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Document 52011PC0483
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL amending Council Regulation (EC) No 1083/2006 as regards repayable assistance and financial engineering
Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung des Rates (EG) Nr. 1083/2006 im Hinblick auf rückzahlbare Beihilfe und Finanzierungstechniken
Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung des Rates (EG) Nr. 1083/2006 im Hinblick auf rückzahlbare Beihilfe und Finanzierungstechniken
/* KOM/2011/0483 endgültig - 2011/0210 (COD) */
Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung des Rates (EG) Nr. 1083/2006 im Hinblick auf rückzahlbare Beihilfe und Finanzierungstechniken /* KOM/2011/0483 endgültig - 2011/0210 (COD) */
|| EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 1.8.2011 KOM(2011) 483 endgültig 2011/0210 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Verordnung des Rates (EG)
Nr. 1083/2006 im Hinblick auf rückzahlbare Beihilfe und Finanzierungstechniken BEGRÜNDUNG 1. Hintergrund
zum Vorschlag · Gründe und Ziele für den Vorschlag In Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung
(EG) Nr. 1260/1999 des Rates werden die verschiedenen Formen der
Unterstützung genannt, die über eine Beteiligung der Strukturfonds geleistet
werden können, d. h. „in Form einer nichtrückzahlbaren Direktbeihilfe […]
, aber auch in anderer Form, insbesondere in Form von rückzahlbaren Beihilfen,
Zinsvergütungen, Bürgschaften, Beteiligungen, Beteiligungen am Risikokapital
oder in sonstigen Finanzierungsformen“. Mit der Verordnung (EG)
Nr. 448/2004 der Kommission wird als allgemeine Regel für die
Zuschussfähigkeit festgelegt, dass Zahlungen von den Endbegünstigten
tatsächlich entrichtet sein müssen und durch quittierte Rechnungen oder durch
gleichwertige Buchungsbelege zu nachzuweisen sind (Regel Nr. 1); weiterhin
werden weitere spezifische Regeln für die Zuschussfähigkeit definiert, was die
Beteiligung der Strukturfonds an Wagniskapital- und Kreditfonds (Regel
Nr. 8) und Garantiefonds (Regel Nr. 9) anbelangt, und darüber hinaus
wird festgelegt, dass Einzahlungen in solche Fonds als tatsächlich getätigte
zuschussfähige Ausgaben zu behandeln sind (Regel Nr. 1, Absatz 1.3). Während
des Programmplanungszeitraums 2000-2006 der Strukturfonds haben die
Mitgliedstaaten diese Formen der Unterstützung eingerichtet, indem sie
spezielle Fonds in Übereinstimmung mit den Regeln Nr. 8 und Nr. 9
geschaffen haben und durch rückzahlbare Beihilfen, die über andere Instrumente
genutzt werden. In mindestens einem Mitgliedstaat wurden diese Instrumente im
Rahmen einer unabhängigen Bewertung als bewährtes Verfahren empfohlen. Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates
enthält allerdings keine Definition der Beihilfe als rückzahlbar oder
nichtrückzahlbar. In Artikel 44 der Verordnung werden Bestimmungen zu
Finanzierungsinstrumenten aufgeführt. Diese sind – für den aktuellen
Programmplanungszeitraum – relativ eng gefasst: So ist die Finanzierung der
Ausgaben im Zusammenhang mit einem Vorhaben zulässig, das Beiträge einschließt
zur Unterstützung von a) Finanzierungsinstrumenten für Unternehmen, b)
Stadtentwicklungsfonds und c) Fonds oder anderen Anreizsystemen für
Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden. Daher
scheint genaugenommen – unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 11 der
Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates, der bereits festlegt, dass die
Unterstützung in Form von rückzahlbaren Zuschüssen erfolgen kann, – die geltende
Verordnung die rückzahlbare Beihilfe nicht abzudecken. Die Mitgliedstaaten haben aufgrund der positiven
Erfahrungen des vergangenen Programmplanungszeitraums (2000-2006) rückzahlbare
Formen der Beihilfe weiter genutzt, und einige haben auch die Beschreibungen
dieser Systeme in ihre Unterlagen für den Programmplanungszeitraum 2007-2013
aufgenommen, zu denen die Kommission ihre Zustimmung erteilt hat. Darüber
hinaus wurden solche Formate ebenfalls im aktuellen Programmplanungszeitraum in
einigen Mitgliedstaaten wiederaufgelegt. Aus diesen Gründen ist es erforderlich, eine
allgemeine Definition der rückzahlbaren Beihilfen in die Verordnung (EG)
1083/2006 aufzunehmen und dafür zu sorgen, dass die zurückgezahlte Beihilfe in
einem separaten Konto geführt und für denselben Zweck oder im Sinne der
Programmziele weiter verwendet wird. Die „rückzahlbare Beihilfe“ umfasst laut
Definition rückzahlbare Zuschüsse (d. h. Zuschüsse, die zinslos
vollständig oder teilweise zurückgezahlt werden können) und Kreditlinien, die
von der Verwaltungsbehörde über zwischengeschaltete Stellen (öffentliche
Finanzinstitute) verwaltet werden. Was die Finanzierungstechnik anbelangt, d. h.
die Instrumente gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) 1083/2006, so ist es
in der Kommission gängige Auslegungspraxis, dass die Vorschriften zu
Großprojekten, zu Einnahmen schaffenden Projekten und zur Dauerhaftigkeit von
Projekten nicht anzuwenden sind. Angesichts dieser gängigen Praxis ist es aus
Gründen der Rechtssicherheit angebracht, in einem entsprechenden Rechtstext
klar darzulegen, dass die Bestimmungen zu Großprojekten, Einkommen schaffenden
Projekten und zur Dauerhaftigkeit der Projekte (Artikel 39, 55 und 57 der
Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates) nicht für Vorhaben gelten, die
unter Artikel 44 fallen. Bei der Nutzung von Finanzierungstechniken nach
Artikel 44 baut das Vorhaben auf die finanzielle Beteiligung am
Finanzierungsinstrument und auf die dann über die Finanzierungsinstrumente
geleistete Beihilfe auf, die an die Endempfänger geht. Eine solche Beihilfe
erfolgt über rückzahlbare Unterstützung; die damit verbundenen Mittel, die in
das Vorhaben zurückgeführt wurden, müssen entsprechend den speziellen
Vorschriften gemäß Artikel 78 Absatz 7 der Verordnung (EG)
Nr. 1083/2006 wiederverwendet werden. Daraus ergibt sich, dass die
Anwendung der Artikel 39, 55 und 57 im Hinblick auf Vorhaben nach
Artikel 44 weder erforderlich noch gerechtfertigt ist. Da es des Weiteren notwendig ist, eine frühzeitige
Verwendung der Mittel (für zuschussfähige Ausgaben), die vom operationellen
Programm für Finanzierungsinstrumente bereitgestellt werden, zu gewährleisten
sowie für eine angemessene Überwachung des Einsatzes der
Finanzierungsinstrumente aus Artikel 44 seitens der Mitgliedstaaten und
der Kommission zu sorgen, muss darüber hinaus Folgendes eingeführt werden: i
eine rechtliche Verpflichtung für Finanzierungsinstrumente, die besagt, dass –
in Übereinstimmung mit Artikel 78 Absatz 6 Buchstaben a bis e der
Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 – die Verwendung der finanziellen Beteiligung,
die von den Verwaltungsbehörden für die Einrichtung solcher Fonds oder deren
Bestückung gezahlt wird, innerhalb von zwei Jahren zu erfolgen hat (wenn dies
nicht der Fall ist, werden die folgenden Ausgabenerklärungen entsprechend um
die nicht ausgegebenen Beträge nach unten korrigiert), ii rechtliche
Bestimmungen zur Überwachung der Umsetzung, damit u. a. die
Mitgliedstaaten der Kommission angemessen Bericht darüber erstatten können, was
die Art der genutzten Instrumente und die entsprechenden Maßnahmen anbelangt,
die im Rahmen dieser Instrumente jeweils vor Ort erfolgt sind. ·
Allgemeiner Kontext Für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 wurden
neue Finanzierungsformen für Beihilfen entwickelt, wobei von der herkömmlichen
zuschussbasierten Finanzierung zugunsten revolvierender Finanzierungsformen
abgerückt wurde. Diese neuen Finanzierungsinstrumente werden als Katalysatoren
für öffentliche und private Mittel angesehen, mit denen man das
Investitionsvolumen erreichen kann, das für die Umsetzung der Strategie
Europa 2020 erforderlich ist. Im Hinblick auf die Reichweite lässt sich
feststellen, dass revolvierende Finanzierungsformen in mehr Bereichen als die
Finanzierungstechniken verwendet werden. Eine Änderung der Verordnung ist
erforderlich, um die Unterstützung von Vorhaben aufzunehmen, bei denen eine
Rückzahlung der finanziellen Unterstützung vorgesehen ist und die nicht über
die Merkmale der Finanzierungsinstrumente gemäß Artikel 44 der Verordnung
(EG) Nr. 1083/2006 des Rates verfügen bzw. außerhalb dieser Mechanismen
stehen. Dies umfasst rückzahlbare Zuschüsse und Kreditlinien, die von der
Verwaltungsbehörde oder zwischengeschalteten Stellen direkt verwaltet werden. Angesichts der zunehmenden Nutzung von
Finanzierungsinstrumenten nach Artikel 44 und aufgrund der beschränkten
Informationen, die der Kommission bisher zu diesen Instrumenten zur Verfügung
stehen, ist eine Änderung der Verordnung erforderlich, damit die
Mitgliedstaaten und die Kommission diese Formen der zurückzahlbaren Beihilfe
ordnungsgemäß überwachen können und darüber der Kommission Bericht erstattet
werden kann. Auf diese Weise erhält die Kommission gleichzeitig ein nützliches
Instrument zur allgemeinen Bewertung der Leistung dieser Arten von Beihilfe. ·
Bestimmungen, die im Politikbereich des
Vorschlags in Kraft sind Mit Artikel 44 der Verordnung (EG)
Nr. 1083/2006 wird festgelegt, welche Formen von Finanzierungsinstrumenten
im aktuellen Programmplanungszeitraum in welchen Bereichen genutzt werden
können, d. h. Unterstützung von KMU beim Zugang zu
Finanzierungsmöglichkeiten, städtische Erneuerung und Energieeffizienz.
Artikel 78 Absatz 6 der genannten Verordnung enthält
Sonderbestimmungen zur Rückzahlung von Ausgaben, die von Mitgliedstaaten oder
den Verwaltungsbehörden gezahlt wurden und auf Beteiligungen an derartigen
Instrumenten beruhen. Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006
gibt an, welche Art der Unterstützung durch den ESF erfolgt: nicht rückzahlbare
Einzel- oder Gesamtzuschüsse, rückzahlbare Zuschüsse, Kreditzinsvergünstigungen,
Kleinstkredite und Garantiefonds sowie in Form des Kaufs von Gütern und
Dienstleistungen nach Maßgabe der Vorschriften über das öffentliche
Beschaffungswesen. ·
Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und
Zielen der Union Nicht anwendbar. 2. KONSULTATION DER INTERESSENSTRÄGER UND
FOLGENABSCHÄTZUNG ·
Anhörung von interessierten Kreisen Der Europäische Rechungshof hat das Problem der
rückzahlbaren Beihilfe außerhalb des Artikels 44 bei den Prüfungen der
ERFE-Vorhaben festgestellt, was zum vorliegenden Vorschlag für eine Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates geführt hat. Der Änderungsvorschlag
wurde nach einer umfassenden Untersuchung der Lage vor Ort in den
Mitgliedstaaten in die Wege geleitet und dann mit den Mitgliedstaaten im Rahmen
der COCOF-Sitzungen diskutiert. Darüber hinaus enthält der jetzige Vorschlag
aufgrund der Empfehlung des Europäischen Rechnungshofs zur Überwachung der
Finanzierungsinstrumente separate Bestimmungen für eine frühzeitige und
wirksame Verwendung der Mittel im Rahmen der Finanzierungsinstrumente nach
Artikel 44 und zur Berichterstattung über diese. ·
Beschaffung und Nutzung von Fachwissen Die Nutzung von externem Fachwissen ist nicht
notwendig gewesen. ·
Folgenabschätzung Mit dem vorliegenden Vorschlag wird die Verwendung
von rückzahlbaren Formen der Beihilfe auf Projektebene geklärt, und damit eine
Praxis, die im Programmplanungszeitraum 2000-2006 gut funktionierte und die
Nutzung der Strukturfonds weiter stärken, und eine größere Hebelwirkung
erzielen wird. Mit der Klärung der Vorschriften für die
Kohäsionspolitik erhalten die Mitgliedstaaten die Gewissheit, dass die Systeme,
die auf rückzahlbaren Formen von Beihilfe basierten und erfolgreich im
vergangenen Programmplanungszeitraum genutzt wurden, fortgeführt werden können
und darauf aufgebaut werden kann. Dies wird ebenfalls positive Auswirkungen auf
die Geschwindigkeit der Programmdurchführung haben, insbesondere dadurch, dass
die nationalen, regionalen und lokalen Behörden die Möglichkeit erhalten, die
Mittel für denselben Zweck erneut zu verwenden. Die neue Verpflichtung zu einer frühzeitigen
Verwendung der Mittel (innerhalb von zwei Jahren nach Einzahlung in den Fonds)
und einer Berichterstattung über die Finanzierungsinstrumente wird der
Kommission ein nützliches Instrument zur Überwachung und allgemeinen Bewertung
der Leistung dieser Arten von Unterstützung zur Verfügung stellen. Mit dem Vorschlag soll Klarheit über die
Rechtmäßigkeit einer bestehenden Rechtspraxis geschaffen werden; die wichtigste
erwartete Folge ist somit die Verringerung des rechtlichen Risikos. Der
Vorschlag wird nur beschränkt praktische Auswirkungen haben, die mit der
verstärkten Verpflichtung zur Berichterstattung über bereits verwendete
Finanzierungsinstrumente einhergehen. Es werden keine neuen Haushaltsmittel
beantragt. 3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags ·
Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen Die vorgeschlagene Änderung baut auf die größere
Reichweite der verschiedenen Formen der Beihilfe auf, wie sie in
Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates
angeben werden, und umfasst erforderliche Ergänzungen bzw. Anpassungen des
aktuellen Rechtsrahmens, der im Folgenden näher beschrieben wird. Der vorgeschlagene neue Absatz 8 im
Artikel 2 enthält eine Definition des rückzahlbaren Zuschusses als direkte
finanzielle Beteiligung in Form einer Zuwendung, die ohne Zinsen vollständig
oder teilweise zurückgezahlt werden kann. Mit dem vorgeschlagenen neuen Abschnitt 3a im
Kapitel II unter Titel III werden Bestimmungen zur „rückzahlbaren
Beihilfe“ eingeführt Mit dem neuen Artikel 43a soll festgelegt werden, dass die
Strukturfonds Ausgaben für ein Vorhaben finanzieren können, die Beteiligungen
zur Unterstützung rückzahlbarer Beihilfen beinhaltet. Diese Bestimmung gilt für
rückzahlbare Zuschüsse und Kreditlinien, die von der Verwaltungsbehörde über
zwischengeschaltete Stellen verwaltet werden, bei denen es sich um „interne“
öffentliche Finanzinstitute handelt. Aus Gründen der Klarheit bleibt der
Mechanismus für die Ausgabenerklärung und die Rückerstattung derartiger
rückzahlbarer Beihilfen der gleiche wie für nichtrückzahlbare Beihilfen
(z. B. reine Zuschüsse), da er auf quittierten Rechnungen oder
gleichwertigen Buchungsbelegen beruht (gemäß Artikel 78 Absätze 1 bis
5 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006). Darüber hinaus stellt Artikel 43b klar, dass die
Beihilfe, die an die für die Beihilfe zuständige Einrichtung bzw. eine andere
zuständige öffentliche Behörde des Mitgliedstaates zurückgezahlt wurde, auf
einem separaten Konto zu führen ist; sie ist für den gleichen Zweck oder im
Sinne der Ziele des operationellen Programms wiederzuverwenden. Mit dem vorgeschlagenen neuen Artikel 44a soll
klargestellt werden, dass Bestimmungen zu Großprojekten (Artikel 39), Einkommen
schaffenden Projekten (Artikel 55) und zur Dauerhaftigkeit der Projekte
(Artikel 57) grundsätzlich nicht für Finanzierungsinstrumente gemäß
Artikel 44 gelten, da diese Vorschriften für andere Arten der Beihilfe
vorgesehen sind. Im gleichen Zusammenhang wird ein neuer Artikel
67a zur Berichterstattung über Finanzierungsinstrumente gemäß Artikel 44
eingeführt. Dies erfolgt zur Sicherstellung, dass die Mitgliedstaaten und auch
die Kommission die Umsetzung der Finanzierungsinstrumente angemessen überwachen
können, u. a. damit die Mitgliedstaaten der Kommission die erforderlichen
Informationen über die Art der genutzten Instrumente und die entsprechenden
Maßnahmen, die im Rahmen dieser Instrumente vor Ort ergriffen wurden, zur
Verfügung stellen können. Im selben Sinne soll mit dem vorgeschlagenen neuen
Absatz im Artikel 78 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006
eine rechtliche Verpflichtung eingeführt werden; mit dieser soll sichergestellt
werden, dass die finanzielle Beteiligung, die von den Verwaltungsbehörden zur
Einrichtung bzw. Bestückung von Finanzierungsinstrumenten gezahlt wurde,
innerhalb von zwei Jahren nach der Einzahlung in den Fonds für zuschussfähige
Ausgaben aufgewendet wird. Wenn dies nicht der Fall ist, muss die folgende
Ausgabenerklärung entsprechend korrigiert werden, indem die nicht ausgegebenen
Beträge abgezogen werden. Damit soll verhindert werden, dass Mittel in solchen
Fonds geparkt werden und lange ungenutzt bleiben. Mit dem vorgeschlagenen neuen Artikel 78a wird
eine allgemeine Bestimmung zu den Anforderungen der Ausgabenerklärung
aufgenommen. Unter Bezug auf Artikel 61 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den
Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften soll damit der Kommission ermöglicht
werden, Rechnungen zu erstellen, die das Vermögen der Europäischen Union und
den Haushaltsvollzug wahrheitsgetreu abbilden. ·
Rechtsgrundlage Die Verordnung des Rates (EG) Nr. 1083/2006 vom
11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale
Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 definiert die auf die drei Fonds
anwendbaren gemeinsamen Regeln. Basierend auf dem Grundsatz der geteilten
Verwaltung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten beinhaltet diese
Verordnung Bestimmungen für den Programmplanungsprozess sowie Anordnungen für
Programmverwaltung (einschließlich finanzielle Verwaltung), Überwachung,
Finanzkontrolle und Bewertung von Projekten. ·
Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag entspricht dem Subsidiaritätsprinzip
in dem Ausmaß, dass er versucht, Rechtssicherheit auf Ebene der Europäischen
Union zu schaffen, so dass die Unterstützung, die die Mitgliedstaaten über
Strukturfonds Systemen bieten – die auf rückzahlbaren Formen von Beihilfen
beruhen, die mit Recht im vergangenen Programmzeitraum eingesetzt wurden
und/oder im aktuellen Planungszeitraum gestartet wurden, ohne dass sie über die
Merkmale von Finanzierungsinstrumenten verfügen – zulässig und rechtmäßig im
Sinne der geltenden Vorschriften für Strukturfonds ist. In diesem Zusammenhang
ist es ebenfalls erforderlich, auf EU-Ebene den Umgang mit Beihilfen zu
definieren, die für diese Art von Systemen zurückbezahlt wurden, welche nicht
über die Merkmale von Finanzierungsinstrumenten verfügen. Weiterhin werden eine frühzeitige Verwendung der
Mittel (innerhalb von zwei Jahren nach der Einzahlung in den Fonds) und
Verpflichtungen zur Berichterstattung über Finanzierungstechniken nach
Artikel 44 eingeführt, damit die Mitgliedstaaten die Instrumente rasch
einsetzen können und der Kommission die erforderlichen Informationen zur
Verfügung stehen, was die Art der genutzten Instrumente und die entsprechenden
Maßnahmen anbelangt, die im Rahmen dieser Instrumente vor Ort erfolgt sind. Auf
diese Weise erhält die Kommission gleichzeitig ein nützliches Instrument zur
allgemeinen Bewertung der Gesamtleistung dieser Arten von Beihilfe. ·
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit: Der vorliegende Vorschlag ist verhältnismäßig, da
nicht über die Mindestvorschriften hinausgegangen wird; so wird den
Mitgliedstaaten Rechtssicherheit bei Systemen geboten, die auf rückzahlbaren
Beihilfen aufbauen und über die Strukturfonds unterstützt werden, aber nicht
über die Merkmale von Finanzierungsinstrumenten verfügen, die im aktuellen
Programmplanungszeitraum zulässig sind. Damit die Mitgliedstaaten von der
Klarstellung während des gesamten Programmplanungszeitraums profitieren können,
ist es notwendig, diese rückwirkend anzuwenden. Eine Verpflichtung, die finanzielle Beteiligung
der Verwaltungsbehörden für Einrichtung von Finanzierungsinstrumenten innerhalb
von zwei Jahren nach der Einzahlung dieser Beteiligung in den Fonds zu
verwenden (wenn dies nicht der Fall ist, muss die folgende Ausgabenerklärung
entsprechend um die nicht ausgegebenen Beträge nach unten korrigiert werden),
und einige Verpflichtungen zur Berichterstattung werden nur für
Finanzierungsinstrumente festgelegt (anders als die rückzahlbare Beihilfe, die
nicht über die Merkmale gemäß Artikel 44 verfügt, werden diese mit den
Mitteln der „Fonds“ umgesetzt)t, damit lediglich die erforderlichen
Mindestinformationen über die frühzeitige und korrekte Nutzung vor Ort der Finanzierungsinstrumente
von den Mitgliedstaaten an die Kommission übermittelt werden. Darüber hinaus
werden die Verpflichtung zur einer frühzeitigen Mittelverwendung und die
weiteren Berichterstattungsverpflichtungen nicht rückwirkend angewendet. ·
Wahl von Instrumenten Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung. Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen
nicht angebracht: Die Kommission hat geprüft, welchen Spielraum der
Rechtsrahmen bietet, um die bestehende Praxis von Vorhaben, die direkt von
zwischengeschalteten Stellen oder Verwaltungsbehörden verwaltet werden und
nicht über die Merkmale von Finanzierungsinstrumenten verfügen, als kompatibel
mit der geltenden Strukturfonds-Verordnung zu erklären. Es hat sich jedoch nach
eingehenden internen Konsultationen gezeigt, dass im Sinne der Eindeutigkeit
eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates in dieser
Hinsicht erforderlich ist. Mit diesen Änderungen soll darüber hinaus die
Inanspruchnahme von EU-Mitteln für verschiedene Projekte weiter erleichtert
werden, die nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 44 fallen, wodurch die
Anzahl der Projekte erhöht wird, die durch die Strukturfonds unterstützt
werden. Die Instrumente, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 44 der
genannten Verordnung eingerichtet wurden, konnten nicht für diese
Standardvorhaben genutzt werden, da Artikel 44 auf Investitionen zugunsten
von KMU, städtischer Erneuerung und Energieeffizienz beschränkt ist. Derzeit besteht keine rechtliche Verpflichtung,
die finanzielle Beteiligung, die die Verwaltungsbehörden in die
Finanzierungsinstrumente eingezahlt haben, in einem bestimmten Zeitrahmen
innerhalb der Programmlaufzeit zu verwenden, da die „Aufrechnung“ einer solchen
Beteiligung (im Hinblick auf die Überprüfung der „zuschussfähigen Ausgaben“)
nur beim Abschluss des operationellen Programms stattfindet; darüber hinaus
wurde die Überwachung und die Berichterstattung über Finanzierungsinstrumente
durch die Mitgliedstaaten erst kürzlich auf freiwilliger Basis eingeführt. Dies
reicht nicht aus, um der Kommission ein umfassendes Bild über die Umsetzung
dieser rückzahlbaren Formen von Beihilfe vor Ort zu vermitteln. Der Europäische
Rechungshof hat der Kommission außerdem empfohlen, die effektive Verwendung der
für die Finanzierungsinstrumente bereitgestellten Mittel angemessen zu
überprüfen und die Umsetzung der Maßnahmen in angemessener Form zu überwachen.
Vor diesem Hintergrund enthält der vorliegende Vorschlag getrennte Bestimmungen
i zur frühzeitigen Verwendung der finanziellen Beteiligung, die in die
Finanzierungsinstrumente gemäß Artikel 44 eingezahlt wurde (wenn dies
nicht der Fall ist, muss die folgende Ausgabenerklärung entsprechend um die
nicht ausgegebenen Beträge nach unten korrigiert werden) und ii zur
Berichterstattung über Finanzierungsinstrumente nach Artikel 44. 4. Auswirkungen auf den Haushalt Da der Vorschlag keine Änderung der in den
operationellen Programmen für den Programmplanungszeitraum 2007-2013
festgelegten Höchstbeträge für die Unterstützung durch die Strukturfonds
vorsieht, hat er keine Auswirkung auf die Mittel für Verpflichtungen. Die Kommission ist davon überzeugt, dass mit der
vorgeschlagenen Maßnahme die Umsetzung aufgrund einer höheren Rechtssicherheit
für die Mitgliedstaaten verbessert werden kann. 2011/0210 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Verordnung des Rates (EG)
Nr. 1083/2006 im Hinblick auf rückzahlbare Beihilfe und Finanzierungstechniken DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 177, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[1], nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[2] gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Die Mitgliedstaaten haben positive Erfahrungen mit
Systemen rückzahlbarer Beihilfen im Rahmen der Vorhaben während des
Programmplanungszeitraums 2000-2006 gemacht und daher solche Systeme weiter
verwendet oder damit begonnen, Systeme rückzahlbarer Beihilfen im aktuellen
Programmplanungszeitraum 2007-2013 zu nutzen. Einige Mitgliedstaaten haben auch
Beschreibungen dieser Systeme ihren Programmunterlagen beigefügt, die von der
Kommission genehmigt wurden. (2)
Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom
11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für
regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999[3]
enthält Bestimmungen zu Finanzierungsinstrumenten mit genauen Angaben zu
Bereich und Umfang der Intervention. Die von den Mitgliedstaaten umgesetzten
Systeme in Form rückzahlbarer Zuschüsse und Kreditlinien, die von den
Verwaltungsbehörden über zwischengeschaltete Stellen verwaltet werden, werden
jedoch weder von den Bestimmungen zu den Finanzierungsinstrumenten noch durch
andere Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 angemessen
abgedeckt. Daher ist es erforderlich, – im Einklang mit Artikel 11
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen
Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999[4],
mit der bereits festgelegt wurde, dass die Beihilfe in Form rückzahlbarer
Zuschüsse erfolgen kann, – in einem neuen Abschnitt der Verordnung (EG)
Nr. 1083/2006 festzulegen, dass rückzahlbare Beihilfen über Strukturfonds
kofinanziert werden können. Dieser Abschnitt sollte für rückzahlbare Zuschüsse
und Kreditlinien gelten, die von der Verwaltungsbehörde über
zwischengeschaltete Stellen verwaltet werden, bei denen es sich um öffentliche
Finanzinstitute handelt. (3)
Angesichts der Tatsache, dass die finanziellen
Mittel, die bei rückzahlbarer Beihilfe verwendet werden, zum Teil oder
vollständig durch die Empfänger zurückgezahlt werden, müssen angemessene
Bestimmungen eingeführt werden, die die Wiederverwendung der zurückgezahlten
Beihilfe für denselben Zweck oder in Übereinstimmung mit den Zielen des
jeweiligen Programms betreffen. (4)
Es ist klarzustellen, dass die Bestimmungen zu
Großprojekten, zu Einkommen schaffenden Projekten und zur Dauerhaftigkeit von
Projekten grundsätzlich nicht auf Finanzierungsinstrumente angewendet werden
sollten, da diese Vorschriften für andere Arten von Vorhaben vorgesehen sind. (5)
Da sichergestellt werden muss, dass die
Mitgliedstaaten und auch die Kommission den Einsatz der Finanzierungsinstrument
angemessen überwachen können, damit u. a. die Mitgliedstaaten der
Kommission die erforderlichen Informationen zur Art der genutzten Instrumente
und zu den entsprechenden Maßnahmen, die im Rahmen dieser Instrumente vor Ort
ergriffen wurden, zur Verfügung stellen können, muss eine Bestimmung zur
Berichterstattung eingeführt werden. Auf diese Weise könnte die Kommission auch
die Gesamtleistung der Finanzierungsinstrumente besser bewerten. (6)
Um sicherzustellen, dass die finanzielle
Beteiligung, die von Verwaltungsbehörden in die Finanzierungsinstrumente
eingezahlt und in eine Ausgabenerklärung aufgenommen wurde, wirksam innerhalb
eines festgelegten Zeitrahmens verwendet wurde, ist eine Verpflichtung im
Hinblick auf Finanzierungsinstrumente einzuführen, die besagt, dass die
Beteiligung für zuschussfähige Ausgaben innerhalb von zwei Jahren nach dem
Datum der einschlägigen bescheinigten Ausgabenerklärung zu nutzen ist. Wurde die in Rede stehende Beteiligung im
angegebenen Zeitraum nicht genutzt, so ist die folgende Ausgabenerklärung
entsprechend zu korrigieren, indem die nicht verwendeten Mittel abgezogen
werden. (7)
Um die Einhaltung des Artikels 61 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den
Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[5]
zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass die der Kommission zu übermittelnde
Ausgabenerklärung alle Informationen enthält, welche die Kommission für die
Erstellung von Rechnungen benötigt, die das Vermögen der Europäischen Union und
den Haushaltsvollzug wahrheitsgetreu abbilden. (8)
Die Änderung, mit der die Rechtmäßigkeit der
Anwendung der bestehenden Praxis mit Wirkung zu Beginn des Zeitraums der
Zuschussfähigkeit gemäß Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 geklärt werden soll,
sollte rückwirkend ab dem Beginn des aktuellen Programmplanungszeitraums
2007-2013 gelten. (9)
Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sollte daher
entsprechend geändert werden – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 wird
wie folgt geändert: (1) In Artikel 2 wird folgende Nummer 8
angefügt: „(8) „rückzahlbarer Zuschuss“ eine direkte
finanzielle Beteiligung auf dem Wege einer Zuwendung, die ohne Zinsen
vollständig oder teilweise zurückgezahlt werden kann.“ (2) In Titel III Kapitel II wird folgender
Abschnitt 3a eingefügt: „Abschnitt 3a Rückzahlbare
Beihilfe Artikel 43a
Formen
rückzahlbarer Beihilfe 1. Aus den Strukturfonds können als Teil
eines operationellen Programms rückzahlbare Beihilfen in Form von rückzahlbaren
Zuschüssen oder Kreditlinien kofinanziert werden, die von Verwaltungsbehörden
über zwischengeschaltete Stellen, bei denen es sich um öffentliche
Finanzinstitute handelt, verwaltet werden. 2. Die Ausgabenerklärung zu rückzahlbaren
Beihilfen ist in Übereinstimmung mit Artikel 78 Absätze 1 bis 5 zu
übermitteln. Artikel 43b
Erneute Verwendung
rückzahlbarer Beihilfen Die Beihilfe, die an die für die Beihilfe
zuständige Stelle bzw. eine andere zuständige Behörde des Mitgliedstaates
zurückgezahlt wurde, ist auf einem separaten Konto zu führen; sie ist für den
gleichen Zweck oder im Sinne der Ziele des operationellen Programms
wiederzuverwenden.“ (3) Folgender Artikel 44a wird
eingefügt: „Artikel 44a
Nichtanwendung bestimmter
Vorschriften Die Artikel 39, 55 und 57 gelten nicht für
Vorhaben, die unter Artikel 44 fallen.“ (4) Folgender Artikel 67a wird
eingefügt: „Artikel 67a
Berichte zum Einsatz von
Finanzierungsinstrumenten 1. Die Verwaltungsbehörde übermittelt der
Kommission bis zum 31. Januar und zum 15. September jedes Jahres eine
speziellen Bericht für den Zeitraum bis zum 31. Dezember bzw.
30. Juni zu den Vorhaben, die Finanzierungsinstrumente beinhalten. 2. Der in Absatz 1 genannte Bericht
muss für jedes Finanzierungsinstrument die folgenden Informationen umfassen: a) Beschreibung des Finanzierungsinstruments
und Durchführungsregelungen; b) Nennung der Organisationen, die das
Finanzierungsinstrument umsetzen, einschließlich derjenigen, die über
Holding-Fonds agieren, sowie eine Beschreibung des Verfahrens, das zu ihrer
Auswahl geführt hat; c) Daten der Zahlungen und Beträge der
Beihilfe aus den Strukturfonds und der nationalen Kofinanzierung, die in das
Finanzierungsinstrument geflossen sind; d) Daten und entsprechende Beträge, die in
der Ausgabenklärung enthalten sind, welche der Kommission übermittelt wurden,
und Daten und Beträge, die durch die Kommission zurückerstattet wurden; e) Beträge der Beihilfe aus den
Strukturfonds und der nationalen Kofinanzierung, die vom
Finanzierungsinstrument gezahlt wurden.“ (5) Dem Artikel 78 Absatz 6 wird
folgender Unterabsatz angefügt: „Die finanzielle Beteiligung an
Finanzierungsinstrumenten gemäß Artikel 44, die in eine Ausgabenerklärung
aufgenommen wurde und nicht als zuschussfähige Ausgabe in Übereinstimmung mit
dem zweiten Unterabsatz dieses Absatzes innerhalb von zwei Jahren nach dem
Datum der betreffenden, bescheinigten Ausgabenerklärung verwendet wurde, ist
von der nächsten bescheinigten Ausgabenerklärung abzuziehen.“ (6) Folgender Artikel 78a wird
eingefügt: „Artikel 78a
Informationspflicht in
Ausgabenerklärung Die der Kommission zu übermittelnde
Ausgabenerklärung enthält alle Informationen, die erforderlich sind, damit die
Kommission Rechnungen in Übereinstimmung mit Artikel 61 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 erstellen kann. Für die Festlegung einheitlicher Bedingungen zur
Anwendung dieses Artikels wird die Kommission ermächtigt,
Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 291 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union anzunehmen.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2007. Artikel 1 Absätze 4, 5 und 6 gelten jedoch ab
dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung. Wurde die finanzielle Beteiligung bereits vor
dem Inkrafttreten dieser Verordnung in die Ausgabenerklärung aufgenommen, so
beginnt die Frist von zwei Jahren für die Zwecke von Artikel 1
Absatz 5 mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen
verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident FINANZBOGEN 1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN
RECHTSAKTS Vorschlag für eine VERORDNUNG (EU) Nr. …/2011
DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 1083/2006 des Rates im Hinblick auf rückzahlbare Beihilfen und
Finanzierungstechniken 2. ABM/ABB-RAHMEN Politikbereich(e) und Tätigkeit(en): Regionalpolitik, Regionalpolitik, ABB Tätigkeit
13.03 Beschäftigung und Soziales; ABB Tätigkeit 04.02 3. HAUSHALTSLINIEN 3.1. Haushaltslinien (operative
Linien sowie Linien für entsprechende technische und administrative
Unterstützung (vormalige BA-Linien)): Die vorgeschlagene neue Tätigkeit wird in den
folgenden Haushaltslinien durchgeführt: · 13 03 16 00 Europäischer Fonds für regionale Entwicklung
(EFRE) – Konvergenz · 13 03 17 00 Europäischer Fonds für regionale Entwicklung
(EFRE) – PEACE · 13 03 18 00 Europäischer Fonds für regionale Entwicklung
(EFRE) – Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung · 13 03 19 00 Europäischer Fonds für regionale Entwicklung
(EFRE) – Europäische territoriale Zusammenarbeit · 04 02 17 Europäischer Sozialfonds (ESF) – Konvergenz · 04 02 19 Europäischer Sozialfonds (ESF) – Regionale Wettbewerbsfähigkeit
und Beschäftigung 3.2. Dauer der Maßnahme und ihre
finanziellen Auswirkungen: Die vorgeschlagenen Maßnahmen verbessern die
Umsetzung, da die Mitgliedstaaten damit Rechtssicherheit im Hinblick auf den
Einsatz aller Formen rückzahlbarer Beihilfe erhalten. Weiterhin werden
rechtliche Verpflichtungen für Finanzierungsinstrumente eingeführt, die
besagen, dass die finanzielle Beteiligung, die von den Verwaltungsbehörden für
die Einrichtung solcher Fonds oder für einen Beitrag zu diesen gezahlt wird,
innerhalb von zwei Jahren zu erfolgen hat; außerdem werden Verpflichtungen zur
Berichterstattung über Finanzierungsinstrumente festgelegt; damit soll
gewährleistet werden, dass die erforderlichen Mindestinformationen von den
Mitgliedstaaten an die Kommission übermittelt werden, was die frühzeitige und
korrekte Nutzung vor Ort der Finanzierungsinstrumente anbelangt. Diese
Verpflichtungen gelten nicht rückwirkend. Es gibt keine Auswirkungen auf den
EU-Haushalt, da keine zusätzlichen Mittel erforderlich sind. 3.3. Haushaltstechnische Merkmale Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Neu || EFTA Beitrag || Beitrag von Bewerberländern || Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens 13 03 16 00 || NOA || Getr. || Nein || Nein || Nein || Nr. 1b 13 03 17 00 || NOA || Getr. || Nein || Nein || Nein || Nr. 1b 13 03 18 00 || NOA || Getr. || Nein || Nein || Nein || Nr. 1b 13 03 19 00 || NOA || Getr. || Nein || Nein || Nein || Nr. 1b 04 02 17 || NOA || Getr. || Nein || Nein || Nein || Nr. 1b 04 02 19 || NOA || Getr. || Nein || Nein || Nein || Nr. 1b 4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK 4.1. Mittelbedarf 4.1.1. Überblick über die
erforderlichen Mittel für Verpflichtungen (MfV) und Mittel für Zahlungen (MfZ) Die nachstehenden Tabellen zeigen die
Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen 2011 bis 2013. in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Art der Ausgaben || Abschnitt || || Jahr n || n + 1 || n + 2 || n + 3 || n + 4 || n + 5 und Folgejahre || Gesamt Operative Ausgaben[6] || || || || || || || || Verpflichtungsermächtigungen (VE) || 8.1 || a || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt Zahlungsermächtigungen (ZE) || || b || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt Im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben[7] || || || || Technische und administrative Unterstützung (NGM) || 8.2.4 || c || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt HÖCHSTBETRAG || || || || || || || Verpflichtungsermächtigungen || || a+c || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt Zahlungsermächtigungen || || b+c || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || 0,000 Im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungsausgaben[8] || || Personalausgaben und Nebenkosten (NGM) || 8.2.5 || d || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt Sonstige im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungskosten, außer Personal- und Nebenkosten (NGM) || 8.2.6 || e || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt Geschätzte Gesamtkosten für die
Finanzierung der Maßnahme VE insgesamt, einschließlich Personalkosten || || a+c+d+e || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt ZE insgesamt, einschließlich Personalkosten || || b+c+d+e || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt Angaben zur Kofinanzierung in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Kofinanzierung durch || || Jahr n || n + 1 || n + 2 || n + 3 || n + 4 || n + 5 und Folgejahre || Gesamt …………………… || f || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt ZE insgesamt, einschließlich Kofinanzierung || a+c+d+e+f || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt 4.1.2. Vereinbarkeit
mit der Finanzplanung x Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar. ¨ Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik des
mehrjährigen Finanzrahmens erforderlich. ¨ Der Vorschlag erfordert möglicherweise
eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung[9]
(z. B. Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder Änderung der
Finanziellen Vorausschau). 4.1.3. Finanzielle Auswirkungen auf
die Einnahmen x Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die
Einnahmen. ¨ Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu
erwarten: in Mio. EUR (1
Dezimalstelle) || || Stand vor der Maßnahme [Jahr n-1] || || Stand nach der Maßnahme Haushaltslinie || Einnahmen || || [Jahr n] || [n+1] || [n+2] || [n+3] || [n+4] || [n+5][10] || a) Einnahmen nominal || || || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt b) Veränderung bei den Einnahmen || D || || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt (Sollten mehrere Haushaltslinien betroffen
sein, fügen Sie der Tabelle bitte weitere Reihen an.) 4.2. Personalbedarf
(Vollzeitäquivalent - Beamte, Zeitbedienstete und externes Personal) -
Einzelheiten hierzu siehe Abschnitt 8.2.1. Jährlicher Bedarf || Jahr n || n + 1 || n + 2 || n + 3 || n + 4 || n + 5 und Folgejahre Personalbedarf insgesamt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt 5. MERKMALE UND ZIELE 5.1. Kurz- oder längerfristig zu
deckender Bedarf Da dies mit den
tatsächlichen Ausgaben von Empfängern verbunden ist, wird die Rückerstattung
nach entsprechenden Anträgen einschließlich der rückzahlbaren Formen der
Beihilfe auf der Ebene der Vorhaben die Auswirkungen der Interventionen der
Strukturfonds in den entsprechenden Bereichen und Sektoren verlängern. 5.2. Durch die
Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des Vorschlags mit
anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Die Fortführung
der bewährten Verfahren im Hinblick auf rückzahlbare Formen der Beihilfe auf
Ebene der Projekte führt zu langfristig wirkenden Instrumenten und ermöglicht
die Wiederverwendung der Mittel. 5.3. Ziele, erwartete Ergebnisse
und entsprechende Indikatoren im Rahmen der ABM-Methodik Weitere Klarstellungen der Vorschriften, die
die Anwendung der Kohäsionspolitik regeln, werden positive Auswirkungen auf die
Umsetzung der Programme in den Zielregionen haben. Die Nutzung rückzahlbarer
Formen der Beihilfe wird weiter gefördert und führt zu einer größeren
Hebelwirkung und Beständigkeit der Interventionen. 5.4. Durchführungsmodalitäten
(Indikative Angaben) Nennen Sie unten die ausgewählte(n) Methode(n)
für die Durchführung der Aktion. ·
Mit den Mitgliedsstaaten 6. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG 6.1. Überwachungssystem Nicht
erforderlich, da es unter die bestehende Überwachung im Rahmen der
Strukturfonds fällt. 6.2. Evaluierung 6.2.1. Ex-ante-Bewertung Da dieser Vorschlag darauf abzielt, eine
bestehende und gerechtfertigte Praxis zu formalisieren, und damit eine
Korrektur eines Versäumnisses der aktuellen Verordnung darstellt, wurde keine
Ex-ante-Bewertung vorgenommen. 6.2.2. Maßnahmen im Anschluss an
Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (unter Zugrundelegung früherer Erfahrungen) Entfällt 6.2.3. Modalitäten und Periodizität
der vorgesehenen Bewertungen Entfällt 7. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN Entfällt 8. RESSOURCEN IM EINZELNEN 8.1. Ziele des Vorschlags und
Finanzbedarf Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) Ziele, Maßnahmen und Ergebnisse (bitte angeben) || Art der Ergebnisse || Durchschnittskosten || Jahr n || Jahr n+1 || Jahr n+2 || Jahr n+3 || Jahr n+4 || Jahr n+5 und Folgejahre || INSGESAMT Zahl der Outputs || Gesamtkosten || Zahl der Outputs || Gesamtkosten || Zahl der Outputs || Gesamtkosten || Zahl der Outputs || Gesamtkosten || Zahl der Outputs || Gesamtkosten || Zahl der Outputs || Gesamtkosten || Zahl der Outputs || Gesamtkosten OPERATIVES ZIEL Nr. 1 Verbesserte Durchführung der Operationellen Programme || || || || || || || || || || || || || || || || Maßnahme 1 – 100 % Kofinanzierungsrate || || || || 0,000 || || 0,000 || || || || || || || || || || 0,000 GESAMTKOSTEN || || || || 0,000 || || 0,000 || || || || || || || || || || 0,000 8.2. Verwaltungskosten 8.2.1. Art und Anzahl des
erforderlichen Personals Art der Stellen || || Zur Verwaltung der Maßnahme einzusetzendes, vorhandenes und/oder zusätzliches Personal (Stellenzahl/Vollzeitäquivalent) || || Jahr n || Jahr n+1 || Jahr n+2 || Jahr n+3 || Jahr n+4 || Jahr n+5 Beamte oder Bedienstete auf Zeit (XX 01 01) || A*/AD || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt B*, C*/AST || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt Sonstiges, aus Artikel XX 01 04/05 finanziertes Personal || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt INSGESAMT || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt 8.2.2. Beschreibung
der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme auszuführen sind Entfällt 8.2.3. Zuordnung der Stellen des
damit betrauten Statutspersonals (Wenn mehrere Quellen genannt werden,
sollte die Anzahl der Stellen, die aus diesen Quellen hervorgeht, genannt
werden) ¨ derzeit für die Verwaltung des Programms, das ersetzt oder
verlängert werden soll, zugewiesene Stellen ¨ im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für das Jahr n vorab zugewiesene
Stellen ¨ im Rahmen des anstehenden neuen JSP/HVE-Verfahrens anzufordernde
Stellen ¨ innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu
verteilende vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung) ¨ für das Jahr n erforderliche, jedoch im Rahmen des
JSP/HVE-Verfahrens für dieses Jahr nicht vorgesehene neue Stellen 8.2.4. Sonstige im Höchstbetrag
enthaltene Verwaltungsausgaben (XX 01 04/05 - Verwaltungsausgaben) in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Haushaltslinie (Nummer und Bezeichnung) || Jahr n || Jahr n+1 || Jahr n+2 || Jahr n+3 || Jahr n+4 || Jahr n+5 und Folge-jahre || INSGESAMT 1 Technische und administrative Unterstützung (einschließlich Personalkosten) || || || || || || || Exekutivagenturen || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt Sonstige technische und administrative Unterstützung || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt - intra muros || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt - extra muros || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt Technische und administrative Unterstützung insgesamt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt 8.2.5. Im
Höchstbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Art des Personals || Jahr n || Jahr n+1 || Jahr n+2 || Jahr n+3 || Jahr n+4 || Jahr n+5 und Folge-jahre Beamte und Bedienstete auf Zeit (XX 01 01) || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal (Hilfskräfte, ANS, Vertragspersonal usw.) (Angabe der Haushaltslinie) (Angabe der Haushaltslinie) || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt Personal- und Nebenkosten insgesamt (NICHT im Höchstbetrag enthalten) || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt Berechnung - Beamte
und Bedienstete auf Zeit Falls
zutreffend, bitte auf Punkt 8.2.1 Bezug nehmen entfällt Berechnung - Aus
Artikel XX 01 02 finanziertes Personal Falls
zutreffend, bitte auf Punkt 8.2.1 Bezug nehmen entfällt 8.2.6. Sonstige nicht im Höchstbetrag
enthaltene Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr n || Jahr n+1 || Jahr n+2 || Jahr n+3 || Jahr n+4 || Jahr n+5 und Folge-jahre || INSGESAMT XX 01 02 11 01– Dienstreisen || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt XX 01 02 11 02 – Sitzungen & Konferenzen || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt XX 01 02 11 03 - Ausschüsse || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt XX 01 02 11 04 - Studien & Konsultationen || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt XX 01 02 11 05 - Informationssysteme || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt 2 Gesamtbetrag der sonstigen Ausgaben für den Dienstbetrieb (XX 01 02 11) || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt 3 Sonstige Ausgaben administrativer Art (Angabe mit Hinweis auf die betreffende Haushaltslinie) || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben ausgenommen Personal- und Nebenkosten (NICHT im Höchstbetrag enthalten) || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt Berechnung - Sonstige nicht im
Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben entfällt [1] AB L , , S. . [2] AB L , , S. . [3] ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25. [4] ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12. [5] ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. [6] Ausgaben, die nicht unter Kapitel xx 01des betreffenden
Titels xx fallen. [7] Ausgaben innerhalb von Artikel xx 01 04 von Titel xx. [8] Ausgaben innerhalb von Kapitel xx 01, die nicht unter
Kapitel xx 01 04 oder xx 01 05 fallen. [9] Siehe Punkte 19 und 24 der Interinstitutionellen
Vereinbarung. [10] Weitere Spalten sollten gegebenenfalls ergänzt werden, d.
h. falls die Dauer der Aktion 6 Jahre überschreitet.