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Document 32021D0395

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/395 der Kommission vom 4. März 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/668 hinsichtlich harmonisierter Normen für elektrostatische Eigenschaften von Schutzkleidung, Schutzkleidung für Feuerwehrleute und Motorradfahrer, Schutzkleidung für Snowboardfahrer sowie Schutzkleidung für Anwender von Pflanzenschutzmitteln sowie Personen für Nachfolgearbeiten, Ausrüstungen zur besseren Sichtbarkeit in Situationen mit mittlerem Risiko, Bergsteigerausrüstung und Schutzkleidung gegen die thermischen Gefahren eines elektrischen Lichtbogens

C/2021/1469

OJ L 77, 5.3.2021, p. 35–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/05/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32023D0941

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/395/oj

5.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/35


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/395 DER KOMMISSION

vom 4. März 2021

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/668 hinsichtlich harmonisierter Normen für elektrostatische Eigenschaften von Schutzkleidung, Schutzkleidung für Feuerwehrleute und Motorradfahrer, Schutzkleidung für Snowboardfahrer sowie Schutzkleidung für Anwender von Pflanzenschutzmitteln sowie Personen für Nachfolgearbeiten, Ausrüstungen zur besseren Sichtbarkeit in Situationen mit mittlerem Risiko, Bergsteigerausrüstung und Schutzkleidung gegen die thermischen Gefahren eines elektrischen Lichtbogens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird bei persönlichen Schutzausrüstungen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, eine Konformität mit den wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang II der Verordnung vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

(2)

Mit Schreiben M/031 mit dem Titel „Normungsauftrag an CEN/CENELEC betreffend Normen für persönliche Schutzausrüstungen“ beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) mit der Entwicklung und Ausarbeitung harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (3).

(3)

Auf der Grundlage des Normungsauftrags M/031 erarbeitete das CEN mehrere neue Normen und überarbeitete eine Reihe bestehender harmonisierter Normen.

(4)

Am 19. November 2020 lief der Normungsauftrag M/031 aus und wurde durch einen neuen Normungsauftrag gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2020) 7924 der Kommission (4) ersetzt.

(5)

Da mit der Verordnung (EU) 2016/425 die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 89/686/EWG für persönliche Schutzausrüstungen übernommen wurden, sind die im Rahmen des Normungsauftrags M/031 ausgearbeiteten Entwürfe harmonisierter Normen Gegenstand des Normungsauftrags gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2020) 7924. Daher sollten Verweise auf diese Normen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Daher kann ausnahmsweise akzeptiert werden, dass Normen, die von CEN und CENELEC während des Übergangszeitraums zwischen dem Normungsauftrag M/031 und dem Normungsauftrag gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2020) 7924 entwickelt und veröffentlicht wurden, keinen ausdrücklichen Verweis auf den Normungsauftrag gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2020) 7924 enthalten.

(6)

Auf der Grundlage des Normungsauftrags M/031 und des Normungsauftrags gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2020) 7924 erarbeiteten CEN und CENELEC die folgenden harmonisierten Normen: EN 17109:2020 über Einzelsicherungssysteme für Seilgärten, EN ISO 20320:2020 über Handgelenkschützer zur Verwendung beim Snowboard-Fahren, eine Änderung EN ISO 27065:2017/A1:2019 der harmonisierten Norm EN ISO 27065:2017 über Leistungsanforderungen an Schutzkleidung für die Anwender von Pflanzenschutzmitteln sowie Personen für Nachfolgearbeiten sowie EN 61482-2:2020 über Schutzkleidung gegen die thermischen Gefahren eines Lichtbogens zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/425.

(7)

Auf der Grundlage des Normungsauftrags M/031 und des Normungsauftrags gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2020) 7924 überarbeitete das CEN die harmonisierte Norm EN 469:2005, geändert durch die Norm EN 469:2005/A1:2006 und berichtigt durch die Norm EN 469:2005/AC:2006 sowie die Norm EN 1149-5:2008, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C (5) veröffentlicht werden. Diese Überarbeitung führte zur Annahme der harmonisierten Norm EN 469:2020 über Leistungsanforderungen für Schutzkleidung für Tätigkeiten der Feuerwehr bzw. der Norm EN 1149-5:2018 über elektrostatische Eigenschaften von Schutzkleidung.

(8)

Auf der Grundlage des Normungsauftrags M/031 und des Normungsauftrags gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2020) 7924 überarbeitete das CEN die harmonisierten Normen EN 13595-1:2002 und EN 13595-3:2002, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C (6) veröffentlicht werden . Diese Überarbeitung führte zur Annahme der harmonisierten Normen EN 17092-2:2020 zu Motorradfahrerschutzkleidung der Klasse AAA, EN 17092-3:2020 zu Motorradfahrerschutzkleidung der Klasse AA, EN 17092-4:2020 zu Motorradfahrerschutzkleidung der Klasse A, EN 17092-5:2020 zu Motorradfahrerschutzkleidung der Klasse B und EN 17092-6:2020 zu Motorradfahrerschutzkleidung der Klasse C.

(9)

Auf der Grundlage des Normungsauftrags M/031 und des Normungsauftrags gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2020) 7924 überarbeitete das CEN die harmonisierten Normen EN 1150:1999 und EN 13356:2001, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C (7) veröffentlicht werden. Dies führte zur Annahme der harmonisierten Norm EN 17353:2020 über Ausstattung zur erhöhten Sichtbarkeit für mittlere Risikosituationen.

(10)

Die Kommission hat zusammen mit CEN und CENELEC geprüft, ob die von CEN und CENELEC ausgearbeiteten und überarbeiteten Normen dem Normungsauftrag gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2020) 7924 entsprechen.

(11)

Die harmonisierten Normen EN 17109:2020, EN ISO 20320:2020, EN ISO 27065:2017/A1:2019, EN 469:2020, EN 1149-5:2018, EN 17092-2:2020, EN 17092-3:2020, EN 17092-4:2020, EN 17092-5:2020, EN 17092-6:2020, EN 17353:2020 sowie EN 61482-2:2020 und die Änderungsnorm EN ISO 27065:2017/A1:2019 der Norm EN ISO 27065:2017 erfüllen die Anforderungen, die sie abdecken sollen und die in der Verordnung (EU) 2016/425 festgelegt sind. Daher ist es angezeigt, die Fundstellen dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(12)

Somit müssen die Fundstellen der harmonisierten Normen EN 469:2005, geändert durch die Norm EN 469:2005/A1:2006 und berichtigt durch die Norm EN 469:2005/AC:2006, EN 1149-5:2008, EN 13595-1:2002, EN 13595-3:2002, EN 1150:1999, EN 13356:2001 und EN ISO 27065:2017 aus der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union gestrichen werden, da diese Normen überarbeitet wurden.

(13)

In Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/668 der Kommission (8) sind die Fundstellen harmonisierter Normen zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/425 aufgeführt, während in Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/668 die Fundstellen harmonisierter Normen zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/425 aufgeführt sind, die ab den in diesem Anhang genannten Zeitpunkten aus dem Amtsblatt der Europäischen Union gestrichen werden.

(14)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/668 sollte daher entsprechend geändert werden.

(15)

Um den Herstellern ausreichend Zeit zu geben, die Anwendung der überarbeiteten und der geänderten Normen vorzubereiten, ist es notwendig, die Streichung der Fundstellen der in Anhang II aufgelisteten Normen zurückzustellen.

(16)

Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden grundlegenden Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Fundstelle dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/668 wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/668 wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 4. März 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.

(2)  Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51).

(3)  Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 18).

(4)  Durchführungsbeschluss C(2020) 7924 der Kommission vom 19.11.2020 über einen Normungsauftrag an das Europäische Komitee für Normung und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung in Bezug auf persönliche Schutzausrüstungen zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates.

(5)  ABl. C 113 vom 27.3.2018, S. 41.

(6)  ABl. C 113 vom 27.3.2018, S. 41.

(7)  ABl. C 113 vom 27.3.2018, S. 41.

(8)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/668 der Kommission vom 18. Mai 2020 über die zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates erstellten harmonisierten Normen für persönliche Schutzausrüstungen (ABl. L 156 vom 19.5.2020, S. 13).


ANHANG I

In Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/668 werden folgende Einträge angefügt:

Nr.

Referenz der Norm

„20.

EN 1149-5:2018

Schutzkleidung — Elektrostatische Eigenschaften — Teil 5: Leistungsanforderungen an Material und Konstruktionsanforderungen

21.

EN 17092-2:2020

Motorradfahrerschutzkleidung — Teil 2: Kleidungsstücke der Klasse AAA — Anforderungen

22.

EN 17092-3:2020

Motorradfahrerschutzkleidung — Teil 3: Kleidungsstücke der Klasse AA — Anforderungen

23.

EN 17092-4:2020

Motorradfahrerschutzkleidung — Teil 4: Kleidungsstücke der Klasse A — Anforderungen

24.

EN 17092-5:2020

Motorradfahrerschutzkleidung — Teil 5: Kleidungsstücke der Klasse B — Anforderungen

25.

EN 17092-6:2020

Motorradfahrerschutzkleidung — Teil 6: Kleidungsstücke der Klasse C — Anforderungen

26.

EN 17109:2020

Bergsteigerausrüstung — Einzelsicherungssysteme für Seilgärten — Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren

27.

EN 61482-2:2020

Arbeiten unter Spannung — Schutzkleidung gegen die thermischen Gefahren eines Lichtbogens — Teil 2: Anforderungen

28.

EN ISO 20320/2020

Schutzkleidung zum Gebrauch beim Snowboard-Fahren — Handgelenkschützer — Anforderungen und Prüfverfahren (ISO 20320:2020)

29.

EN 17353:2020

Schutzkleidung — Ausstattung zur erhöhten Sichtbarkeit für mittlere Risikosituationen — Prüfverfahren und Anforderungen

30.

EN 469:2020

Schutzkleidung für die Feuerwehr — Leistungsanforderungen für Schutzkleidung für Tätigkeiten der Feuerwehr

31.

EN ISO 27065:2017

Schutzkleidung — Leistungsanforderungen an Schutzkleidung für die Anwender von Pflanzenschutzmitteln sowie Personen für Nachfolgearbeiten (ISO 27065:2017)

EN ISO 27065:2017/A1:2019“


ANHANG II

In Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/668 werden folgende Einträge angefügt:

Nr.

Referenz der Norm

Datum der Streichung

„15.

EN 469:2005

Schutzkleidung für die Feuerwehr — Leistungsanforderungen für Schutzkleidung für Tätigkeiten der Feuerwehr

EN 469:2005/A1:2006

EN 469:2005/AC:2006

5. September 2022

16.

EN 1149-5:2008

Schutzkleidung — Elektrostatische Eigenschaften — Teil 5: Leistungsanforderungen an Material und Konstruktionsanforderungen

5. September 2022

17.

EN 13595-1:2002

Schutzkleidung für professionelle Motorradfahrer — Jacken, Hosen und ein- oder mehrteilige Anzüge — Teil 1: Allgemeine Anforderungen

5. September 2022

18.

EN 13595-3:2002

Schutzkleidung für professionelle Motorradfahrer — Jacken, Hosen und ein- oder mehrteilige Anzüge — Teil 3: Prüfverfahren zur Bestimmung der Berstfestigkeit

5. September 2022

19.

EN 1150:1999

Schutzkleidung — Warnkleidung für den nicht professionellen Gebrauch — Prüfverfahren und Anforderungen

5. September 2022

20.

EN 13356:2001

Warn-Zubehör für den nichtprofessionellen Bereich — Prüfverfahren und Anforderungen

5. September 2022

21.

EN ISO 27065:2017

Schutzkleidung — Leistungsanforderungen an Schutzkleidung für die Anwender von Pflanzenschutzmitteln sowie Personen für Nachfolgearbeiten (ISO 27065:2017)

5. September 2022“


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