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Document 52011PC0483

Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung des Rates (EG) Nr. 1083/2006 im Hinblick auf rückzahlbare Beihilfe und Finanzierungstechniken

/* KOM/2011/0483 endgültig - 2011/0210 (COD) */

52011PC0483

Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung des Rates (EG) Nr. 1083/2006 im Hinblick auf rückzahlbare Beihilfe und Finanzierungstechniken /* KOM/2011/0483 endgültig - 2011/0210 (COD) */


|| EUROPÄISCHE KOMMISSION

Brüssel, den 1.8.2011

KOM(2011) 483 endgültig

2011/0210 (COD)

 

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung des Rates (EG) Nr. 1083/2006 im Hinblick auf rückzahlbare Beihilfe und Finanzierungstechniken

BEGRÜNDUNG

1.           Hintergrund zum Vorschlag

· Gründe und Ziele für den Vorschlag

In Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates werden die verschiedenen Formen der Unterstützung genannt, die über eine Beteiligung der Strukturfonds geleistet werden können, d. h. „in Form einer nichtrückzahlbaren Direktbeihilfe […] , aber auch in anderer Form, insbesondere in Form von rückzahlbaren Beihilfen, Zinsvergütungen, Bürgschaften, Beteiligungen, Beteiligungen am Risikokapital oder in sonstigen Finanzierungsformen“. Mit der Verordnung (EG) Nr. 448/2004 der Kommission wird als allgemeine Regel für die Zuschussfähigkeit festgelegt, dass Zahlungen von den Endbegünstigten tatsächlich entrichtet sein müssen und durch quittierte Rechnungen oder durch gleichwertige Buchungsbelege zu nachzuweisen sind (Regel Nr. 1); weiterhin werden weitere spezifische Regeln für die Zuschussfähigkeit definiert, was die Beteiligung der Strukturfonds an Wagniskapital- und Kreditfonds (Regel Nr. 8) und Garantiefonds (Regel Nr. 9) anbelangt, und darüber hinaus wird festgelegt, dass Einzahlungen in solche Fonds als tatsächlich getätigte zuschussfähige Ausgaben zu behandeln sind (Regel Nr. 1, Absatz 1.3). Während des Programmplanungszeitraums 2000-2006 der Strukturfonds haben die Mitgliedstaaten diese Formen der Unterstützung eingerichtet, indem sie spezielle Fonds in Übereinstimmung mit den Regeln Nr. 8 und Nr. 9 geschaffen haben und durch rückzahlbare Beihilfen, die über andere Instrumente genutzt werden. In mindestens einem Mitgliedstaat wurden diese Instrumente im Rahmen einer unabhängigen Bewertung als bewährtes Verfahren empfohlen.

Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates enthält allerdings keine Definition der Beihilfe als rückzahlbar oder nichtrückzahlbar. In Artikel 44 der Verordnung werden Bestimmungen zu Finanzierungsinstrumenten aufgeführt. Diese sind – für den aktuellen Programmplanungszeitraum – relativ eng gefasst: So ist die Finanzierung der Ausgaben im Zusammenhang mit einem Vorhaben zulässig, das Beiträge einschließt zur Unterstützung von a) Finanzierungsinstrumenten für Unternehmen, b) Stadtentwicklungsfonds und c) Fonds oder anderen Anreizsystemen für Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden. Daher scheint genaugenommen – unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates, der bereits festlegt, dass die Unterstützung in Form von rückzahlbaren Zuschüssen erfolgen kann, – die geltende Verordnung die rückzahlbare Beihilfe nicht abzudecken.

Die Mitgliedstaaten haben aufgrund der positiven Erfahrungen des vergangenen Programmplanungszeitraums (2000-2006) rückzahlbare Formen der Beihilfe weiter genutzt, und einige haben auch die Beschreibungen dieser Systeme in ihre Unterlagen für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 aufgenommen, zu denen die Kommission ihre Zustimmung erteilt hat. Darüber hinaus wurden solche Formate ebenfalls im aktuellen Programmplanungszeitraum in einigen Mitgliedstaaten wiederaufgelegt.

Aus diesen Gründen ist es erforderlich, eine allgemeine Definition der rückzahlbaren Beihilfen in die Verordnung (EG) 1083/2006 aufzunehmen und dafür zu sorgen, dass die zurückgezahlte Beihilfe in einem separaten Konto geführt und für denselben Zweck oder im Sinne der Programmziele weiter verwendet wird. Die „rückzahlbare Beihilfe“ umfasst laut Definition rückzahlbare Zuschüsse (d. h. Zuschüsse, die zinslos vollständig oder teilweise zurückgezahlt werden können) und Kreditlinien, die von der Verwaltungsbehörde über zwischengeschaltete Stellen (öffentliche Finanzinstitute) verwaltet werden.

Was die Finanzierungstechnik anbelangt, d. h. die Instrumente gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) 1083/2006, so ist es in der Kommission gängige Auslegungspraxis, dass die Vorschriften zu Großprojekten, zu Einnahmen schaffenden Projekten und zur Dauerhaftigkeit von Projekten nicht anzuwenden sind. Angesichts dieser gängigen Praxis ist es aus Gründen der Rechtssicherheit angebracht, in einem entsprechenden Rechtstext klar darzulegen, dass die Bestimmungen zu Großprojekten, Einkommen schaffenden Projekten und zur Dauerhaftigkeit der Projekte (Artikel 39, 55 und 57 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates) nicht für Vorhaben gelten, die unter Artikel 44 fallen. Bei der Nutzung von Finanzierungstechniken nach Artikel 44 baut das Vorhaben auf die finanzielle Beteiligung am Finanzierungsinstrument und auf die dann über die Finanzierungsinstrumente geleistete Beihilfe auf, die an die Endempfänger geht. Eine solche Beihilfe erfolgt über rückzahlbare Unterstützung; die damit verbundenen Mittel, die in das Vorhaben zurückgeführt wurden, müssen entsprechend den speziellen Vorschriften gemäß Artikel 78 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 wiederverwendet werden. Daraus ergibt sich, dass die Anwendung der Artikel 39, 55 und 57 im Hinblick auf Vorhaben nach Artikel 44 weder erforderlich noch gerechtfertigt ist.

Da es des Weiteren notwendig ist, eine frühzeitige Verwendung der Mittel (für zuschussfähige Ausgaben), die vom operationellen Programm für Finanzierungsinstrumente bereitgestellt werden, zu gewährleisten sowie für eine angemessene Überwachung des Einsatzes der Finanzierungsinstrumente aus Artikel 44 seitens der Mitgliedstaaten und der Kommission zu sorgen, muss darüber hinaus Folgendes eingeführt werden: i eine rechtliche Verpflichtung für Finanzierungsinstrumente, die besagt, dass – in Übereinstimmung mit Artikel 78 Absatz 6 Buchstaben a bis e der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 – die Verwendung der finanziellen Beteiligung, die von den Verwaltungsbehörden für die Einrichtung solcher Fonds oder deren Bestückung gezahlt wird, innerhalb von zwei Jahren zu erfolgen hat (wenn dies nicht der Fall ist, werden die folgenden Ausgabenerklärungen entsprechend um die nicht ausgegebenen Beträge nach unten korrigiert), ii rechtliche Bestimmungen zur Überwachung der Umsetzung, damit u. a. die Mitgliedstaaten der Kommission angemessen Bericht darüber erstatten können, was die Art der genutzten Instrumente und die entsprechenden Maßnahmen anbelangt, die im Rahmen dieser Instrumente jeweils vor Ort erfolgt sind.

· Allgemeiner Kontext

Für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 wurden neue Finanzierungsformen für Beihilfen entwickelt, wobei von der herkömmlichen zuschussbasierten Finanzierung zugunsten revolvierender Finanzierungsformen abgerückt wurde. Diese neuen Finanzierungsinstrumente werden als Katalysatoren für öffentliche und private Mittel angesehen, mit denen man das Investitionsvolumen erreichen kann, das für die Umsetzung der Strategie Europa 2020 erforderlich ist.

Im Hinblick auf die Reichweite lässt sich feststellen, dass revolvierende Finanzierungsformen in mehr Bereichen als die Finanzierungstechniken verwendet werden. Eine Änderung der Verordnung ist erforderlich, um die Unterstützung von Vorhaben aufzunehmen, bei denen eine Rückzahlung der finanziellen Unterstützung vorgesehen ist und die nicht über die Merkmale der Finanzierungsinstrumente gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates verfügen bzw. außerhalb dieser Mechanismen stehen. Dies umfasst rückzahlbare Zuschüsse und Kreditlinien, die von der Verwaltungsbehörde oder zwischengeschalteten Stellen direkt verwaltet werden.

Angesichts der zunehmenden Nutzung von Finanzierungsinstrumenten nach Artikel 44 und aufgrund der beschränkten Informationen, die der Kommission bisher zu diesen Instrumenten zur Verfügung stehen, ist eine Änderung der Verordnung erforderlich, damit die Mitgliedstaaten und die Kommission diese Formen der zurückzahlbaren Beihilfe ordnungsgemäß überwachen können und darüber der Kommission Bericht erstattet werden kann. Auf diese Weise erhält die Kommission gleichzeitig ein nützliches Instrument zur allgemeinen Bewertung der Leistung dieser Arten von Beihilfe.

· Bestimmungen, die im Politikbereich des Vorschlags in Kraft sind

Mit Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 wird festgelegt, welche Formen von Finanzierungsinstrumenten im aktuellen Programmplanungszeitraum in welchen Bereichen genutzt werden können, d. h. Unterstützung von KMU beim Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten, städtische Erneuerung und Energieeffizienz. Artikel 78 Absatz 6 der genannten Verordnung enthält Sonderbestimmungen zur Rückzahlung von Ausgaben, die von Mitgliedstaaten oder den Verwaltungsbehörden gezahlt wurden und auf Beteiligungen an derartigen Instrumenten beruhen.

Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 gibt an, welche Art der Unterstützung durch den ESF erfolgt: nicht rückzahlbare Einzel- oder Gesamtzuschüsse, rückzahlbare Zuschüsse, Kreditzinsvergünstigungen, Kleinstkredite und Garantiefonds sowie in Form des Kaufs von Gütern und Dienstleistungen nach Maßgabe der Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen.

· Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Nicht anwendbar.

2.           KONSULTATION DER INTERESSENSTRÄGER UND FOLGENABSCHÄTZUNG

· Anhörung von interessierten Kreisen

Der Europäische Rechungshof hat das Problem der rückzahlbaren Beihilfe außerhalb des Artikels 44 bei den Prüfungen der ERFE-Vorhaben festgestellt, was zum vorliegenden Vorschlag für eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates geführt hat. Der Änderungsvorschlag wurde nach einer umfassenden Untersuchung der Lage vor Ort in den Mitgliedstaaten in die Wege geleitet und dann mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der COCOF-Sitzungen diskutiert. Darüber hinaus enthält der jetzige Vorschlag aufgrund der Empfehlung des Europäischen Rechnungshofs zur Überwachung der Finanzierungsinstrumente separate Bestimmungen für eine frühzeitige und wirksame Verwendung der Mittel im Rahmen der Finanzierungsinstrumente nach Artikel 44 und zur Berichterstattung über diese.

· Beschaffung und Nutzung von Fachwissen

Die Nutzung von externem Fachwissen ist nicht notwendig gewesen.

· Folgenabschätzung

Mit dem vorliegenden Vorschlag wird die Verwendung von rückzahlbaren Formen der Beihilfe auf Projektebene geklärt, und damit eine Praxis, die im Programmplanungszeitraum 2000-2006 gut funktionierte und die Nutzung der Strukturfonds weiter stärken, und eine größere Hebelwirkung erzielen wird.

Mit der Klärung der Vorschriften für die Kohäsionspolitik erhalten die Mitgliedstaaten die Gewissheit, dass die Systeme, die auf rückzahlbaren Formen von Beihilfe basierten und erfolgreich im vergangenen Programmplanungszeitraum genutzt wurden, fortgeführt werden können und darauf aufgebaut werden kann. Dies wird ebenfalls positive Auswirkungen auf die Geschwindigkeit der Programmdurchführung haben, insbesondere dadurch, dass die nationalen, regionalen und lokalen Behörden die Möglichkeit erhalten, die Mittel für denselben Zweck erneut zu verwenden.

Die neue Verpflichtung zu einer frühzeitigen Verwendung der Mittel (innerhalb von zwei Jahren nach Einzahlung in den Fonds) und einer Berichterstattung über die Finanzierungsinstrumente wird der Kommission ein nützliches Instrument zur Überwachung und allgemeinen Bewertung der Leistung dieser Arten von Unterstützung zur Verfügung stellen.

Mit dem Vorschlag soll Klarheit über die Rechtmäßigkeit einer bestehenden Rechtspraxis geschaffen werden; die wichtigste erwartete Folge ist somit die Verringerung des rechtlichen Risikos. Der Vorschlag wird nur beschränkt praktische Auswirkungen haben, die mit der verstärkten Verpflichtung zur Berichterstattung über bereits verwendete Finanzierungsinstrumente einhergehen. Es werden keine neuen Haushaltsmittel beantragt.

3.           Rechtliche Aspekte des Vorschlags

· Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

Die vorgeschlagene Änderung baut auf die größere Reichweite der verschiedenen Formen der Beihilfe auf, wie sie in Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates angeben werden, und umfasst erforderliche Ergänzungen bzw. Anpassungen des aktuellen Rechtsrahmens, der im Folgenden näher beschrieben wird.

Der vorgeschlagene neue Absatz 8 im Artikel 2 enthält eine Definition des rückzahlbaren Zuschusses als direkte finanzielle Beteiligung in Form einer Zuwendung, die ohne Zinsen vollständig oder teilweise zurückgezahlt werden kann.

Mit dem vorgeschlagenen neuen Abschnitt 3a im Kapitel II unter Titel III werden Bestimmungen zur „rückzahlbaren Beihilfe“ eingeführt Mit dem neuen Artikel 43a soll festgelegt werden, dass die Strukturfonds Ausgaben für ein Vorhaben finanzieren können, die Beteiligungen zur Unterstützung rückzahlbarer Beihilfen beinhaltet. Diese Bestimmung gilt für rückzahlbare Zuschüsse und Kreditlinien, die von der Verwaltungsbehörde über zwischengeschaltete Stellen verwaltet werden, bei denen es sich um „interne“ öffentliche Finanzinstitute handelt. Aus Gründen der Klarheit bleibt der Mechanismus für die Ausgabenerklärung und die Rückerstattung derartiger rückzahlbarer Beihilfen der gleiche wie für nichtrückzahlbare Beihilfen (z. B. reine Zuschüsse), da er auf quittierten Rechnungen oder gleichwertigen Buchungsbelegen beruht (gemäß Artikel 78 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006).

Darüber hinaus stellt Artikel 43b klar, dass die Beihilfe, die an die für die Beihilfe zuständige Einrichtung bzw. eine andere zuständige öffentliche Behörde des Mitgliedstaates zurückgezahlt wurde, auf einem separaten Konto zu führen ist; sie ist für den gleichen Zweck oder im Sinne der Ziele des operationellen Programms wiederzuverwenden.

Mit dem vorgeschlagenen neuen Artikel 44a soll klargestellt werden, dass Bestimmungen zu Großprojekten (Artikel 39), Einkommen schaffenden Projekten (Artikel 55) und zur Dauerhaftigkeit der Projekte (Artikel 57) grundsätzlich nicht für Finanzierungsinstrumente gemäß Artikel 44 gelten, da diese Vorschriften für andere Arten der Beihilfe vorgesehen sind.

Im gleichen Zusammenhang wird ein neuer Artikel 67a zur Berichterstattung über Finanzierungsinstrumente gemäß Artikel 44 eingeführt. Dies erfolgt zur Sicherstellung, dass die Mitgliedstaaten und auch die Kommission die Umsetzung der Finanzierungsinstrumente angemessen überwachen können, u. a. damit die Mitgliedstaaten der Kommission die erforderlichen Informationen über die Art der genutzten Instrumente und die entsprechenden Maßnahmen, die im Rahmen dieser Instrumente vor Ort ergriffen wurden, zur Verfügung stellen können.

Im selben Sinne soll mit dem vorgeschlagenen neuen Absatz im Artikel 78 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 eine rechtliche Verpflichtung eingeführt werden; mit dieser soll sichergestellt werden, dass die finanzielle Beteiligung, die von den Verwaltungsbehörden zur Einrichtung bzw. Bestückung von Finanzierungsinstrumenten gezahlt wurde, innerhalb von zwei Jahren nach der Einzahlung in den Fonds für zuschussfähige Ausgaben aufgewendet wird. Wenn dies nicht der Fall ist, muss die folgende Ausgabenerklärung entsprechend korrigiert werden, indem die nicht ausgegebenen Beträge abgezogen werden. Damit soll verhindert werden, dass Mittel in solchen Fonds geparkt werden und lange ungenutzt bleiben.

Mit dem vorgeschlagenen neuen Artikel 78a wird eine allgemeine Bestimmung zu den Anforderungen der Ausgabenerklärung aufgenommen. Unter Bezug auf Artikel 61 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften soll damit der Kommission ermöglicht werden, Rechnungen zu erstellen, die das Vermögen der Europäischen Union und den Haushaltsvollzug wahrheitsgetreu abbilden.

· Rechtsgrundlage

Die Verordnung des Rates (EG) Nr. 1083/2006 vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 definiert die auf die drei Fonds anwendbaren gemeinsamen Regeln. Basierend auf dem Grundsatz der geteilten Verwaltung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten beinhaltet diese Verordnung Bestimmungen für den Programmplanungsprozess sowie Anordnungen für Programmverwaltung (einschließlich finanzielle Verwaltung), Überwachung, Finanzkontrolle und Bewertung von Projekten.

· Subsidiaritätsprinzip

Der Vorschlag entspricht dem Subsidiaritätsprinzip in dem Ausmaß, dass er versucht, Rechtssicherheit auf Ebene der Europäischen Union zu schaffen, so dass die Unterstützung, die die Mitgliedstaaten über Strukturfonds Systemen bieten – die auf rückzahlbaren Formen von Beihilfen beruhen, die mit Recht im vergangenen Programmzeitraum eingesetzt wurden und/oder im aktuellen Planungszeitraum gestartet wurden, ohne dass sie über die Merkmale von Finanzierungsinstrumenten verfügen – zulässig und rechtmäßig im Sinne der geltenden Vorschriften für Strukturfonds ist. In diesem Zusammenhang ist es ebenfalls erforderlich, auf EU-Ebene den Umgang mit Beihilfen zu definieren, die für diese Art von Systemen zurückbezahlt wurden, welche nicht über die Merkmale von Finanzierungsinstrumenten verfügen.

Weiterhin werden eine frühzeitige Verwendung der Mittel (innerhalb von zwei Jahren nach der Einzahlung in den Fonds) und Verpflichtungen zur Berichterstattung über Finanzierungstechniken nach Artikel 44 eingeführt, damit die Mitgliedstaaten die Instrumente rasch einsetzen können und der Kommission die erforderlichen Informationen zur Verfügung stehen, was die Art der genutzten Instrumente und die entsprechenden Maßnahmen anbelangt, die im Rahmen dieser Instrumente vor Ort erfolgt sind. Auf diese Weise erhält die Kommission gleichzeitig ein nützliches Instrument zur allgemeinen Bewertung der Gesamtleistung dieser Arten von Beihilfe.

· Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Der vorliegende Vorschlag ist verhältnismäßig, da nicht über die Mindestvorschriften hinausgegangen wird; so wird den Mitgliedstaaten Rechtssicherheit bei Systemen geboten, die auf rückzahlbaren Beihilfen aufbauen und über die Strukturfonds unterstützt werden, aber nicht über die Merkmale von Finanzierungsinstrumenten verfügen, die im aktuellen Programmplanungszeitraum zulässig sind. Damit die Mitgliedstaaten von der Klarstellung während des gesamten Programmplanungszeitraums profitieren können, ist es notwendig, diese rückwirkend anzuwenden.

Eine Verpflichtung, die finanzielle Beteiligung der Verwaltungsbehörden für Einrichtung von Finanzierungsinstrumenten innerhalb von zwei Jahren nach der Einzahlung dieser Beteiligung in den Fonds zu verwenden (wenn dies nicht der Fall ist, muss die folgende Ausgabenerklärung entsprechend um die nicht ausgegebenen Beträge nach unten korrigiert werden), und einige Verpflichtungen zur Berichterstattung werden nur für Finanzierungsinstrumente festgelegt (anders als die rückzahlbare Beihilfe, die nicht über die Merkmale gemäß Artikel 44 verfügt, werden diese mit den Mitteln der „Fonds“ umgesetzt)t, damit lediglich die erforderlichen Mindestinformationen über die frühzeitige und korrekte Nutzung vor Ort der Finanzierungsinstrumente von den Mitgliedstaaten an die Kommission übermittelt werden. Darüber hinaus werden die Verpflichtung zur einer frühzeitigen Mittelverwendung und die weiteren Berichterstattungsverpflichtungen nicht rückwirkend angewendet.

· Wahl von Instrumenten

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.

Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angebracht:

Die Kommission hat geprüft, welchen Spielraum der Rechtsrahmen bietet, um die bestehende Praxis von Vorhaben, die direkt von zwischengeschalteten Stellen oder Verwaltungsbehörden verwaltet werden und nicht über die Merkmale von Finanzierungsinstrumenten verfügen, als kompatibel mit der geltenden Strukturfonds-Verordnung zu erklären. Es hat sich jedoch nach eingehenden internen Konsultationen gezeigt, dass im Sinne der Eindeutigkeit eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates in dieser Hinsicht erforderlich ist. Mit diesen Änderungen soll darüber hinaus die Inanspruchnahme von EU-Mitteln für verschiedene Projekte weiter erleichtert werden, die nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 44 fallen, wodurch die Anzahl der Projekte erhöht wird, die durch die Strukturfonds unterstützt werden. Die Instrumente, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 44 der genannten Verordnung eingerichtet wurden, konnten nicht für diese Standardvorhaben genutzt werden, da Artikel 44 auf Investitionen zugunsten von KMU, städtischer Erneuerung und Energieeffizienz beschränkt ist.

Derzeit besteht keine rechtliche Verpflichtung, die finanzielle Beteiligung, die die Verwaltungsbehörden in die Finanzierungsinstrumente eingezahlt haben, in einem bestimmten Zeitrahmen innerhalb der Programmlaufzeit zu verwenden, da die „Aufrechnung“ einer solchen Beteiligung (im Hinblick auf die Überprüfung der „zuschussfähigen Ausgaben“) nur beim Abschluss des operationellen Programms stattfindet; darüber hinaus wurde die Überwachung und die Berichterstattung über Finanzierungsinstrumente durch die Mitgliedstaaten erst kürzlich auf freiwilliger Basis eingeführt. Dies reicht nicht aus, um der Kommission ein umfassendes Bild über die Umsetzung dieser rückzahlbaren Formen von Beihilfe vor Ort zu vermitteln. Der Europäische Rechungshof hat der Kommission außerdem empfohlen, die effektive Verwendung der für die Finanzierungsinstrumente bereitgestellten Mittel angemessen zu überprüfen und die Umsetzung der Maßnahmen in angemessener Form zu überwachen. Vor diesem Hintergrund enthält der vorliegende Vorschlag getrennte Bestimmungen i zur frühzeitigen Verwendung der finanziellen Beteiligung, die in die Finanzierungsinstrumente gemäß Artikel 44 eingezahlt wurde (wenn dies nicht der Fall ist, muss die folgende Ausgabenerklärung entsprechend um die nicht ausgegebenen Beträge nach unten korrigiert werden) und ii zur Berichterstattung über Finanzierungsinstrumente nach Artikel 44.

4.           Auswirkungen auf den Haushalt

Da der Vorschlag keine Änderung der in den operationellen Programmen für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 festgelegten Höchstbeträge für die Unterstützung durch die Strukturfonds vorsieht, hat er keine Auswirkung auf die Mittel für Verpflichtungen.

Die Kommission ist davon überzeugt, dass mit der vorgeschlagenen Maßnahme die Umsetzung aufgrund einer höheren Rechtssicherheit für die Mitgliedstaaten verbessert werden kann.

2011/0210 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung des Rates (EG) Nr. 1083/2006 im Hinblick auf rückzahlbare Beihilfe und Finanzierungstechniken

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 177,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[1],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[2]

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Mitgliedstaaten haben positive Erfahrungen mit Systemen rückzahlbarer Beihilfen im Rahmen der Vorhaben während des Programmplanungszeitraums 2000-2006 gemacht und daher solche Systeme weiter verwendet oder damit begonnen, Systeme rückzahlbarer Beihilfen im aktuellen Programmplanungszeitraum 2007-2013 zu nutzen. Einige Mitgliedstaaten haben auch Beschreibungen dieser Systeme ihren Programmunterlagen beigefügt, die von der Kommission genehmigt wurden.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999[3] enthält Bestimmungen zu Finanzierungsinstrumenten mit genauen Angaben zu Bereich und Umfang der Intervention. Die von den Mitgliedstaaten umgesetzten Systeme in Form rückzahlbarer Zuschüsse und Kreditlinien, die von den Verwaltungsbehörden über zwischengeschaltete Stellen verwaltet werden, werden jedoch weder von den Bestimmungen zu den Finanzierungsinstrumenten noch durch andere Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 angemessen abgedeckt. Daher ist es erforderlich, – im Einklang mit Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999[4], mit der bereits festgelegt wurde, dass die Beihilfe in Form rückzahlbarer Zuschüsse erfolgen kann, – in einem neuen Abschnitt der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 festzulegen, dass rückzahlbare Beihilfen über Strukturfonds kofinanziert werden können. Dieser Abschnitt sollte für rückzahlbare Zuschüsse und Kreditlinien gelten, die von der Verwaltungsbehörde über zwischengeschaltete Stellen verwaltet werden, bei denen es sich um öffentliche Finanzinstitute handelt.

(3) Angesichts der Tatsache, dass die finanziellen Mittel, die bei rückzahlbarer Beihilfe verwendet werden, zum Teil oder vollständig durch die Empfänger zurückgezahlt werden, müssen angemessene Bestimmungen eingeführt werden, die die Wiederverwendung der zurückgezahlten Beihilfe für denselben Zweck oder in Übereinstimmung mit den Zielen des jeweiligen Programms betreffen.

(4) Es ist klarzustellen, dass die Bestimmungen zu Großprojekten, zu Einkommen schaffenden Projekten und zur Dauerhaftigkeit von Projekten grundsätzlich nicht auf Finanzierungsinstrumente angewendet werden sollten, da diese Vorschriften für andere Arten von Vorhaben vorgesehen sind.

(5) Da sichergestellt werden muss, dass die Mitgliedstaaten und auch die Kommission den Einsatz der Finanzierungsinstrument angemessen überwachen können, damit u. a. die Mitgliedstaaten der Kommission die erforderlichen Informationen zur Art der genutzten Instrumente und zu den entsprechenden Maßnahmen, die im Rahmen dieser Instrumente vor Ort ergriffen wurden, zur Verfügung stellen können, muss eine Bestimmung zur Berichterstattung eingeführt werden. Auf diese Weise könnte die Kommission auch die Gesamtleistung der Finanzierungsinstrumente besser bewerten.

(6) Um sicherzustellen, dass die finanzielle Beteiligung, die von Verwaltungsbehörden in die Finanzierungsinstrumente eingezahlt und in eine Ausgabenerklärung aufgenommen wurde, wirksam innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens verwendet wurde, ist eine Verpflichtung im Hinblick auf Finanzierungsinstrumente einzuführen, die besagt, dass die Beteiligung für zuschussfähige Ausgaben innerhalb von zwei Jahren nach dem Datum der einschlägigen bescheinigten Ausgabenerklärung zu nutzen ist. Wurde die in Rede stehende Beteiligung im angegebenen Zeitraum nicht genutzt, so ist die folgende Ausgabenerklärung entsprechend zu korrigieren, indem die nicht verwendeten Mittel abgezogen werden.

(7) Um die Einhaltung des Artikels 61 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[5] zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass die der Kommission zu übermittelnde Ausgabenerklärung alle Informationen enthält, welche die Kommission für die Erstellung von Rechnungen benötigt, die das Vermögen der Europäischen Union und den Haushaltsvollzug wahrheitsgetreu abbilden.

(8) Die Änderung, mit der die Rechtmäßigkeit der Anwendung der bestehenden Praxis mit Wirkung zu Beginn des Zeitraums der Zuschussfähigkeit gemäß Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 geklärt werden soll, sollte rückwirkend ab dem Beginn des aktuellen Programmplanungszeitraums 2007-2013 gelten.

(9) Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sollte daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 wird wie folgt geändert:

(1)          In Artikel 2 wird folgende Nummer 8 angefügt:

„(8)    „rückzahlbarer Zuschuss“ eine direkte finanzielle Beteiligung auf dem Wege einer Zuwendung, die ohne Zinsen vollständig oder teilweise zurückgezahlt werden kann.“

(2)          In Titel III Kapitel II wird folgender Abschnitt 3a eingefügt:

„Abschnitt 3a

Rückzahlbare Beihilfe

Artikel 43a Formen rückzahlbarer Beihilfe

1.       Aus den Strukturfonds können als Teil eines operationellen Programms rückzahlbare Beihilfen in Form von rückzahlbaren Zuschüssen oder Kreditlinien kofinanziert werden, die von Verwaltungsbehörden über zwischengeschaltete Stellen, bei denen es sich um öffentliche Finanzinstitute handelt, verwaltet werden.

2.       Die Ausgabenerklärung zu rückzahlbaren Beihilfen ist in Übereinstimmung mit Artikel 78 Absätze 1 bis 5 zu übermitteln.

Artikel 43b Erneute Verwendung rückzahlbarer Beihilfen

Die Beihilfe, die an die für die Beihilfe zuständige Stelle bzw. eine andere zuständige Behörde des Mitgliedstaates zurückgezahlt wurde, ist auf einem separaten Konto zu führen; sie ist für den gleichen Zweck oder im Sinne der Ziele des operationellen Programms wiederzuverwenden.“

(3)          Folgender Artikel 44a wird eingefügt:

„Artikel 44a Nichtanwendung bestimmter Vorschriften

Die Artikel 39, 55 und 57 gelten nicht für Vorhaben, die unter Artikel 44 fallen.“

(4)          Folgender Artikel 67a wird eingefügt:

„Artikel 67a Berichte zum Einsatz von Finanzierungsinstrumenten

1.       Die Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission bis zum 31. Januar und zum 15. September jedes Jahres eine speziellen Bericht für den Zeitraum bis zum 31. Dezember bzw. 30. Juni zu den Vorhaben, die Finanzierungsinstrumente beinhalten.

2.       Der in Absatz 1 genannte Bericht muss für jedes Finanzierungsinstrument die folgenden Informationen umfassen:

a)      Beschreibung des Finanzierungsinstruments und Durchführungsregelungen;

b)      Nennung der Organisationen, die das Finanzierungsinstrument umsetzen, einschließlich derjenigen, die über Holding-Fonds agieren, sowie eine Beschreibung des Verfahrens, das zu ihrer Auswahl geführt hat;

c)      Daten der Zahlungen und Beträge der Beihilfe aus den Strukturfonds und der nationalen Kofinanzierung, die in das Finanzierungsinstrument geflossen sind;

d)      Daten und entsprechende Beträge, die in der Ausgabenklärung enthalten sind, welche der Kommission übermittelt wurden, und Daten und Beträge, die durch die Kommission zurückerstattet wurden;

e)      Beträge der Beihilfe aus den Strukturfonds und der nationalen Kofinanzierung, die vom Finanzierungsinstrument gezahlt wurden.“

(5)          Dem Artikel 78 Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die finanzielle Beteiligung an Finanzierungsinstrumenten gemäß Artikel 44, die in eine Ausgabenerklärung aufgenommen wurde und nicht als zuschussfähige Ausgabe in Übereinstimmung mit dem zweiten Unterabsatz dieses Absatzes innerhalb von zwei Jahren nach dem Datum der betreffenden, bescheinigten Ausgabenerklärung verwendet wurde, ist von der nächsten bescheinigten Ausgabenerklärung abzuziehen.“

(6)          Folgender Artikel 78a wird eingefügt:

„Artikel 78a Informationspflicht in Ausgabenerklärung

Die der Kommission zu übermittelnde Ausgabenerklärung enthält alle Informationen, die erforderlich sind, damit die Kommission Rechnungen in Übereinstimmung mit Artikel 61 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 erstellen kann.

Für die Festlegung einheitlicher Bedingungen zur Anwendung dieses Artikels wird die Kommission ermächtigt, Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzunehmen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.

Artikel 1 Absätze 4, 5 und 6 gelten jedoch ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Wurde die finanzielle Beteiligung bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in die Ausgabenerklärung aufgenommen, so beginnt die Frist von zwei Jahren für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 5 mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Parlaments                            Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

FINANZBOGEN

1.           BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

Vorschlag für eine VERORDNUNG (EU) Nr. …/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates im Hinblick auf rückzahlbare Beihilfen und Finanzierungstechniken

2.           ABM/ABB-RAHMEN

Politikbereich(e) und Tätigkeit(en):

Regionalpolitik, Regionalpolitik, ABB Tätigkeit 13.03

Beschäftigung und Soziales; ABB Tätigkeit 04.02

3.           HAUSHALTSLINIEN

3.1.        Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende technische und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)):

Die vorgeschlagene neue Tätigkeit wird in den folgenden Haushaltslinien durchgeführt:

· 13 03 16 00 Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – Konvergenz

· 13 03 17 00 Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – PEACE

· 13 03 18 00 Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung

· 13 03 19 00 Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – Europäische territoriale Zusammenarbeit

· 04 02 17 Europäischer Sozialfonds (ESF) – Konvergenz

· 04 02 19 Europäischer Sozialfonds (ESF) – Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung

3.2.        Dauer der Maßnahme und ihre finanziellen Auswirkungen:

Die vorgeschlagenen Maßnahmen verbessern die Umsetzung, da die Mitgliedstaaten damit Rechtssicherheit im Hinblick auf den Einsatz aller Formen rückzahlbarer Beihilfe erhalten.

Weiterhin werden rechtliche Verpflichtungen für Finanzierungsinstrumente eingeführt, die besagen, dass die finanzielle Beteiligung, die von den Verwaltungsbehörden für die Einrichtung solcher Fonds oder für einen Beitrag zu diesen gezahlt wird, innerhalb von zwei Jahren zu erfolgen hat; außerdem werden Verpflichtungen zur Berichterstattung über Finanzierungsinstrumente festgelegt; damit soll gewährleistet werden, dass die erforderlichen Mindestinformationen von den Mitgliedstaaten an die Kommission übermittelt werden, was die frühzeitige und korrekte Nutzung vor Ort der Finanzierungsinstrumente anbelangt. Diese Verpflichtungen gelten nicht rückwirkend. Es gibt keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt, da keine zusätzlichen Mittel erforderlich sind.

3.3.        Haushaltstechnische Merkmale

Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Neu || EFTA Beitrag || Beitrag von Bewerberländern || Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

13 03 16 00 || NOA || Getr. || Nein || Nein || Nein || Nr. 1b

13 03 17 00 || NOA || Getr. || Nein || Nein || Nein || Nr. 1b

13 03 18 00 || NOA || Getr. || Nein || Nein || Nein || Nr. 1b

13 03 19 00 || NOA || Getr. || Nein || Nein || Nein || Nr. 1b

04 02 17 || NOA || Getr. || Nein || Nein || Nein || Nr. 1b

04 02 19 || NOA || Getr. || Nein || Nein || Nein || Nr. 1b

4.           RESSOURCEN IM ÜBERBLICK

4.1.        Mittelbedarf

4.1.1.     Überblick über die erforderlichen Mittel für Verpflichtungen (MfV) und Mittel für Zahlungen (MfZ)

Die nachstehenden Tabellen zeigen die Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen 2011 bis 2013.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art der Ausgaben || Abschnitt || || Jahr n || n + 1 || n + 2 || n + 3 || n + 4 || n + 5 und Folgejahre || Gesamt

Operative Ausgaben[6] || || || || || || || ||

Verpflichtungs­ermächtigungen (VE) || 8.1 || a || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt

Zahlungsermächtigungen (ZE) || || b || entfällt || entfällt || entfällt ||  entfällt || entfällt || entfällt || entfällt

Im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben[7] || || || ||

Technische und administrative Unterstützung (NGM) || 8.2.4 || c || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt

HÖCHSTBETRAG || || || || || || ||

Verpflichtungsermächtigungen || || a+c || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt

Zahlungsermächtigungen || || b+c || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || 0,000

Im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungsausgaben[8] || ||

Personalausgaben und Nebenkosten (NGM) || 8.2.5 || d || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt

Sonstige im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungskosten, außer Personal- und Nebenkosten (NGM) || 8.2.6 || e || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt

Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme

VE insgesamt, einschließlich Personalkosten || || a+c+d+e || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt

ZE insgesamt, einschließlich Personalkosten || || b+c+d+e || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt

Angaben zur Kofinanzierung

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Kofinanzierung durch || || Jahr n || n + 1 || n + 2 || n + 3 || n + 4 || n + 5 und Folgejahre || Gesamt

…………………… || f || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt

ZE insgesamt, einschließlich Kofinanzierung || a+c+d+e+f || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt

4.1.2.     Vereinbarkeit mit der Finanzplanung

x     Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

¨      Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens erforderlich.

¨      Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung[9] (z. B. Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder Änderung der Finanziellen Vorausschau).

4.1.3.     Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

x      Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen.

¨      Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten:

in Mio. EUR (1 Dezimalstelle)

|| || Stand vor der Maßnahme [Jahr n-1] || || Stand nach der Maßnahme

Haushaltslinie || Einnahmen || || [Jahr n] || [n+1] || [n+2] || [n+3] || [n+4] || [n+5][10]

|| a) Einnahmen nominal || || || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt

b) Veränderung bei den Einnahmen ||  D || || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt

(Sollten mehrere Haushaltslinien betroffen sein, fügen Sie der Tabelle bitte weitere Reihen an.)

4.2.        Personalbedarf (Vollzeitäquivalent - Beamte, Zeitbedienstete und externes Personal) - Einzelheiten hierzu siehe Abschnitt 8.2.1.

Jährlicher Bedarf || Jahr n || n + 1 || n + 2 || n + 3 || n + 4 || n + 5 und Folgejahre

Personalbedarf insgesamt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt

5.           MERKMALE UND ZIELE

5.1.        Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf

Da dies mit den tatsächlichen Ausgaben von Empfängern verbunden ist, wird die Rückerstattung nach entsprechenden Anträgen einschließlich der rückzahlbaren Formen der Beihilfe auf der Ebene der Vorhaben die Auswirkungen der Interventionen der Strukturfonds in den entsprechenden Bereichen und Sektoren verlängern.

5.2.        Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Die Fortführung der bewährten Verfahren im Hinblick auf rückzahlbare Formen der Beihilfe auf Ebene der Projekte führt zu langfristig wirkenden Instrumenten und ermöglicht die Wiederverwendung der Mittel.

5.3.        Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der ABM-Methodik

Weitere Klarstellungen der Vorschriften, die die Anwendung der Kohäsionspolitik regeln, werden positive Auswirkungen auf die Umsetzung der Programme in den Zielregionen haben. Die Nutzung rückzahlbarer Formen der Beihilfe wird weiter gefördert und führt zu einer größeren Hebelwirkung und Beständigkeit der Interventionen.

5.4.        Durchführungsmodalitäten (Indikative Angaben)

Nennen Sie unten die ausgewählte(n) Methode(n) für die Durchführung der Aktion.

· Mit den Mitgliedsstaaten

6.           ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

6.1.        Überwachungssystem

Nicht erforderlich, da es unter die bestehende Überwachung im Rahmen der Strukturfonds fällt.

6.2.        Evaluierung

6.2.1.     Ex-ante-Bewertung

Da dieser Vorschlag darauf abzielt, eine bestehende und gerechtfertigte Praxis zu formalisieren, und damit eine Korrektur eines Versäumnisses der aktuellen Verordnung darstellt, wurde keine Ex-ante-Bewertung vorgenommen.

6.2.2.     Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (unter Zugrundelegung früherer Erfahrungen)

Entfällt

6.2.3.     Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen

Entfällt

7.           BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Entfällt

8.           RESSOURCEN IM EINZELNEN

8.1.        Ziele des Vorschlags und Finanzbedarf

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele, Maßnahmen und Ergebnisse (bitte angeben) || Art der Ergebnisse || Durchschnittskosten || Jahr n || Jahr n+1 || Jahr n+2 || Jahr n+3 || Jahr n+4 || Jahr n+5 und Folgejahre || INSGESAMT

Zahl der Outputs || Gesamtkosten || Zahl der Outputs || Gesamtkosten || Zahl der Outputs || Gesamtkosten || Zahl der Outputs || Gesamtkosten || Zahl der Outputs || Gesamtkosten || Zahl der Outputs || Gesamtkosten || Zahl der Outputs || Gesamtkosten

OPERATIVES ZIEL Nr. 1 Verbesserte Durchführung der Operationellen Programme || || || || || || || || || || || || || || || ||

Maßnahme 1 – 100 % Kofinanzierungsrate || || || || 0,000 || || 0,000 || || || || || || || || || || 0,000

GESAMTKOSTEN || || || || 0,000 || || 0,000 || || || || || || || || || || 0,000

8.2.        Verwaltungskosten

8.2.1.     Art und Anzahl des erforderlichen Personals

Art der Stellen || || Zur Verwaltung der Maßnahme einzusetzendes, vorhandenes und/oder zusätzliches Personal (Stellenzahl/Vollzeitäquivalent)

|| || Jahr n || Jahr n+1 || Jahr n+2 || Jahr n+3 || Jahr n+4 || Jahr n+5

Beamte oder Bedienstete auf Zeit (XX 01 01) || A*/AD || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt

B*, C*/AST || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt

Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt

Sonstiges, aus Artikel XX 01 04/05 finanziertes Personal || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt

INSGESAMT || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt

8.2.2.     Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme auszuführen sind

Entfällt

8.2.3.     Zuordnung der Stellen des damit betrauten Statutspersonals

(Wenn mehrere Quellen genannt werden, sollte die Anzahl der Stellen, die aus diesen Quellen hervorgeht, genannt werden)

¨      derzeit für die Verwaltung des Programms, das ersetzt oder verlängert werden soll, zugewiesene Stellen

¨      im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für das Jahr n vorab zugewiesene Stellen

¨      im Rahmen des anstehenden neuen JSP/HVE-Verfahrens anzufordernde Stellen

¨      innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung)

¨      für das Jahr n erforderliche, jedoch im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für dieses Jahr nicht vorgesehene neue Stellen

8.2.4.     Sonstige im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (XX 01 04/05 - Verwaltungsausgaben)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Haushaltslinie (Nummer und Bezeichnung) || Jahr n || Jahr n+1 || Jahr n+2 || Jahr n+3 || Jahr n+4 || Jahr n+5 und Folge-jahre || INSGESAMT

1      Technische und administrative Unterstützung (einschließlich Personalkosten) || || || || || || ||

Exekutivagenturen || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt

Sonstige technische und administrative Unterstützung || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt

- intra muros || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt

- extra muros || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt

Technische und administrative Unterstützung insgesamt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt

8.2.5.     Im Höchstbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art des Personals || Jahr n || Jahr n+1 || Jahr n+2 || Jahr n+3 || Jahr n+4 || Jahr n+5 und Folge-jahre

Beamte und Bedienstete auf Zeit (XX 01 01) || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt

Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal (Hilfskräfte, ANS, Vertragspersonal usw.) (Angabe der Haushaltslinie) (Angabe der Haushaltslinie) || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt

Personal- und Nebenkosten insgesamt (NICHT im Höchstbetrag enthalten) || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt

Berechnung - Beamte und Bedienstete auf Zeit

Falls zutreffend, bitte auf Punkt 8.2.1 Bezug nehmen

entfällt

Berechnung - Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal

Falls zutreffend, bitte auf Punkt 8.2.1 Bezug nehmen

entfällt

8.2.6.     Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr n || Jahr n+1 || Jahr n+2 || Jahr n+3 || Jahr n+4 || Jahr n+5 und Folge-jahre || INSGESAMT

XX 01 02 11 01– Dienstreisen || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt

XX 01 02 11 02 – Sitzungen & Konferenzen || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt

XX 01 02 11 03 - Ausschüsse || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt

XX 01 02 11 04 - Studien & Konsultationen || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt

XX 01 02 11 05 - Informationssysteme || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt

 2     Gesamtbetrag der sonstigen Ausgaben für den Dienstbetrieb (XX 01 02 11) || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt

3      Sonstige Ausgaben administrativer Art (Angabe mit Hinweis auf die betreffende Haushaltslinie) || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt

Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben ausgenommen Personal- und Nebenkosten (NICHT im Höchstbetrag enthalten) || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt

Berechnung - Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

entfällt

[1]               AB L , , S. .

[2]               AB L , , S. .

[3]               ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

[4]               ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12.

[5]               ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

[6]               Ausgaben, die nicht unter Kapitel xx 01des betreffenden Titels xx fallen.

[7]               Ausgaben innerhalb von Artikel xx 01 04 von Titel xx.

[8]               Ausgaben innerhalb von Kapitel xx 01, die nicht unter Kapitel xx 01 04 oder xx 01 05 fallen.

[9]               Siehe Punkte 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

[10]             Weitere Spalten sollten gegebenenfalls ergänzt werden, d. h. falls die Dauer der Aktion 6 Jahre überschreitet.

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