrtunternehmens verbessern lässt, unter anderem durch eine bessere Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) über Fluggastrechte sowie mithilfe eines stärkeren Engagements der Branche; sollten diese Maßnahmen erfolglos bleiben, könnte ein Legislativvorschlag erwogen werden. Diese Mitteilung bezieht sich auf den Erwerb von Flugreisen, d. h. von Einzelleistungen; die geltenden Vorschriften für Pauschalreisen bleiben somit unberührt, und es steht dem Gesetzgeber frei, einen Schutz vor Insolvenz auch für die Käufer anderer moderner Kombinationen von Reiseleistungen vorzusehen.

    (34)

    Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass Reisende, die eine Pauschal- Pauschalreise oder Bausteinreise ein verbundenes Reisearrangement erwerben, vor der Insolvenz des Reiseveranstalters, des Vermittlers der Bausteinreise des verbundenen Reisearrangements oder anderer Dienstleister eines an dem verbundenen Reisearrangement beteiligten Unternehmens in vollem Umfang geschützt sind. Die Mitgliedstaaten, in denen Veranstalter von Pauschalreisen und Vermittler von Bausteinreisen niedergelassen sind, sollten dafür sorgen, dass Unternehmer, die solche Kombinationen von Reiseleistungen anbieten, Sicherheit für die Erstattung aller von den Reisenden geleisteten Zahlungen sowie für ihre Rückbeförderung im Falle einer Insolvenz leisten. Es bleibt den Mitgliedstaaten überlassen, wie sie den Insolvenzschutz ausgestalten, sie sollten aber für eine wirksame Regelung des Insolvenzschutzes auf nationaler Ebene sorgen und sicherstellen, dass mit dieser Regelung die umgehende Rückbeförderung aller von der Insolvenz betroffenen Reisenden und die Erstattung der von ihnen geleisteten Zahlungen gewährleistet sind. Zieht ein Reisender es vor, eine Pauschalreise oder ein verbundenes Reisearrangement bis zum Ende fortzusetzen statt eine vollständige Erstattung zu erhalten, kann im Rahmen des Insolvenzschutzes gegebenenfalls vorgesehen werden, dass bestehende Verträge erfüllt werden, damit die Pauschalreise oder das verbundene Reisearrangement ohne zusätzliche Kosten für den Reisenden fortgesetzt werden kann. Der Schutz vor Insolvenz sollte dem tatsächlichen finanziellen Risiko der Tätigkeiten des Veranstalters, des Vermittlers oder Dienstleisters eines der an dem verbunden Reisearrangement beteiligten Unternehmens einschließlich der Art der von ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen Rechnung tragen sowie den vorhersehbaren saisonalen Schwankungen, dem Umfang der Anzahlungen und der Art und Weise, wie diese abgesichert sind. In Fällen, in denen Insolvenzschutz in Form einer Garantie oder Insolvenz-Ausfallversicherung nach Maßgabe der Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt bereitgestellt werden kann, darf sich diese Sicherheit nicht auf Bescheinigungen von in einem bestimmten Mitgliedstaat niedergelassenen Finanzunternehmen beschränken. [Abänd. 29]

    (35)

    Um den freien Verkehr von Dienstleistungen zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten zur Anerkennung des nach dem Recht des Niederlassungsmitgliedstaats geltenden Insolvenzschutzes verpflichtet sein. Um die Verwaltungszusammenarbeit und die Aufsicht über in verschiedenen Mitgliedstaaten tätigen Unternehmen in Bezug auf den Insolvenzschutz zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, zentrale Kontaktstellen zu bestimmen.

    (36)

    Bausteinreiseverträge Verträge verbundener Reisearrangements unterliegen abgesehen von der Pflicht, Schutzvorkehrungen für den Insolvenzfall zu treffen und Reisende darüber zu informieren, dass die Anbieter von Einzelleistungen allein für die Erfüllung ihrer vertraglichen Leistung haften, den allgemeinen Verbraucherschutzregelungen der Union und den sektorspezifischen Unionsvorschriften.

    (37)

    Reisende sollten in Fällen geschützt sein, in denen die Buchung einer Pauschal- oder Bausteinreise Pauschalreise oder eines verbundenen Reisearrangements über einen Reisevermittler läuft und dem Reisevermittler Fehler bei der Buchung unterlaufen.

    (38)

    Es sollte bekräftigt werden, dass Verbraucher nicht auf ihre Rechte aus dieser Richtlinie verzichten dürfen und dass sich Reiseveranstalter oder Vermittler von Bausteinreisen verbundenen Reisearrangements ihren Pflichten nicht dadurch entziehen dürfen, dass sie geltend machen, lediglich als Anbieter von Reiseleistungen, Vermittler oder in anderer Eigenschaft tätig zu sein.

    (39)

    Es ist notwendig, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen für Verstöße gegen einzelstaatliche Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie festlegen und für deren Durchsetzung sorgen. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

    (40)

    Diese Richtlinie erfordert die Anpassung bestimmter Verbraucherschutzregelungen. Da die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher  (11) in ihrer jetzigen Form nicht für Verträge gilt, die von der Richtlinie 90/314/EWG erfasst sind, muss die Richtlinie 2011/83/EU geändert werden, um sicherzustellen, dass sie weiterhin auf Bausteinreisen individuelle Einzelleistungen, die Teil eines verbundenen Reisearrangements sind, Anwendung findet , soweit diese Einzelleistungen anderweitig nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/83/EU ausgenommen sind und bestimmte in der Richtlinie niedergelegte Verbraucherrechte auch für Pauschalreisen gelten. [Abänd. 30]

    (41)

    Diese Richtlinie sollte die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) und das einzelstaatliche Vertragsrecht, das jene Aspekte regelt, die nicht von dieser Verordnung erfasst sind, unberührt lassen. Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts und zu einem möglichst einheitlichen hohen Verbraucherschutzniveau beizutragen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    (42)

    Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, wie sie mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Charta“) anerkannt wurden. Diese Richtlinie achtet die unternehmerische Freiheit gemäß Artikel 16 der Charta und stellt gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau nach Artikel 38 der Charta sicher.

    (43)

    Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten (13) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem beziehungsweise denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen einzelstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt –

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Kapitel I

    Gegenstand, Grad der Harmonisierung, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

    Artikel 1

    Gegenstand

    Diese Richtlinie soll durch die Angleichung bestimmter Aspekte hinsichtlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für zwischen Reisenden und Unternehmern geschlossene Verträge über Pauschal- und Bausteinreisen Pauschalreisen- und verbundene Reisearrangements zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts und zu einem möglichst einheitlichen hohen Verbraucherschutzniveau beitragen. [Abänd. 31]

    Artikel 1a

    Maß der Harmonisierung

    Sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt, erhalten die Mitgliedstaaten weder von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichende innerstaatliche Rechtsvorschriften aufrecht noch führen sie solche ein Dies gilt auch für strengere oder weniger strenge Rechtsvorschriften zur Gewährleistung eines anderen Verbraucherschutzniveaus. [Abänd. 32]

    Artikel 2

    Anwendungsbereich

    (1)   Diese Richtlinie gilt für Pauschalreisen, die Unternehmer Reisenden zum Verkauf anbieten oder verkaufen, mit Ausnahme der Artikel 17, 17 a und 17 b und für Bausteinreisen verbundene Reisearrangements mit Ausnahme der Artikel 4 bis 14, des Artikels 18 und des Artikels 21 Absatz 1.

    (2)   Diese Richtlinie gilt nicht für

    a)

    Pauschal- und Bausteinreisen Pauschalreisen oder verbundene Reisearrangements , die weniger als 24 Stunden dauern, es sei denn, es ist eine Übernachtung inbegriffen;

    aa)

    Pauschalreisen oder verbundene Reisearrangements, die von einer natürlichen oder juristischen Person gelegentlich angeboten oder zusammengestellt werden, welche weder direkt noch indirekt finanziellen Gewinn aus dem Verkauf solcher Pauschalreisen oder der Erleichterung solcher verbundenen Reisearrangements erzielt, und der Reisende vom verantwortlichen Unternehmer ordnungsgemäß darüber informiert wurde, dass diese Richtlinie auf solche Reisen oder verbundene Reisearrangements keine Anwendung findet; [Abänd. 33]

    b)

    akzessorische Verträge über Reiseleistungen, die als Zusatzleistungen zur Pauschalreise erbracht werden und ohne Mitwirkung des Veranstalters hinzugebucht werden oder akzessorische Verträge über Finanzdienstleistungen; [Abänd. 34]

    c)

    Pauschal- und Bausteinreisen Pauschalreisen und verbundene Reisearrangements , die auf der Grundlage eines Rahmenvertrags für Geschäftsreisen zwischen dem Arbeitgeber des Reisenden und einem auf die Organisation von Geschäftsreisen spezialisierten einem Unternehmen, in dessen Namen der Reisende reist, und einem Unternehmer erworben werden; [Abänd. 35]

    d)

    Pauschalreisen, bei denen nicht mehr als eine Reiseleistung im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 Buchstaben a Artikels 3 Nummer 1 Buchstaben a , b und c mit einer Reiseleistung im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 Buchstabe d Artikels 3 Nummer 1 Buchstabe d kombiniert wird, wenn diese letztere Leistung nicht einen erheblichen Teil der Pauschalreise ausmacht oder erkennbar nicht den eigentlichen Grund der Reise darstellt oder die Nebenleistung erkennbar nicht als Hauptelement der Reise vermarktet wird ; [Abänd. 36]

    e)

    eigenständige Verträge über eine einzelne Reiseleistung.

    ea)

    Beförderungen per Bus, Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug, die eine Unterbringung beinhaltet, wenn der Transportcharakter dieser Beförderung eindeutig überwiegt und eine solche Beförderung nicht mit einer anderen Reiseleitungen im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 Buchstaben b, c oder d kombiniert wird. [Abänd. 37]

    Artikel 3

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

    1.

    „Reiseleistung“:

    a)

    die Beförderung von Personen,

    b)

    die Unterbringung zu anderen Zwecken als Wohnzwecken, sofern eine solche Unterbringung eindeutig einem touristischen Zweck dient, [Abänd. 38]

    c)

    die Autovermietung Vermietung von Autos, anderen Fahrzeugen oder anderen Verkehrsmitteln oder [Abänd. 39]

    d)

    jede andere touristische Dienstleistung, die nicht als Nebenleistung zur Beförderung oder Unterbringung von Personen oder zur Autovermietung Vermietung von Autos, anderen Fahrzeugen oder anderen Verkehrsmitteln erbracht wird; [Abänd. 40]

    2.

    „Pauschalreise“ eine Kombination aus mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise, wenn:

    a)

    diese Leistungen von einem Unternehmer auf Wunsch oder entsprechend einer Vorauswahl des Reisenden vor Abschluss eines Vertrags über sämtliche Leistungen zusammengestellt werden oder

    b)

    diese Leistungen unabhängig davon, ob separate Verträge mit den Anbietern von Reiseeinzelleistungen geschlossen werden,

    i)

    in einer einzigen Vertriebsstelle innerhalb desselben Buchungsvorgangs erworben werden, und alle Leistungen vom Reisenden ausgewählt wurden, bevor er in die Zahlung eingewilligt hat, oder [Abänd. 41]

    ii)

    zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten oder in Rechnung gestellt werden, oder [Abänd. 42]

    iii)

    unter der Bezeichnung „Pauschalreise“ oder einer ähnlichen Bezeichnung beworben oder verkauft werden, oder [Abänd. 43]

    iv)

    nach Abschluss eines Vertrags, der den Reisenden dazu berechtigt, eine Auswahl unter verschiedenen Arten von Reiseleistungen zu treffen, zusammengestellt werden, oder

    v)

    von einzelnen Unternehmern über verbundene Online-Buchungsverfahren erworben werden, bei denen der für den Abschluss des Buchungsvorgangs erforderliche Name des Reisenden oder sonstige erforderliche Angaben andere notwendige persönliche Daten, wie zum Beispiel Kontaktdaten, Kreditkartendaten oder Reisepassdaten spätestens 24 Stunden nach bei Bestätigung der Buchung der ersten Leistung zwischen den Unternehmern übertragen werden; [Abänd. 44]

    3.

    „Pauschalreisevertrag“ einen Vertrag über eine Pauschalreise oder, wenn die Reise auf der Grundlage verschiedener Verträge angeboten wird, alle Verträge über Leistungen, die Teil der Pauschalreise sind;

    4.

    „Beginn der Pauschalreise“ den Zeitpunkt, zu dem die Erfüllung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen beginnt;

    5.

    „Bausteinreise“ „verbundenes Reisarrangement“ eine Kombination aus mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise, bei der es sich nicht um eine Pauschalreise handelt, sondern bei der die Reiseleistungen Gegenstand separater Verträge mit den Anbietern der Einzelleistungen sind und die einzelnen Leistungen mithilfe beteiligten Anbieters oder eines Reisevermittlers zusammengestellt werden [Abänd. 45]

    a)

    im Wege getrennter Buchungsvorgänge wenn der Reisende anlässlich eines einzigen Besuchs in der Vertriebsstelle einzelne Reiseleistungen auswählt und sich einverstanden erklärt, für diese separat zu zahlen, oder eines einzigen Kontakts mit der Vertriebsstelle oder [Abänd. 46]

    b)

    durch den gezielten Erwerb zusätzlicher Reiseleistungen eines anderen Unternehmers über verbundene Online-Buchungsverfahren , bei denen zumindest der Name oder die Kontaktdaten des Reisenden an den anderen Unternehmer weitergeleitet werden und solche zusätzlichen Dienstleistungen spätestens bei 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung erfolgen ;

    6.

    „Reisender“ jede Person, die zu einer Reise auf der Grundlage eines im Rahmen dieser Richtlinie geschlossenen Vertrags berechtigt ist oder einen solchen Vertrag schließen möchte, einschließlich Geschäftsreisende, soweit sie nicht auf der Grundlage eines für Geschäftsreisen zwischen einem Unternehmen, in dessen Namen der Reisende reist, und einem Unternehmer geschlossenen Rahmenvertrags reisen;

    7.

    „Unternehmer“ jede Person, die zu Zwecken handelt, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;

    8.

    „Reiseveranstalter“ einen Unternehmer, der entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen zusammenstellt und verkauft oder zum Verkauf anbietet oder bei der Zusammenstellung und dem Erwerb solcher Pauschalreisen behilflich ist . Wenn mehr als ein Unternehmer eines der Kriterien gemäß Nummer 2 Buchstabe b erfüllt, gelten alle Unternehmer als Reiseveranstalter, es sei denn, einer von ihnen wird als Reiseveranstalter bestimmt und der Reisende wird davon entsprechend unterrichtet; [Abänd. 48]

    9.

    „Reisevermittler“ einen anderen Unternehmer als den Reiseveranstalter, der

    a)

    vom Reiseveranstalter zusammengestellte Pauschalreisen verkauft oder zum Verkauf anbietet oder [Abänd. 49]

    b)

    den Erwerb von Reiseleistungen erleichtert, die Teil einer Bausteinreise eines verbundenen Reisearrangements sind, indem er Reisenden beim Abschluss gesonderter Verträge über Reiseleistungen mit einzelnen Dienstleistern , von denen einer der Reisevermittler selbst sein kann, behilflich ist; [Abänd. 50]

    10.

    „dauerhafter Datenträger“ jedes Medium, das es dem Reisenden oder dem Unternehmer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;

    11.

    „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ eine unvorhersehbare Situation außerhalb der Kontrolle des Unternehmers, deren Folgen sich auch dann trotz aller gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären; [Abänd. 51]

    12.

    „nicht vertragsgemäße Erfüllung“ die Nichterfüllung oder die mangelhafte Erfüllung der in einer Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen.

    (12a)

    „Nebenleistungen“ eine nicht eigenständige touristische Dienstleistung im Rahmen der Erbringung oder Ergänzung von Reiseleistungen wie insbesondere Reiseversicherung, Transport zwischen Bahnhof und Unterkunft, zum Abflugflughafen sowie im Rahmen von Ausflugfahrten, Gepäckbeförderung, Mahlzeiten und Reinigungsdienste im Rahmen der Unterbringung. [Abänd. 53]

    Kapitel II

    Informationspflichten und Inhalt des Pauschalreisevertrags

    Artikel 4

    Vorvertragliche Informationen

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reisende, bevor er durch einen Pauschalreisevertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, von dem Reiseveranstalter und, wenn die Pauschalreise über einen Reisevermittler verkauft wird, auch von dem Reisevermittler über Folgendes informiert wird, sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise relevant sind: [Abänd. 54]

    a)

    die wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen:

    i)

    Bestimmungsort(e), Reiseroute und Aufenthaltsdauer mit den jeweiligen Daten und der Anzahl der Übernachtungen ; [Abänd. 55]

    ii)

    Transportmittel, ihre Merkmale und Klasse; Ort, Tag und Zeit der Abreise und Rückreise oder, wenn eine genaue Zeitangabe noch nicht möglich ist, die ungefähre Zeit der Abreise und Rückreise, Dauer und Orte von Zwischenstationen sowie Anschlussverbindungen;

    Wenn eine genaue Zeitangabe noch nicht möglich ist, unterrichtet der Unternehmer den Reisenden über die ungefähre Zeit der Abreise und Rückreise. Wenn eine ungefähre Zeitangabe noch nicht möglich ist, unterrichtet der Reisevermittler den Reisenden entsprechend; [Abänd. 56]

    iii)

    Lage, Hauptmerkmale und touristische Einstufung der Unterbringung , die ihr von der für den Ort zuständigen Stelle, in der sich die Unterbringung befindet, verliehen wurde ; [Abänd. 57]

    iv)

    Angaben zu den Mahlzeiten, falls Mahlzeiten inbegriffen sind;

    v)

    Besichtigungen, Ausflüge oder sonstige im vereinbarten Gesamtpreis der Pauschalreise inbegriffene Leistungen;

    va)

    Angabe, ob die Reiseleistungen für den Reisenden als Teil einer Gruppe erbracht werden, und wenn ja, wie viele Personen voraussichtlich teilnehmen werden; [Abänd. 58]

    vi)

    die Sprache(n), in der/denen die Aktivitäten organisiert wird/werden, und [Abänd. 59]

    vii)

    Angabe, auf Nachfrage des Reisenden, ob die Reise für Personen mit eingeschränkter einer bestimmten eingeschränkten Mobilität geeignet ist; [Abänd. 60]

    b)

    die Firma und Anschrift des Reiseveranstalters und gegebenenfalls des Reisevermittlers mit Angabe der Telefonnummer und E-Mail-Adresse;

    c)

    den Gesamtpreis der Pauschalreise einschließlich Steuern und gegebenenfalls aller zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten oder, wenn sich diese Kosten nicht im Voraus bestimmen lassen, Hinweis darauf, dass der Reisende unter Umständen für solche Mehrkosten aufkommen muss und Angabe, welcher Art diese Kosten sind; der Gesamtpreis muss in Form einer vollständigen Rechnung dargestellt sein, die alle Kosten der Reiseleistung in transparenter Form darstellt ; [Abänd. 61]

    d)

    die Zahlungsmodalitäten, gegebenenfalls mit dem Hinweis darauf, dass vom Reisenden eine Kaution oder die Leistung anderer finanzieller Sicherheiten verlangt werden kann, sowie deren Bedingungen;

    e)

    gegebenenfalls die die Durchführung der Pauschalreise erforderliche Mindestteilnehmerzahl mit Angabe einer der in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a genannten einschlägigen Rücktrittsfrist von mindestens 20 Tagen vor Reisebeginn, falls diese Zahl nicht erreicht wird; [Abänd. 62]

    f)

    die allgemeinen Pass- und Visumerfordernisse für Staatsangehörige des beziehungsweise der betreffenden Mitgliedstaaten, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa, sowie über die gesundheitspolizeilichen Formalitäten;

    fa)

    Angaben über den möglichen Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung oder einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit; [Abänd. 63]

    g)

    Bestätigung, dass die Leistungen eine Pauschalreise im Sinne dieser Richtlinie darstellen.

    ga)

    Informationen darüber, dass der Reisende oder der Reiseveranstalter nach Artikel 10 Absatz 1 jederzeit vor Beginn der Pauschalreise unter Entrichtung der gegebenenfalls zu zahlenden angemessenen und einheitlichen Rücktrittgebühr vom Vertrag zurücktreten kann; [Abänd. 64]

    gb)

    Möglichkeit der Übertragung der Pauschalreise an einen anderen Reisenden sowie mögliche Beschränkungen und Konsequenzen einer solchen Übertragung. [Abänd. 65]

    (1a)     Sofern eine Pauschalreise über einen Reisevermittler verkauft wird, muss der Reisevermittler dem Reisenden die in Absatz 1 genannten Informationen unverzüglich vollständig übermitteln. [Abänd. 66]

    (2)   Die in Absatz 1 genannten Informationen sind klar , verständlich und deutlich mitzuteilen. [Abänd. 67]

    (2a)     Bei einem auf elektronischem Wege geschlossenen Reisevertrag weist der Reiseveranstalter den Reisenden klar und in hervorgehobener Weise und unmittelbar bevor dieser seine Reise bucht, auf die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii, iv, v, Buchstabe c und Buchstabe d dieses Artikels genannten Informationen hin. Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/83/EU findet entsprechend Anwendung. [Abänd. 68]

    (2b)     Die Beweislast für die Erfüllung der in diesem Kapitel genannten Informationspflichten obliegt dem Unternehmer. [Abänd. 69]

    Artikel 5

    Bindungswirkung der vorvertraglichen Informationen und Vertragsschluss

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reiseveranstalter die dem Reisenden gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a mitgeteilten Informationen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a , c, d, e und g mitgeteilten Informationen f, g und ga, die integraler Bestandteil des Pauschalreisevertrags sind und nicht ändern darf geändert werden dürfen , nicht ändert, , es sei denn, der Reiseveranstalter behält sich ein entsprechendes Änderungsrecht vor und teilt die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes. Alle Änderungen der vorvertraglichen Informationen werden dem Reisenden die geänderten Informationen vor Abschluss des Vertrags klar und deutlich mit mitgeteilt . [Abänd. 70]

    (2)   Wird der Reisende nicht vor Abschluss des Vertrags über Mehrkosten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c informiert, braucht er diese nicht zu zahlen. [Abänd. betrifft nicht alle Sprachfassungen]

    (3)   Bei Abschluss des Vertrags oder unmittelbar unverzüglich danach erhält der Reisende vom Reiseveranstalter eine Kopie oder eine Bestätigung des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger. [Abänd. 72]

    Artikel 6

    Inhalt des Pauschalreisevertrags und vor Beginn der Pauschalreise bereitzustellende Unterlagen

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Pauschalreiseverträge in klarer und verständlicher Sprache abgefasst und, soweit sie schriftlich geschlossen werden, lesbar sind. [Abänd. betrifft nicht alle Sprachfassungen]

    (2)   Der Vertrag Vertragstext oder die Bestätigung des Vertrags enthält alle in muss den gesamten Inhalt des Vertrags wiedergeben und insbesondere auch diese Informationen nach Artikel 4 genannten Informationen. Darüber hinaus enthalten, die Vertragsinhalt geworden sind. In den Vertragstext oder in die Bestätigung sind folgende zusätzliche Informationen aufzunehmen: [Abänd. 74]

    a)

    besondere Vorgaben des Reisenden, die der Reiseveranstalter akzeptiert hat;

    b)

    der Hinweis, dass der Reiseveranstalter:

    i)

    für die ordnungsgemäße Erfüllung aller im Vertrag enthaltenen Pauschalreiseleistungen verantwortlich ist;

    ii)

    gemäß Artikel 14 zum Beistand verpflichtet ist, wenn sich der Reisende in Schwierigkeiten befindet;

    iii)

    verpflichtet ist, Vorsorge für den Insolvenzfall zu treffen und die Erstattung bereits geleisteter Zahlungen und die Rückbeförderung der Reisenden gemäß Artikel 15 sicherzustellen sowie Namen und Kontaktdaten mit Anschrift der Einrichtung mitzuteilen, die den Insolvenzschutz bereitstellt;

    c)

    die Angaben einer Kontaktstelle, an die sich der Reisende mit Beschwerden wegen an Ort und Stelle festgestellter nicht vertragsgemäßer Erfüllung einer Leistung wenden kann; [Abänd. 75]

    d)

    Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Kontaktstelle oder der Vertretung des Reiseveranstalters vor Ort, an die sich ein Reisender in Schwierigkeiten wenden kann oder, wenn eine solche Vertretung oder Kontaktstelle nicht existiert, eine Notrufnummer oder andere Möglichkeiten, wie der Reiseveranstalter kontaktiert werden kann; [Abänd. 76]

    e)

    der Hinweis, dass der Reisende gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung oder einer angemessenen vorab festgelegten Rücktrittsgebühr, wenn eine solche Gebühr gemäß Artikel 10 Absatz 1 festgelegt wurde, jederzeit vor Reisebeginn von dem Vertrag zurücktreten kann; [Abänd. 77]

    f)

    bei Minderjährigen, die an einer Pauschalreise mit Unterbringung teilnehmen und nicht in Begleitung ihrer Eltern oder Erziehungsberechtigten reisen, , Angaben darüber, wie eine unmittelbare Verbindung zu dem Minderjährigen oder der an seinem Aufenthaltsort verantwortlichen Person durch ein Elternteil oder einen Erziehungsberechtigten hergestellt werden kann; [Abänd. 78]

    g)

    Informationen zu bestehenden internen Verfahren für die Abwicklung von Beschwerden und alternativen Streitbeilegungsmechanismen gemäß der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates  (14) alternativen Streitbeilegungsverfahren und zur Online-Streitbeilegung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates  (15). [Abänd. 79]

    (3)   Die in Absatz 2 genannten Informationen sind klar , verständlich und deutlich mitzuteilen. [Abänd. 80]

    (4)   Rechtzeitig vor Reisebeginn erhält der Reisende vom Reiseveranstalter die notwendigen Buchungsbelege, Gutscheine oder Beförderungsausweise mit Angabe der genauen Abreisezeiten, Zwischenstationen, Anschlussverbindungen und Ankunftszeiten. folgenden Informationen:

    a)

    die notwendigen Buchungsbelege, Gutscheine oder Beförderungsausweise mit Angabe der genauen Abreisezeiten, Zwischenstationen, Anschlussverbindungen und Ankunftszeiten;

    b)

    alle relevanten Kontaktdaten für den Fall, dass der Reisende die nicht vertragsgemäße Erfüllung einer Leistung feststellt, sowie die Information, wie der Reisende vorgehen sollte;

    c)

    Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Kontaktstelle oder der Vertretung des Reiseveranstalters vor Ort, an die sich ein Reisender in Schwierigkeiten wenden kann oder, wenn eine solche Vertretung oder Kontaktstelle nicht existiert, eine Notrufnummer oder andere Möglichkeiten, wie der Reiseveranstalter kontaktiert werden kann. [Abänd. 81]

    Kapitel III

    Änderung des Vertrags vor Beginn der Pauschalreise

    Artikel 7

    Übertragung des Vertrags auf einen anderen Reisenden

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Reisender den Vertrag auf eine Person, die alle Vertragsbedingungen erfüllt, übertragen kann, nachdem er den Reiseveranstalter oder den Reisevermittler auf einem dauerhaften Datenträger innerhalb einer angemessenen Frist von bis zu 7 Tagen vor Beginn der Pauschalreise davon in Kenntnis gesetzt hat. [Abänd. 82]

    (2)   Der Reisende, der den Vertrag überträgt, und die Person, die in den Vertrag eintritt, haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und gegebenenfalls die durch die Übertragung entstehenden Mehrkosten. Diese Der Reiseveranstalter unterrichte den Reisenden, der den Vertrag überträgt, und die Person, die in den Vertrag eintritt, über die möglichen Kosten dürfen nicht einer solchen Übertragung, die keinesfalls unangemessen sein und die tatsächlichen Kosten des Reiseveranstalters keinesfalls übersteigen nicht dürfen . [Abänd. 83]

    Der Reisveranstalter, bei dem die Übertragung vorgenommen wird, ist verpflichtet, die sich aus der Übertragung des Vertrags ergebenden zusätzlichen Gebühren und Mehrkosten zu belegen. [Abänd. 84]

    Artikel 8

    Änderung des Preises

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Preise nur dann geändert werden dürfen, wenn die Möglichkeit einer Preiserhöhung im Vertrag ausdrücklich vorbehalten und der Reiseveranstalter verpflichtet ist, Preise in dem Umfang zu senken, der sich unmittelbar ergibt aus einer Änderung

    a)

    der des Preises für Personenbeförderungsleistungen, die auf die für die Beförderung relevanten Treibstoffkosten zurückzuführen sind , [Abänd. 85]

    b)

    der Abgaben für Reiseleistungen, die Bestandteil einer Pauschalreise sind und die von Dritten erhoben werden, die nicht unmittelbar an der Erfüllung der in einer Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen mitwirken, einschließlich Aufenthaltsgebühren, Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughafen, oder

    c)

    der für die betreffende Pauschalreise relevanten Wechselkurse.

    (1a)     Eine Preisminderung gemäß Absatz 1 von 3 % oder mehr wird an den Reisenden weitergegeben. Eine Preiserhöhung gemäß Absatz 1 kann nur ab 3 % an den Reisenden weitergegeben werden. Im Falle einer Preisminderung kann der Reiseveranstalter pro Reisenden pauschal 10 EUR für den Verwaltungsaufwand geltend machen. [Abänd. 86]

    (2)   Die Wenn die Preiserhöhung gemäß Absatz 1 darf 10 % 8 % des Preises der Pauschalreise nicht übersteigen überschreitet, findet Artikel 9 Absatz 2 Anwendung . [Abänd. 87]

    (3)   Die Preiserhöhung gemäß Absatz 1 gilt nur dann, wenn der Reiseveranstalter den Reisenden hiervon unverzüglich und in klarer und verständlicher Form spätestens 20 Tage vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger von der Preiserhöhung unter Angabe von Gründen und der Berechnung in Kenntnis gesetzt hat. [Abänd. 88]

    Artikel 9

    Änderung anderer Vertragsbedingungen

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reiseveranstalter vor Reisebeginn andere Vertragsbedingungen als den Preis gemäß Artikel 8 nur dann einseitig ändern kann, wenn [Abänd. 89]

    a)

    er sich dieses Recht vertraglich vorbehalten hat,

    b)

    die Änderung insbesondere in Bezug auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b dargelegten Elemente unerheblich ist und [Abänd. 90]

    c)

    er den Reisenden hiervon klar und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger in Kenntnis setzt.

    (1a)     Eine Änderung der Vertragsbedingungen gilt insbesondere als erheblich im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels, wenn die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii vorgesehene Zeit der Abreise und der Rückkehr um mehr als drei Stunden von der tatsächlichen Zeit der Abreise oder Rückkehr abweicht oder nicht der in den vorvertraglichen Informationen genannten Tageszeit entspricht. [Abänd. 91]

    (2)   Ist der Reiseveranstalter vor Reisebeginn gezwungen, eine der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a oder der besonderen Vorgaben des Reisenden im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe a Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe erheblich zu ändern oder den Preis der Pauschalreise um mehr als 8 % des vertraglich vereinbarten Preises zu erhöhen , informiert er den Reisenden gemäß Artikel 8 Absatz 2 unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger klar und deutlich von [Abänd. 92]

    a)

    den vorgeschlagenen Änderungen und deren Auswirkungen auf den Reisepreis sowie [Abänd. 93]

    b)

    von dem Umstand, dass der Reisende innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist ohne Sanktion vom Vertrag zurücktreten oder ein alternatives gleichwertiges, vom Reiseveranstalter angebotenes Reiseangebot annehmen kann; und , dass die vorgeschlagene Vertragsänderung aber als angenommen gilt, wenn er von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch macht. [Abänd. 94]

    ba)

    der Tatsache, dass die vorgeschlagene Vertragsänderung als angenommen gilt, wenn der Reisende von dem Rücktrittsrecht oder einem alternativen gleichwertigen Reiseangebot des Reiseveranstalters nicht Gebrauch gemacht hat. [Abänd. 95]

    (3)   Haben die Vertragsänderungen oder das alternative gleichwertige Reiseangebot nach Absatz 2 eine Minderung der Qualität oder der Kosten der Pauschalreise zur Folge, hat der Reisende Anspruch auf eine entsprechende Preisminderung. [Abänd. 96]

    (4)   Tritt der Reisende gemäß Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels vom Vertrag zurück, erstattet ihm der Reiseveranstalter innerhalb von vierzehn 14 Tagen nach Beendigung des Vertrags alle bisher geleisteten Zahlungen , einschließlich Zahlungen für über ihn gebuchte Nebenleistungen, wie beispielsweise eine Reise- oder Reiserücktrittsversicherung oder gebuchte zusätzliche Aktivitäten vor Ort . Der Reisende hat gegebenenfalls Anspruch auf Schadensersat gemäß Artikel 12. [Abänd. 97]

    Artikel 10

    Beendigung des Vertrags vor Beginn der Pauschalreise

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reisende vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung an den Reiseveranstalter vom Vertrag zurücktreten kann. Im Vertrag können angemessene einheitliche Rücktrittsgebühren festgelegt werden, die sich nach dem Zeitpunkt des Rücktritts und den üblichen ersparten Aufwendungen und anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen bemessen. In Ermangelung einheitlicher Rücktrittsgebühren entspricht die Entschädigung dem Preis der Pauschalreise abzüglich der nachweislich ersparten Aufwendungen des Reiseveranstalters , die nicht von den Anbietern von Reiseleistungen eingefordert oder durch eine anderweitige Verwendung dieser Reiseleistungen wiedergutgemacht werden können. Gebühren, die für die Beendigung des Vertrags fällig werden, einschließlich Verwaltungsgebühren, dürfen nicht unverhältnismäßig oder überhöht sein. Der Reiseveranstalter legt eine Begründung der Berechnung der Höhe der Entschädigung oder der einheitlichen Rücktrittgebühren vor. Die Beweislast für die Angemessenheit der Entschädigung trägt der Reiseveranstalter. . [Abänd. 98]

    (2)   Der Reisende hat das Recht, vor Reisebeginn ohne Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach Abschluss des Reisevertrags am Bestimmungsort , auf dem Weg dorthin oder in unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Pauschalreise erheblich beeinträchtigen und der Reiseveranstalter daher erhebliche Änderungen an wesentlichen Bestandteilen des Pauschalreisevertrages vornehmen muss. Solche unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstände sind beispielsweise gegeben, wenn die Pauschalreise durch Kriegshandlungen oder eine Naturkatastrophe erheblich beeinträchtigt wird. Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände werden insbesondere dann angenommen, wenn zuverlässige und öffentlich verfügbare Hinweise wie Empfehlungen mitgliedstaatlicher Behörden vorliegen, die von einer Reise an den Bestimmungsort abraten . [Abänd. 100]

    (3)   Der Reiseveranstalter kann den Vertrag ohne Entschädigung des Reisenden nur beenden, wenn [Abänd. 101]

    a)

    sich für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben und der Reiseveranstalter den Reisenden innerhalb der im Vertrag gesetzten Frist , jedoch spätestens 20 Tage vor Beginn der Reise von der Beendigung des Vertrags in Kenntnis setzt, oder

    i)

    bis zum 20. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von mehr als 6 Tagen,

    ii)

    bis zum siebten Tag vor Reiseantritt bei Reisen von 2 bis 6 Tagen,

    iii)

    bis zu 48 Stunden vor Reiseantritt bei Tagesfahrten, von der Beendigung des Vertrags in Kenntnis setzt, oder [Abänd. 102]

    b)

    der Reiseveranstalter aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und er den Reisenden unverzüglich vor Beginn der Reise von der Beendigung des Vertrags in Kenntnis setzt.

    (4)   Im Falle einer Beendigung des Vertrags nach den Absätzen 1, 2 und 3 erstattet der Reiseveranstalter dem Reisenden innerhalb von 14 Tagen alle zu Unrecht gezahlten Beträge.

    Kapitel IV

    Erfüllung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen

    Artikel 11

    Haftung für die Erfüllung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reiseveranstalter für die Erfüllung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen verantwortlich ist, unabhängig davon, ob diese Leistungen vom Reiseveranstalter oder anderen Dienstleistern zu erbringen sind.

    (2)   Bei nicht vertragsgemäßer Erfüllung einer Leistung hilft der Reiseveranstalter dem Mangel ab, sofern dies der Reisende dem Reiseveranstalter den Mangel anzeigt oder der Mangel dem Reiseveranstalter erkennbar ist und die Abhilfe nicht unverhältnismäßig oder der Mangel dem Reisenden zuzurechnen ist. [Abänd. 103]

    (3)   Kann ein erheblicher Teil der Leistungen nicht vertragsgemäß erbracht werden, bietet der Reiseveranstalter ohne Mehrkosten für den die Reisenden geeignete alternative Reisearrangements zur Fortsetzung der Pauschalreise an , die von der Qualität her den vertraglich vereinbarten Leistungen mindestens gleichwertig sind ; dies gilt auch dann, wenn der Reisende die Reisenden nicht wie vereinbart an den Ort der Abreise zurückbefördert wird werden . [Abänd. 104]

    (4)   Ist es dem Reiseveranstalter nicht möglich, geeignete alternative Arrangements anzubieten, oder lehnt der Reisende die angebotenen Arrangements ab, weil sie den vereinbarten Leistungen nicht vergleichbar sind, sorgt der Reiseveranstalter, wenn die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise ist, ohne Mehrkosten für den Reisenden für eine gleichwertige Beförderung an den Ort der Abreise oder an einen anderen Ort, mit dem sich der Reisende einverstanden erklärt hat, und leistet , wenn die vereinbarte Leistungen nicht erbracht wurden, dem Reisenden gegebenenfalls eine Entschädigung gemäß Artikel 12. Ausgleichszahlungen sind innerhalb von 14 Tagen zu leisten. [Abänd. 105]

    (4a)     Im Falle des Absatzes 4 kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten, sofern die nichtvertragsgemäße Erfüllung der Leistung wesentlich ist und eine Nacherfüllung nicht möglich ist oder nicht erfolgreich war. [Abänd. 106]

    (5)   Ist eine rechtzeitige Rückbeförderung des Reisenden aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, übernimmt der Reiseveranstalter die Kosten für den verlängerten Aufenthalt für nicht länger als drei fünf Nächte pro Reisendem bis in Höhe von 100 EUR pro Nacht. Der Reiseveranstalter sorgt für eine Unterbringung, die der Kategorie des ursprünglich gebuchten Hotels entspricht. Nur wenn der Reiseveranstalter die Unterbringung ausdrücklich nicht vornehmen kann oder will, kann der Reisende selbst buchen. In solchen Fällen kann der Reiseveranstalter die Kosten für die Unterbringung auf einen Betrag von bis zu125 EUR pro Nacht pro Reisendem begrenzen. [Abänd. 107]

    (6)   Die Kostenbeschränkung gemäß Absatz 5 dieses Artikels gilt nicht für Personen mit eingeschränkter Mobilität im Sinne von Aritkel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 vom 5. Juni 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen, Schwangere und unbegleitete Minderjährige sowie Personen, die besondere medizinische Betreuung benötigen, sofern der Reiseveranstalter bei Abschluss des Pauschalreisevertrags oder, falls dies nicht möglich ist, mindestens mindestens 48 Stunden vor Beginn der Pauschalreise von ihren besonderen Bedürfnissen in Kenntnis gesetzt wurde. Zur Beschränkung der in Absatz 5 dieses Artikels genannten Kosten kann der Reiseveranstalter keine unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände geltend machen, wenn sich der betreffende Beförderer nach geltendem Unionsrecht nicht auf solche Umstände berufen kann. [Abänd. 108]

    (7)   Haben die alternativen Arrangements eine Minderung der Qualität oder der Kosten der Pauschalreise zur Folge, hat der Reisende Anspruch auf eine Preisminderung und gegebenenfalls auf Schadensersatz gemäß Artikel 12.

    (7a)     Die Mitgliedstaaten können Bestimmungen beibehalten oder einführen, wonach der Reisevermittler auch für die Erfüllung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen haftet und somit durch die sich aus diesem Artikel und Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 12, Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 16 ergebenden Verpflichtungen gebunden ist. [Abänd. 109]

    (7b)     Das Recht des Reisenden auf Schadensersatz nach Verordnung (EG) Nr. 261/2004 besteht unabhängig von dem Recht des Reisenden auf Schadensersatz nach dieser Richtlinie. Hat der Reisende nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und dieser Richtlinie ein Recht auf Schadensersatz, ist er berechtigt, Ansprüche nach beiden Rechtsakten geltend zu machen, kann aber nicht in Bezug auf dieselben Tatsachen kumulierte Rechte nach beiden Rechtsakten geltend machen, wenn mit den betreffenden Rechten dieselben Interessen geschützt werden oder dasselbe Ziel verfolgt wird. [Abänd. 110]

    Artikel 12

    Preisminderung und Schadensersatz

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reisende Anspruch auf eine entsprechende Preisminderung hat

    a)

    für den Zeitraum, in dem die Leistungen nicht vertragsgemäß erfüllt wurden, oder

    b)

    wenn die alternativen Arrangements gemäß Artikel 11 Absätze 3 und 4 eine Minderung der Qualität oder der Kosten der Pauschalreise zur Folge haben.

    (2)   Der Reisende hat gegen den Reiseveranstalter Anspruch auf Ersatz des Schadens, einschließlich des immateriellen Schadens, den er infolge der nicht vertragsgemäßen Erfüllung erlitten hat.

    (3)   Der Reisende hat keinen Anspruch auf Preisminderung oder Schadensersatz, wenn

    a)

    der Reiseveranstalter nachweist, dass die nichtvertragsgemäße Erfüllung

    i)

    dem Reisenden zuzurechnen ist,

    ii)

    einem Dritten zuzurechnen ist, der an der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht beteiligt ist, und die nichtvertragsgemäße Erfüllung weder vorhersehbar noch vermeidbar war oder

    iii)

    durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände bedingt war oder

    b)

    der Reisende dem Reiseveranstalter die von ihm an Ort und Stelle festgestellte nicht vertragsgemäße Erfüllung der Leistung nicht unverzüglich anzeigt, sofern diese Informationspflicht im Vertrag klar und ausdrücklich festgelegt und in Anbetracht der Umstände des Falls angemessen ist.

    (4)   Soweit der Umfang des Schadensersatzes oder die Bedingungen, unter denen ein Dienstleister, der eine Leistung erbringt, die Bestandteil einer Pauschalreise ist, Schadensersatz zu leisten hat, durch internationale für die Union verbindliche Übereinkommen beschränkt wird, gelten diese Beschränkungen auch für den Reiseveranstalter. Soweit der von einem Dienstleister zu leistende Schadensersatz durch internationale für die Union nicht verbindliche Übereinkommen beschränkt wird, können die Mitgliedstaaten den vom Reiseveranstalter zu leistenden Schadensersatz entsprechend beschränken. In anderen Fällen kann der vom Reiseveranstalter zu leistende Schadensersatz vertraglich beschränkt werden, sofern diese Beschränkung nicht für Personenschäden und oder vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden gilt und nicht weniger beträgt als das Dreifache des Gesamtreisepreises. [Abänd. 111]

    (5)   Das Recht auf Schadensersatz oder Preisminderung nach Maßgabe dieser Richtlinie lässt die Rechte von Reisenden nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 unberührt. Die Reisenden sind berechtigt, Forderungen nach dieser Richtlinie und den vorgenannten Verordnung , insbesondere weitergehende Schadensersatzansprüche, geltend zu machen,. Die Schadenersatzansprüche dürfen allerdings für denselben Sachverhalt keine Ansprüche nicht auf der Grundlage verschiedener Regelungen kumulieren, wenn die Rechte das gleiche Interesse schützen oder das gleiche Ziel haben kumuliert werden . [Abänd. 112]

    (6)   Die Verjährungsfrist für Ansprüche nach diesem Artikel darf nicht kürzer als ein Jahr drei Jahre sein. [Abänd. 113]

    Artikel 13

    Möglichkeit zur Kontaktaufnahme über den Reisevermittler

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reisende Nachrichten, Beschwerden oder Forderungen bezüglich der Erfüllung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen direkt an den Reisevermittler richten kann, bei dem er die Pauschalreise erworben hat. Der Reisevermittler leitet diese Nachrichten, Beschwerden oder Forderungen unverzüglich an den Reiseveranstalter weiter. Der fristgemäße Eingang einer solchen Mitteilung beim Reisevermittler gilt als fristgemäßer Eingang beim Reiseveranstalter.

    Artikel 14

    Beistandspflicht

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reiseveranstalter einem Reisenden in Schwierigkeiten prompten unverzüglich angemessenen Beistand leistet, insbesondere durch: [Abänd. 114]

    a)

    die Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularischen Beistand, und

    b)

    Hilfe bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und alternativen bei der Ermittlung alternativer Reisearrangements. [Abänd. 115]

    Der Reiseveranstalter kann für seinen Beistand eine angemessene Vergütung verlangen, wenn der Reisende die Schwierigkeiten vorsätzlich oder fahrlässig selbst herbeigeführt hat. Diese Vergütung darf die tatsächlichen Kosten des Reiseveranstalters keinesfalls übersteigen. [Abänd. 116]

    Kapitel V

    Schutz bei Insolvenz

    Artikel 15

    Wirksamkeit und Umfang des Insolvenzschutzes

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Reiseveranstalter Veranstalter von Pauschalreisen und Reisevermittler Vermittler von verbundenen Reisearrangements , die beim Kauf von Bausteinreisen verbundenen Reisearrangements behilflich sind, dafür Sorge tragen, dass im Fall ihrer Insolvenz die effektive, prompte unverzügliche Erstattung aller von Reisenden geleisteten Zahlungen und, soweit die Beförderung von Personen eingeschlossen ist, deren effektive, prompte Rückbeförderung gewährleistet sind. Sofern dies möglich ist, wird die Fortsetzung der Reise angeboten. [Abänd. 117]

    (2)   Der Insolvenzschutz nach Absatz 1 sollte dem tatsächlichen finanziellen Risiko der Tätigkeiten der betreffenden Unternehmer Rechnung tragen. Er sollte Reisenden ungeachtet ihres Wohnsitzes, des Orts der Abreise oder des Verkaufsorts der Pauschal- oder Bausteinreise Pauschalreise oder des verbundenen Reisearrangements zugutekommen.

    Artikel 16

    Gegenseitige Anerkennung des Insolvenzschutzes und Verwaltungszusammenarbeit

    (1)   Die Mitgliedstaaten erkennen jede Insolvenzabsicherung, die ein Reiseveranstalter oder Reisevermittler, der beim Kauf von Bausteinreisen verbundenen Reisearrangements behilflich ist, nach Maßgabe der Vorschriften seines Niederlassungsmitgliedstaats zur Umsetzung des Artikels 15 erwirkt, als Erfüllung der Anforderungen ihrer nationalen Vorschriften zur Umsetzung des Artikels 15 an.

    (1a)     Die Mitgliedstaaten gestatten es außerhalb ihres Hoheitsgebiets oder der Union niedergelassenen Veranstaltern von Pauschalreisen, Reisevermittlern, die beim Erwerb von Bausteinreisen verbundenen Reisearrangements behilflich sind, und Personenbeförderern Insolvenzschutz im Rahmen ihrer nationalen Insolvenzschutzsysteme zu erwerben. [Abänd. 118]

    (2)   Die Mitgliedstaaten bestimmen nationale Kontaktstellen zur Erleichterung der Verwaltungszusammenarbeit und der Aufsicht über die in verschiedenen Mitgliedstaaten tätigen Reiseveranstalter und Reisevermittler, die beim Kauf von Bausteinreisen verbundenen Reisearrangements behilflich sind. Sie teilen die Kontaktdaten dieser Stellen allen anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.

    (3)   Die zentralen Kontaktstellen stellen einander alle notwendigen Informationen über ihre nationalen Insolvenzschutzsysteme und die Einrichtung oder Einrichtungen zur Verfügung, die einen bestimmten Unternehmer in ihrem Hoheitsgebiet bei Insolvenz absichern. Sie gewähren einander Zugang zu allen Verzeichnissen, in denen die Reiseveranstalter und die beim Kauf von Bausteinreisen verbundenen Reisearrangements behilflichen Reisevermittler aufgeführt sind, die ihrer Pflicht zur Insolvenzabsicherung nachgekommen sind.

    (4)   Hat ein Mitgliedstaat Zweifel an der Insolvenzabsicherung eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen und in seinem Hoheitsgebiet tätigen Reiseveranstalters oder Reisevermittlers, der beim Kauf von Bausteinreisen verbundenen Reisearrangements behilflich ist, wendet er sich zwecks Klärung an den Niederlassungsmitgliedstaat. Die Mitgliedstaaten beantworten Ersuchen aus anderen Mitgliedstaaten spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens. [Abänd. 119]

    Kapitel VI

    Bausteinreisen Verbundene Reisearrangements

    Artikel 17

    Informationspflichten bei Bausteinreisen verbundenen Reisearrangements

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reisende, bevor er durch einen Bausteinreisevertrag Vertraga eines verbundenen Reisearrangements oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, von dem Unternehmer, der beim Kauf einer Bausteinreise eines verbundenen Reisearrangements behilflich ist, klar und deutlich darüber informiert wird, dass

    a)

    jeder Dienstleister allein für die vertragsgemäße Erbringung seiner Leistung haftet,

    b)

    der Reisende keine Rechte in Anspruch nehmen kann, die diese Richtlinie ausschließlich Pauschalreisenden vorbehält, dass er aber im Fall der Insolvenz des Reisevermittlers oder eines Dienstleisters Anspruch auf Erstattung seiner Anzahlungen hat und, sofern die Beförderung Bestandteil des Vertrags ist, auf Rückbeförderung, und

    ba)

    dem Reisenden dennoch die Rechte im Sinne der Richtlinie 2011/83/EU gewährt werden, bis auf die in dieser Richtlinie festgelegten Ausnahmen. [Abänd. 120]

    Wenn der Unternehmer, der beim Kauf einer Bausteinreise eines verbundenen Reisearrangements behilflich ist, die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt hat, hat der Reisende Anspruch auf alle Garantien und Rechte, die nach dieser Richtlinie für Pauschalreisen gelten. [Abänd. 121]

    Artikel 17a

    Informierung des Reisevermittlers über zusätzliche Reiseleistungen, die im Rahmen verbundener Reisarrangements über verbundene Online-Buchungsvorgänge gebucht werden

    Unternehmer, die zusätzliche Reiseleistungen im Rahmen verbundener Reisearrangements anbieten, tragen dafür Sorge, dass der betreffende Reisevermittler angemessen über die bestätigte Buchung von zusätzlichen Reiseleistungen unterrichtet wird, die infolge zusammen mit der ersten gebuchten Reiseleistung ein verbundenes Reisearrangement darstellen, wodurch die Haftung und die Verpflichtungen des Reisevermittlers nach dieser Richtlinie begründet werden. [Abänd. 122]

    Artikel 17b

    Unternehmer, die beim Online-Erwerb von verbundenen Reisearrangements behilflich sind

    Unternehmer, die beim Online-Erwerb von verbundenen Reisearrangements behilflich sind, dürfen nicht verschweigen, dass die Option besteht, keine weiteren Leistungen oder Nebenleistungen zu buchen, oder in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise über diese Option informieren. Die entsprechende Option muss stets standardmäßig vorausgewählt werden. [Abänd. 123]

    Kapitel VII

    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 18

    Besondere Pflichten des Reisevermittlers im Falle eines außerhalb des EWR niedergelassenen Reiseveranstalters

    Hat der Reiseveranstalter seinen Sitz außerhalb des EWR, unterliegt der in einem Mitgliedstaat niedergelassene Reisevermittler den in Kapitel IV und V für Reiseveranstalter geltenden Pflichten, es sei denn, der Reisevermittler weist nach, dass der Veranstalter den Bestimmungen der Kapitel IV und V nachkommt. Bei der Vermittlung eines solchen Reiseveranstalters, der außerhalb des EWR niedergelassen ist, finden bestehende schadenersatzrechtliche Haftungen wegen der Verletzung sonstiger vertraglicher Sorgfaltspflichten Anwendung. Die sonstige nationale Vermittlerhaftung bleibt von diesen Vorschriften unberührt. [Abänd. 124]

    Artikel 18a

    Verpflichtungen von außerhalb des EWR niedergelassenen Reiseveranstaltern oder -vermittlern

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Veranstalter von Pauschalreisen oder ein beim Kauf von Bausteinreisen verbundenen Reisearrangements behilflicher Reisevermittler, der außerhalb des EWR niedergelassen ist und direkt Leistungen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates verkauft, den Verpflichtungen nach dieser Richtlinie unterliegt. [Abänd. 125]

    Artikel 18b

    Formale Anforderungen für Verträge

    (1)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Verträge, die unter diese Richtlinie fallen, in klarer und verständlicher Sprache abgefasst und, soweit sie schriftlich geschlossen werden, lesbar sind. Der Vertrag ist in derselben Sprache wie die vorvertraglichen Informationen abzufassen.

    (2)     Der Vertrag wird auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen wird der Vertrag auch in Papierform zur Verfügung gestellt.

    (3)     Wird der Vertrag telefonisch abgeschlossen, bestätigt der Unternehmer dem Reisenden das Angebot auf einem dauerhaften Datenträger, und der Reisende ist erst dann vertraglich gebunden, wenn er den Vertrag unterzeichnet oder seine schriftliche Einwilligung auf einem dauerhaften Tonträger übermittelt. [Abänd. 126]

    Artikel 19

    Haftung für Buchungsfehler

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Reisevermittler, der sich bereit erklärt hat, die Buchung einer Pauschal- Pauschalreise oder Bausteinreise eines verbundenen Reisearrangements zu veranlassen, oder der bei der Buchung solcher Reiseleistungen behilflich ist, für Fehler während des Buchungsvorgangs haftet, es sei denn, wenn er die vom Reiseveranstalter gemäß Artikel 4 Absatz I zur Verfügung gestellten Informationen nicht oder nicht vollständig übermittelt oder ihm Fehler bei der Buchung unterlaufen. Ein Reisevermittler haftet nicht, wenn diese Fehler sind dem Reisenden oder unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen zuzurechnen sind . Bei verbundenen Reisarrangements, die auf dem gezielten Erwerb zusätzlicher Reiseleistungen von einem anderen Unternehmer über verbundene Online-Buchungsverfahren nach Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe b beruhen, haftet der Reisevermittler nicht für Buchungsfehler, die sich aus Fehlern dieses Unternehmers ergeben. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Händler, der die zusätzlichen Reiseleistungen anbietet, für Fehler haftet, die während der Buchung einer entsprechenden Leistung unterlaufen . [Abänd. 127]

    Artikel 20

    Regressansprüche

    (1)    In Fällen, in denen ein Reiseveranstalter oder gemäß Artikel 15 oder 18 ein Reisevermittler eine Entschädigung zahlt, eine Preisminderung gewährt oder die sonstigen sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten erfüllt, kann keine Bestimmung dieser Richtlinie oder des einzelstaatlichen Rechts in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie das Recht des Reiseveranstalters oder Reisevermittlers beschränkt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Reiseveranstalter oder -vermittler das Recht hat, bei Dritten, die zu dem Ereignis beigetragen haben, das die Entschädigung, die Preisminderung oder sonstige Pflichten begründet, Regress zu nehmen.

    (2)     Das Recht auf Regress nach Absatz 1 dieses Artikels schließt auch das Recht des Reiseveranstalters oder -vermittlers ein, bei Anbietern von Reiseleistungen Regress zu nehmen, wenn ein Reiseveranstalter oder -vermittler nach dieser Richtlinie verpflichtet ist, einem Reisenden Schadensersatz zu zahlen und der Reisende gleichzeitig nach anderen geltenden EU-Rechtsvorschriften, einschließlich aber nicht beschränkt auf Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und Verordnung (EG) Nr. 1371/2007, Anspruch auf Schadensersatz hat. Das Recht, Regress zu nehmen, kann nicht vertraglich beschränkt werden.

    (3)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Beschränkungen des Rechts nach Absatz 1, Regress zu nehmen, im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht sinnvoll und verhältnismäßig sind. [Abänd. 128]

    Artikel 21

    Unabdingbarkeit der Richtlinie

    (1)   Die Erklärung eines Reiseveranstalters, dass er ausschließlich als Anbieter einer Reiseleistung, als Vermittler oder in anderer Eigenschaft handelt oder dass eine Pauschalreise im Sinne dieser Richtlinie keine Pauschalreise darstellt, entbindet ihn nicht von den Pflichten, die Reiseveranstaltern aus dieser Richtlinie obliegen.

    (2)   Reisende dürfen nicht auf die Rechte verzichten, die ihnen aus den einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie erwachsen.

    (3)   Vertragliche Vereinbarungen oder Erklärungen des Reisenden, die einen Verzicht auf die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Rechte oder deren Einschränkung unmittelbar oder mittelbar bewirken oder die darauf gerichtet sind, die Anwendung dieser Richtlinie zu umgehen, sind für den Reisenden nicht bindend.

    Artikel 22

    Durchsetzung

    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, mit denen die Einhaltung dieser Richtlinie sichergestellt wird.

    Die Mitgliedstaaten sorgen ferner für geeignete Mechanismen, um irreführende Praktiken seitens von Unternehmern oder Reiseveranstaltern zu verhindern, die insbesondere darin bestehen könnten, beim Reisenden den Eindruck zu erwecken, er habe Rechte und Garantien, die nicht vertraglich festgelegt sind. [Abänd. 129]

    Artikel 23

    Sanktionen

    Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen fest, die die zuständigen Behörden gegen Unternehmer verhängen können, die gegen die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften verstoßen, und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Anwendung dieser Sanktionen sicherzustellen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

    Artikel 24

    Berichterstattung durch die Kommission und Überprüfung

    Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat binnen … (*2) einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor. Diesem Bericht werden erforderlichenfalls Rechtsetzungsvorschläge zur Anpassung dieser Richtlinie an Entwicklungen auf dem Gebiet der Rechte von Reisenden beigefügt.

    Artikel 25

    Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU

    (1)   Nummer 5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) erhält folgende Fassung:

    „5.

    Richtlinie…/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*3).

    (2)   Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie 2011/83/EU erhält folgende Fassung:

    „g)

    über Pauschalreisen im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie …/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) mit Ausnahme des Artikels 8 Absatz 2 und der Artikel 19, 21 und 22.

    Kapitel VIII

    Schlussbestimmungen

    Artikel 26

    Aufhebungen

    Die Richtlinie 90/314/EWG wird mit Wirkung vom … (*5) aufgehoben. [Abänd. 130]

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang I zu lesen.

    Artikel 27

    Umsetzung

    (1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am … (*5) die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie am nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften Maßnahmen mit. [Abänd. 131 und Abänd., die nicht alle Sprachfassungen betrifft]

    (2)   Sie wenden diese Vorschriften Maßnahmen ab dem …  (*6) an. [Abänd. 133]

    (3)   Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Maßnahmen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    (4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 28

    Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am [zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union] in Kraft.

    Artikel 29

    Adressaten

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu … am …

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    Im Namen des Rates

    Der Präsident


    (1)  ABl. C 170 vom 5.6.2014, S. 73.

    (2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. März 2014.

    (3)  Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59).

    (4)  Vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 30. April 2012 in der Rechtssache C-400/00, Club-Tour, Viagens e Turismo SA/Alberto Carlos Lobo Gonçalves Garrido und Club Med Viagens Lda , Slg. 2002, I-4051.

    (5)  Vgl. Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1) und Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) sowie die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15), Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1), Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14), Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3),, Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1), Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1).

    (6)  Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 über den Abschluss des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Übereinkommen von Montreal) durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 194 vom 18.7.2001, S. 38).

    (7)  Beschluss 2013/103/EU des Rates vom 16. Juni 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (ABl. L 51 vom 23.2.2013, S. 1).

    (8)  Beschluss 2012/22/EU des Rates vom 12. Dezember 2011 über den Beitritt der Europäischen Union zum Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See, mit Ausnahme der Artikel 10 und 11 (ABl. L 8 vom 12.1.2012, S. 1).

    (9)  Verordnung (EU) Nr. …/…/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr (ABl. L…).

    (*1)  Nummer der Verordnung im Erwägungsgrund (2013/0072(COD)) sowie Nummer, Datum der Annahme und Amtsblattfundstelle der Verordnung in Fußnote 4.

    (10)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1).

    (11)   Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

    (12)  Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6).

    (13)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

    (14)   Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten), ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63.

    (15)   Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1).

    (*2)  Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.

    (16)  Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“) (ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1).

    (+)  Nummer, Datum der Annahme und Fundstelle dieser Richtlinie.

    (++)  Nummer, Datum der Annahme und Fundstelle dieser Richtlinie.

    (*5)   24 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.

    (*6)  ABl.: Bitte das Datum einfügen: [18 24 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie].

    ANHANG

    Entsprechungstabelle

    Richtlinie 90/314/EWG

    Vorliegende Richtlinie

    Artikel 1

    Artikel 1

    Artikel 2 Absatz 1

    Artikel 3 Nummer 2 und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a

    Artikel 2 Absatz 2

    Artikel 3 Nummer 8

    Artikel 2 Absatz 3

    Artikel 3 Nummer 9

    Artikel 2 Absatz 4

    Artikel 3 Nummer 6

    Artikel 2 Absatz 5

    Artikel 3 Nummer 3

    Artikel 3 Nummer 1

    Artikel 3 Nummer 2

    Artikel 4 und 5

    Artikel 4 Absatz 1

    Artikel 4 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 4

    Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv

    Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a

    Artikel 6 Absatz 2

    Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b

    Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absätze 1 und 3

    Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c

    Artikel 4 Absatz 3

    Artikel 7

    Artikel 4 Absatz 4

    Artikel 8

    Artikel 4 Absatz 5

    Artikel 9 Absatz 2

    Artikel 4 Absatz 6

    Artikel 9 Absätze 3 und 4 und Artikel 10 Absätze 3 und 4

    Artikel 4 Absatz 7

    Artikel 11 Absätze 3, 4 und 7

    Artikel 5 Absatz 1

    Artikel 11 Absatz 1

    Artikel 5 Absatz 2

    Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4 und Artikel 14

    Artikel 5 Absatz 3

    Artikel 21 Absatz 3

    Artikel 5 Absatz 4

    Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b

    Artikel 6

    Artikel 11 Absatz 2

    Artikel 7

    Artikel 15 (geändert) und Artikel 16

    Artikel 8

    Artikel 9 Absatz 1

    Artikel 27 Absätze 1, 2 und 3

    Artikel 9 Absatz 2

    Artikel 27 Absatz 4

    Artikel 10

    Artikel 29


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