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Document 52001PC0404(02)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel

/* KOM/2001/0404 endg. - COD 2001/0253 */

ABl. C 75E vom 26.3.2002, p. 216–233 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52001PC0404(02)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel /* KOM/2001/0404 endg. - COD 2001/0253 */

Amtsblatt Nr. 075 E vom 26/03/2002 S. 0216 - 0233


Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

I. Allgemeine Erwägungen

Die Vorschriften der Gemeinschaft zum Inverkehrbringen von Humanarzneimitteln sollen ein hohes Maß an Schutz der öffentlichen Gesundheit gewährleisten und für einen reibungslosen Ablauf im Binnenmarkt sorgen. Bevor ein neues Arzneimittel auf den Markt gebracht werden kann, muss der Nachweis seiner Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit erbracht sein. Diese Garantien müssen während des eigentlichen Inverkehrbringens aufrechterhalten werden.

II. Begründung

A) Ziele

1. Am 1. Januar 1995 traten neue Gemeinschaftsverfahren zur Genehmigung und Überwachung von Arzneimitteln in Kraft [1], die verschiedene auf freiwilliger Basis zwischen den zuständigen nationalen Behörden basierende Verfahren ablösten. Im zentralisierten Verfahren kann ein Antragsteller von der Kommission die Genehmi gung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels auf dem Gemeinschaftsmarkt erhalten, nachdem die Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln eine Beurteilung vorgenommen hat. Dieses Verfahren ist für biotechnologisch hergestellte Arzneimittel zwingend vorgeschrieben und für innovative Arzneimittel auf freiwilliger Basis möglich. Für andere Arzneimittel ist seit 1998 das Verfahren gegenseitiger Anerkennung vorgeschrieben, wenn der Antragsteller ein Arzneimittel in mehr als einem Mitgliedstaat auf den Markt bringen möchte. Dieses Verfahren stützt sich auf die Beurteilung durch einen Mitgliedstaat, den sogenannten ,Referenzmitgliedstaat", der bereits eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt hat. Diese wird normalerweise von den durch den Genehmigungsantrag ,betroffenen Mitgliedstaaten" anerkannt. Die Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verfolgen mehrere Ziele, insbesondere die gemeinsame Nutzung des in den Mitgliedstaaten vorhandenen wissenschaftlichen Potenzials, um ein hohes Maß an Schutz für die öffentliche Gesundheit, den freien Verkehr für Arzneimittel und einen schnelleren Zugang der europäischen Bürger zu Arzneimitteln, vor allem zu neuen Arzneimittelgenerationen zu gewährleisten. Auch sechs Jahre später sind diese Ziele noch aktuell. Doch inzwischen ist es zum einen durch die Entwicklung der internationalen und europäischen Anforderungen und zum andern durch den wissenschaftlichen Fortschritt und die Aussicht auf neue Therapien notwendig geworden, die bestehenden Rechtsvorschriften anzupassen und die Zulassungs verfahren für den Markt von morgen in groben Zügen zu umreißen.

[1] Richtlinien 93/39/EWG, 93/40/EWG, 93/41/EWG und Verordnung (EWG) Nr. 2309/93.

In der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 ist die Möglichkeit einer Weiterentwicklung dieser Verfahren vorgesehen. Artikel 71 lautet: ,Innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission einen allgemeinen Bericht über die Erfahrungen vor, die infolge der Anwendung der in dieser Verordnung, in Kapitel III der Richtlinie 75/319/EWG (Humanarzneimittel( und in Kapitel IV der Richtlinie 81/851/EWG (Tierarzneimittel( festgelegten Verfahren gewonnen wurden."

Auf der Grundlage von Artikel 71 wurden Cameron McKenna und Andersen Consulting mit einem ,Audit" der Verfahren und der Funktionsweisen der Agentur beauftragt. Ihre Ergebnisse werden im Bericht der Kommission über die Verfahren zur Genehmigung für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln analysiert und weiterentwickelt (,Bericht über die Funktionsweise der innerhalb der Gemeinschaft bestehenden Verfahren zur Genehmigung von Arzneimitteln" (KOM....).

2. In Anbetracht der zwischen 1995 und 2000 gesammelten Erfahrungen und nach einer Analyse der Kommentare aller Beteiligten (zuständige Behörden der Mitgliedstaaten, Pharmaunternehmen, Verbände der pharmazeutischen Industrie, Ärzte- und Apothekerverbände, Patienten- und Verbraucherverbände) hielt es die Kommission für notwendig, verschiedene Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 anzupassen. Eine Anpassung ist ebenfalls erforderlich im Hinblick auf die allgemeinen Bestimmungen für das Inverkehrbringen von Humanarzneimitteln, die in konsolidierter Form in der Richtlinie (2001/83/EG) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel enthalten sind und die Gegenstand dieses geänderten Vorschlags sind. Dabei liegt die Betonung auf dem Begriff der ,Anpassung", denn auch wenn einzelne Verfahrens modalitäten und administrative Vorschriften geändert werden müssen, erscheinen weder die allgemeinen Prinzipien noch die Struktur des zugrunde liegenden Systems, wie sie durch den ursprünglichen Akt im Jahre 1993 geschaffen wurden, in Frage gestellt. Die Kommission ist sich bewusst, dass eine Reihe von Mitgliedstaaten im Hinblick auf die zunehmende Zahl verfügbarer therapeutischer Produkte und der wachsenden Notwendigkeit einer Information und Transparenz hinsichtlich der Arzneimittel und ihrer Verwendung ein System zur Bewertung der relativen Wirksamkeit eines Arzneimittels entwickelt haben, um ein neues Arzneimittel mit den bereits auf dem Markt befindlichen in Bezug zu setzen. Auch der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 29. Juni 2000 zu Arzneimitteln und zur Volks gesundheit [2] die Bedeutung einer Identifizierung derjenigen Arzneimittel unter strichen, die einen bedeutenden therapeutischen Mehrwert darstellen. Die Kommission ist der Ansicht, dass diese Form der Bewertung nicht im Rahmen der Genehmigung für das Inverkehrbringen vorgenommen werden sollte, innerhalb dessen es entscheidend darauf ankommt, die grundlegenden Kriterien der Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit aufrechtzuerhalten. Auch wenn Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene sinnvoll sein könnten, unterbreitet die Kommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt daher insoweit keine Vorschläge. Nach der Durchführung umfangreicher Konsultationen wird die Kommission die Möglichkeit ins Auge fassen, einen angemessenen Vorschlag in einem geeigneten rechtlichen Rahmen zu erarbeiten.

[2] ABl. C 218 vom 31.7.2000, S. 10.

3. Die notwendige Anpassung muss die in sechs Jahren gewonnenen Erfahrungen mit der Anwendung der Verfahren und die schnelle Entwicklung der angewandten Wissenschaften im Pharmasektor berücksichtigen. Bei diesen Erwägungen muss auch die zunehmende Globalisierung eine Rolle spielen, die vor allem zwischen den drei großen pharmazeutischen ,Regionen" Europa, Nordamerika und Japan statt findet. Mit der wissenschaftlichen Globalisierung vollzieht sich eine Globalisierung bestimmter Regelungsmechanismen und vor allem der wissenschaftlichen und technischen Kriterien zur Beurteilung von Arzneimitteln. Die immer schnellere Einführung neuer Technologien in der Arzneimittelforschung und -entwicklung verlangt anpassungsfähige Regelungen und Vorschriften, die auf genau definierten stabilen Grundlagen mit einer wirklich internationalen Dimension beruhen. Diese ,globale" Dimension der Rechtsvorschriften ist sicherlich einer der wichtigsten neuen Faktoren, die gegenüber Anfang der 90er Jahre zu beachten sind, als das derzeitige Gemeinschaftssystem zur Genehmigung für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln konzipiert wurde. Ein Regelungsumfeld für die Genehmigung von Arzneimitteln, das sich isoliert entwickelt, kann nicht mehr als modern, effizient und dauerhaft angesehen werden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten beteiligen sich bereits sehr aktiv im Rahmen der ICH [3] und der VICH [4] an internationalen Diskussionen über die technischen und wissenschaftlichen Anforderungen auf dem Gebiet der Human- und Tierarzneimittel. Aber auch in den Gemeinschafts vorschriften zur Genehmigung des Inverkehrbringens muss diese neue globale Dimension hinreichend berücksichtigt werden, damit das gemeinschaftliche Europa seine Rolle in der internationalen Szene an der Seite unserer Partner, vor allem der Amerikaner und Japaner, uneingeschränkt wahrnehmen kann.

[3] International Conference on Harmonisation of Technical Requirements for the Registration of Pharmaceuticals for Human Use.

[4] International Conference on Harmonisation of Technical Requirements for the Registration of Pharmaceuticals for Human Use.

4. Eine weitere Dimension, die im Unterschied zu 1993 künftig zu berücksichtigen sein wird, ist die Erweiterung der Europäischen Union. Wie in anderen Bereichen wird diese Erweiterung sicherlich auch bei der Arzneimittelgesetzgebung dazu führen, dass nach der Zweckmäßigkeit bestimmter Verfahrensweisen und vor allem danach gefragt wird, ob es möglich ist, mit 20, 25 oder 28 Mitgliedstaaten wissenschaftliche Debatten effizient zu führen und Entscheidungen in einem Rahmen zu treffen, der für 15 Staaten konzipiert wurde.

5. Bei allen gesetzgeberischen und technischen Erwägungen muss das oberste Ziel der Entwicklung und danach des Inverkehrbringens von Arzneimitteln im Auge behalten werden, nämlich der Nutzen für die Gesundheit der Patienten. Das zentralisierte Zulassungssystem hat seine Tragfähigkeit im Hinblick auf die Beurteilung von Arzneimitteln unter Beweis gestellt. Verbessert werden muss die Effizienz des Systems der gegenseitigen Anerkennung, das teilweise neue Arzneimittel, aber auch ältere Medikamente und Generika betrifft. Gerade Generika müssen mit besonderer Aufmerksamkeit behandelt werden, denn ihr Inverkehrbringen muss im Rahmen der Gesundheitssysteme erleichtert werden.

6. Änderungen der Rechtsvorschriften dürfen jedoch nicht zu Lasten der Anwendungs sicherheit für die Patienten, der Marktüberwachung oder der Pharmakovigilanz gehen. Grundlage jeder administrativen Entscheidung über ein Arzneimittel muss die Analyse des Nutzen-Risiko-Verhältnisses bleiben, unabhängig vom jeweiligen Genehmigungsverfahren. Zwar konnten die geltenden Bestimmungen bereits ein hohes Sicherheitsniveau gewährleisten, aber einige Modalitäten müssen noch verbessert werden, um ein schnelleres Handeln in dringenden Fällen zu ermöglichen und die Effizienz von Pharmakovigilanz und Marktüberwachung zu erhöhen und damit unter anderem der Vergrößerung des zu überwachenden Marktes durch die bevorstehende EU-Erweiterung Rechnung zu tragen.

7. Eine Anpassung der Vorschriften ist auch notwendig, um die in diesen Jahren intensiver Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln und der Kommission gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen.

8. Die Revision der Arzneimittelgesetzgebung muss sich an den Zielen orientieren, die auf den Schlussfolgerungen des Berichts der Kommission basieren:

- Sicherung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit der europäischen Bürger und eine bessere Überwachung des Marktes;

- Vollendung des Binnenmarktes für Arzneimittel unter Berücksichtigung der Anforderungen der Globalisierung und Schaffung eines Rechtsrahmens zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie;

Reagieren auf die Herausforderungen der bevorstehenden EU-Erweiterung;

- Möglichst weitgehende Rationalisierung und Vereinfachung des Systems, um seine allgemeine Kohärenz, seine Durchsichtigkeit und die Transparenz der Verfahren und Entscheidungen zu verbessern.

B) Rechtsgrundlage und Verfahren

Rechtsgrundlage für den vorliegenden Vorschlag ist Artikel 95 des EG-Vertrags. Artikel 95, der die Anwendung des Verfahrens der Mitentscheidung gemäß Artikel 251 vorsieht, bildet die Rechtsgrundlage für die Verwirklichung der in Artikel 14 des EG-Vertrags genannten Ziele, zu denen auch der freie Verkehr von Arzneimitteln, in diesem Fall von Human arzneimitteln, gehört. Oberstes Ziel aller Vorschriften für die Herstellung und den Vertrieb von Arzneimitteln ist der Schutz der öffentlichen Gesundheit, doch dieses Ziel muss mit Mitteln erreicht werden, die den freien Verkehr von Arzneimitteln in der Gemeinschaft nicht behindern. Nach Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrages werden alle vom Europäischen Parlament und vom Rat zur Angleichung der Rechtsvorschriften für Arzneimittel erlassenen Rechtsvorschriften - ausgenommen die aufgrund der Durchführungsbefugnisse der Kommission erlassenen Richtlinien - nach Maßgabe dieses Artikels angenommen. Unterschiede in den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften behindern den innergemeinschaftlichen Handel, was sich unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarktes auswirkt. Das Eingreifen des EU-Gesetzgebers ist somit gerechtfertigt, um derartige Behinderungen zu verhindern oder zu beseitigen.

III. Der Inhalt des Vorschlags im Einzelnen

(Zwecks besserer Verständlichkeit wird im Folgenden auf die Artikel der Richtlinie 2001/83/EG in der durch den vorliegenden Vorschlag geänderten Fassung Bezug genommen.)

A) Angleichung der Definitionen, der Terminologie und einiger Begriffe

1. Die Definition des Arzneimittels wird angepasst, um die neuen Therapien und ihre besondere Form der Verabreichung einzubeziehen (Artikel 1 und 2) (vor allem Zelltherapie).

2. Zur Anpassung an die derzeitige Praxis wird vorgeschlagen, ,Bezeichnung" durch ,Name des Arzneimittels" in denjenigen sprachlichen Fassungen zu ersetzen, die diese beiden Begriffe verwenden (Artikel 1). Weiter wird vorgeschlagen, in der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels (Artikel 11) sowie auf der Verpackung (Artikel 54 und 59) zusätzlich zum Namen des Arzneimittels die Stärke und die Darreichungsform anzugeben, um die Information für Patienten und Ärzte zu verbessern.

3. Die Kriterien, nach denen die Genehmigung für das Inverkehrbringen versagt, ausgesetzt oder widerrufen werden kann, wurden angepasst und harmonisiert, um die wesentlichen Beurteilungskriterien Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit durch den Begriff des Nutzen-Risiko-Verhältnisses zu ergänzen, das Grundlage für die Erteilung und die Aufrechterhaltung der Genehmigung ist (Artikel 26, 116 und 117).

4. Da die etwaige Zwitterstellung sogenannter ,Grenzprodukte" (Medizinprodukte, Kosmetika, Biozide...) zu unterschiedlichen Ansichten hinsichtlich der anzuwen denden Rechtsvorschriften kommen kann, wird vorgeschlagen, in denjenigen Fällen, in denen ein Produkt zweifelsfrei die Definition des Arzneimittels erfuellt, aber unter Umständen auch unter die Definition anderer rechtlich normierter Produkte fallen kann, die Arzneimittelgesetzgebung anzuwenden (Artikel 2 Absatz 2).

5. Es wird vorgeschlagen, einige Bestimmungen über den Inhalt der zum Antrag auf eine Genehmigung für das Inverkehrbringen gehörenden Unterlagen anzupassen. Das Wesentliche der geltenden Bestimmungen bleibt davon unberührt. Erreicht werden soll lediglich eine bessere Angleichung einiger überholter Formulierungen an die administrative, wissenschaftliche und technische Realität. Außerdem wird damit den abschließenden Erläuterungen im Rahmen der internationalen Harmonisierung (ICH) Rechnung getragen.

6. Um wie beim zentralisierten Verfahren die Transparenz der Verfahren zu gewähr leisten, wird vorgeschlagen, dass die Beurteilungsberichte und die Genehmigungen mit der Zusammenfassung der Merkmale der im dezentralisierten Verfahren oder durch gegenseitige Anerkennung zugelassenen Arzneimittel allen interessierten Personen zur Verfügung gestellt werden (Artikel 21).

B) Generika

1. Im Rahmen der verkürzten Genehmigungsverfahren für das Inverkehrbringen wird vorgeschlagen, die Formulierung ,im Wesentlichen einem Arzneimittel gleichen", womit Generika gemeint sind, zu streichen. Stattdessen wird zur Angleichung an die allgemein übliche Terminologie eine Definition des Generikums und eine Definition des Referenzarzneimittels für das Generikum eingeführt (Artikel 10 Absatz 2).

2. Ebenfalls zur Angleichung an die Praxis wird vorgeschlagen, für das Referenz arzneimittel nicht mehr die effektive Vermarktung, sondern nur noch die erteilte Genehmigung zum Inverkehrbringen vorzuschreiben (Artikel 10 Absatz 1). Das ist notwendig, um die Chancen für eine Markteinführung von Generika zu verbessern.

3. Der administrative Schutz von Unterlagen betreffend das Referenzarzneimittel soll einheitlich zehn Jahre betragen (Artikel 10 Absatz 1). Diese Zeitspanne wurde gewählt, um unabhängig vom Genehmigungsverfahren eine einheitliche Schutzfrist vorzusehen; die gewählte Frist ist diejenige des zentralisierten Genehmigungs verfahrens. Um die Forschung auf dem Gebiet neuer therapeutischer Indikationen zu fördern, die einen erheblichen klinischen Nutzen darstellen und zugleich eine Verbesserung des Wohlergehens und der Lebensqualität der Patienten mit sich bringen, wird vorgeschlagen, dass der Unterlagenschutz zugunsten des Antragstellers um ein Jahr verlängert wird, wenn therapeutische Indikationen die oben genannten Anforderungen erfuellen und innerhalb des Zeitraums von zehn Jahren genehmigt werden. Andrerseits muss das notwendige Gleichgewicht zwischen einer Förderung derartiger Innovationen und der Notwendigkeit einer Begünstigung der Produktion von Generika erhalten bleiben. Es ist daher vorgesehen, dass das zusätzliche Jahr nur gewährt werden darf, wenn die neue Indikation während der ersten acht Jahre der vorgenannten 10-Jahres-Frist genehmigt wurde, um das Entstehen eines Marktes für Generika nicht zu behindern (Artikel 10 Absatz 1).

4. Wer eine Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Generikums beantragt, kann vor Ablauf der Ausschließlichkeitsfrist die für die Antragstellung notwendigen Versuche vornehmen, ohne damit gegen die Bestimmungen zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums zu verstoßen (Artikel 10 Absatz 4). Dadurch soll verhindert werden, dass wie bisher ein großer Teil der erforderlichen Versuche außerhalb der Gemeinschaft durchgeführt wird, aber ohne dadurch den Zeitpunkt der Markteinführung der Generika zu verzögern.

5. Um die Harmonisierung der vorhandenen Referenzarzneimittel zu erleichtern, wird vorgeschlagen, dass jedes Jahr ein Verzeichnis für die schrittweise Harmonisierung vorgelegt wird (Artikel 30 Absatz 2). Dadurch wird die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Generika dieser Referenzarzneimittel im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung oder im dezentralisierten Verfahren erleichtert.

C) Dezentralisiertes Verfahren und Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (Kapitel 4)

1. Der Anwendungsbereich dieser Verfahren ist an das zentralisierte Verfahren gekoppelt. Der Vorschlag für eine Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 will den in der ursprünglichen Verordnung vorgesehenen Anwendungsbereich abgesehen von einigen Änderungen, die auf den Erfahrungen der letzten sechs Jahre und auf der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung beruhen, weitgehend beibehalten. Nachdem die wichtigste vorgeschlagene Änderung darauf abzielt, das zentralisierte Verfahren für alle neuen Wirkstoffe, die auf den Gemeinschaftsmarkt kommen, zwingend vorzuschreiben, ändert sich der Anwendungsbereich des dezentralisierten Verfahrens und des Verfahrens der gegenseitigen Anerkennung ganz erheblich. Jedes Arzneimittel, das nicht dem zentralisierten Verfahren unterliegt, wird im dezentralisierten Verfahren oder durch gegenseitige Anerkennung zugelassen, wenn es in mehreren Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht werden soll [5].

[5] Das nationale Verfahren gilt nur für Arzneimittel, die ausschließlich für einen nationalen Markt bestimmt sind.

Diese Verfahren können in Form einer Wahlmöglichkeit auch auf andere Arznei mittel angewandt werden, die eine therapeutische Innovation darstellen. Für Generika sind sie das Verfahren der Wahl. Im Übrigen stehen sie auch für diejenigen Generika offen, deren Referenzarzneimittel im zentralisierten Verfahren genehmigt wurde. Es wird vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben sollen, auf nationaler Ebene Generika von Arzneimitteln zu genehmigen, die von der Gemeinschaft genehmigt worden sind, soweit hierbei die erreichte Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene erhalten bleibt. Vor allem die Zusammenfassung der Merkmale des Generikums muss mit den entsprechenden Angaben für das von der Gemeinschaft genehmigte Arzneimittel übereinstimmen.

2. Am Verfahren der gegenseitigen Anerkennung wurde Kritik geäußert, weil in der Praxis Schwierigkeiten auftraten. Nach dem bisherigen System müssen die Mitgliedstaaten eine bereits von einem Referenzmitgliedstaat erteilte Genehmigung anerkennen. Es ist immer schwieriger, eine wissenschaftliche Entscheidung zu revidieren, als gemeinsam die erste Entscheidung im Rahmen eines wissen schaftlichen Kooperationsverfahrens zu treffen. Deshalb wird vorgeschlagen, zum einen die allgemeinen Grundsätze des Verfahrens der gegenseitigen Anerkennung von Arzneimitteln beizubehalten, wie sie die geltenden Vorschriften für Arzneimittel vorsehen, für die bereits eine Genehmigung zum Inverkehrbringen in einem Mitgliedstaat erteilt wurde, deren Inhaber sie auf andere Mitgliedstaaten ausweiten möchte (Artikel 28 Absätze 1 und 2), und zum andern ein neues dezentralisiertes Verfahren für solche Arzneimittel vorzusehen, die in der Gemeinschaft noch nicht zugelassen sind (Artikel 28 Absätze 1 und 3). Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten erfolgt vor der Entscheidung auf der Grundlage der in einem dieser Staaten vorgenommenen Beurteilung. Dieses Verfahren fußt auf dem in der Praxis bewährten Verfahren zur Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer bereits erteilten Genehmigung.

3. Die Einführung des Verfahrens zur gegenseitigen Anerkennung wurde durch die ,Mutual recognition facilitation group" (MRFG) erleichtert, eine informelle Arbeitsgruppe, der Vertreter der Mitgliedstaaten angehören. Da die vorgeschlagene Änderung des Verfahrens ein hohes Maß an Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten erfordert und diese Arbeitsgruppe sich als effizient erwiesen hat, wird vorgeschlagen, sie formell als sogenannte Koordinierungsgruppe einzusetzen (Artikel 27). Im Rahmen der neuen Verfahren, dem Verfahren der gegenseitigen Anerkennung und dem dezentralisierten Verfahren, soll sie vor allem bei Meinungsunterschieden hinzugezogen werden (Artikel 29 Absätze 1 und 2). Erst wenn auch in dieser Gruppe kein Konsens erzielt werden kann, wird die Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln eingeschaltet (Artikel 29 Absatz 3).

4. Es wird sowohl im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 als auch für das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung und das dezentralisierte Verfahren vorgeschlagen, die vorgeschriebene Verlängerung der Genehmigung nach fünf Jahren abzuschaffen (Artikel 24 Absatz 1). Dafür wird vorgeschlagen, dass jede Genehmigung zum Inverkehrbringen, auf die in zwei aufeinander folgenden Jahren keine effektive Vermarktung des Arzneimittels folgt, unwirksam wird (Artikel 24 Absätze 2 und 3). Damit einher geht eine Stärkung der Pharmakovigilanz und Marktkontrolle.

D) Befassungsverfahren

Ein Befassungsverfahren wird eingeleitet, wenn ein Mitgliedstaat den Beurteilungsbericht und die Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels, die ein anderer Mitgliedstaat erstellt hat, nicht annehmen kann (Artikel 29) oder wenn die Entscheidungen der Mitgliedstaaten nicht ausreichend harmonisiert sind (Artikel 30) oder wenn ein besonderes Gemeinschafts interesse besteht (Artikel 31). Obwohl es nur wenige Befassungsverfahren gab, waren sie Gegenstand zahlreicher Debatten, in denen es insbesondere um Fragen der Auslegung und der praktischen Anwendung ging. Es wird vorgeschlagen, dass die Befassung automatisch eingeleitet werden soll, wenn es für einen Mitgliedstaat unmöglich ist, die von einem anderen Mitgliedstaat ergangene Beurteilung oder Genehmigung anzunehmen. Wie sich gezeigt hat, ziehen Hersteller zur Vermeidung einer Befassung ihren Antrag in Mitgliedstaaten, in denen sie negativ beurteilt werden, systematisch zurück. Es wird vorgeschlagen, dass in solchen Fällen die Mitgliedstaaten, die den Antrag positiv beurteilen, die Genehmigung erteilen können, auch wenn sie entsprechend dem Ergebnis der Befassung Änderungen vornehmen müssen. Bei Angelegenheiten im Gemeinschaftsinteresse wird es erfahrungsgemäß notwendig sein, ein angepasstes Verfahren anzuwenden, vor allem wenn es um eine therapeutische Klasse oder um eine Gruppe von Arzneimitteln mit gleichem Wirkstoff geht (Artikel 31). In diesen beiden Fällen kann eine beträchtliche Anzahl von Arzneimitteln betroffen sein, und es geht darum, ein möglichst effizientes Verfahren zu gewährleisten.

Zur zeitlichen Straffung wird vorgeschlagen, die Gesamtdauer des Verfahrens von 90 auf 60 Tage zu verkürzen (Artikel 32 Absatz 1).

Nach dem Befassungsverfahren muss die Kommission eine Entscheidung treffen, die von den Mitgliedstaaten anzuwenden ist (Artikel 33 und 34). Der Entscheidungsprozess der Kommission ist heftig kritisiert worden, weil er zu lange dauert. Wie bei den Entscheidungen der Kommission über einen Antrag auf Genehmigung zum Inverkehrbringen im Rahmen des zentralisierten Verfahrens sind auch hier Änderungen notwendig. Bisher wird ein Regelungsausschussverfahren vom Typ III b) durchgeführt [6]. Es ist festzustellen, dass sich die Kommission von Anfang an stets an die Gutachten der Agentur zu hoch wissenschaftlichen Fragen gehalten hat. Meistens wurde das Gutachten im schriftlichen Verfahren ohne formelle Sitzung des Regelungsausschusses angenommen, wie es in der Verordnung vorgesehen ist. Die wenigen Fälle, in denen während einer Sitzung eine formale Abstimmung durchgeführt wurde, gab es in der Anlaufphase des Systems.

[6] Gemäß Beschluss des Rates 87/373/EWG; ABl. L 197 vom 18.7.1987, S. 33.

Ausgehend von den Erfahrungen und der Annahme eines neuen Beschlusses des Rates vom 28. Juni 1999 (1999/468/EG) [7] zur Komitologie musste dieses Entscheidungsverfahren überprüft werden. Für die Entscheidungsfindung wird das Beratungsverfahren gemäß Beschluss 1999/468/EWG vorgeschlagen, wenn der von der Kommission vorgelegte Entwurf mit dem wissenschaftlichen Gutachten der Agentur übereinstimmt, und in allen anderen Fällen das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Beschlusses. In beiden Fällen werden die Fristen angepasst, um den Zeitrum für die Konsultation der Mitgliedstaaten zu verkürzen (Artikel 34 Absatz 2).

[7] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

E) Inspektion und Kontrolle

1. Die Qualität der Arzneimittel wird zum einen durch die Beurteilung der Informationen gewährleistet, die mit dem Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen vorgelegt werden, und zum andern durch die ständige Beobachtung der Qualität der hergestellten und vertriebenen Arzneimittel, um ihre Konformität mit den vorgelegten Daten zu überprüfen. Bei der Beobachtung der Qualität der Herstellung und Kontrolle von Arzneimitteln sind im weiten Sinne sowohl der Verbraucherschutz als auch die Vollendung des Binnenmarktes und die internationale Dimension, insbesondere die Übereinkommen mit Drittländern über eine gegenseitige Anerkennung zu berücksichtigen. Die Qualitätsgarantien basieren im wesentlichen auf einem Qualitätssicherungssystem, zu dem die Einhaltung der guten Herstellungspraxis und die behördliche Kontrolle der Konformität sämtlicher Bestimmungen durch Besichtigungen gehört. Da sich die geltenden Arzneimittel vorschriften nicht gezielt auf ihre Ausgangsstoffe erstrecken, wird vorgeschlagen, sie auf die Wirkstoffe auszuweiten, die bei der Herstellung von Arzneimitteln als Ausgangsstoffe verwendet werden (Artikel 111 Absatz 1). Wo die Vorgehensweise der Mitgliedstaaten voneinander abweicht, muss eine Harmonisierung bei der Anwendung der guten Herstellungspraxis dieser Stoffe angestrebt werden. Dazu werden detaillierte Leitlinien erstellt. Das gleiche gilt für die Inspektionen bei den Herstellern dieser Wirkstoffe. Weiter wird vorgeschlagen, dass ein Zertifikat über die gute Herstellungspraxis ausgestellt werden kann, wenn die Anforderungen erfuellt sind.

2. Außerdem müssen die allgemeinen Vorschriften für Inspektionen im Arzneimittel bereich verbessert werden, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Europäischen Arzneibuch (Artikel 111 Absätze 1 und 5). Zur besseren Koordinierung in der Gemeinschaft wird ein Gemeinschaftsregister der Zertifikate über die gute Herstellungspraxis eingerichtet (Artikel 111 Absätze 6 und 7), ergänzt durch den Aufbau einer Datenbank, in der die Genehmigungen zur Herstellung erfasst werden (Artikel 40 Absatz 4). Es wird vorgeschlagen, das Inspektionssystem, das auf der Anerkennung der in einem Mitgliedstaat durchgeführten Inspektionen beruht, durch ein Verfahren zur Beilegung möglicher Differenzen zwischen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse einer Inspektion zu ergänzen (Artikel 122). Außerdem wird vorgeschlagen, zusätzlich die Möglichkeit vorzusehen, dass auch Inspektionen von Pharmakovigilanz-Einrichtungen und in Drittländern durchgeführt werden können (Artikel 111 Absatz 4).

F) Pharmakovigilanz

Die Erfahrung hat gezeigt, dass in der Pharmakovigilanz stärker auf einen präventiven Ansatz gesetzt werden muss. In der Gemeinschaft und auf internationaler Ebene haben sich erhebliche technische Fortschritte vollzogen. Der Datenaustausch zwischen den Mitglied staaten, den Verantwortlichen für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln und der Euro päischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln stützt sich in zunehmendem Maße auf die Informationstechnologien. Ein schneller Austausch der von allen Partnern erhobenen Daten muss sichergestellt sein. Die Verwendung der von der ICH ausgearbeiteten medizinischen Terminologie MedDRA, die seit 1999 offiziell verwendet wird, sollte im Interesse der öffentlichen Gesundheit zwingend vorgeschrieben sein, um die Kohärenz der Berichte über unerwünschte Nebenwirkungen von Arzneimitteln in zweisprachiger Form zu gewährleisten (Artikel 106). Wichtig ist auch, dass die Harmonisierung und die Kohärenz der Pharmakovigilanzsysteme zwischen den Mitgliedstaaten gewährleistet sind, um eine effektive Überwachung aller in der Gemeinschaft zugelassenen Arzneimittel zu ermöglichen. Im Zusammenhang mit dem Vorschlag für eine Abschaffung der vorgeschriebenen im 5-Jahres-Abstand erfolgenden Verlängerung der Genehmigung und zur Effizienzsteigerung des Systems werden kürzere Fristen für die Vorlage der regelmäßigen aktualisierten Berichte über die Unbedenklichkeit von Arzneimitteln vorgeschlagen (Artikel 104). Außerdem wird vorgeschlagen, dass die Kommission in dringenden Fällen die Mitgliedstaaten auffordern kann, vorläufige Maßnahmen mit sofortiger Wirkung einzuleiten (Artikel 107). Weiter wird vorgeschlagen, die Inspektionen bei den Inhabern einer Genehmigung zum Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu intensivieren (Artikel 111). Schließlich wird vorgeschlagen, die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Überwachung der Sicherheit von Arzneimitteln, die in einem Verfahren der gegenseitigen Anerkennung oder einem dezentralisierten Verfahren zugelassen wurden, zu verbessern (Artikel 104 Absatz 5).

G) Homöopathie (Kapitel 2)

Um die Harmonisierung dieser Kategorie von Arzneimitteln einen Schritt weiter zu bringen, sieht der Vorschlag ein vereinfachtes Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung vor. Zudem können unter bestimmten Bedingungen Fantasienamen verwendet werden, und es wird vorgeschlagen, das Werbeverbot in der Öffentlichkeit aufzuheben (Artikel 100).

H) Verpackung

Die Verordnung schreibt für die Verpackung von Arzneimitteln eine Packungsbeilage für die Patienten vor. Die Reihenfolge der Angaben auf der Packungsbeilage ist vorgeschrieben. Ausgehend von den Erfahrungen wird eine Reihenfolge der Angaben vorgeschlagen, die den Bedürfnissen und Gewohnheiten der Patienten entspricht (Artikel 59).

I) Information der Patienten

Nachdem die neuen Informationstechnologien allgemeine Verbreitung finden und die Nachfrage nach Information auf Seiten der Verbraucher wächst, wird versuchsweise vorgeschlagen, das Informationsangebot für verschreibungspflichtige Arzneimittel zu erweitern. Bisher ist Werbung in der Öffentlichkeit für verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht zulässig. Diese Bestimmung ist dahingehend verstanden worden, dass sie gleichzeitig jede Form von Information der Öffentlichkeit verbiete und lediglich die Werbung und Informationen gegenüber Angehörigen medizinischer Berufe zulasse. Es wird vorgeschlagen, eine Information der Öffentlichkeit für drei Klassen von Arzneimitteln zuzulassen. Diese Form der Information soll den Grundsätzen der guten Praxis unterworfen werden, die von der Kommission beschlossen werden müssen, sowie einem von der Industrie auszuarbeitenden Verhaltenskodex. Nach einer Einführungsphase von fünf Jahren soll eine Beurteilung vorgenommen werden, um über das weitere Vorgehen nach diesem Versuch zu entscheiden (Artikel 88 Absatz 2).

IV. Administrative und rechtliche Vereinfachung

Im vorliegenden Vorschlag wird die enorme Kodifizierungsarbeit der Richtlinien im Bereich der Gemeinschaftsgesetzgebung für Humanarzneimittel (31 kodifizierte Texte) angemessen berücksichtigt. Durch einige zusätzliche Bestimmungen sollen die Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen zum Inverkehrbringen von Humanarzneimitteln rationalisiert und beschleunigt werden.

V. Konsultationen vor der Ausarbeitung des Vorschlags

Die Kommission hat, wie bereits ausgeführt, externe Berater mit einem Audit beauftragt. Es fanden zahlreiche Konsultationen, Sitzungen und Anhörungen mit allen Beteiligten statt. Außerdem erhielt die Kommission viele Berichte und Dokumente insbesondere aus den Mitgliedstaaten, von Patientenverbänden, europäischen Pharmaverbänden, Apothekern und Händlern. Sämtliche Dokumente und ihre Analyse sind in den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Verfahren zur Genehmigung für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln eingeflossen (,Bericht über die Funktionsweise der innerhalb der Gemeinschaft bestehenden Verfahren zur Genehmigung von Arzneimitteln" (KOM ....)).

2001/0253 (COD)

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission [8],

[8] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [9],

[9] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [10],

[10] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [11],

[11] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel [12] wurden aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Humanarzneimittel kodifiziert und zu einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst.

[12] ABl. L [...] vom [...], S. [...].

(2) Die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften stellen einen wichtigen Schritt bei der Verwirklichung des freien Verkehrs mit Humanarzneimitteln und des Abbaus von Handelshemmnissen in diesem Bereich dar. Die Erfahrungen in diesem Bereich zeigen jedoch, dass weitere Maßnahmen erforderlich sind, um die noch bestehenden Hemmnisse des freien Handels zu beseitigen.

(3) Daher müssen die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sich in den wesentlichen Grundsätzen unterscheiden, einander angenähert werden, damit das Funktionieren des Binnenmarktes verbessert werden kann.

(4) Alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebes von Humanarzneimitteln müssen in erster Linie dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dienen. Dieses Ziel muss jedoch mit Mitteln erreicht werden, die die Entwicklung der Industrie und den Handel mit Arzneimitteln innerhalb der Gemeinschaft nicht hemmen.

(5) In Artikel 71 der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates vom 22. Juli 1993 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für Arzneimittel [13] war vorgesehen, dass die Kommission innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung einen allgemeinen Bericht über die Erfahrungen vorlegt, die mit der Funktionsweise der Verfahren zur Genehmigung des Inverkehrbringens gemacht wurden, die insbesondere in der genannten Verordnung sowie in anderen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegt sind.

[13] ABl. L 214 vom 21.8.1993, S. 1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 649/98 der Kommission (ABL. L 88 vom 24.3.1998, S. 7).

(6) Auf der Grundlage des Berichts der Kommission [14] hat es sich als notwendig erwiesen, die Funktionsweise der Verfahren zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Arzneimitteln in der Gemeinschaft zu verbessern.

[14] KOM(2001) ... endgültig.

(7) Es gilt, insbesondere auf Grund der Fortschritte in Wissenschaft und Technik, die Begriffsbestimmungen und den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG so zu klären, dass die Anforderungen an Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit der Humanarzneimittel weiterhin ein hohes Niveau aufweisen. Damit zum einen das Entstehen neuer Therapien und zum anderen die steigende Zahl von sogenannten ,Grenzprodukten" zwischen dem Arzneimittelbereich und anderen Gebieten Berücksichtigung finden, gilt es, die Begriffsbestimmung des Arzneimittels zu ändern, um zu vermeiden, dass Zweifel hinsichtlich der anzuwendenden Rechtsvorschriften auftreten, wenn bei voller Übereinstimmung eines Produkts mit der Definition des Arzneimittels dieses Produkt auch der Definition anderer regulierter Produkte entsprechen kann. Angesichts der Eigenschaften der pharmazeutischen Rechtsvor schriften empfiehlt es sich daher festzulegen, dass diese zur Anwendung kommen. Außerdem ist es angezeigt, bei dieser Gelegenheit die Kohärenz der Terminologie der pharmazeutischen Rechtsvorschriften zu verbessern.

(8) Bei dem Vorschlag, den Geltungsbereich des zentralisierten Verfahrens zu ändern, ist es angebracht, bei neuen Wirkstoffen die Möglichkeit zu beseitigen, das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung oder das dezentralisierte Verfahren wählen zu können. Dafür müssen die Antragsteller für Generika, deren Referenzarzneimittel über das zentralisierte Verfahren eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erhalten hat, unter bestimmten Bedingungen zwischen diesen beiden Verfahren wählen dürfen. Außerdem muss das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung oder das dezentrali sierte Verfahren für Arzneimittel gewählt werden können, die eine therapeutische Innovation darstellen oder die einen Nutzen für Gesellschaft oder Patienten bedeuten.

(9) Die Bewertung der Funktionsweise der Verfahren zur Genehmigung des Inverkehr bringens hat ergeben, dass insbesondere das Verfahren der gegenseitigen Aner kennung zu überarbeiten ist, um die Möglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken. Es gilt, diesen Kooperationsprozess durch die Einrichtung einer Gruppe zur Koordinierung dieses Verfahrens zu formalisieren und dessen Arbeitsweise zur Beilegung unterschiedlicher Auffassungen vor dem Hintergrund eines geänderten dezentralisierten Verfahrens festzulegen.

(10) Im Zusammenhang mit der Befassung haben die Erfahrungen gezeigt, dass Anpassungen erforderlich sind, insbesondere in Fällen, die eine gesamte therapeu tische Klasse oder eine ganze Gruppe von Arzneimitteln mit demselben Wirkstoff betreffen.

(11) Da Generika einen bedeutenden Anteil des Arzneimittelmarkts ausmachen, gilt es nun, auf der Grundlage der gewonnenen Erfahrungen ihren Zugang zum Gemeinschafts markt zu vereinfachen.

(12) Die Kriterien Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit müssen für jedes Arzneimittel eine Bewertung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses sowohl bei Inverkehrbringen als auch zu einem späteren Zeitpunkt ermöglichen. In diesem Rahmen erweist es sich als notwendig, die Kriterien für die Versagung, die Aussetzung oder den Widerruf einer Genehmigung für das Inverkehrbringen zu vereinheitlichen und anzupassen.

(13) Die Geltungsdauer der Genehmigungen für das Inverkehrbringen darf nicht mehr auf fünf Jahre beschränkt werden. Dafür sollte die Marktaufsicht intensiviert werden. Außerdem sollte eine Genehmigung als ungültig betrachtet werden, wenn im Anschluss an ihre Erteilung das betreffende Arzneimittel nicht tatsächlich in Verkehr gebracht wurde.

(14) Die Qualität der Humanarzneimittel, die in der Gemeinschaft hergestellt oder bereitgestellt werden, ist durch die Anforderung zu gewährleisten, dass die darin enthaltenen Wirkstoffe den für diese Arzneimittel geltenden Grundsätzen der guten Herstellungspraxis entsprechen. Außerdem erweist es sich als notwendig, die für Inspektionen geltenden Gemeinschaftsbestimmungen zu stärken und ein Gemein schaftsregister einzurichten, in dem die Ergebnisse dieser Inspektionen festgehalten werden.

(15) Die Pharmakovigilanz und - unter einem allgemeineren Blickwinkel - die Markt aufsicht und die Sanktionen bei Nichteinhaltung der vorgesehenen Bestimmungen müssen verstärkt werden. Im Bereich der Pharmakovigilanz gilt es, die Möglichkeiten der neuen Informationstechnologien für eine Verbesserung des Austauschs zwischen den Mitgliedstaaten zu nutzen.

(16) Im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Verwendung des Arzneimittels gilt es, die Rechtsvorschriften über die Verpackung auf der Grundlage der gewonnenen Erfahrungen anzupassen. Außerdem muss die Information über bestimmte Arznei mittel unter strengen Bedingungen genehmigt werden, und zwar im Interesse der Patienten, damit ihren Bedürfnissen und legitimen Erwartungen entsprochen werden kann. Diese Information darf nicht als Werbung oder direkte Verkaufsförderung für verschreibungspflichtige Arzneimittel verstanden werden.

(17) Da die meisten der für die Durchführung der vorliegenden Richtlinie erforderlichen Maßnahmen von individueller Tragweite sind, empfiehlt es sich, auf das Beratungsverfahren gemäß Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [15] beziehungsweise das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 4 des Beschlusses zurückzugreifen. Maßnahmen von allgemeiner Trag weite im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses sollten nach dem Regelungsverfahren des Artikels 5 des Beschlusses erlassen werden.

[15] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(18) Daher ist es erforderlich, die Richtlinie 2001/83/EG zu ändern -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2001/83/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird gestrichen.

b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

,2. Arzneimittel

a) Alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die als Mittel zur Heilung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten bezeichnet werden;

b) alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die dazu bestimmt sind, im oder am menschlichen Körper zur Erstellung einer ärztlichen Diagnose oder zur Wiederherstellung, Besserung oder Beeinflussung der menschlichen physiologischen Funktionen verwendet zu werden."

c) Nummer 20 erhält folgende Fassung:

,20. Name des Arzneimittels:

Der Name des Arzneimittels, der entweder ein nicht zu Verwechslun gen mit der gebräuchlichen Bezeichnung führender Phantasiename oder eine gebräuchliche oder eine wissenschaftliche Bezeichnung in Verbindung mit einem Warenzeichen oder dem Namen des Inhabers sein kann."

2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

,Artikel 2

1. Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten für Humanarzneimittel, die in den Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht werden sollen und die industriell zubereitet werden oder bei deren Zubereitung ein industrielles Verfahren zur Anwendung kommt.

2. Wenn ein Stoff oder eine Zusammensetzung der Definition des Arzneimittels entspricht, gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie auch dann, wenn der Stoff oder die Zusammensetzung ebenfalls in den Geltungsbereich anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften fällt."

3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

,3. Arzneimittel, die für Versuche in Forschung und Entwicklung bestimmt sind, unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates*;

* ABl. L 121 vom 1.5.2001, S. 34."

b) Nummer 6 erhält folgende Fassung:

,6. Vollblut, Plasma und Blutzellen menschlichen Ursprungs, mit Ausnah me des Plasmas, bei dessen Herstellung ein industrielles Verfahren zur Anwendung kommt."

4. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

,Artikel 5

Unbeschadet der Verordnung [(EWG) Nr. 2309/93] kann ein Mitgliedstaat gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen in besonderen Bedarfsfällen Arzneimittel von den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie ausnehmen, die auf eine nach Treu und Glauben aufgegebene Bestellung, für die nicht geworben wurde, geliefert werden und die nach den Angaben eines zugelassenen praktizierenden Arztes hergestellt werden und zur Verabreichung an dessen eigene Patienten unter seiner unmittelbaren persönlichen Verantwortung bestimmt sind."

5. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird ein neuer Unterabsatz 2 eingefügt:

,Die verschiedenen Stärken, Darreichungsformen, Verabreichungswege und Verabreichungsformen desselben Arzneimittels sowie alle nach Artikel 35 vorgenommenen Änderungen müssen im Sinne von Unterabsatz 1 genehmigt worden sein und sind als Bestandteile ein und derselben Genehmigung anzusehen."

b) Der Absatz 1a wird eingefügt:

,1a. Der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen ist für das Inverkehrbringen des Arzneimittels verantwortlich."

6. Artikel 8 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Buchstaben b) und c) erhalten folgende Fassung:

,b) Name des Arzneimittels;

c) Zusammensetzung nach Art und Menge aller Bestandteile des Arznei mittels."

b) Die Buchstaben h), i) und j) erhalten folgende Fassung:

,h) Beschreibung der vom Hersteller angewandten Kontrollmethoden;

i) Ergebnisse von:

- pharmazeutischen (physikalisch-chemischen, biologischen oder mikrobiologischen) Versuchen,

- vorklinischen (toxikologischen und pharmakologischen) Versuchen,

- klinischen Versuchen;

j) eine Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels nach Artikel 11, ein Modell der äußeren Umhüllung mit den in Artikel 54 vorgesehenen Angaben, der Primärverpackung des Arzneimittels mit den in Artikel 55 vorgesehenen Angaben sowie die Packungsbeilage gemäß Artikel 59."

c) Der folgende Buchstabe m) wird angefügt:

,m) eine Kopie jeder Ausweisung des Arzneimittels als Arzneimittel für seltene Leiden gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates* zusammen mit einer Kopie der entsprechenden Stellungnahme der Agentur;

* ABl. L 18 vom 22.1.2000, S. 1."

d) Folgender Unterabsatz 3 wird angefügt:

,Den Unterlagen und Angaben in Bezug auf die in Unterabsatz 1 Buchstabe i) genannten Ergebnisse der pharmazeutischen, vorklinischen und klinischen Versuche sind detaillierte Zusammenfassungen in Übereinstimmung mit den in Artikel 12 vorgesehenen Bestimmungen beizufügen."

7. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

,Artikel 10

1. Abweichend von Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe i) und unbescha det des Rechts über den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums ist der Antragsteller nicht dazu verpflichtet, die Ergebnisse der vorklinischen und klinischen Versuche vorzulegen, wenn er nachweisen kann, dass es sich um ein Generikum eines Referenzarzneimittels handelt, das seit mindestens 10 Jahren in einem Mitgliedstaat oder in der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 6 zugelassen ist.

Der in Unterabsatz 1 vorgesehene Zeitraum von 10 Jahren wird auf 11 Jahre verlängert, wenn der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen innerhalb der ersten 8 Jahre des genannten Zeitraums von 10 Jahren die Genehmigung eines oder mehrerer neuer Anwendungsgebiete erwirkt, die bei der wissenschaftlichen Bewertung zu ihrer Genehmigung als von bedeutendem klinischen Nutzen im Vergleich zu den bestehenden Therapien betrachtet werden.

2. Im Sinne dieses Artikels bedeutet:

a) Referenzarzneimittel: ein im Sinne des Artikels 6 in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 8 zugelassenes Arzneimittel;

b) Generikum: ein Arzneimittel, das die gleiche qualitative und quantita tive Zusammensetzung aus Wirkstoffen und die gleiche Darreichungs form aufweist und dessen Bioäquivalenz mit dem Referenzarzneimittel durch geeignete Bioverfügbarkeitsstudien nachgewiesen wurde. Die verschiedenen oralen Darreichungsformen mit sofortiger Wirkstoff freigabe werden als selbe Darreichungsform betrachtet. Dem Antrag steller können die Bioverfügbarkeitsstudien erlassen werden, wenn er nachweisen kann, dass er die Kriterien des Anhangs I erfuellt.

3. Absatz 1 Unterabsatz 1 findet bei einer Änderung des Wirkstoffes oder der Wirkstoffe, der Anwendungsgebiete, der Stärke, der Darreichungsform oder des Verabreichungsweges gegenüber dem Referenzarzneimittel keine Anwen dung und es sind die Ergebnisse der entsprechenden vorklinischen oder klinischen Studien beizubringen.

4. Die Durchführung der für die Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 auf ein Generikum erforderlichen Versuche ist als nicht im Widerspruch zu den sich aus Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten für Arzneimittel ergebenden Rechten anzusehen. "

8. Die folgenden Artikel 10a bis 10c werden eingefügt:

,Artikel 10a

Abweichend von Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe i) und unbeschadet des Rechts über den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums ist der Antragsteller nicht dazu verpflichtet, die Ergebnisse der vorklinischen und klinischen Versuche vorzulegen, wenn er nachweisen kann, dass der Bestandteil oder die Bestandteile des Arzneimittels seit mindestens 10 Jahren in der Gemeinschaft allgemein medizinisch verwendet werden und eine anerkannte Wirksamkeit sowie einen annehmbaren Grad an Sicherheit gemäß den im Anhang I vorgesehenen Bedingungen aufweisen. In diesem Fall werden die Ergebnisse dieser Versuche durch eine angemessene wissenschaftliche Bibliographie ersetzt.

Artikel 10b

Enthalten neue Arzneimittel Wirkstoffe, die Bestandteil bereits genehmigter Arznei mittel sind und die bisher jedoch zu therapeutischen Zwecken noch nicht miteinander in Verbindung gebracht wurden, so sind die Ergebnisse der vorklinischen und klinischen Prüfungen im Hinblick auf die Verbindung vorzulegen, ohne dass Unterlagen zu jedem einzelnen Wirkstoff vorgelegt werden müssen.

Artikel 10c

Nach Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen kann der Inhaber dieser Genehmigung darin einwilligen, dass zur Prüfung eines nachfolgenden Antrags für ein Arzneimittel derselben qualitativen und quantitativen Wirkstoffzusammensetzung und derselben Darreichungsform auf die pharmazeutischen, vorklinischen und klinischen Unterlagen zurückgegriffen wird, die in dem Dossier des Arzneimittels enthalten sind."

9. Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

,1. Name des Arzneimittels, gefolgt von der Stärke und der Darreichungs form;"

b) Nummer 6 erhält folgende Fassung:

,6. Pharmazeutische Angaben:

6.1 Arzneiträgerstoffe,

6.2. Dauer der Haltbarkeit, nötigenfalls nach Rekonstitution des Arzneimittels oder bei erstmaliger Öffnung der Primärver packung,

6.3. Besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Aufbewahrung,

6.4. Art und Inhalt der Primärverpackung,

6.5. gegebenenfalls besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Beseiti gung von nicht verwendeten Arzneimitteln oder den davon stammenden Abfallmaterialien."

c) Folgende Nummer 10 wird angefügt:

,10. Einstufung im Sinne des Artikels 70."

10. Artikel 12 erhält folgende Fassung:

,Artikel 12

1. Der Antragsteller trägt dafür Sorge, dass die in Artikel 8 Absatz 3 Unter absatz 1 Buchstabe j) vorgesehenen detaillierten Zusammenfassungen vor der Vorlage bei den zuständigen Behörden von Personen erstellt und unterzeichnet werden, die über die erforderlichen fachlichen oder beruflichen Qualifi kationen verfügen.

2. Die Personen, die über die in Absatz 1 genannten fachlichen oder beruflichen Qualifikationen verfügen, müssen einen etwaigen Verweis auf die wissenschaftliche Bibliographie im Sinne des Artikels 10a Absatz 1 unter den in Anhang I vorgesehenen Bedingungen begründen.

3. Die detaillierten Zusammenfassungen sind Teil der Unterlagen, die der Antragsteller den zuständigen Behörden vorlegt."

11. Artikel 13 erhält folgende Fassung:

,Artikel 13

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in der Gemeinschaft hergestellten und in Verkehr gebrachten homöopathischen Arzneimittel entsprechend den Artikeln 14, 15 und 16 registriert oder genehmigt werden, außer wenn diese Arzneimittel bereits über eine Registrierung oder über eine Genehmigung verfügen, die in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften bis zum 31. Dezember 1993 vorgenommen bzw. erteilt wurde.

2. Die Mitgliedstaaten schaffen ein besonderes vereinfachtes Registrierungs verfahren für homöopathische Arzneimittel im Sinne von Artikel 14."

12. Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 2 eingefügt:

,Sofern dies aus Gründen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse gerechtfertigt erscheint, kann die Kommission die Bestimmung von Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich gemäß dem in Artikel 121 Absatz 2 genannten Verfahren anpassen."

b) Absatz 3 wird gestrichen.

13. In Artikel 15 erhält der sechste Gedankenstrich folgende Fassung:

,- eines oder mehrere Modelle der äußeren Verpackung und der Primär verpackung der zu registrierenden Arzneimittel."

14. Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte ,den Artikeln 8, 10 Absatz 1 und Artikel 11" durch die Worte ,Artikel 8 und den Artikeln 10 bis 11" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Worte ,toxikologischen, pharmakologischen" durch das Wort ,vorklinischen" ersetzt.

15. Die Artikel 17 und 18 erhalten folgende Fassung:

,Artikel 17

1. Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels innerhalb von 150 Tagen nach dem Zeitpunkt der gültigen Antragstellung abgeschlossen wird, wovon 120 Tage auf die Ausarbeitung des Beurteilungsberichts und die Erstellung der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels entfallen.

Im Hinblick auf die Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels in mehr als einem Mitgliedstaat sind die Anträge gemäß den Bestimmungen der Artikel 27 bis 39 einzureichen.

2. Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen derselben Arzneimittel bereits in einem anderen Mitglied staat geprüft wird, lehnt er die Prüfung des Antrags ab und setzt den Antragsteller davon in Kenntnis, dass das in den Artikeln 27 bis 39 vorgesehene Verfahren Anwendung findet.

Artikel 18

Wird ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe m) davon unterrichtet, dass ein anderer Mitgliedstaat ein Arzneimittel bereits genehmigt hat, für das in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen gestellt wurde, so lehnt er diesen Antrag ab, wenn er nicht gemäß den Bestimmungen der Artikel 27 bis 39 gestellt wurde."

16. Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a) In dem einleitenden Satz werden die Worte ,Artikel 8 und Artikel 10 Absatz 1" durch die Worte ,Artikel 8 und die Artikel 10 bis 10c" ersetzt.

b) In Nummer 1 werden die Worte ,Artikel 8 und Artikel 10 Absatz 1" durch die Worte ,Artikel 8 und die Artikel 10 bis 10c" ersetzt.

c) In Nummer 3 werden die Worte ,Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 1" durch die Worte ,Artikel 8 Absatz 3 und die Artikel 10 bis 10c" ersetzt.

17. In Artikel 20 Buchstabe b) werden die Worte ,in begründeten Ausnahmefällen" durch die Worte ,in begründeten Fällen" ersetzt.

18. In Artikel 21 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:

,3. Die zuständige Behörde stellt jeder interessierten Person eine Kopie der Genehmigung für das Inverkehrbringen zusammen mit der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels zur Verfügung.

4. Die zuständige Behörde erstellt einen Beurteilungsbericht und eine Stellung nahme zu dem Dossier hinsichtlich der Ergebnisse von pharmazeutischen, vorklinischen und klinischen Versuchen mit dem betreffenden Arzneimittel. Der Beurteilungsbericht wird aktualisiert, wenn neue Informationen verfügbar werden, die für die Beurteilung der Qualität, Sicherheit oder Wirksamkeit des betreffenden Arzneimittels von Bedeutung sind.

Die zuständige Behörde stellt auf Antrag jeder interessierten Person den Beurteilungsbericht und die Begründung für die Stellungnahme nach Streichung aller vertraulichen Angaben kommerzieller Art zur Verfügung."

19. Artikel 22 erhält folgende Fassung:

,Artikel 22

In Ausnahmefällen und nach Konsultation mit dem Antragsteller kann eine Genehmigung von bestimmten spezifischen Verpflichtungen abhängig gemacht werden, die die Durchführung ergänzender Studien nach Erteilung der Genehmigung vorsehen.

Diese Genehmigung darf nur aus objektiven und nachprüfbaren Gründen erteilt werden und muss mit den Bestimmungen von Anhang I Teil 4 Abschnitt G über einstimmen."

20. In Artikel 23 wird folgender Absatz 3 angefügt:

,Zur regelmäßigen Kontrolle des Nutzen-Risiko-Verhältnisses nach Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen sind den zuständigen Behörden alle Änderungen zu den Angaben der Unterlagen und alle nicht in dem ursprünglichen Dossier enthaltenen neuen Auskünfte vorzulegen."

21. Artikel 24 erhält folgende Fassung:

,Artikel 24

1. Unbeschadet der Absätze 2 und 3 gilt die Genehmigung ohne zeitliche Begrenzung.

2. Wird das Arzneimittel nicht innerhalb von zwei Jahren nach seiner Genehmigung in dem Mitgliedstaat, der diese erteilt hat, tatsächlich in den Verkehr gebracht, wird die Genehmigung ungültig.

3. Befindet sich ein zugelassenes Arzneimittel in dem Mitgliedstaat, der die Genehmigung erteilt hat, zwei aufeinander folgende Jahre lang nicht mehr tatsächlich auf dem Markt, obwohl es dort zuvor bereits in Verkehr gebracht worden war, so wird die für dieses Arzneimittel erteilte Genehmigung ungültig."

22. Artikel 26 erhält folgende Fassung:

,Artikel 26

Die Genehmigung für das Inverkehrbringen wird versagt, wenn sich nach Prüfung der in Artikel 8 und den Artikeln 10 bis 10c aufgeführten Unterlagen ergibt,

a) dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis nicht als günstig betrachtet wird, oder

b) dass seine therapeutische Wirksamkeit vom Antragsteller unzureichend begründet ist, oder

c) dass das Arzneimittel nicht die angegebene Zusammensetzung nach Art und Menge aufweist.

Die Genehmigung wird auch dann versagt, wenn die Angaben und Unterlagen zur Stützung des Antrags nicht den Bestimmungen von Artikel 8 und den Artikeln 10 bis 10c entsprechen."

23. Die Überschrift des Kapitels 4 des Titels III erhält folgende Fassung:

,Kapitel 4

Verfahren der gegenseitigen Anerkennung und dezentralisiertes Verfahren".

24. Die Artikel 27 bis 32 erhalten folgende Fassung:

,Artikel 27

1. Es wird eine Koordinierungsgruppe eingesetzt, die die Fragen im Zusammen hang mit der Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels in zwei oder mehr Mitgliedstaaten gemäß den in diesem Kapitel vorgesehenen Verfahren prüft. Die Agentur übernimmt das Sekretariat dieser Koordinie rungsgruppe.

2. Die Koordinierungsgruppe setzt sich aus einem Vertreter je Mitgliedstaat zusammen; die Mitglieder werden für einen verlängerbaren Zeitraum von drei Jahren benannt. Sie können sich von Sachverständigen begleiten lassen.

3. Die Koordinierungsgruppe gibt sich eine Geschäftsordnung, die nach Zustimmung der Kommission in Kraft tritt.

Artikel 28

1. Um eine Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels in mehr als einem Mitgliedstaat zu erlangen, reicht der Antragsteller einen auf einem identischen Dossier basierenden Antrag in den betreffenden Mitgliedstaaten ein. Das Dossier enthält die in Artikel 8 und den Artikeln 10 bis 11 genannten Angaben und Unterlagen. Die beigefügten Unterlagen umfassen eine Liste der Mitgliedstaaten, auf die sich der Antrag bezieht.

Der Antragsteller ersucht einen dieser Mitgliedstaaten, als Referenzmitglied staat zu fungieren und einen Beurteilungsbericht über das Arzneimittel gemäß den Absätzen 2 und 3 zu erstellen.

Der Beurteilungsbericht enthält gegebenenfalls eine Analyse für die Zwecke von Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2.

2. Liegt für das Arzneimittel zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits eine Genehmigung vor, so erkennen die betroffenen Mitgliedstaaten die von dem Referenzmitgliedstaat erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen an. Zu diesem Zweck ersucht der Inhaber der Genehmigung den Referenzmitglied staat, entweder einen Beurteilungsbericht über das Arzneimittel zu erstellen oder, falls erforderlich, einen bereits bestehenden Beurteilungsbericht zu aktualisieren. Der Referenzmitgliedstaat erstellt bzw. aktualisiert den Beur teilungsbericht innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des gültigen Antrags. Der Beurteilungsbericht, die Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels sowie die Etikettierung und die Packungsbeilage, die genehmigt wurden, werden den betroffenen Mitgliedstaaten und dem Antragsteller übermittelt.

3. Liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keinerlei Genehmigung für das Inverkehrbringen dieses Arzneimittels vor, so ersucht der Antragsteller den Referenzmitgliedstaat, einen Entwurf des Beurteilungsberichts, einen Entwurf der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels und einen Entwurf der Etikettierung und der Packungsbeilage zu erstellen. Der Referenzmitgliedstaat arbeitet die Entwürfe dieser Unterlagen innerhalb von 120 Tagen nach Eingang des Antrags aus und übermittelt sie den betroffenen Mitgliedstaaten und dem Antragsteller.

4. Innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der in den Absätzen 2 und 3 genannten Unterlagen billigen die betroffenen Mitgliedstaaten den Beurteilungsbericht, die Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels sowie die Etikettierung und die Packungsbeilage und setzen den Referenzmitgliedstaat davon in Kenntnis. Dieser stellt das allgemeine Einverständnis fest, schließt das Verfahren und informiert den Antragsteller.

5. Jeder Mitgliedstaat, in dem ein Antrag gemäß Absatz 1 gestellt wurde, trifft innerhalb von 30 Tagen nach Feststellung des allgemeinen Einverständnisses eine Entscheidung in Übereinstimmung mit dem Beurteilungsbericht, der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels, der Etikettierung und der Packungsbeilage in ihrer genehmigten Form.

Artikel 29

1. Ist es einem Mitgliedstaat aufgrund einer potenziellen schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Gesundheit nicht möglich, innerhalb der in Artikel 28 Absatz 4 genannten Frist den Beurteilungsbericht, die Zusammen fassung der Merkmale des Arzneimittels, die Etikettierung und die Packungs beilage zu genehmigen, so begründet er seinen Standpunkt ausführlich und teilt die Begründung dem Referenzmitgliedstaat, den übrigen betroffenen Mitgliedstaaten und dem Antragsteller mit. Die Punkte unterschiedlicher Auffassung sind der Koordinierungsgruppe unverzüglich mitzuteilen.

2. In der Koordinierungsgruppe bemühen sich alle in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten nach Kräften, eine Einigung über die zu treffenden Maßnahmen zu erzielen. Sie geben dem Antragsteller die Möglichkeit, seine Ansicht mündlich oder schriftlich vorzutragen. Können die Mitgliedstaaten innerhalb von 60 Tagen nach Mitteilung der Punkte unterschiedlicher Auffassung eine Einigung erzielen, bestätigt der Referenzmitgliedstaat das allgemeine Einverständnis und setzt den Antragsteller davon in Kenntnis. Es gilt Artikel 28 Absatz 5.

3. Haben die Mitgliedstaaten innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist von 60 Tagen keine Einigung erzielt, wird die Agentur im Hinblick auf die Anwendung des Verfahrens nach Artikel 32 unverzüglich informiert. Der Agentur werden eine detaillierte Darstellung der Punkte, in denen keine Einigung erzielt werden konnte, sowie die Gründe für die unterschiedlichen Auffassungen übermittelt. Der Antragsteller erhält eine Kopie.

4. Sobald er davon unterrichtet ist, dass die Angelegenheit der Agentur vorgelegt wurde, übermittelt der Antragsteller dieser unverzüglich eine Kopie der Angaben und Unterlagen nach Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 1.

5. In dem in Absatz 3 genannten Fall können die Mitgliedstaaten, die dem Beurteilungsbericht, der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels, der Etikettierung und der Packungsbeilage des Referenzmitgliedstaats zugestimmt haben, auf Antrag des Antragstellers das Inverkehrbringen des Arzneimittels genehmigen, ohne den Ausgang des Verfahrens nach Artikel 32 abzuwarten. In diesem Fall wird die Genehmigung unbeschadet des Ausgangs dieses Verfahrens erteilt.

Artikel 30

1. Werden für ein bestimmtes Arzneimittel mehrere Anträge auf Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 8 und den Artikeln 10 bis 11 gestellt und haben die Mitgliedstaaten abweichende Entscheidungen bezüglich der Genehmigung des Arzneimittels bzw. ihrer Aussetzung oder ihres Widerrufs getroffen, so kann ein Mitgliedstaat, die Kommission, der Antragsteller oder der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen die Angelegenheit an den Ausschuss für Humanarzneimittel, im Folgenden als ,Ausschuss" bezeich net, verweisen, um das Verfahren nach Artikel 32 einzuleiten.

2. Zur Förderung der Harmonisierung der seit mindestens 10 Jahren in der Gemeinschaft genehmigten Arzneimittel können die Mitgliedstaaten jährlich der Koordinierungsgruppe ein Verzeichnis der Wirkstoffe übermitteln, für die eine harmonisierte Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels auszuarbeiten ist.

Die Koordinierungsgruppe stellt unter Berücksichtigung der von sämtlichen Mitgliedstaaten eingereichten Vorschläge ein Verzeichnis auf und leitet dieses an die Kommission weiter.

In Verbindung mit der Agentur und unter Berücksichtigung der Standpunkte der interessierten Parteien kann die Kommission oder ein Mitgliedstaat diese Arzneimittel den Bestimmungen des Absatzes 1 unterwerfen.

Artikel 31

1. Die Mitgliedstaaten oder die Kommission oder der Antragsteller bzw. der Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen können in besonderen Fällen von Gemeinschaftsinteresse den Ausschuss mit der Anwendung des Verfahrens nach Artikel 32 befassen, bevor über einen Antrag auf Genehmigung, über die Aussetzung oder den Widerruf einer Genehmigung bzw. über jede andere für erforderlich gehaltene Änderung der Bedingungen einer Genehmigung für das Inverkehrbringen entschieden wird, insbesondere zur Berücksichtigung der gemäß Titel IX gesammelten Informationen.

Der betreffende Mitgliedstaat oder die Kommission geben die Frage, die dem Ausschuss zur Erstellung eines Gutachtens vorgelegt wird, deutlich an und unterrichten den Antragsteller bzw. den Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen davon.

Die Mitgliedstaaten und der Antragsteller bzw. der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen übermitteln dem Ausschuss alle verfügbaren Informationen im Hinblick auf die betreffende Fragestellung.

2. Handelt es sich bei der Befassung des Ausschusses um eine Arzneimittelserie oder eine therapeutische Klasse, kann die Agentur das Verfahren auf bestimmte spezifische Teile der Genehmigung beschränken.

In diesem Fall gilt Artikel 35 nur dann für diese Arzneimittel, wenn sie unter die in dem vorliegenden Kapitel genannten Verfahren für die Genehmigung des Inverkehrbringens fallen.

Artikel 32

1. Wird auf das in diesem Artikel genannte Verfahren Bezug genommen, so berät der Ausschuss über die Angelegenheit und gibt innerhalb von 60 Tagen, nach dem er mit der Angelegenheit befasst wurde, ein begründetes Gutachten ab.

In Fällen, die gemäß den Artikeln 30 und 31 an den Ausschuss verwiesen werden, kann der Ausschuss jedoch unter Berücksichtigung der Standpunkte der Antragsteller oder der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen diese Frist um bis zu 90 Tage verlängern.

In dringenden Fällen kann der Ausschuss auf Vorschlag seines Vorsitzenden eine kürzere Frist festsetzen.

2. Zur Prüfung der Angelegenheit kann der Ausschuss eines seiner Mitglieder als Berichterstatter bestellen. Der Ausschuss kann zur Beratung über spezielle Fragen auch unabhängige Sachverständige bestellen. Werden Sachverständige benannt, legt der Ausschuss deren Aufgaben fest und gibt die Frist für die Erledigung dieser Aufgaben an.

3. Vor Abgabe seines Gutachtens räumt der Ausschuss dem Antragsteller oder dem Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen die Möglichkeit ein, sich schriftlich oder mündlich zu äußern.

Dem Gutachten des Ausschusses liegen der Entwurf der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels sowie ein Entwurf der Etikettierung und der Packungsbeilage bei.

Sofern der Ausschuss dies für erforderlich hält, kann er jede andere Person auffordern, Auskünfte über die zu behandelnde Frage zu erteilen.

Der Ausschuss kann die in Absatz 1 genannte Frist aussetzen, um dem Antragsteller oder dem Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen die Möglichkeit zur Vorbereitung seiner Erklärungen zu geben

4. Die Agentur unterrichtet den Antragsteller oder den Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen unverzüglich, wenn der Ausschuss zu der Auffassung kommt, dass:

a) der Antrag die Kriterien für eine Genehmigung nicht erfuellt, oder

b) die vom Antragsteller oder vom Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 11 vorgeschlagene Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels geändert werden muss, oder

c) die Genehmigung nur unter bestimmten Bedingungen erteilt werden kann, die als wesentlich für die sichere und wirksame Verwendung der Arzneimittel angesehen werden, einschließlich der Pharmakovigilanz, oder

d) eine Genehmigung für das Inverkehrbringen ausgesetzt, geändert oder widerrufen werden muss.

Innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Gutachtens kann der Antragsteller oder der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen der Agentur schriftlich mitteilen, dass er Widerspruch einlegt. In diesem Falle legt er der Agentur innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Gutachtens eine ausführliche Begründung für seinen Widerspruch vor. Innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Widerspruchsbegründung überprüft der Ausschuss sein Gutachten gemäß den Bestimmungen [des Artikels 53 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93]. Die Schlussfolgerungen aufgrund des Widerspruchs sind dem in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Beurteilungsbericht beizufügen.

5. Die Agentur übermittelt das endgültige Gutachten des Ausschusses innerhalb von 30 Tagen nach seiner Verabschiedung den Mitgliedstaaten, der Kommission und dem Antragsteller bzw. dem Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen zusammen mit einem Bericht, der die Beurteilung des Arzneimittels enthält und die Gründe für seine Schlussfolgerungen angibt.

Im Fall eines positiven Gutachtens bezüglich der Erteilung oder Aufrecht erhaltung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen sind dem Gutachten folgende Unterlagen beizufügen:

a) ein Entwurf der in Artikel 11 genannten Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels;

b) gegebenenfalls Angaben zu den Bedingungen, unter denen die Genehmigung gemäß Absatz 4 Buchstabe c) erteilt wird;

c) die vorgeschlagene Etikettierung und Packungsbeilage."

25. Artikel 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Worte ,Artikel 32 Absatz 5 Buchstaben a) und b)" durch die Worte ,Artikel 32 Absatz 5 Unterabsatz 2" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden nach dem Wort ,Antragsteller" die Worte ,oder dem Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen" eingefügt.

26. Artikel 34 erhält folgende Fassung:

,Artikel 34

1. Die Kommission erlässt eine endgültige Entscheidung nach dem in Artikel 121 Absatz 3 genannten Verfahren, wenn der Entscheidungsentwurf mit dem Gutachten der Agentur übereinstimmt.

Die Kommission erlässt eine endgültige Entscheidung nach dem in Artikel 121 Absatz 4 genannten Verfahren, wenn der Entscheidungsentwurf nicht mit dem Gutachten der Agentur übereinstimmt.

2. Der mit Artikel 121 Absatz 1 eingesetzte Ständige Ausschuss passt seine Geschäftsordnung an, um den ihm mit diesem Kapitel zugewiesenen Aufgaben Rechnung zu tragen.

Bei der Anpassung wird Folgendes vorgesehen:

a) Mit Ausnahme der Fälle gemäß Artikel 33 Absatz 3 ergeht die Stellungnahme des Ständigen Ausschusses im Wege des schriftlichen Verfahrens;

b) die Mitgliedstaaten verfügen über eine Frist von 15 Tagen, um der Kommission schriftliche Bemerkungen zum Entscheidungsentwurf zu übermitteln; in Fällen, in denen die Beschlussfassung Dringlichkeits charakter hat, kann der Vorsitzende allerdings eine kürzere Frist je nach Dringlichkeit festlegen;

c) die Mitgliedstaaten können unter eingehender Begründung schriftlich beantragen, dass der Entscheidungsentwurf vom Ständigen Ausschuss im Plenum erörtert wird.

Ergeben sich nach Auffassung der Kommission aus den schriftlichen Bemerkungen eines Mitgliedstaats wichtige neue Fragen wissenschaftlicher oder technischer Art, die in dem Gutachten der Agentur nicht behandelt wurden, so setzt der Vorsitzende das Verfahren aus und verweist den Antrag zur weiteren Prüfung zurück an die Agentur.

Die Kommission erlässt die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz nach dem in Artikel 121 Absatz 2 genannten Verfahren.

3. Eine Entscheidung gemäß Absatz 1 wird an alle Mitgliedstaaten gerichtet und wird dem Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen oder dem Antragsteller zur Kenntnisnahme übermittelt. Die betroffenen Mitgliedstaaten und der Referenzmitgliedstaat müssen innerhalb von 30 Tagen nach der Bekanntmachung der Entscheidung die Genehmigung entweder erteilen oder widerrufen oder alle Änderungen an den Bedingungen der Genehmigung vornehmen, die erforderlich sind, um der Entscheidung zu entsprechen; dabei nehmen sie auf die Entscheidung Bezug. Sie setzen die Kommission und die Agentur hiervon in Kenntnis."

27. Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 3 wird gestrichen.

28. Artikel 38 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

,2. Die Kommission veröffentlicht spätestens am [Datum] einen Bericht über die Erfahrungen, die auf der Grundlage der in dem vorliegenden Kapitel genannten Verfahren gewonnen wurden, und schlägt die gegebenenfalls zur Verbesserung dieser Verfahren erforderlichen Änderungen vor."

29. Artikel 39 erhält folgende Fassung:

,Artikel 39

Die Bestimmungen des Artikels 29 Absätze 3, 4 und 5 und der Artikel 30 bis 34 finden keine Anwendung auf homöopathische Arzneimittel nach Artikel 14.

Die Bestimmungen der Artikel 28 bis 34 finden keine Anwendung auf homöopathische Arzneimittel nach Artikel 16 Absatz 2."

30. An Artikel 40 wird folgender Absatz 4 angefügt:

,4. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Agentur eine Kopie der Erlaubnis nach Absatz 1. Auf der Grundlage dieser Informationen baut die Agentur eine Datenbank auf."

31. Artikel 46 Buchstabe f) erhält folgende Fassung:

,f) die Grundsätze und Leitlinien guter Herstellungspraxis für Arzneimittel einzu halten und in diesem Zusammenhang als Wirkstoffe nur Ausgangsstoffe zu verwenden, die gemäß den ausführlichen Leitlinien guter Herstellungspraxis für Ausgangsstoffe hergestellt wurden."

32. Der folgende Artikel 46a wird eingefügt:

,Artikel 46a

1. Im Sinne dieser Richtlinie umfasst die Herstellung von als Ausgangsstoffen verwendeten Wirkstoffen die vollständige oder teilweise Herstellung und die Einfuhr eines als Ausgangsstoff verwendeten Wirkstoffs, der unter die Definition nach Anhang I Teil 2 Abschnitt C fällt, sowie die verschiedenen Einzelvorgänge der Aufteilung, Verpackung oder Aufmachung vor der Verwendung des Ausgangsstoffes in einem Arzneimittel, einschließlich der Neuverpackung oder Neuetikettierung, wie sie insbesondere von Großhändlern von Ausgangsstoffen durchgeführt werden.

2. Alle Änderungen, die erforderlich werden, um Absatz 1 an den wissenschaft lichen und technischen Fortschritt anzupassen, werden gemäß dem in Artikel 121 Absatz 2 genannten Verfahren vorgenommen."

33. An Artikel 47 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

,Die Grundsätze der guten Herstellungspraxis für als Ausgangsstoffe verwendete Wirkstoffe nach Artikel 46 Buchstabe f) werden in Form ausführlicher Leitlinien verabschiedet.

Die Kommission veröffentlicht außerdem Leitlinien über Form und Inhalt der Genehmigung nach Artikel 40 Absatz 1, über die Berichte nach Artikel 111 Absatz 3 sowie über Form und Inhalt des Zertifikats über die gute Herstellungspraxis nach Artikel 111 Absatz 5."

34. In Artikel 49 Absatz 1 wird das Wort ,Mindestqualifikationen" durch das Wort ,Qualifikationen" ersetzt.

35. In Artikel 50 Absatz 1 werden die Worte ,in diesem Mitgliedstaat" durch die Worte ,in der Gemeinschaft" ersetzt.

36. Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

,b) bei aus Drittländern eingeführten Arzneimitteln, auch wenn diese in der Gemeinschaft hergestellt wurden, in einem Mitgliedstaat jede Charge von Arzneimitteln einer vollständigen qualitativen Analyse und einer quantitativen Analyse, zumindest was alle Wirkstoffe angeht, sowie sämtlichen sonstigen Versuchen oder Prüfungen unterzogen worden ist, die erforderlich sind, um die Qualität der Arzneimittel entsprechend den der Genehmigung für das Inverkehrbringen zugrunde gelegten Anforderungen zu gewährleisten."

37. Artikel 54 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

,a) Name des Arzneimittels, gefolgt von der Stärke und der Darreichungs form (gegebenenfalls für Säuglinge, Kinder oder Erwachsene); die gebräuchliche Bezeichnung muss aufgeführt werden, wenn das Arzneimittel nur einen einzigen Wirkstoff enthält und sein Name ein Phantasiename ist;"

b) Unter Buchstabe d) wird das Wort ,Leitlinien" durch die Worte ,ausführliche Angaben" ersetzt.

c) Buchstabe f) erhält folgende Fassung:

,f) besondere Warnhinweise, wonach Arzneimittel außerhalb der Reich- und Sichtweite von Kindern aufzubewahren sind;"

d) Buchstabe k) erhält folgende Fassung:

,k) Name und Anschrift des Inhabers der Genehmigung für das Inverkehrbringen und gegebenenfalls der Name des von ihm benannten Vertreters;"

e) Buchstabe n) erhält folgende Fassung:

,n) Verwendungszweck bei nicht verschreibungspflichtigen Arznei mitteln."

38. Artikel 55 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte ,den Artikeln 54 und 62" durch die Worte ,Artikel 54" ersetzt.

b) In Absatz 2 erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

,- Name des Arzneimittels gemäß Artikel 54 Buchstabe a)".

c) In Absatz 3 erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

,- Name des Arzneimittels gemäß Artikel 54 Buchstabe a) und erforder lichenfalls Verabreichungsweg".

39. In Artikel 57 wird folgender Absatz 2 angefügt:

,Was die Arzneimittel betrifft, die nach den Bestimmungen der Verordnung [(EWG) Nr. 2309/93] genehmigt werden, halten sich die Mitgliedstaaten bei der Anwendung des vorliegenden Artikels an die ausführlichen Angaben nach Artikel 65 der vorliegenden Richtlinie."

40. Artikel 59 erhält folgende Fassung:

,Artikel 59

1. Die Packungsbeilage wird in Übereinstimmung mit der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels erstellt; sie muss folgende Angaben in der nachstehenden Reihenfolge enthalten:

a) zur Identifizierung des Arzneimittels:

i) den Namen des Arzneimittels, gefolgt von der Stärke und der Darreichungsform (gegebenenfalls für Säuglinge, Kinder oder Erwachsene); die gebräuchliche Bezeichnung muss aufgeführt werden, wenn das Arzneimittel nur einen einzigen Wirkstoff enthält und sein Name ein Phantasiename ist;

ii) die pharmazeutisch-therapeutische Klasse oder Wirkungsweise in einer für den Patienten leicht verständlichen Form;

b) die Anwendungsgebiete;

c) eine Aufzählung von Informationen, die vor Einnahme des Arznei mittels bekannt sein müssen:

i) Gegenanzeigen,

ii) entsprechende Vorsichtsmaßnahmen für die Verwendung,

iii) Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln und sonstige Wechselwirkungen (z. B. mit Alkohol, Tabak, Nahrungsmitteln), die die Wirkungsweise des Arzneimittels beeinträchtigen können,

iv) besondere Warnhinweise;

d) eine Beschreibung der Nebenwirkungen, die bei normaler Anwendung des Arzneimittels beobachtet werden können, und der gegebenenfalls zu ergreifenden Gegenmaßnahmen, insbesondere dass der Patient ausdrücklich aufgefordert wird, seinem Arzt oder Apotheker jede unerwünschte Wirkung mitzuteilen, die in der Packungsbeilage nicht aufgeführt ist;

e) die für eine ordnungsgemäße Verwendung erforderlichen üblichen Anweisungen, insbesondere:

i) Dosierung,

ii) Art und erforderlichenfalls Weg der Verabreichung,

iii) Häufigkeit der Verabreichung, erforderlichenfalls mit Angabe des genauen Zeitpunkts, zu dem das Arzneimittel verabreicht werden kann oder muss,

sowie gegebenenfalls je nach Art des Erzeugnisses:

iv) Dauer der Behandlung, falls diese begrenzt werden muss,

v) Maßnahmen für den Fall einer Überdosierung (z. B. Symptome, Erste-Hilfe-Maßnahmen),

vi) Maßnahmen für den Fall, dass die Verabreichung einer oder mehrerer Dosen unterlassen wurde,

vii) gegebenenfalls Hinweis auf die Gefahr, dass das Absetzen des Arzneimittels Entzugserscheinungen auslösen kann;

f) ein Verweis auf das auf der Verpackung angegebene Verfalldatum sowie

i) Warnung vor Überschreitung dieses Datums,

ii) gegebenenfalls Hinweis auf besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Aufbewahrung,

iii) gegebenenfalls Warnung vor bestimmten sichtbaren Anzeichen dafür, dass ein Arzneimittel nicht mehr zu verwenden ist,

iv) vollständige qualitative Zusammensetzung (Wirkstoffe und Arzneiträgerstoffe) sowie quantitative Zusammensetzung an Wirkstoffen unter Verwendung der gebräuchlichen Bezeich nungen für jede Verabreichungsform des Arzneimittels,

v) Darreichungsform und Inhalt nach Gewicht, Volumen oder Dosierungseinheiten für jede Verabreichungsform des Arznei mittels,

vi) Name und Anschrift des Inhabers der Genehmigung für das Inverkehrbringen und gegebenenfalls Name der vom Inhaber benannten Vertreter;

g) ein Verzeichnis der in den einzelnen Mitgliedstaaten genehmigten Namen bei Genehmigung nach einem der in den Artikeln 28 bis 39 vorgesehenen Verfahren mit verschiedenen Namen in den betroffenen Mitgliedstaaten;

h) das Datum der letzten Überarbeitung der Packungsbeilage.

2. In der in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Aufzählung

a) ist die besondere Situation bestimmter Verbrauchergruppen zu berücksichtigen (Kinder, schwangere oder stillende Frauen, ältere Menschen, Personen mit besonderen Erkrankungen),

b) sind gegebenenfalls die möglichen Auswirkungen der Behandlung auf die Fähigkeit zur Bedienung von Maschinen und zum Führen von Kraftfahrzeugen anzugeben,

c) sind die Arzneiträgerstoffe anzugeben, deren Kenntnis für eine wirk same und gefahrlose Verwendung des Arzneimittels entsprechend den nach Artikel 65 veröffentlichten ausführlichen Angaben wichtig ist."

41. In Artikel 61 Absatz 4 wird das Wort ,gegebenenfalls" gestrichen.

42. In Artikel 62 werden die Worte ,die Gesundheitsaufklärung" durch die Worte ,den Patienten" ersetzt.

43. Artikel 63 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird der folgende Unterabsatz 3 angefügt:

,Im Falle bestimmter Arzneimittel für seltene Leiden können die in Artikel 54 vorgesehenen Angaben auf begründeten Antrag in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst werden."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

,3. Die zuständige Behörde kann von der Verpflichtung, dass die Etikettierung und die Packungsbeilage bei spezifischen Arzneimitteln bestimmte Angaben aufweisen und die Packungsbeilage in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem das Arzneimittel in den Verkehr gebracht wird, abgefasst ist, entbinden, wenn das Arzneimittel nicht an den Patienten abgegeben werden soll."

44. Artikel 65 erhält folgende Fassung:

,Artikel 65

Die Kommission formuliert und veröffentlicht in Konsultation mit den Mitgliedstaaten und den interessierten Parteien die ausführlichen Angaben, die insbesondere Folgendes betreffen:

a) die Formulierung bestimmter besonderer Warnhinweise für bestimmte Kategorien von Arzneimitteln;

b) den besonderen Informationsbedarf bei Selbstmedikation;

c) die Lesbarkeit der Angaben auf der Etikettierung und auf der Packungsbeilage;

d) die Methoden zur Identifizierung und zur Feststellung der Echtheit der Arzneimittel;

e) das Verzeichnis der Arzneiträgerstoffe, die auf der Etikettierung von Arzneimitteln anzugeben sind, sowie die Art, in der diese Arzneiträgerstoffe aufzuführen sind;

f) die harmonisierten Durchführungsbestimmungen zu Artikel 57."

45. Artikel 69 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Der erste Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

,- wissenschaftliche Bezeichnung der Ursubstanz bzw. der Ursubstanzen und Verdünnungsgrad; dabei sind die Symbole der nach Artikel 1 Nummer 5 zugrunde gelegten Pharmakopöen zu verwenden; setzt sich das homöopathische Arzneimittel aus mehreren Ursubstanzen zusam men, kann die wissen schaftliche Bezeichnung in der Etikettierung durch einen Phantasienamen ersetzt werden;"

b) Der zwölfte Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

,- Hinweis an den Anwender, bei fortdauernden Krankheitssymptomen einen Arzt aufzusuchen."

46. Artikel 70 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Der Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

,a) Arzneimittel auf ärztliche Verschreibung, deren Abgabe wiederholt werden kann oder nicht;"

b) Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

,c) Arzneimittel auf ärztliche Verschreibung, die ausschließlich von bestimmten spezialisierten Kreisen verwendet werden dürfen, die sogenannte beschränkte ärztliche Verschreibung."

47. Artikel 74 erhält folgende Fassung:

,Artikel 74

Wenn den zuständigen Behörden neue Erkenntnisse mitgeteilt werden, überprüfen und ändern sie gegebenenfalls die Einstufung eines Arzneimittels unter Anwendung der in Artikel 71 genannten Kriterien."

48. Die Überschrift des Titels VII erhält folgende Fassung:

,Titel VII

Handel mit Arzneimitteln"

49. Artikel 76 wird wie folgt geändert:

a) Der bestehende Absatz wird zum nummerierten Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

,2. Für Zwecke des Großhandelsvertriebs und der Lagerung muss das Arzneimittel über eine durch die Gemeinschaft gemäß der Verordnung [(EWG) Nr. 2309/93] oder durch die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates gemäß dieser Richtlinie erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen verfügen."

50. In Artikel 80 Buchstabe e) erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:

,- Name des Arzneimittels".

51. In Artikel 82 Absatz 1 erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:

,- Name und pharmazeutische Form des Arzneimittels".

52. Artikel 84 erhält folgende Fassung:

,Artikel 84

Die Kommission veröffentlicht Leitlinien für die gute Vertriebspraxis. Sie konsultiert in diesem Zusammenhang den Ausschuss und den durch die Entscheidung 75/320/EWG des Rates* eingesetzten Pharmazeutischen Ausschuss.

* ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 23."

53. Artikel 86 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

,Im Sinne dieses Titels gelten als ,Werbung für Arzneimittel" alle Maßnahmen zur Information, zur Marktuntersuchung und zur Schaffung von Anreizen mit dem Ziel, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf, den Verbrauch oder das Wissen um die Verfügbarkeit von Arzneimitteln zu fördern; sie umfasst insbesondere:"

b) Absatz 2 vierter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

,- Informationen über die menschliche Gesundheit oder menschliche Krankheiten, sofern darin nicht, auch nicht in indirekter Weise, auf ein Arzneimittel Bezug genommen wird, unbeschadet des Artikels 88 Absatz 2."

54. Artikel 88 erhält folgende Fassung:

,Artikel 88

1. Die Mitgliedstaaten verbieten die Öffentlichkeitswerbung für Arzneimittel, die

a) gemäß Titel VI nur auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen,

b) psychotrope Substanzen oder Suchtstoffe im Sinne der internationalen Übereinkommen, wie die Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 und 1971, enthalten,

2. Die Mitteilung von Informationen über bestimmte Arzneimittel ist unter engen Voraussetzungen im Interesse der Patienten zulässig, um deren legitimen Bedürfnissen zu entsprechen. Diese Bestimmung gilt für die Produkt information, die zu der Genehmigung für das Inverkehrbringen gehört, sowie alle weiteren ergänzenden Informationen, die sich darauf beziehen.

Abweichend von dem Verbot in Absatz 1 Buchstabe a) genehmigen die Mitgliedstaaten die Mitteilung von Informationen über bestimmte Arznei mittel, die im Zusammenhang mit den nachfolgend aufgeführten Erkrankungen genehmigt wurden, um einer durch die Patientengruppen zum Ausdruck gebrachten Erwartung zu entsprechen.

Diese Mitteilung von Informationen erfolgt entsprechend den nachfolgenden Bedingungen:

a) diese Arzneimittel werden im Zusammenhang mit folgenden Erkran kungen genehmigt und verordnet:

- erworbenes Immundefizienz-Syndrom,

- Asthma und Broncho-Pulmonal-Erkrankungen,

- Diabetes;

b) der Inhalt der mitgeteilten Informationen entspricht den Grundsätzen dieses Titels;

c) die Durchführung des vorliegenden Absatzes ist davon abhängig, dass auf Ebene der Mitgliedstaaten Verfahren der Selbstkontrolle durch die pharmazeutische Industrie eingerichtet werden;

d) die Information und deren Mitteilung entsprechen den Grundsätzen der guten Praxis, die nach Konsultation mit interessierten Parteien gemäß dem in Artikel 121 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden;

e) zur Kontrolle der Anwendung der in Buchstabe d) genannten Grund sätze der guten Praxis:

- werden die ergänzenden Informationen über Arzneimittel der Agentur gemeldet. Nimmt die Agentur nicht innerhalb von 30 Tagen im Anschluss an diese Meldung Stellung, gelten die Informationen als gebilligt;

- koordiniert die Agentur die Kontrolle der Informationen über Arzneimittel, die gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie genehmigt wurden, insbesondere durch die Einrichtung einer Datenbank;

- verfasst die Agentur einen jährlichen Bericht über die Anwen dung dieser Grundsätze der guten Praxis;

f) die Durchführung dieses Absatzes ist Gegenstand einer Bewertung und spätestens am [Datum]eines ausführlichen. Die Kommission schlägt die zu einer verbesserten Anwendung gegebenenfalls erforderlichen Änderungen vor.

3. Für Arzneimittel, die nach ihrer Zusammensetzung und Zweckbestimmung so beschaffen und konzipiert sind, dass sie ohne Tätigwerden eines Arztes für die Diagnose, Verschreibung oder Überwachung der Behandlung verwendet werden können, erforderlichenfalls nach Beratung durch den Apotheker, kann Öffentlichkeitswerbung erfolgen.

4. Die Mitgliedstaaten können in ihrem Gebiet die Öffentlichkeitswerbung für erstattungsfähige Arzneimittel untersagen.

5. Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genehmigten Impfkampagnen der Industrie.

6. Das Verbot nach Absatz 1 gilt unbeschadet des Artikels 14 der Richt linie 89/552/EWG.

7. Die Mitgliedstaaten untersagen die direkte Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit zum Zwecke der Verkaufsförderung."

55. Artikel 89 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Buchstabe b) erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

,- den Namen des Arzneimittels sowie die gebräuchliche Bezeichnung, wenn das Arzneimittel nur einen Wirkstoff enthält;"

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

,2. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Öffentlichkeitswerbung für ein Arzneimittel abweichend von Absatz 1 nur den Namen des Arzneimittels zu enthalten braucht, wenn ihr Zweck ausschließlich darin besteht, an diesen zu erinnern."

56. Artikel 90 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

,c) nahe legen, dass der Gesundheitszustand des Patienten unmittelbar durch die Verwendung des Arzneimittels verbessert werden könnte;"

b) In Buchstabe d) werden die Worte ,Artikel 88 Absatz 4" durch die Worte ,Artikel 88 Absatz 5" ersetzt.

c) Buchstabe l) wird gestrichen.

57. Artikel 91 Absatz 2 erhält folgende Fassung.

,2. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Werbung für ein Arzneimittel bei den zu seiner Verschreibung oder Abgabe berechtigten Personen abweichend von Absatz 1 nur den Namen des Arzneimittels zu enthalten braucht, wenn ihr Zweck ausschließlich darin besteht, an diesen zu erinnern."

58. Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe d) erhält folgende Fassung:

,d) das Muster darf nicht größer sein als die kleinste im Handel erhältliche Packung;"

59. An Artikel 98 wird folgender Absatz 3 angefügt:

,3. Die Mitgliedstaaten genehmigen die gemeinsame Verkaufsförderung eines Arzneimittels durch den Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen und eines oder mehrere durch diesen benannte Unternehmen."

60. Artikel 100 erhält folgende Fassung:

,Artikel 100

Die Werbung für homöopathische Arzneimittel im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 unterliegt den Bestimmungen des vorliegenden Titels mit Ausnahme des Artikels 87 Absatz 1.

Jedoch dürfen nur die Angaben gemäß Artikel 69 Absatz 1 in der Werbung für diese Arzneimittel verwendet werden."

61. Artikel 101 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

,Die Mitgliedstaaten können bestimmte Anforderungen für Ärzte und Angehörige eines Gesundheitsberufes in Bezug auf die Meldung vermuteter schwerwiegender oder unerwarteter Nebenwirkungen erlassen."

62. Artikel 102 erhält folgende Fassung:

,Artikel 102

Um die Annahme geeigneter harmonisierter Verwaltungsentscheidungen bezüglich der innerhalb der Gemeinschaft genehmigten Arzneimittel unter Berücksichtigung der über Nebenwirkungen von Arzneimitteln unter normalen Gebrauchsbedingungen erhaltenen Informationen sicherzustellen, richten die Mitgliedstaaten ein Arznei mittel-Überwachungssystem (Pharmakovigilanz-System) ein. Dieses System dient der Sammlung von für die Arzneimittelüberwachung nützlichen Informationen, insbesondere von Informationen über Nebenwirkungen beim Menschen, und der wissenschaftlichen Auswertung dieser Informationen.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die ermittelten Informationen mit Hilfe dieses Systems an die anderen Mitgliedstaaten und die Agentur weitergegeben werden. Diese Informationen werden in der in Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe j) der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 vorgesehenen Datenbank gespeichert und können ständig von allen Mitgliedstaaten eingesehen werden.

In diesem System werden sämtliche verfügbaren Informationen über einen unsachgemäßen Gebrauch oder Missbrauch von Arzneimitteln berücksichtigt, sofern dies Auswirkungen auf die Bewertung der Vorteile und Risiken der Arzneimittel haben kann."

63. In Artikel 103 Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

,Diese qualifizierte Person ist in der Gemeinschaft ansässig und dafür verant wortlich:"

64. Die Artikel 104 bis 107 erhalten folgende Fassung:

,Artikel 104

1. Der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen führt ausführliche Unterlagen über alle vermuteten Nebenwirkungen, die in der Gemeinschaft oder einem Drittland auftreten.

Von Ausnahmefällen abgesehen, werden diese Nebenwirkungen gemäß dem Leitfaden nach Artikel 106 Absatz 1 elektronisch übermittelt.

2. Der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen erfasst alle vermuteten schwerwiegenden Nebenwirkungen, die ihm durch einen Angehörigen eines Gesundheitsberufes zur Kenntnis gebracht werden, und teilt diese der zuständi gen Behörde des Mitgliedstaates, in dem die Nebenwirkung aufgetreten ist, unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Information, mit.

3. Der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen erfasst alle weiteren vermuteten schwerwiegenden Nebenwirkungen, die den Kriterien für die Berichterstattung in Übereinstimmung mit dem in Artikel 106 Absatz 1 genannten Leitfaden entsprechen und von denen er vernünftigerweise Kenntnis haben sollte, und teilt diese der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem die Nebenwirkung aufgetreten ist, unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntwerden, mit.

4. Der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen sorgt dafür, dass alle vermuteten schwerwiegenden unerwarteten Nebenwirkungen, die in einem Drittland auftreten, in Einklang mit dem in Artikel 106 Absatz 1 genannten Leitfaden unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Information, der Agentur und den zuständigen Behörden der Mitglied staaten, in denen das Arzneimittel zugelassen wurde, mitgeteilt werden.

5. Bei Arzneimitteln, die im Rahmen der Richtlinie 87/22/EWG oder der in Artikel 28 und 29 der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Verfahren geneh migt wurden, sowie bei Arzneimitteln, bei denen auf die Verfahren nach Artikel 32, 33 und 34 der vorliegenden Richtlinie verwiesen wurde, sorgt der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen abweichend von den Absätzen 2, 3 und 4 zusätzlich dafür, dass alle vermuteten schwerwiegenden Nebenwirkungen, die in der Gemeinschaft auftreten, mitgeteilt werden, damit diese Informationen dem Referenzmitgliedstaat oder einer zuständigen Behörden, die als Referenzmitgliedstaat auftritt, zugänglich sind. Der Referenzmitgliedstaat übernimmt die Verantwortung für die Analyse derartiger Nebenwirkungen und die Folgemaßnahmen.

6. Sofern keine anderen Anforderungen als Bedingung bei der Erteilung der Genehmigung oder später festgelegt wurden, werden in Übereinstimmung mit dem Leitfaden gemäß Artikel 106 Absatz 1 die Unterlagen über alle Neben wirkungen den zuständigen Behörden in Form eines regelmäßigen, aktualisier ten Berichts über die Sicherheit von Arzneimitteln auf Ersuchen unverzüglich und ansonsten in folgenden regelmäßigen Abständen übermittelt: sechs Monate während der ersten beiden Jahre nach Erteilung der Genehmigung, jährlich während der beiden nachfolgenden Jahre und danach in Abständen von drei Jahren. Die regelmäßigen, aktualisierten Berichte über die Unbedenk lichkeit von Arzneimitteln umfassen auch eine wissenschaftliche Beurteilung der Vorteile und Risiken des betreffenden Arzneimittels.

7. Nach Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen kann der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen die Änderung der in Absatz 6 genannten Fristen gemäß dem Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 541/95 der Kommission* beantragen.

* ABl. L 55 vom 11.3.1995, S. 7."

Artikel 105

1. Die Agentur richtet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Kommission ein Datennetz ein, das den Austausch von Pharmakovigilanzdaten über Arzneimittel, die in der Gemeinschaft vertrieben werden, erleichtert, um es den zuständigen Behörden zu ermöglichen, die Informationen gleichzeitig abzurufen.

2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Berichte über vermutete schwerwiegen de Nebenwirkungen, die auf ihrem Hoheitsgebiet aufgetreten sind, der Agentur und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntwerden, übermittelt werden, und nutzen dafür das in Absatz 1 genannte Netz.

3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Berichte über vermutete schwerwiegen de Nebenwirkungen, die auf ihrem Hoheitsgebiet aufgetreten sind, dem Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntwerden, übermittelt werden.

Artikel 106

1. Um den Informationsaustausch auf dem Gebiet der Pharmakovigilanz in der Gemeinschaft zu erleichtern, erstellt die Kommission in Absprache mit der Agentur, den Mitgliedstaaten und interessierten Parteien einen Leitfaden über die Erfassung, Überprüfung und Vorlage von Berichten über Nebenwirkungen, einschließlich der technischen Anforderungen an den elektronischen Aus tausch von Pharmakovigilanzdaten gemäß international vereinbarten Forma ten, und veröffentlicht einen Verweis auf die international anerkannte medizinische Terminologie.

In Übereinstimmung mit dem Leitfaden verwenden die Inhaber der Genehmi gungen für das Inverkehrbringen bei der Übermittlung der Berichte über Nebenwirkungen die auf internationaler Ebene verwendete medizinische Terminologie.

Dieser Leitfaden wird in Band 9 der Regelung der Arzneimittel der Euro päischen Gemeinschaft veröffentlicht und orientiert sich an den internationalen Harmonisierungsarbeiten auf dem Gebiet der Pharmakovigilanz.

2. Zur Auslegung der in Artikel 1 Nummern 11 bis 16 genannten Begriffs bestimmungen und der Prinzipien des vorliegenden Titels werden der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen und die zuständigen Behörden auf den in Absatz 1 genannten Leitfaden verwiesen.

Artikel 107

1. Erwägt ein Mitgliedstaat infolge der Prüfung von Pharmakovigilanzdaten die Aussetzung, den Widerruf oder die Änderung einer Genehmigung im Einklang mit dem in Artikel 106 Absatz 1 genannten Leitfaden, so unterrichtet er die Agentur, die anderen Mitgliedstaaten und den Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen unverzüglich davon.

2. Ist eine Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Gesundheit dringend erforderlich, kann der betreffende Mitgliedstaat die Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels aussetzen, sofern die Agentur, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten hierüber spätestens am nächsten Werktag unterrichtet werden.

Wird die Agentur gemäß Absatz 1 oder Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes informiert, gibt sie ihr Gutachten innerhalb einer der Dringlichkeit der Angelegenheit entsprechenden Frist ab.

Die Kommission kann auf Grundlage dieses Gutachtens die Mitgliedstaaten, in denen das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird, auffordern, vorläufige Maßnah men mit sofortiger Wirkung zu ergreifen.

Eine endgültige Entscheidung wird gemäß dem in Artikel 121 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen, wenn der Entscheidungsentwurf mit dem Gutachten der Agentur übereinstimmt.

Eine endgültige Entscheidung wird gemäß dem in Artikel 121 Absatz 4 genannten Verfahren erlassen, wenn der Entscheidungsentwurf nicht mit dem Gutachten der Agentur übereinstimmt.

65. Artikel 111 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

,1. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats überzeugt sich durch wiederholte Inspektionen davon, dass die gesetzlichen Vorschrif ten über Arzneimittel eingehalten werden.

Die zuständige Behörde kann Inspektionen bei Herstellern von bei der Herstellung von Arzneimitteln als Ausgangsstoffe verwendeten Wirk stoffen oder in den Räumlichkeiten der Inhaber der Genehmigungen für das Inverkehrbringen durchführen, wenn schwerwiegende Verdachts gründe für einen Verstoß gegen die Grundsätze und Leitlinien der guten Herstellungspraxis nach Artikel 47 bestehen. Diese Inspektionen können auch auf Antrag eines Mitgliedstaates, der Kommission oder der Agentur erfolgen.

Um die Übereinstimmung der im Hinblick auf die Erteilung eines Konformitätszertifikats mit den Monographien des Europäischen Arzneibuchs zu überprüfen, kann sich das Organ für Standardisierung der Nomenklatur und der Qualitätsnormen im Sinne des Überein kommens über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuchs* (Europäische Direktion für die Arzneimittelqualität) an die Kommission oder die Agentur wenden und um eine derartige Inspektion ersuchen, wenn der betreffende Ausgangsstoff in einer Monographie des Europäischen Arzneibuchs aufgeführt wird.

Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats kann auf spezifische Anfrage des Herstellers selbst bei einem Hersteller von Ausgangsstoffen eine Inspektion vornehmen.

Diese Inspektionen werden von Beauftragten der zuständigen Behörden durchgeführt; diese Beauftragten müssen befugt sein,

a) die Betriebe, in denen Arzneimittel oder bei der Herstellung von Arzneimitteln als Ausgangsstoffe verwendete Wirkstoffe herge stellt werden, die Handelsbetriebe sowie die Laboratorien zu inspizieren, die vom Inhaber der Herstellungserlaubnis mit der Durchführung der Kontrollen aufgrund von Artikel 20 beauf tragt sind;

b) Proben zu entnehmen;

c) alle Unterlagen zu prüfen, die sich auf den Gegenstand der In spektionen beziehen, jedoch vorbehaltlich der am 21. Mai 1975 in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen, die dieses Recht in Bezug auf die Angaben über die Herstellungsweise einschränken.

d) die Räumlichkeiten der Inhaber der Genehmigungen für das Inverkehrbringen oder anderer Unternehmen, die vom Inhaber dieser Genehmigung mit den in Titel IX und insbesondere den Artikeln 103 und 104 beschriebenen Tätigkeiten beauftragt wurden, zu inspizieren.

* ABl. L 158 vom 25.6.1994, S. 19."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

,3. Die Beauftragten der zuständigen Behörde erstatten nach jeder der in Absatz 1 genannten Inspektionen Bericht darüber, ob der Hersteller die Grundsätze und Leitlinien der guten Herstellungspraxis für Arznei mittel gemäß Artikel 47 oder gegebenenfalls die Anforderungen nach den Artikeln 101 bis 108 einhält. Der überprüfte Hersteller oder Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen wird über den Inhalt der betreffenden Berichte informiert."

c) Es werden die folgenden Absätze 4 bis 7 angefügt:

,4. Unbeschadet etwaiger Abkommen zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland, kann ein Mitgliedstaat, die Kommission oder die Agentur einen in einem Drittland ansässigen Hersteller dazu auffordern, sich einer Inspektion nach Absatz 1 zu unterziehen.

5. Innerhalb von 90 Tagen nach einer Inspektion gemäß Absatz 1 wird dem Hersteller ein Zertifikat über die gute Herstellungspraxis ausgestellt, wenn die Inspektion zu dem Ergebnis führt, dass dieser Hersteller die im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Grundsätze und Leitlinien über die gute Herstellungspraxis einhält.

Werden die Inspektionen im Rahmen des Verfahrens zur Zertifizierung betreffend die Monographien des Europäischen Arzneibuches durchgeführt, wird ein Zertifikat ausgestellt.

6. Die Mitgliedstaaten registrieren die von ihnen ausgestellten Zertifikate über die guten Herstellungspraktiken in einem von der Agentur im Namen der Gemeinschaft geführten Gemeinschaftsregister.

7. Wenn die Inspektion nach Absatz 1 zu dem Ergebnis führt, dass der Hersteller die im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Grundsätze und Leitlinien über die gute Herstellungspraxis nicht einhält, wird diese Information im Gemeinschaftsregister nach Absatz 6 registriert."

66. Artikel 116 erhält folgende Fassung:

,Artikel 116

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten setzen die Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels aus oder widerrufen sie, wenn entweder feststeht, dass das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädlich ist oder dass seine therapeutische Wirksamkeit fehlt, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis unter den genehmigten Verwendungsbedingungen ungünstig ist oder dass das Arzneimittel nicht die angegebene quantitative und qualitative Zusammensetzung aufweist. Die therapeutische Wirksamkeit fehlt, wenn feststeht, dass sich mit dem Arzneimittel keine therapeutischen Ergebnisse erzielen lassen.

Die Genehmigung wird ebenfalls ausgesetzt oder widerrufen, wenn sich herausstellt, dass die gemäß Artikel 8 und den Artikeln 10 bis 11 in den Akten enthaltenen Angaben unrichtig sind oder nicht gemäß Artikel 23 geändert wurden, oder wenn die in Artikel 112 vorgesehenen Kontrollen nicht durchgeführt worden sind."

67. Artikel 117 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

,1. Die Mitgliedstaaten treffen unbeschadet der Maßnahmen nach Artikel 116 alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die Abgabe eines Arzneimittels untersagt und dieses aus dem Verkehr gezogen wird, falls feststeht dass:

a) das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädlich ist, oder

b) die therapeutische Wirksamkeit des Arzneimittels fehlt, oder

c) das Nutzen-Risiko-Verhältnis unter den genehmigten Verwendungs bedingungen ungünstig ist, oder

d) das Arzneimittel nicht die angegebene Zusammensetzung nach Art und Menge aufweist,

e) die Kontrollen der Arzneimittel und/oder der Bestandteile und der Zwischenprodukte nicht durchgeführt worden sind oder ein anderes Erfordernis oder eine andere Voraussetzung für die Gewährung der Herstellungsgenehmigung nicht erfuellt worden ist."

68. Artikel 119 erhält folgende Fassung:

,Artikel 119

Die Bestimmungen dieses Titels finden Anwendung auf homöopathische Arznei mittel."

69. Die Artikel 121 und 121 erhalten folgende Fassung:

,Artikel 121

1. Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für Humanarzneimittel für die Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handels hemmnisse auf dem Gebiet der Arzneimittel an den technischen Fortschritt, im Folgenden ,Ständiger Ausschuss" genannt, unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikeln 7 und 8 anzuwenden.

Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf drei Monate festgesetzt.

3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Beratungsverfahren nach Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikeln 7 und 8 anzuwenden.

4. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikeln 7 und 8 anzuwenden.

Die in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf einen Monat festgesetzt.

5. Der Ständige Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 122

1. Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die betreffenden zuständigen Behörden einander die Informationen mitteilen, durch die sichergestellt wird, dass die der Erteilung der Genehmigung nach Artikel 40, der Zertifikate nach Artikel 111 Absatz 5 oder der Genehmigung für das Inverkehrbringen zugrunde gelegten Anforderungen eingehalten werden.

2. Auf begründeten Antrag leiten die Mitgliedstaaten die in Artikel 111 Absatz 3 genannten Berichte unverzüglich an die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats weiter.

3. Die Schlussfolgerungen der Inspektion nach Artikel 111 Absatz 1, die von der Inspektionsstelle des betreffenden Mitgliedstaates durchgeführt wurde, gelten in der gesamten Gemeinschaft.

Hat jedoch in Ausnahmefällen ein Mitgliedstaat aus Gründen der öffentlichen Gesundheit Bedenken gegen die Schlussfolgerungen, die im Anschluss an eine Inspektion nach Artikel 111 Absatz 1 getroffen wurden, so unterrichtet dieser Mitgliedstaat unverzüglich die Kommission und die Agentur.

Wird die Kommission über diese Schwierigkeiten informiert, kann sie nach Konsultation mit den betreffenden Mitgliedstaaten den Inspektor, der die erste Inspektion durchgeführt hat, mit einer weiteren Inspektion beauftragen; der betreffende Inspektor kann von zwei Inspektoren aus von dem Streitfall nicht betroffenen Mitgliedstaaten begleitet werden."

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am [...] nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder bei deren amtlicher Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident

FINANZBOGEN

1. BEZEICHNUNG DER MASSNAHME

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel.

2. HAUSHALTSLINIE(N)

B5-3260A Politik zur Stärkung der industriellen Wettbewerbsfähigkeit in der Europäischen Union (Verwaltungsausgaben)

3. RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 95 EG-Vertrag

4. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

4.1 Allgemeines Ziel der Maßnahme

Gewährleistung eines hohen Niveaus beim Gesundheitsschutz der europäischen Bürger, insbesondere durch eine verstärkte Marktaufsicht und den Ausbau der Pharmakovigilanzverfahren.

Vollendung des Binnenmarktes für Arzneimittel und Schaffung eines Rechts- und Verwaltungsrahmens zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der pharmazeutischen Industrie.

Anpassung der derzeitigen Maßnahmen und Vorschlag künftiger Maßnahmen im Hinblick auf die EU-Erweiterung.

4.2 Dauer der Maßnahme und Bestimmungen über eventuelle Verlängerungen

Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen für 2005 vorgesehen, unbefristet.

5. EINSTUFUNG DER AUSGABEN/EINNAHMEN

5.1 NOA

5.2 NGM

5.3 Art der Einnahmen

Entfällt

6. ART DER AUSGABEN/EINNAHMEN

Ausgaben für wissenschaftliche Sachverständige und Zuschüsse

7. FINANZIELLE BELASTUNG

7.1 Berechnung der Gesamtkosten der Maßnahme (Einheits- und Gesamtkosten)

Die Gesamtkosten der Maßnahme berechnen sich anhand der derzeitigen Anzahl von Sitzungen/Sachverständigenausschuss im Jahr für die im Vorschlag vorgesehene Art von Maßnahmen.

7.2 Aufschlüsselung nach Kostenelementen

VE in Mio. EUR (jeweilige Preise)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7.3 Ausgaben für Studien, Sachverständige usw. im Rahmen von Teil B des Haus haltsplans

VE in Mio. EUR (jeweilige Preise)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7.4 Fälligkeitsplan für Verpflichtungen und Zahlungsermächtigungen

VE in Mio. EUR

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

8. BETRUGSBEKÄMPFUNGSVORKEHRUNGEN

- Geplante spezifische Kontrollmaßnahmen

Keine

9. KOSTENWIRKSAMKEITSANALYSE

9.1 Quantifizierbare Einzelziele, Zielgruppen

Entfällt

9.2 Begründung der Maßnahme

- Notwendigkeit eines Beitrags aus dem Gemeinschaftshaushalt, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität;

Änderung einer bestehenden Rechtsvorschrift zur Berücksichtigung des wissen schaftlichen und technischen Fortschritts sowie der künftigen Erweiterung der EU.

- Wahl der Modalitäten

Änderung der bestehenden Rechtsvorschrift auf der Grundlage von Artikel 71 der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates infolge einer Bewertung der Durchfüh rung der derzeitigen Rechtsvorschriften in einem Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament.

- Wesentliche Unwägbarkeiten, die die Ergebnisse der Maßnahme beeinträchtigen können.

Die wichtigste Unwägbarkeit liegt in den Modalitäten der EU-Erweiterung hinsicht lich der betroffenen Länder sowie des zeitlichen Ablaufs der Erweiterung. Ein weiterer Unsicherheitsfaktor besteht darin, auf welche Weise die Industrie die geschaffenen Verfahren nutzen wird, denn die Anzahl der jährlich betroffenen Produkte und das Verhältnis zwischen den Kosten und den Schwierigkeiten bei den wissenschaftlichen Beurteilungen ist heute nicht abzusehen.

9.3 Follow-up und Bewertung der Maßnahme

- Leistungsindikatoren

Anzahl der Produkte, die gemäß diesen Verfahren genehmigt werden, Fortschreiten der technischen Harmonisierung, Zeitplan für die Ausdehnung der Verfahren auf die Beitrittsländer, Datenbank und elektronische Vernetzung.

- Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung

Bericht der Kommission, mindestens alle zehn Jahre nach dem ersten Bericht, auf dem dieser Vorschlag beruht und der nach sechs Jahren erstellt wurde.

- Bewertung der Ergebnisse (bei Fortsetzung der Maßnahme)

Die seit dem 1. Januar 1995 (Datum des Inkrafttretens des derzeitigen Systems) erzielten Ergebnisse sind Gegenstand eines Berichts der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament (zur Annahme auf dem schriftlichen Verfahren vorgelegt).

10. VERWALTUNGSAUSGABEN (TEIL A DES EINZELPLANS III DES GE SAMTHAUSHALTSPLANS)

Die Bereitstellung der erforderlichen Verwaltungsmittel erfolgt nach Maßgabe des jährlichen Beschlusses der Kommission über die Zuteilung der Ressourcen unter Berücksichtigung der von der Haushaltsbehörde bewilligten zusätzlichen Planstellen und Haushaltsmittel.

10.1 Auswirkung auf den Personalbestand

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Für das zusätzliche Personal ist die zeitliche Planung des Einsatzes anzugeben.

10.2 Gesamtkosten für zusätzliches Personal

(in EUR)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Handelt es sich um eine befristete Maßnahme, drücken die angegebenen Beträge die Kosten für die Gesamtlaufzeit der Maßnahme aus; bei unbefristeten Maßnahmen sind die Kosten für ein Jahr anzugeben.

10.3 Sonstige Mehrausgaben für Verwaltung und Dienstbetrieb aufgrund der Sitzungskosten für Ausschüsse und Sachverständigengruppen

(in EUR)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Handelt es sich um eine befristete Maßnahme, drücken die angegebenen Beträge die Kosten für die Gesamtlaufzeit der Maßnahme aus; bei unbefristeten Maßnahmen sind die Kosten für ein Jahr anzugeben.

FOLGENABSCHÄTZUNGSBOGEN [16] AUSWIRKUNGEN DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS AUF DIE UNTERNEHMEN UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN (KMU)

[16] Da die beiden auf Gemeinschaftsebene bestehenden Genehmigungsverfahren (zentralisiertes und dezentralisiertes Verfahren) nicht voneinander getrennt betrachtet werden können und sich die Rechtsvorschriften für Human- und Tierarzneimittel in mehreren Teilen entsprechen, erscheint es angebracht, einen allgemeinen Folgenabschätzungsbogen vorzulegen, in dem ein Gesamtüberblick über die Folgen gegeben wird, die die Verabschiedung der drei vorgeschlagenen Rechtsakte haben wird. Daher liegt allen drei Rechtsakten der gleiche Folgenabschätzungsbogen bei.

Bezeichnung des vorgeschlagenen Rechtsakts:

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel.

Dokumentennummer: [...]

Der vorgeschlagene Rechtsakt

1. Warum ist ein Rechtsakt der Gemeinschaft unter Berücksichtigung des Subsidiari tätsprinzips in diesem Bereich notwendig und welche Ziele werden in erster Linie verfolgt-

Mit dem vorgeschlagenen Rechtsakt werden neue Bestimmungen eingeführt und in einer Reihe von Punkten bestehende Vorschriften geändert, die das Funktionieren der zentralisierten und dezentralisierten Verfahren für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Human- und Tierarzneimitteln und die Aussetzung dieser Genehmigung betreffen.

Die Kommission ist nach Artikel 71 der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 verpflich tet, innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung einen Bericht über die Erfahrungen vorzulegen, die bei der Anwendung der zentralisierten und dezentralisierten Verfahren gewonnen wurden. In einem im Auftrag der Kommission verfassten Prüfbericht [17] sind die Aspekte der Genehmigungsverfahren aufgeführt, die zufriedenstellend funktionierten bzw. verbesserungsfähig sind.

[17] "Evaluation of the operation of Community procedures for the authorisation of medicinal products", CMS Cameron McKenna und Anderson Consulting, Oktober 2000.

Aus Unternehmenssicht stellen die Maßnahmen darauf ab,

- den Stand der Angleichung der Rechtsvorschriften für Arzneimittel in allen Mitgliedstaaten zu verbessern;

- die Effizienz des zentralisierten und des dezentralisierten Verfahrens zu steigern;

- auf diese Weise den Zugang zum gesamten europäischen Markt sowohl für innovative Arzneimittel als auch für Generika optimaler und zügiger zu gestalten sowie

- die Branche in die Lage zu versetzen, rascher auf die Anforderungen des Marktes zu reagieren.

Obwohl die 1995 eingeführten sogenannten ,neuen Zulassungssysteme" zur Schaffung eines Binnenmarktes für Arzneimittel beigetragen haben, gibt es trotz der erreichten Fortschritte auch Anzeichen für Schwachstellen in den Verfahren. Wie im Prüfbericht über die Anwendung der Genehmigungsverfahren dargelegt, müssen die bestehenden Regelungen präzisiert bzw. in einigen Bereichen umfassend geändert werden. Insbesondere hat sich gezeigt, dass das zentralisierte Verfahren gut funktionieren kann und dass die Ausweitung des Verfahrens auf andere Produkte sowohl in Bezug auf den Zugang der Patienten als auch im Hinblick auf Größenvorteile für die Unternehmen vorteilhaft ist.

Beim dezentralisierten Verfahren zeigten sich deutliche Vorteile im Hinblick auf die Wahlfreiheit, die jedoch in gewissem Maße dadurch wieder aufhoben werden, dass das System bei Beteiligung einer bedeutenden Anzahl von Mitgliedstaaten nicht ordnungsgemäß auf der Basis der gegenseitigen Anerkennung funktioniert hat.

In der Arzneimittelindustrie sind unterschiedliche Unternehmensformen vertreten. Einen erheblichen Teil machen nicht-forschungsintensive Unternehmen aus, die vor allem auf ihren jeweiligen Inlandsmärkten tätig sind bzw. ausschließlich Generika vorhandener Produkte herstellen. Die bestehenden Regelungen genügen derzeit noch nicht allen Anforderungen dieser Sektoren der Branche.

Der Einführung von Genehmigungsverfahren, mit denen die öffentliche Gesundheit wirksam geschützt und gleichzeitig eine innovative, wirtschaftlich starke Arzneimittelindustrie gefördert wird, kommt in Europa entscheidende Bedeutung zu. Die Arzneimittelindustrie ist ein strategischer Sektor für Europa, aber es gibt Hinweise darauf, dass die Europäer hier in den letzten zehn Jahren im Wettbewerb gegenüber den USA an Boden verloren haben und die Wachstumskurve heftigere Ausschläge zeigte als in den USA oder Japan [18]. Die Gründe dafür sind ganz unterschiedlich, aber die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen wird zumindest teilweise durch den Charakter des ordnungspolitischen Umfelds bestimmt.

[18] Siehe ,Global Competitiveness in Pharmaceuticals", Bericht für die GD Unternehmen der Europäischen Kommission, verfasst von Gambardella, A., Orsenigol und F. Pammolli, November 2000.

Mit der bevorstehenden Erweiterung der Europäischen Union in den nächsten zehn Jahren werden weitere Mitgliedstaaten hinzu kommen. Grundsätzlich könnte sich die Erweiterung durchaus positiv auf die allgemeine Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Branche auswirken, aber um ein größeres Wettbewerbspotenzial erreichen zu können, müssen zunächst die in den bestehenden Verfahren ermittelten Schwachstellen noch vor der Erweiterung behoben werden.

Es wird für sinnvoll erachtet, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem zentrali sierten und dem dezentralisierten Verfahren beizubehalten. Beide Systeme haben bisher - wenn auch nicht in gleichem Umfang - zur Entstehung eines Arzneimittel-Binnenmarkts beigetragen und für ein hohes Maß an Sicherheit für Mensch und Tier gesorgt. Mit dem Aufkommen neuer Technologien werden jedoch moderne Arzneimittel entwickelt, für die sich das zentralisierte Genehmigungsverfahren am besten eignet.

Auswirkung auf die Unternehmen

2. Wer wird durch den vorgeschlagenen Rechtsakt betroffen sein-

- welche Wirtschaftszweige-

Die Maßnahmen betreffen in erster Linie Arzneimittelhersteller und in geringerem Maße den Groß- und Einzelhandel mit Arzneimitteln.

Die Arzneimittelindustrie der Gemeinschaft besteht aus Unternehmen, die in vielen unterschiedlichen Geschäftsfeldern und häufig in bestimmten geographischen Gebieten vorrangig tätig sind. Insgesamt wird ihre Zahl auf rund 3 000 geschätzt [19]. Marktbeherrschend sind multinationale Großunternehmen mit einem Anteil von ca. 60-65 % am Arzneimittelumsatz. Etwa 30-35 % entfallen auf Unternehmen mittlerer Größe (nach internationalen Maßstäben) und der Rest besteht aus kleinen lokal tätigen Firmen. Was die Art der Unternehmenstätigkeit anbelangt, so ist die Biotechnologie zwar ein noch junger Zweig der europäischen Arzneimittelindustrie, doch die Zahl der derzeit knapp 1 000 Unternehmen steigt. Generika machen etwa 10 % des Gesamtumsatzes auf dem Non-Hospital-Markt aus, wobei die Marktdurch dringung in Deutschland, Dänemark, dem Vereinigten Königreich und den Niederlanden am höchsten ist [20]. Der tiermedizinische Bereich schließlich kommt auf ca. 5 % des Wertes für den Humanarzneimittelmarkt [21]. Dieses Segment ist wesentlich stärker zersplittert als bei Humanarzneimitteln, was auf Unterschiede in der Verteilung der Tierbestände, bei den Produktionsverfahren und in den klimatischen Verhältnissen in der EU zurückzuführen ist.

[19] The pharmaceutical industry in figures, European Federation of Pharmaceutical Industries and Associations, Ausgabe 2000.

[20] Generic Medicines: How to ensure their effective contribution to healthcare, Euro Health Bd. 2 Nr. 3 September 1996.

[21] Fountain, R., und D. Thurman, Animal Health Market to Face Opportunities and Challenges in 98, Feed Stuffs Bd. 69 Nr. 48 November 1997.

Die rechtlichen Änderungsvorschläge erstrecken sich auf eine Reihe von Aspekten der Arzneimittelgesetzgebung und werden sich folglich in gewissem Umfang auf alle Arzneimittelhersteller auswirken. Einige Vorschläge werden sämtliche Pharmaunter nehmen ungeachtet der Art ihrer Geschäftstätigkeit betreffen. Dies gilt z. B. für die Bestimmungen zur Gültigkeit der Genehmigungen für das Inverkehrbringen, die Anwendung von Arzneimitteln als ,compassionate use", die Anwendung der guten Herstellungspraxis auf Ausgangsstoffe und die Pharmakovigilanz. Etliche Maßnah men sind sektorspezifisch oder betreffen ein bestimmtes Genehmigungsverfahren und werden sich deshalb nur auf bestimmte Unternehmen auswirken. Das zentralisierte Verfahren wird in der Regel überwiegend von multinationalen Großunternehmen und kleineren, innovativ ausgerichteten und spezialisierten Firmen genutzt. Für diese Firmen werden somit die vorgeschlagenen Änderungen am zentralisierten System, wie etwa die Einführung von Genehmigungen unter Auflagen und eines Schnellprüfverfahrens, von Belang sein.

- welche Unternehmensgrößen (welcher Anteil kleiner, mittlerer, großer Unter nehmen)-

Das dezentralisierte Verfahren (gegenseitige Anerkennung) wird nicht nur von den multinationalen Großunternehmen, sondern auch von einem bedeutenden Anteil der kleinen und mittleren Unternehmen genutzt. Demnach werden diese Unternehmen von den vorgeschlagenen Änderungen in Bezug auf die Anwendung des dezentralisierten Systems betroffen sein. Die wichtigsten sektorspezifischen Maßnahmen betreffen Hersteller von Tierarzneimitteln, Hersteller von Generika und Hersteller von homöopathischen Arzneimitteln.

- befinden sich diese Unternehmen in bestimmten geografischen Gebieten-

Nein, die betroffenen Unternehmen befinden sich nicht in bestimmten geografischen Gebieten.

3. Was werden die Unternehmen zu tun haben, um dem Rechtsakt nachzukommen-

Bei den vorgeschlagenen Maßnahmen geht es zumeist um Änderungen des Verfahrensablaufs und um die Feinabstimmung bestehender Verfahren. Dementspre chend sind zahlreiche Maßnahmen nicht mit direkten Verpflichtungen der Unternehmen verbunden. Die Mehrzahl der Auflagen greifen erst zu dem Zeitpunkt, wenn ein Antrag auf eine Genehmigung für das Inverkehrbringen gestellt wird.

Unternehmen, die ein Produkt in Verkehr bringen wollen, das eine neue chemische Substanz enthält, werden das zentralisierte Genehmigungsverfahren nutzen müssen. Damit entfällt bei einigen Arzneimitteln die gegenwärtig vorhandene Wahlmöglich keit für Unternehmen, auf welchem Weg sie eine Genehmigung vom Mitgliedstaat beantragen. Es sei jedoch angemerkt, dass für viele Produkte mit einer neuen chemischen Substanz [22] bereits jetzt die Pflicht zur Genehmigung auf dem zentrali sierten Weg besteht, da sie mittels biotechnologischer Verfahren entwickelt werden. Zudem entscheiden sich die Unternehmen mehrheitlich schon jetzt für das zentralisierte Verfahren, wenn sie für ein Produkt mit einem neuen Wirkstoff das Verfahren auswählen können. Es ist vorgesehen, dass die Zulassung von Nachahmer präparaten zentralisiert genehmigter Produkte entweder auf zentralisiertem oder dezentralisiertem Wege möglich sein wird. Dies gilt entsprechend für alle anderen Arzneimittel, sofern sie eine bedeutende Innovation gegenüber vorhandenen Therapeutika darstellen. Mit der Ausweitung des Geltungsbereichs des zentralisierten Verfahrens wird der Verwaltungsaufwand für diejenigen Unternehmen sinken, die dieses Verfahren des einmaligen Antrags nutzen können. Für einige Unternehmen, vor allem im Sektor der Tiermedizin, die Produkte mit einer neuen chemischen Substanz herstellen, die nur für ein bestimmtes geografisches Gebiet des europäischen Marktes von Bedeutung sind, werden sich unter Umständen die Gesamtkosten für das Abfassen eines zentralisierten Antrags auf eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erhöhen. Aus diesem Grund ist eine Ausnahmeregelung eingeführt worden.

[22] Der Begriff steht hier im weiteren Sinne für jeden neuen Wirkstoff.

Soweit Antragsteller eine Genehmigung im Rahmen des dezentralisierten Verfahrens erlangen wollen, sind sie gezwungen, ein Schiedsverfahren in Kauf zu nehmen, wenn ein Problem nicht von den betroffenen Mitgliedstaaten gelöst werden kann. In den Unternehmen können Kosten für die Beteiligung am Schiedsverfahren anfallen, die sie andernfalls durch Zurückziehen des Antrags vermieden hätten. Derartige Kosten dürften jedoch dadurch aufgewogen werden, dass den Unternehmen die Vermark tung des Arzneimittels, das Gegenstand eines Schiedsverfahrens ist, in den Mitgliedstaaten genehmigt werden darf, die der Zulassung des Mittels zugestimmt haben, so dass sich diese Investitionen für die Unternehmen früher auszahlen, als dies heute noch der Fall ist.

Durch die Angleichung der den innovativen Unternehmen gewährten Fristen für den Unterlagenschutz auf zehn Jahre (zuzüglich eines weiteren Jahrs bei Humanarznei mitteln im Falle neuer Anwendungsgebiete) können Antragsteller in Dänemark, Finnland, Griechenland, Irland, Luxemburg, Österreich [23], Portugal und Spanien nach Ablauf von sechs Jahren ab dem Tag der Erstzulassung des innovativen Produkts in der EU keine verkürzten Anträge für ein Generikum (Nachahmerpräparat) mehr stellen. Man spricht von einem verkürzten Antrag, wenn der Antragsteller nicht die Ergebnisse seiner eigenen Untersuchungen zur Unbedenklichkeit oder Wirksamkeit vorlegt, sondern sich auf Angaben stützt, die der Zulassung des innovativen Produkts zugrunde liegen. Diese Einschränkung wird dadurch ausgeglichen, dass gemäß einer sogenannten Bolar-Ausnahmeregelung Unternehmen, die eine Zulassung für ein Generikum beantragen, notwendige Untersuchungen bereits vor dem Ablauf des Patentschutzes des ursprünglichen Arzneimittels durchführen dürfen.

[23] In diesem Mitgliedstaat wird die Schutzfrist derzeit nicht über den Zeitpunkt hinaus angewendet, zu dem das Patent abläuft. Diese Verknüpfung wird es bei den vorgeschlagenen Änderungen nicht mehr geben.

Es liegt auf der Hand, dass sich im tierarzneilichen Sektor der Arzneimittelindustrie in mancherlei Hinsicht andere Anforderungen und Probleme stellen. Daher widmet sich der Vorschlag auch Fragen, die in diesem Wirtschaftszweig eine Rolle spielen. Die vorgesehenen sich addierenden Zeiten für den Schutz von Unterlagen, die der Erstreckung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen auf weitere zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tierarten stützen, die 13-jährige Schutzfrist bei Bienen und Fischen sowie die Einführung einer begrenzten Schutzfrist für bestimmte Unterlagen betreffend die Rückstandshöchstmengen werden durch einen stärkeren Schutz der Forschungsergebnisse innovationsfördernd wirken, da der Zeitpunkt in gewissem Umfang hinausgeschoben wird, ab dem Antragsteller, die eine Zulassung für ein Generikum erlangen wollen, eine Genehmigung erhalten können, ohne selbst die für die Erteilung und Aufrechterhaltung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen notwendige Forschung betreiben zu müssen. Allerdings werden die Hersteller von Generika - wie es auch bei Humanarzneimitteln der Fall ist - eine so genannte Bolar-Regelung nutzen können.

Durch die Streichung der Auflage, Genehmigungen für das Inverkehrbringen alle fünf Jahre zu erneuern, wird der Kostenaufwand für die Unternehmen sinken. Dafür werden andererseits umfassendere Anforderungen an die Meldung von Ereignissen im Rahmen der Pharmakovigilanz gestellt werden. Unter dem Strich ist mit Kosten einsparungen für die Unternehmen zu rechnen, da sie bereits Arzneimittelüberwa chungssysteme eingerichtet haben.

4. Welche wirtschaftlichen Folgen wird der vorgeschlagene Rechtsakt voraussichtlich haben-

- für die Beschäftigung-

- für die Investitionen und die Gründung neuer Unternehmen-

- für die Wettbewerbsposition der Unternehmen-

Das vorgeschlagene Maßnahmenpaket dürfte von Vorteil für die Arzneimittel industrie Europas sein und den Patienten in der Gemeinschaft wichtige neue Arzneimittel schneller verfügbar machen.

Wie die Überprüfung der Wettbewerbsposition der europäischen Pharmabranche gegenüber den USA im Bericht von Pammolli u. a. [24] ergab, weist die Arzneimittel industrie Europas im allgemeinen ein anderes Profil auf als in den USA. Die europäische Arzneimittelindustrie ist weniger spezialisiert auf FuE-Aktivitäten und weist einen wesentlich höheren Anteil von Unternehmen auf, die vornehmlich in Bereichen mit niedriger Wertschöpfung tätig sind. In den USA hat sich eine Industrie herausgebildet, die nicht nur erfolgreich die ,Erkundung" neuer Technologien, sondern auch deren ,Verwertung" betreibt. Diese vertikale Spezialisierung treibt die Innovation (ein wichtiger Motor für die Wettbewerbsfähigkeit) voran, da die Vorteile der kleinen Biotechnologie-Firmen ebenso zum Tragen kommen wie die der größeren multinationalen Unternehmen.

[24] Siehe Fußnote 3.

Der Ausbau des wissenschaftlichen Beratungsverfahrens im Rahmen des zentralisier ten Verfahrens wird die Unternehmen in die Lage versetzen, ihre Forschung ziel gerichteter durchzuführen, und zudem das Investitionsrisiko kleiner Biotechnologie unternehmen verringern und damit diesen Sektor der Branche fördern. Darüber hinaus wird die Verlängerung der Datenschutzzeiten auf zehn Jahre in allen Mitgliedstaaten mit einem zusätzlichen Jahr für nachfolgende klinisch bedeutsame Anwendungsgebiete die Innovation dadurch ankurbeln, dass forschende Unterneh men bessere Möglichkeiten erhalten, ihre Forschungsinvestitionen wirtschaftlich zu verwerten. Wie der Bericht von Pammolli u. a. [25] zeigte, war der Wettbewerb in einigen Mitgliedstaaten zu schwach, was zu mangelnder Effizienz in der Branche führte. Die Maßnahmen zur Investitionsförderung werden daher durch jene Maßnahmen ergänzt, mit denen der Wettbewerb im Bereich der Generika belebt werden soll; dazu gehört beispielsweise die Einführung einer so genannten Bolar-Regelung und die Anwendbarkeit des zentralisierten Verfahrens auf Generika von zentral zugelassenen Erzeugnissen.

[25] Siehe Fußnote 3.

Die Förderung von Innovation und Wettbewerb innerhalb der Branche wird letztlich in Wachstum und besseren Beschäftigungsmöglichkeiten im Sektor münden. Nach Ablauf der Zeiten für den Patent- und Unterlagenschutz werden die Vorschläge, die auf eine umgehende Zulassung von Generika abstellen, für Wettbewerb sorgen, so dass die Preise unter Druck geraten, was wiederum dazu beiträgt, die Bereitstellung kostengünstiger Arzneimittel für das Gesundheitswesen in den Mitgliedstaaten zu erleichtern.

Von dem Vorschlag wird erwartet, dass er den Patienten nützt, indem Arzneimittel rascher in Verkehr gebracht werden und insbesondere wichtige neue Therapien schneller zur Verfügung stehen. Dies wird erreicht, indem eine Kombination aus folgenden Instrumenten angewendet wird: Halbierung der Zeit, die den Mitglied staaten zur Beratung über Kommissionsentscheidungen zur Verfügung steht, Einführung von Genehmigungen unter Auflagen und Schnellprüfverfahren sowie formalisierteres Herangehen an die Verfügbarkeit von Arzneimitteln im Rahmen des ,compassionate use". Ein rascherer Zugang zu Medikamenten dürfte wirtschaftliche Vorteile mit sich bringen, da die Zahl der Neuerkrankungen und die Mortalität sinken werden, was sich in gewissem Umfang auf die Etats der nationalen Gesundheitssysteme auswirken dürfte.

Im tiermedizinischen Sektor der Arzneimittelindustrie gab es Probleme mit der Verfügbarkeit von Präparaten für kleinere Arten und - nach der Einführung der Auflagen von Rückstandshöchstmengen bei zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tierarten - für bestimmte Anwendungsgebiete. Die verlängerten Zeiten des Unterlagenschutzes bei Erstreckung einer Genehmigung auf weitere Tierarten, die zur Lebensmittelerzeugung genutzt werden, werden die Unternehmen motivieren, ihre Produkte auf ihre Anwendbarkeit bei einer größeren Zahl von Tierarten hin zu prüfen. Dies wird den Landwirten zugute kommen, die in diesen Bereichen tätig sind, und die bisher unannehmbar hohe Häufigkeit des nicht vorschriftgemäßen Gebrauchs (,off-label use") reduzieren.

5. Enthält der vorgeschlagene Rechtsakt Bestimmungen, die der besonderen Lage kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung tragen (etwa reduzierte oder andersartige Anforderungen usw.)-

Der Vorschlag enthält zwar keine speziellen Maßnahmen für KMU, viele dieser Maßnahmen werden aber für KMU besonders positiv sein, so etwa die Maßnahmen zur Investitionsförderung und zur Optimierung des wissenschaftlichen Beratungs verfahrens (Biotechnologie-KMU) wie auch die Einführung vereinfachter Registrie rungsverfahren für homöopathische Arzneimittel.

Anhörung

6. Führen Sie die Organisationen auf, die zu dem vorgeschlagenen Rechtsakt konsultiert wurden, und stellen Sie deren wichtigste Auffassungen dar.

Es haben umfassende Beratungen mit Beteiligten über die Funktionsweise der Vorschriften für Arzneimittel in der Europäischen Union und zu den Änderungen, die eine optimalere Gestaltung des Systems zum Ziel haben, stattgefunden. Im Zuge der Erhebung, die im Auftrag der Kommission über die Funktionsweise der Gemeinschaftsverfahren durchgeführt wurde, wurden folgende Beteiligte aus den unterschiedlichsten Bereichen von den betreffenden Consultingunternehmen befragt und ihre schriftlichen bzw. mündlichen Stellungnahmen eingeholt:

- alle Inhaber einer zentralisierten Genehmigung für das Inverkehrbringen zum Zeitpunkt der Erhebung;

- 159 Inhaber von Genehmigungen für das Inverkehrbringen (eingeschlossen multinationale Großunternehmen, KMU, Hersteller von Generika, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Tierarzneimitteln aus unterschied lichen Mitgliedstaaten), die das dezentralisierte Verfahren genutzt hatten;

- europäische Fachverbände als Interessenvertreter der Hersteller von Human- und Tierarzneimitteln, einschließlich der Hersteller von Arzneimitteln mit neuen chemischen Substanzen, Generika, nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten sowie homöopathischen und pflanzlichen Arzneimitteln;

- 15 nationale Verbraucherorganisationen und 134 Patientenverbände;

- Berufsverbände von Ärzten, Zahnärzten, Apothekern und Tierärzten;

- Arzneimittelzulassungsbehörden;

- die Vorsitzenden des Ausschusses für Arzneispezialitäten, des Ausschusses für Tierarzneimittel, der Arbeitsgruppe zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung und der Arbeitsgruppe zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung für Tierarzneimittel sowie

- die zuständigen Ministerien für Gesundheit, Soziales, Finanzen und Land wirtschaft.

Viele Unternehmen befürworteten im Prinzip die Öffnung des zentralisierten Verfahrens für andere Produkte. Es herrschte weitgehend Einigkeit darüber, dass es notwendig ist, die verfahrensbedingten Verzögerungen im Entscheidungsfindungs prozess der Kommission abzubauen und außerdem das Konzept für ein Schnell prüfverfahren zu entwickeln.

Im Hinblick auf das dezentralisierte Verfahren zeigten sich die Unternehmen zwar allgemein zufrieden mit der Arbeit der Mitgliedstaaten, äußerten jedoch Unzufriedenheit über die beschränkte Anwendung des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung. Viele Befragte befürworteten die Einführung eines Dialogs zwischen den Mitgliedstaaten im Vorfeld der Erteilung einer Genehmigung, um eine größere Akzeptanz des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung zu erreichen. Die meisten Unternehmen lehnten ein obligatorisches Schiedsverfahren in Fällen, in denen die Mitgliedstaaten keine Einigung erzielen können, ab, doch die Möglichkeit, ein Produkt noch vor Abschluss des Schlichtungsverfahrens in den Mitgliedstaaten in Verkehr zu bringen, die einer Zulassung des Produkts zustimmen würden, fand ein äußerst positives Echo.

Die Abschaffung des Verlängerungsverfahrens für Genehmigungen für das Inverkehrbringen traf auf Unternehmensseite auf große Zustimmung.

In jeder Hinsicht begrüßt wurde die Angleichung der Datenschutzzeiten, doch weniger Einmütigkeit herrschte bei der Frage, wie lang die harmonisierten Datenschutzzeiten sein sollten oder in welcher Form sie auf Produkte angewendet werden sollten, die das Ergebnis einer stufenweisen Forschung sind.

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