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Document 32018R0686

    Verordnung (EU) 2018/686 der Kommission vom 4. Mai 2018 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl und Triclopyr in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2018/2654

    ABl. L 121 vom 16.5.2018, p. 30–62 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/686/oj

    16.5.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 121/30


    VERORDNUNG (EU) 2018/686 DER KOMMISSION

    vom 4. Mai 2018

    zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl und Triclopyr in oder auf bestimmten Erzeugnissen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Für Chlorpyrifos und Chlorpyrifos-methyl wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgesetzt. Für Triclopyr wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgesetzt.

    (2)

    Für Chlorpyrifos legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor (2). Sie stellte ein Risiko für die Verbraucher in Bezug auf den RHG für Keltertrauben fest. Daher sollte dieser RHG gesenkt werden. Die Behörde empfahl eine Senkung der RHG für Quitten, Mispeln, Aprikosen, Kirschen, Kürbis, Zuckermais, Broccoli, Rosenkohl/Kohlsprossen, Grünkohl, Kohlrabi, Kopfsalat und andere Salatarten, Spinat, Hülsengemüse, Spargel, Artischocken, Hülsenfrüchte, Mohnsamen, Sonnenblumenkerne, Rapssamen, Senfkörner, Leindottersamen, Oliven für die Gewinnung von Öl, Buchweizen (Körner), Hirse (Körner), Kaffeebohnen und Geflügel (Muskel, Fett und Leber). Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Mandeln, Haselnüsse, Pekannüsse, Walnüsse, Äpfel, Birnen, Tafeltrauben, Rote Rüben, Rettiche, Knoblauch, Schalotten, Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln, Tomaten, Paprikas, Auberginen/Eierfrüchte, Chinakohle, Feldsalate, grüne Salate, Kraussalate/Breitblättrige Endivien, Salatrauken/Rucola, Bohnen (mit Hülsen), Bohnen (ohne Hülsen), Erbsen (mit Hülsen), Erbsen (ohne Hülsen), Spargel, Artischocken, Bohnen, Erbsen, Lupinen, Mohnsamen, Sonnenblumenkerne, Rapssamen, Sojabohnen, Senfkörner, Baumwollsamen, Leindottersamen, Oliven für die Gewinnung von Öl, Buchweizen und anderes Pseudogetreide, Hirse, Tees, Gewürze (Samen, Frucht, Wurzel und Rhizom), Schweine (Muskel und Fettgewebe), Rinder (Muskel und Fettgewebe), Schafe (Muskel und Fettgewebe), Ziegen (Muskel und Fettgewebe), Geflügel (Muskel und Fettgewebe) sowie Milch (von Rindern, Schafen und Ziegen) nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

    (3)

    Für Chlorpyrifos-methyl legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor (3). In Bezug auf Getreide schlug sie eine Änderung der Rückstandsdefinition auf die Summe aus Chlorpyrifos-methyl und Desmethylchlorpyrifos-methyl vor. Die Behörde empfahl eine Senkung der RHG für Erdbeeren, Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß), Kiwi, Kartoffeln, Mais, Roggen, Sorghum, Weizen, Schweine (Leber und Nieren), Rinder (Leber und Nieren), Schafe (Leber und Nieren), Ziegen (Leber und Nieren) sowie Geflügel (Muskel, Fett, Leber und Nieren). Für andere Erzeugnisse empfahl sie die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Gewürze (Samen, Frucht, Wurzel und Rhizom), Gerste, Hafer, Schweine (Fleisch, Fett, Leber und Nieren), Rinder (Fleisch, Fett, Leber und Nieren), Schafe (Fleisch, Fett, Leber und Nieren), Ziegen (Fleisch, Fett, Leber und Nieren), Geflügel (Fleisch, Fett und Leber), Milch (von Rindern, Schafen und Ziegen) sowie Vogeleier nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Überwachungsdaten haben ergeben, dass die Rückstände in unbehandelten Hülsenfrüchten, Ölsaaten und Getreide über der von der Behörde ermittelten neuen Bestimmungsgrenze, aber unter der geltenden Bestimmungsgrenze liegen. Solche Rückstände können durch eine Kreuzkontamination mit Kulturen entstehen, die rechtmäßig mit Chlorpyrifos-methyl behandelt wurden. Da die Bewertung ergeben hat, dass bei der geltenden Bestimmungsgrenze kein unannehmbares Risiko für Verbraucher und Tiere besteht, sollten die RHG für diese Kulturen vorübergehend auf die geltende Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

    (4)

    Für Triclopyr legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor (4). Sie empfahl eine Senkung der RHG für Äpfel, Birnen, Aprikosen, Pfirsiche, Reiskörner, Schweine (Muskel, Fett, Leber und Nieren), Nieren vom Rind, vom Schaf und von der Ziege sowie Milch (von Rindern, Schafen und Ziegen). Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Grapefruits, Orangen, Zitronen, Mandarinen, Äpfel, Birnen, Aprikosen, Pfirsiche und Reis nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

    (5)

    Für Erzeugnisse, bei denen die Anwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels nicht zugelassen ist und für die keine Einfuhrtoleranzen oder Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) gelten, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den Standardwert festgesetzt werden.

    (6)

    Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen hinsichtlich mehrerer Stoffe zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festzulegen sind.

    (7)

    Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.

    (8)

    Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.

    (9)

    Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (10)

    Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können. Da bei dem derzeitigen RHG ein Risiko für die Verbraucher nicht ausgeschlossen werden kann, sollte ab dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung in Bezug auf Chlorpyrifos für Keltertrauben ein Wert von 0,01 mg/kg gelten.

    (11)

    Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

    (12)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Für Erzeugnisse, die vor dem 5. Dezember 2018 hergestellt wurden, gilt im Hinblick auf die Wirkstoffe Chlorpyrifos-methyl und Triclopyr in und auf allen Erzeugnissen weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.

    Für Erzeugnisse, die vor dem 5. Dezember 2018 hergestellt wurden, gilt im Hinblick auf den Wirkstoff Chlorpyrifos in und auf allen Erzeugnissen außer Keltertrauben weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 5. Dezember 2018.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 4. Mai 2018

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

    (2)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels for chlorpyrifos according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2017;15(3):4733.

    (3)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels for chlorpyrifos-methyl according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2017;15(3):4734.

    (4)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Review of the existing maximum residue levels for triclopyr according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2017;15(3):4735.


    ANHANG

    Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:

    1.

    Anhang II wird wie folgt geändert:

    a)

    Die Spalten für Chlorpyrifos und Chlorpyrifos-methyl erhalten folgende Fassung:

    „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

    Code-Nummer

    Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (1)

    Chlorpyrifos (F)

    Chlorpyrifos-methyl (F) (R)

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    0100000

    FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

     

     

    0110000

    Zitrusfrüchte

    1,5

    2

    0110010

    Grapefruits

     

     

    0110020

    Orangen

     

     

    0110030

    Zitronen

     

     

    0110040

    Limetten

     

     

    0110050

    Mandarinen

     

     

    0110990

    Sonstige

     

     

    0120000

    Schalenfrüchte

     

    0,01  (*1)

    0120010

    Mandeln

    0,05 (+)

     

    0120020

    Paranüsse

    0,01  (*1)

     

    0120030

    Kaschunüsse

    0,01  (*1)

     

    0120040

    Esskastanien

    0,01  (*1)

     

    0120050

    Kokosnüsse

    0,01  (*1)

     

    0120060

    Haselnüsse

    0,01  (*1) (+)

     

    0120070

    Macadamia-Nüsse

    0,01  (*1)

     

    0120080

    Pekannüsse

    0,05 (+)

     

    0120090

    Pinienkerne

    0,01  (*1)

     

    0120100

    Pistazien

    0,01  (*1)

     

    0120110

    Walnüsse

    0,05 (+)

     

    0120990

    Sonstige

    0,01  (*1)

     

    0130000

    Kernobst

     

    1

    0130010

    Äpfel

    0,01  (*1) (+)

     

    0130020

    Birnen

    0,01  (*1) (+)

     

    0130030

    Quitten

    0,4

     

    0130040

    Mispeln

    0,01  (*1)

     

    0130050

    Japanische Wollmispeln

    1

     

    0130990

    Sonstige

    0,01  (*1)

     

    0140000

    Steinobst

     

    0,5

    0140010

    Aprikosen

    0,01  (*1)

     

    0140020

    Kirschen (süß)

    0,05

     

    0140030

    Pfirsiche

    0,08

     

    0140040

    Pflaumen

    0,3

     

    0140990

    Sonstige

    0,01  (*1)

     

    0150000

    Beeren und Kleinobst

     

     

    0151000

    a)

    Trauben

    0,01  (*1)

    1

    0151010

    Tafeltrauben

     

     

    0151020

    Keltertrauben

     

     

    0152000

    b)

    Erdbeeren

    0,3

    0,06

    0153000

    c)

    Strauchbeerenobst

    0,01  (*1)

    0,01  (*1)

    0153010

    Brombeeren

     

     

    0153020

    Kratzbeeren

     

     

    0153030

    Himbeeren (rot und gelb)

     

     

    0153990

    Sonstige

     

     

    0154000

    d)

    Anderes Kleinobst und Beeren

     

    0,01  (*1)

    0154010

    Heidelbeeren

    0,01  (*1)

     

    0154020

    Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

    1

     

    0154030

    Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

    0,01  (*1)

     

    0154040

    Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

    0,01  (*1)

     

    0154050

    Hagebutten

    0,01  (*1)

     

    0154060

    Maulbeeren (schwarz und weiß)

    0,01  (*1)

     

    0154070

    Azarole/Mittelmeermispel

    0,01  (*1)

     

    0154080

    Holunderbeeren

    0,01  (*1)

     

    0154990

    Sonstige

    0,01  (*1)

     

    0160000

    Sonstige Früchte mit

     

     

    0161000

    a)

    genießbarer Schale

     

     

    0161010

    Datteln

    0,01  (*1)

    0,01  (*1)

    0161020

    Feigen

    0,01  (*1)

    0,01  (*1)

    0161030

    Tafeloliven

    0,01  (*1)

    0,01  (*1)

    0161040

    Kumquats

    1

    2

    0161050

    Karambolen

    0,01  (*1)

    0,01  (*1)

    0161060

    Kakis/Japanische Persimonen

    0,01  (*1)

    0,5

    0161070

    Jambolans

    0,01  (*1)

    0,01  (*1)

    0161990

    Sonstige

    0,01  (*1)

    0,01  (*1)

    0162000

    b)

    nicht genießbarer Schale, klein

    0,01  (*1)

    0,01  (*1)

    0162010

    Kiwis (grün, rot, gelb)

     

     

    0162020

    Lychees (Litschis)

     

     

    0162030

    Passionsfrüchte/Maracujas

     

     

    0162040

    Stachelfeigen/Kaktusfeigen

     

     

    0162050

    Sternäpfel

     

     

    0162060

    Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

     

     

    0162990

    Sonstige

     

     

    0163000

    c)

    nicht genießbarer Schale, groß

     

     

    0163010

    Avocadofrüchte

    0,01  (*1)

    0,01  (*1)

    0163020

    Bananen

    4

    0,01  (*1)

    0163030

    Mangos

    0,01  (*1)

    0,01  (*1)

    0163040

    Papayas

    0,01  (*1)

    0,01  (*1)

    0163050

    Granatäpfel

    0,01  (*1)

    0,3

    0163060

    Cherimoyas

    0,01  (*1)

    0,01  (*1)

    0163070

    Guaven

    0,01  (*1)

    0,01  (*1)

    0163080

    Ananas

    0,01  (*1)

    0,01  (*1)

    0163090

    Brotfrüchte

    0,01  (*1)

    0,01  (*1)

    0163100

    Durianfrüchte

    0,01  (*1)

    0,01  (*1)

    0163110

    Saure Annonen/Guanabanas

    0,01  (*1)

    0,01  (*1)

    0163990

    Sonstige

    0,01  (*1)

    0,01  (*1)

    0200000

    GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

     

     

    0210000

    Wurzel- und Knollengemüse

     

    0,01  (*1)

    0211000

    a)

    Kartoffeln

    0,01  (*1)

     

    0212000

    b)

    Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

    0,01  (*1)

     

    0212010

    Kassawas/Kassaven/Manioks

     

     

    0212020

    Süßkartoffeln

     

     

    0212030

    Yamswurzeln

     

     

    0212040

    Pfeilwurz

     

     

    0212990

    Sonstige

     

     

    0213000

    c)

    Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

     

     

    0213010

    Rote Rüben

    0,05 (+)

     

    0213020

    Karotten

    0,1

     

    0213030

    Knollensellerie

    0,01  (*1)

     

    0213040

    Meerrettiche/Kren

    0,01  (*1)

     

    0213050

    Erdartischocken

    0,01  (*1)

     

    0213060

    Pastinaken

    0,01  (*1)

     

    0213070

    Petersilienwurzeln

    0,01  (*1)

     

    0213080

    Rettiche

    0,01  (*1) (+)

     

    0213090

    Haferwurz/Purpur-Bocksbart

    0,01  (*1)

     

    0213100

    Kohlrüben

    0,01  (*1)

     

    0213110

    Weiße Rüben

    0,01  (*1)

     

    0213990

    Sonstige

    0,01  (*1)

     

    0220000

    Zwiebelgemüse

     

    0,01  (*1)

    0220010

    Knoblauch

    0,01  (*1) (+)

     

    0220020

    Zwiebeln

    0,2

     

    0220030

    Schalotten

    0,01  (*1) (+)

     

    0220040

    Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

    0,01  (*1) (+)

     

    0220990

    Sonstige

    0,01  (*1)

     

    0230000

    Fruchtgemüse

     

     

    0231000

    a)

    Solanaceae

     

     

    0231010

    Tomaten

    0,1 (+)

    1

    0231020

    Paprikas

    0,01  (*1) (+)

    1

    0231030

    Auberginen/Eierfrüchte

    0,01  (*1) (+)

    1

    0231040

    Okras/Griechische Hörnchen

    0,01  (*1)

    0,01  (*1)

    0231990

    Sonstige

    0,01  (*1)

    0,01  (*1)

    0232000

    b)

    Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

    0,01  (*1)

    0,01  (*1)

    0232010

    Schlangengurken

     

     

    0232020

    Gewürzgurken

     

     

    0232030

    Zucchinis

     

     

    0232990

    Sonstige

     

     

    0233000

    c)

    Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

    0,01  (*1)

    0,01  (*1)

    0233010

    Melonen

     

     

    0233020

    Kürbisse

     

     

    0233030

    Wassermelonen

     

     

    0233990

    Sonstige

     

     

    0234000

    d)

    Zuckermais

    0,01  (*1)

    0,01  (*1)

    0239000

    e)

    Sonstiges Fruchtgemüse

    0,01  (*1)

    0,01  (*1)

    0240000

    Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

     

    0,01  (*1)

    0241000

    a)

    Blumenkohle

     

     

    0241010

    Broccoli

    0,01  (*1)

     

    0241020

    Blumenkohle

    0,05

     

    0241990

    Sonstige

    0,01  (*1)

     

    0242000

    b)

    Kopfkohle

    0,01  (*1)

     

    0242010

    Rosenkohle/Kohlsprossen

     

     

    0242020

    Kopfkohle

     

     

    0242990

    Sonstige

     

     

    0243000

    c)

    Blattkohle

    0,01  (*1)

     

    0243010

    Chinakohle

     

     

    0243020

    Grünkohle

     

     

    0243990

    Sonstige

     

     

    0244000

    d)

    Kohlrabi

    0,01  (*1)

     

    0250000

    Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

     

     

    0251000

    a)

    Kopfsalate und andere Salatarten

    0,01  (*1)

    0,01  (*1)

    0251010

    Feldsalate

    (+)

     

    0251020

    Grüne Salate

    (+)

     

    0251030

    Kraussalate/Breitblättrige Endivien

    (+)

     

    0251040

    Kressen und andere Sprossen und Keime

     

     

    0251050

    Barbarakraut

     

     

    0251060

    Salatrauken/Rucola

    (+)

     

    0251070

    Roter Senf

     

     

    0251080

    Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

     

     

    0251990

    Sonstige

     

     

    0252000

    b)

    Spinat und verwandte Arten (Blätter)

    0,01  (*1)

    0,01  (*1)

    0252010

    Spinat

     

     

    0252020

    Portulak

     

     

    0252030

    Mangold

     

     

    0252990

    Sonstige

     

     

    0253000

    c)

    Traubenblätter und ähnliche Arten

    0,01  (*1)

    0,01  (*1)

    0254000

    d)

    Brunnenkresse

    0,01  (*1)

    0,01  (*1)

    0255000

    e)

    Chicorée

    0,01  (*1)

    0,01  (*1)

    0256000

    f)

    Frische Kräuter und essbare Blüten

    0,02  (*1)

    0,02  (*1)

    0256010

    Kerbel

     

     

    0256020

    Schnittlauch

     

     

    0256030

    Sellerieblätter

     

     

    0256040

    Petersilie

     

     

    0256050

    Salbei

     

     

    0256060

    Rosmarin

     

     

    0256070

    Thymian

     

     

    0256080

    Basilikum und essbare Blüten

     

     

    0256090

    Lorbeerblätter

     

     

    0256100

    Estragon

     

     

    0256990

    Sonstige

     

     

    0260000

    Hülsengemüse

    0,01  (*1)

    0,01  (*1)

    0260010

    Bohnen (mit Hülsen)

    (+)

     

    0260020

    Bohnen (ohne Hülsen)

    (+)

     

    0260030

    Erbsen (mit Hülsen)

    (+)

     

    0260040

    Erbsen (ohne Hülsen)

    (+)

     

    0260050

    Linsen

     

     

    0260990

    Sonstige

     

     

    0270000

    Stängelgemüse

    0,01  (*1)

    0,01  (*1)

    0270010

    Spargel

    (+)

     

    0270020

    Kardonen

     

     

    0270030

    Stangensellerie

     

     

    0270040

    Fenchel

     

     

    0270050

    Artischocken

    (+)

     

    0270060

    Porree

     

     

    0270070

    Rhabarber

     

     

    0270080

    Bambussprossen

     

     

    0270090

    Palmherzen

     

     

    0270990

    Sonstige

     

     

    0280000

    Pilze, Moose und Flechten

    0,01  (*1)

    0,01  (*1)

    0280010

    Kulturpilze

     

     

    0280020

    Wilde Pilze

     

     

    0280990

    Moose und Flechten

     

     

    0290000

    Algen und Prokaryonten

    0,01 (*1)

    0,01  (*1)

    0300000

    HÜLSENFRÜCHTE

    0,01  (*1)

    0,05 (+)

    0300010

    Bohnen

    (+)

     

    0300020

    Linsen

     

     

    0300030

    Erbsen

    (+)

     

    0300040

    Lupinen

    (+)

     

    0300990

    Sonstige

     

     

    0400000

    ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

     

     

    0401000

    Ölsaaten

     

    0,05 (+)

    0401010

    Leinsamen

    0,01  (*1)

     

    0401020

    Erdnüsse

    0,01  (*1)

     

    0401030

    Mohnsamen

    0,01  (*1) (+)

     

    0401040

    Sesamsamen

    0,01  (*1)

     

    0401050

    Sonnenblumenkerne

    0,01  (*1) (+)

     

    0401060

    Rapssamen

    0,04 (+)

     

    0401070

    Sojabohnen

    0,1 (+)

     

    0401080

    Senfkörner

    0,04 (+)

     

    0401090

    Baumwollsamen

    0,3 (+)

     

    0401100

    Kürbiskerne

    0,01  (*1)

     

    0401110

    Saflorsamen

    0,01  (*1)

     

    0401120

    Borretschsamen

    0,01  (*1)

     

    0401130

    Leindottersamen

    0,04 (+)

     

    0401140

    Hanfsamen

    0,01  (*1)

     

    0401150

    Rizinusbohnen

    0,01  (*1)

     

    0401990

    Sonstige

    0,01  (*1)

     

    0402000

    Ölfrüchte

    0,01  (*1)

    0,01  (*1)

    0402010

    Oliven für die Gewinnung von Öl

    (+)

     

    0402020

    Ölpalmenkerne

     

     

    0402030

    Ölpalmenfrüchte

     

     

    0402040

    Kapok

     

     

    0402990

    Sonstige

     

     

    0500000

    GETREIDE

     

     

    0500010

    Gerste

    0,6

    6 (+)

    0500020

    Buchweizen und anderes Pseudogetreide

    0,01  (*1) (+)

    0,05 (+)

    0500030

    Mais

    0,05

    0,05 (+)

    0500040

    Hirse

    0,01  (*1) (+)

    0,05 (+)

    0500050

    Hafer

    0,6

    6 (+)

    0500060

    Reis

    0,5

    3 (+)

    0500070

    Roggen

    0,15

    0,05 (+)

    0500080

    Sorghum

    0,5

    0,05 (+)

    0500090

    Weizen

    0,5

    0,05 (+)

    0500990

    Sonstige

    0,01  (*1)

    0,05 (+)

    0600000

    TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

     

    0,05  (*1)

    0610000

    Tees

    2 (+)

     

    0620000

    Kaffeebohnen

    0,05

     

    0630000

    Kräutertees aus

    0,05  (*1)

     

    0631000

    a)

    Blüten

     

     

    0631010

    Kamille

     

     

    0631020

    Hibiskus

     

     

    0631030

    Rose

     

     

    0631040

    Jasmin

     

     

    0631050

    Linde

     

     

    0631990

    Sonstige

     

     

    0632000

    b)

    Blättern und Kräutern

     

     

    0632010

    Erdbeere

     

     

    0632020

    Rooibos

     

     

    0632030

    Mate

     

     

    0632990

    Sonstige

     

     

    0633000

    c)

    Wurzeln

     

     

    0633010

    Baldrian

     

     

    0633020

    Ginseng

     

     

    0633990

    Sonstige

     

     

    0639000

    d)

    anderen Pflanzenteilen

     

     

    0640000

    Kakaobohnen

    0,05  (*1)

     

    0650000

    Johannisbrote/Karuben

    0,05  (*1)

     

    0700000

    HOPFEN

    0,05  (*1)

    0,05  (*1)

    0800000

    GEWÜRZE

     

     

    0810000

    Samengewürze

    5 (+)

    1 (+)

    0810010

    Anis/Anissamen

     

     

    0810020

    Schwarzkümmel

     

     

    0810030

    Sellerie

     

     

    0810040

    Koriander

     

     

    0810050

    Kreuzkümmel

     

     

    0810060

    Dill

     

     

    0810070

    Fenchel

     

     

    0810080

    Bockshornklee

     

     

    0810090

    Muskatnuss

     

     

    0810990

    Sonstige

     

     

    0820000

    Fruchtgewürze

    1 (+)

    0,3 (+)

    0820010

    Nelkenpfeffer

     

     

    0820020

    Szechuanpfeffer

     

     

    0820030

    Kümmel

     

     

    0820040

    Kardamom

     

     

    0820050

    Wacholderbeere

     

     

    0820060

    Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

     

     

    0820070

    Vanille

     

     

    0820080

    Tamarinde

     

     

    0820990

    Sonstige

     

     

    0830000

    Rindengewürze

    0,05  (*1)

    0,05  (*1)

    0830010

    Zimt

     

     

    0830990

    Sonstige

     

     

    0840000

    Wurzel- und Rhizomgewürze

    (+)

     

    0840010

    Süßholzwurzeln

    1

    5 (+)

    0840020

    Ingwer

    1

    5 (+)

    0840030

    Kurkuma

    1

    5 (+)

    0840040

    Meerrettich/Kren

     

    (+)

    0840990

    Sonstige

    1

    5 (+)

    0850000

    Knospengewürze

    0,05  (*1)

    0,05  (*1)

    0850010

    Nelken

     

     

    0850020

    Kapern

     

     

    0850990

    Sonstige

     

     

    0860000

    Blütenstempelgewürze

    0,05  (*1)

    0,05  (*1)

    0860010

    Safran

     

     

    0860990

    Sonstige

     

     

    0870000

    Samenmantelgewürze

    0,05  (*1)

    0,05  (*1)

    0870010

    Muskatblüte

     

     

    0870990

    Sonstige

     

     

    0900000

    ZUCKERPFLANZEN

     

    0,01  (*1)

    0900010

    Zuckerrübenwurzeln

    0,05

     

    0900020

    Zuckerrohre

    0,01  (*1)

     

    0900030

    Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

    0,01  (*1)

     

    0900990

    Sonstige

    0,01  (*1)

     

    1000000

    ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - LANDTIERE

     

     

    1010000

    Gewebe von

     

     

    1011000

    a)

    Schweinen

     

     

    1011010

    Muskel

    0,01  (*1) (+)

    0,1 (+)

    1011020

    Fettgewebe

    0,02 (+)

    0,1 (+)

    1011030

    Leber

    0,01  (*1)

    0,01  (*1)

    1011040

    Nieren

    0,01  (*1)

    0,01  (*1)

    1011050

    Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

    0,01  (*1)

    0,01  (*1)

    1011990

    Sonstige

    0,01  (*1)

    0,01  (*1)

    1012000

    b)

    Rindern

     

     

    1012010

    Muskel

    0,01  (*1) (+)

    0,1 (+)

    1012020

    Fettgewebe

    1 (+)

    0,1 (+)

    1012030

    Leber

    0,01  (*1)

    0,01  (*1)

    1012040

    Nieren

    0,01  (*1)

    0,01  (*1)

    1012050

    Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

    0,01  (*1)

    0,01  (*1)

    1012990

    Sonstige

    0,01  (*1)

    0,01  (*1)

    1013000

    c)

    Schafen

     

     

    1013010

    Muskel

    0,01  (*1) (+)

    0,1 (+)

    1013020

    Fettgewebe

    1 (+)

    0,1 (+)

    1013030

    Leber

    0,01  (*1)

    0,01  (*1)

    1013040

    Nieren

    0,01  (*1)

    0,01  (*1)

    1013050

    Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

    0,01  (*1)

    0,01  (*1)

    1013990

    Sonstige

    0,01  (*1)

    0,01  (*1)

    1014000

    d)

    Ziegen

     

     

    1014010

    Muskel

    0,01  (*1) (+)

    0,1 (+)

    1014020

    Fettgewebe

    1 (+)

    0,1 (+)

    1014030

    Leber

    0,01  (*1)

    0,01  (*1)

    1014040

    Nieren

    0,01  (*1)

    0,01  (*1)

    1014050

    Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

    0,01  (*1)

    0,01  (*1)

    1014990

    Sonstige

    0,01  (*1)

    0,01  (*1)

    1015000

    e)

    Einhufern

     

     

    1015010

    Muskel

    0,01  (*1)

    0,1 (+)

    1015020

    Fettgewebe

    1

    0,1 (+)

    1015030

    Leber

    0,01  (*1)

    0,01  (*1)

    1015040

    Nieren

    0,01  (*1)

    0,01  (*1)

    1015050

    Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

    0,01  (*1)

    0,01  (*1)

    1015990

    Sonstige

    0,01  (*1)

    0,01  (*1)

    1016000

    f)

    Geflügel

    0,01  (*1)

     

    1016010

    Muskel

    (+)

    0,1 (+)

    1016020

    Fettgewebe

    (+)

    0,1 (+)

    1016030

    Leber

     

    0,01  (*1)

    1016040

    Nieren

     

    0,01  (*1)

    1016050

    Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

     

    0,01  (*1)

    1016990

    Sonstige

     

    0,01  (*1)

    1017000

    g)

    sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

     

     

    1017010

    Muskel

    0,01  (*1)

    0,1

    1017020

    Fettgewebe

    1

    0,1

    1017030

    Leber

    0,01  (*1)

    0,01  (*1)

    1017040

    Nieren

    0,01  (*1)

    0,01  (*1)

    1017050

    Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

    0,01  (*1)

    0,01  (*1)

    1017990

    Sonstige

    0,01  (*1)

    0,01  (*1)

    1020000

    Milch

    0,02 (+)

    0,01  (*1)

    1020010

    Rinder

     

     

    1020020

    Schafe

     

     

    1020030

    Ziegen

     

     

    1020040

    Pferde

     

     

    1020990

    Sonstige

     

     

    1030000

    Vogeleier

    0,01  (*1)

    0,01  (*1)

    1030010

    Huhn

     

     

    1030020

    Ente

     

     

    1030030

    Gans

     

     

    1030040

    Wachtel

     

     

    1030990

    Sonstige

     

     

    1040000

    Honig und sonstige Imkereierzeugnisse

    0,05  (*1)

    0,05  (*1)

    1050000

    Amphibien und Reptilien

    0,01  (*1)

    0,01  (*1)

    1060000

    Wirbellose Landtiere

    0,01  (*1)

    0,01  (*1)

    1070000

    Wildlebende Landwirbeltiere

    0,01  (*1)

    0,01  (*1)

    b)

    Es wird folgende Spalte für Triclopyr eingefügt:

    „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

    Code-Nummer

    Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (*3)

    Triclopyr

    (1)

    (2)

    (3)

    0100000

    FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

     

    0110000

    Zitrusfrüchte

     

    0110010

    Grapefruits

    0,1 (+)

    0110020

    Orangen

    0,1 (+)

    0110030

    Zitronen

    0,1 (+)

    0110040

    Limetten

    0,01  (*2)

    0110050

    Mandarinen

    0,1 (+)

    0110990

    Sonstige

    0,01  (*2)

    0120000

    Schalenfrüchte

    0,01  (*2)

    0120010

    Mandeln

     

    0120020

    Paranüsse

     

    0120030

    Kaschunüsse

     

    0120040

    Esskastanien

     

    0120050

    Kokosnüsse

     

    0120060

    Haselnüsse

     

    0120070

    Macadamia-Nüsse

     

    0120080

    Pekannüsse

     

    0120090

    Pinienkerne

     

    0120100

    Pistazien

     

    0120110

    Walnüsse

     

    0120990

    Sonstige

     

    0130000

    Kernobst

     

    0130010

    Äpfel

    0,05 (+)

    0130020

    Birnen

    0,05 (+)

    0130030

    Quitten

    0,01  (*2)

    0130040

    Mispeln

    0,01  (*2)

    0130050

    Japanische Wollmispeln

    0,01  (*2)

    0130990

    Sonstige

    0,01  (*2)

    0140000

    Steinobst

     

    0140010

    Aprikosen

    0,05 (+)

    0140020

    Kirschen (süß)

    0,01  (*2)

    0140030

    Pfirsiche

    0,05 (+)

    0140040

    Pflaumen

    0,01  (*2)

    0140990

    Sonstige

    0,01  (*2)

    0150000

    Beeren und Kleinobst

    0,01  (*2)

    0151000

    a)

    Trauben

     

    0151010

    Tafeltrauben

     

    0151020

    Keltertrauben

     

    0152000

    b)

    Erdbeeren

     

    0153000

    c)

    Strauchbeerenobst

     

    0153010

    Brombeeren

     

    0153020

    Kratzbeeren

     

    0153030

    Himbeeren (rot und gelb)

     

    0153990

    Sonstige

     

    0154000

    d)

    Anderes Kleinobst und Beeren

     

    0154010

    Heidelbeeren

     

    0154020

    Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

     

    0154030

    Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

     

    0154040

    Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

     

    0154050

    Hagebutten

     

    0154060

    Maulbeeren (schwarz und weiß)

     

    0154070

    Azarole/Mittelmeermispel

     

    0154080

    Holunderbeeren

     

    0154990

    Sonstige

     

    0160000

    Sonstige Früchte mit

    0,01  (*2)

    0161000

    a)

    genießbarer Schale

     

    0161010

    Datteln

     

    0161020

    Feigen

     

    0161030

    Tafeloliven

     

    0161040

    Kumquats

     

    0161050

    Karambolen

     

    0161060

    Kakis/Japanische Persimonen

     

    0161070

    Jambolans

     

    0161990

    Sonstige

     

    0162000

    b)

    nicht genießbarer Schale, klein

     

    0162010

    Kiwis (grün, rot, gelb)

     

    0162020

    Lychees (Litschis)

     

    0162030

    Passionsfrüchte/Maracujas

     

    0162040

    Stachelfeigen/Kaktusfeigen

     

    0162050

    Sternäpfel

     

    0162060

    Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

     

    0162990

    Sonstige

     

    0163000

    c)

    nicht genießbarer Schale, groß

     

    0163010

    Avocadofrüchte

     

    0163020

    Bananen

     

    0163030

    Mangos

     

    0163040

    Papayas

     

    0163050

    Granatäpfel

     

    0163060

    Cherimoyas

     

    0163070

    Guaven

     

    0163080

    Ananas

     

    0163090

    Brotfrüchte

     

    0163100

    Durianfrüchte

     

    0163110

    Saure Annonen/Guanabanas

     

    0163990

    Sonstige

     

    0200000

    GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

     

    0210000

    Wurzel- und Knollengemüse

    0,01  (*2)

    0211000

    a)

    Kartoffeln

     

    0212000

    b)

    Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

     

    0212010

    Kassawas/Kassaven/Manioks

     

    0212020

    Süßkartoffeln

     

    0212030

    Yamswurzeln

     

    0212040

    Pfeilwurz

     

    0212990

    Sonstige

     

    0213000

    c)

    Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

     

    0213010

    Rote Rüben

     

    0213020

    Karotten

     

    0213030

    Knollensellerie

     

    0213040

    Meerrettiche/Kren

     

    0213050

    Erdartischocken

     

    0213060

    Pastinaken

     

    0213070

    Petersilienwurzeln

     

    0213080

    Rettiche

     

    0213090

    Haferwurz/Purpur-Bocksbart

     

    0213100

    Kohlrüben

     

    0213110

    Weiße Rüben

     

    0213990

    Sonstige

     

    0220000

    Zwiebelgemüse

    0,01  (*2)

    0220010

    Knoblauch

     

    0220020

    Zwiebeln

     

    0220030

    Schalotten

     

    0220040

    Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

     

    0220990

    Sonstige

     

    0230000

    Fruchtgemüse

    0,01  (*2)

    0231000

    a)

    Solanaceae

     

    0231010

    Tomaten

     

    0231020

    Paprikas

     

    0231030

    Auberginen/Eierfrüchte

     

    0231040

    Okras/Griechische Hörnchen

     

    0231990

    Sonstige

     

    0232000

    b)

    Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

     

    0232010

    Schlangengurken

     

    0232020

    Gewürzgurken

     

    0232030

    Zucchinis

     

    0232990

    Sonstige

     

    0233000

    c)

    Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

     

    0233010

    Melonen

     

    0233020

    Kürbisse

     

    0233030

    Wassermelonen

     

    0233990

    Sonstige

     

    0234000

    d)

    Zuckermais

     

    0239000

    e)

    Sonstiges Fruchtgemüse

     

    0240000

    Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

    0,01  (*2)

    0241000

    a)

    Blumenkohle

     

    0241010

    Broccoli

     

    0241020

    Blumenkohle

     

    0241990

    Sonstige

     

    0242000

    b)

    Kopfkohle

     

    0242010

    Rosenkohle/Kohlsprossen

     

    0242020

    Kopfkohle

     

    0242990

    Sonstige

     

    0243000

    c)

    Blattkohle

     

    0243010

    Chinakohle

     

    0243020

    Grünkohle

     

    0243990

    Sonstige

     

    0244000

    d)

    Kohlrabi

     

    0250000

    Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

     

    0251000

    a)

    Kopfsalate und andere Salatarten

    0,01  (*2)

    0251010

    Feldsalate

     

    0251020

    Grüne Salate

     

    0251030

    Kraussalate/Breitblättrige Endivien

     

    0251040

    Kressen und andere Sprossen und Keime

     

    0251050

    Barbarakraut

     

    0251060

    Salatrauken/Rucola

     

    0251070

    Roter Senf

     

    0251080

    Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

     

    0251990

    Sonstige

     

    0252000

    b)

    Spinat und verwandte Arten (Blätter)

    0,01  (*2)

    0252010

    Spinat

     

    0252020

    Portulak

     

    0252030

    Mangold

     

    0252990

    Sonstige

     

    0253000

    c)

    Traubenblätter und ähnliche Arten

    0,01  (*2)

    0254000

    d)

    Brunnenkresse

    0,01  (*2)

    0255000

    e)

    Chicorée

    0,01  (*2)

    0256000

    f)

    Frische Kräuter und essbare Blüten

    0,02  (*2)

    0256010

    Kerbel

     

    0256020

    Schnittlauch

     

    0256030

    Sellerieblätter

     

    0256040

    Petersilie

     

    0256050

    Salbei

     

    0256060

    Rosmarin

     

    0256070

    Thymian

     

    0256080

    Basilikum und essbare Blüten

     

    0256090

    Lorbeerblätter

     

    0256100

    Estragon

     

    0256990

    Sonstige

     

    0260000

    Hülsengemüse

    0,01  (*2)

    0260010

    Bohnen (mit Hülsen)

     

    0260020

    Bohnen (ohne Hülsen)

     

    0260030

    Erbsen (mit Hülsen)

     

    0260040

    Erbsen (ohne Hülsen)

     

    0260050

    Linsen

     

    0260990

    Sonstige

     

    0270000

    Stängelgemüse

    0,01  (*2)

    0270010

    Spargel

     

    0270020

    Kardonen

     

    0270030

    Stangensellerie

     

    0270040

    Fenchel

     

    0270050

    Artischocken

     

    0270060

    Porree

     

    0270070

    Rhabarber

     

    0270080

    Bambussprossen

     

    0270090

    Palmherzen

     

    0270990

    Sonstige

     

    0280000

    Pilze, Moose und Flechten

    0,01  (*2)

    0280010

    Kulturpilze

     

    0280020

    Wilde Pilze

     

    0280990

    Moose und Flechten

     

    0290000

    Algen und Prokaryonten

    0,01  (*2)

    0300000

    HÜLSENFRÜCHTE

    0,01  (*2)

    0300010

    Bohnen

     

    0300020

    Linsen

     

    0300030

    Erbsen

     

    0300040

    Lupinen

     

    0300990

    Sonstige

     

    0400000

    ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

    0,01  (*2)

    0401000

    Ölsaaten

     

    0401010

    Leinsamen

     

    0401020

    Erdnüsse

     

    0401030

    Mohnsamen

     

    0401040

    Sesamsamen

     

    0401050

    Sonnenblumenkerne

     

    0401060

    Rapssamen

     

    0401070

    Sojabohnen

     

    0401080

    Senfkörner

     

    0401090

    Baumwollsamen

     

    0401100

    Kürbiskerne

     

    0401110

    Saflorsamen

     

    0401120

    Borretschsamen

     

    0401130

    Leindottersamen

     

    0401140

    Hanfsamen

     

    0401150

    Rizinusbohnen

     

    0401990

    Sonstige

     

    0402000

    Ölfrüchte

     

    0402010

    Oliven für die Gewinnung von Öl

     

    0402020

    Ölpalmenkerne

     

    0402030

    Ölpalmenfrüchte

     

    0402040

    Kapok

     

    0402990

    Sonstige

     

    0500000

    GETREIDE

     

    0500010

    Gerste

    0,01  (*2)

    0500020

    Buchweizen und anderes Pseudogetreide

    0,01  (*2)

    0500030

    Mais

    0,01  (*2)

    0500040

    Hirse

    0,01  (*2)

    0500050

    Hafer

    0,01  (*2)

    0500060

    Reis

    0,3 (+)

    0500070

    Roggen

    0,01  (*2)

    0500080

    Sorghum

    0,01  (*2)

    0500090

    Weizen

    0,01  (*2)

    0500990

    Sonstige

    0,01  (*2)

    0600000

    TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

    0,05  (*2)

    0610000

    Tees

     

    0620000

    Kaffeebohnen

     

    0630000

    Kräutertees aus

     

    0631000

    a)

    Blüten

     

    0631010

    Kamille

     

    0631020

    Hibiskus

     

    0631030

    Rose

     

    0631040

    Jasmin

     

    0631050

    Linde

     

    0631990

    Sonstige

     

    0632000

    b)

    Blättern und Kräutern

     

    0632010

    Erdbeere

     

    0632020

    Rooibos

     

    0632030

    Mate

     

    0632990

    Sonstige

     

    0633000

    c)

    Wurzeln

     

    0633010

    Baldrian

     

    0633020

    Ginseng

     

    0633990

    Sonstige

     

    0639000

    d)

    anderen Pflanzenteilen

     

    0640000

    Kakaobohnen

     

    0650000

    Johannisbrote/Karuben

     

    0700000

    HOPFEN

    0,05  (*2)

    0800000

    GEWÜRZE

     

    0810000

    Samengewürze

    0,05  (*2)

    0810010

    Anis/Anissamen

     

    0810020

    Schwarzkümmel

     

    0810030

    Sellerie

     

    0810040

    Koriander

     

    0810050

    Kreuzkümmel

     

    0810060

    Dill

     

    0810070

    Fenchel

     

    0810080

    Bockshornklee

     

    0810090

    Muskatnuss

     

    0810990

    Sonstige

     

    0820000

    Fruchtgewürze

    0,05  (*2)

    0820010

    Nelkenpfeffer

     

    0820020

    Szechuanpfeffer

     

    0820030

    Kümmel

     

    0820040

    Kardamom

     

    0820050

    Wacholderbeere

     

    0820060

    Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

     

    0820070

    Vanille

     

    0820080

    Tamarinde

     

    0820990

    Sonstige

     

    0830000

    Rindengewürze

    0,05  (*2)

    0830010

    Zimt

     

    0830990

    Sonstige

     

    0840000

    Wurzel- und Rhizomgewürze

     

    0840010

    Süßholzwurzeln

    0,05  (*2)

    0840020

    Ingwer

    0,05  (*2)

    0840030

    Kurkuma

    0,05  (*2)

    0840040

    Meerrettich/Kren

    (+)

    0840990

    Sonstige

    0,05  (*2)

    0850000

    Knospengewürze

    0,05  (*2)

    0850010

    Nelken

     

    0850020

    Kapern

     

    0850990

    Sonstige

     

    0860000

    Blütenstempelgewürze

    0,05  (*2)

    0860010

    Safran

     

    0860990

    Sonstige

     

    0870000

    Samenmantelgewürze

    0,05  (*2)

    0870010

    Muskatblüte

     

    0870990

    Sonstige

     

    0900000

    ZUCKERPFLANZEN

    0,01  (*2)

    0900010

    Zuckerrübenwurzeln

     

    0900020

    Zuckerrohre

     

    0900030

    Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

     

    0900990

    Sonstige

     

    1000000

    ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - LANDTIERE

     

    1010000

    Gewebe von

     

    1011000

    a)

    Schweinen

    0,01  (*2)

    1011010

    Muskel

     

    1011020

    Fettgewebe

     

    1011030

    Leber

     

    1011040

    Nieren

     

    1011050

    Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

     

    1011990

    Sonstige

     

    1012000

    b)

    Rindern

     

    1012010

    Muskel

    0,06

    1012020

    Fettgewebe

    0,06

    1012030

    Leber

    0,06

    1012040

    Nieren

    0,08

    1012050

    Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

    0,08

    1012990

    Sonstige

    0,08

    1013000

    c)

    Schafen

     

    1013010

    Muskel

    0,06

    1013020

    Fettgewebe

    0,06

    1013030

    Leber

    0,06

    1013040

    Nieren

    0,08

    1013050

    Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

    0,08

    1013990

    Sonstige

    0,08

    1014000

    d)

    Ziegen

     

    1014010

    Muskel

    0,06

    1014020

    Fettgewebe

    0,06

    1014030

    Leber

    0,06

    1014040

    Nieren

    0,08

    1014050

    Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

    0,08

    1014990

    Sonstige

    0,08

    1015000

    e)

    Einhufern

     

    1015010

    Muskel

    0,06

    1015020

    Fettgewebe

    0,06

    1015030

    Leber

    0,06

    1015040

    Nieren

    0,08

    1015050

    Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

    0,08

    1015990

    Sonstige

    0,08

    1016000

    f)

    Geflügel

    0,01  (*2)

    1016010

    Muskel

     

    1016020

    Fettgewebe

     

    1016030

    Leber

     

    1016040

    Nieren

     

    1016050

    Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

     

    1016990

    Sonstige

     

    1017000

    g)

    sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

     

    1017010

    Muskel

    0,06

    1017020

    Fettgewebe

    0,06

    1017030

    Leber

    0,06

    1017040

    Nieren

    0,08

    1017050

    Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

    0,08

    1017990

    Sonstige

    0,01  (*2)

    1020000

    Milch

    0,01  (*2)

    1020010

    Rinder

     

    1020020

    Schafe

     

    1020030

    Ziegen

     

    1020040

    Pferde

     

    1020990

    Sonstige

     

    1030000

    Vogeleier

    0,01  (*2)

    1030010

    Huhn

     

    1030020

    Ente

     

    1030030

    Gans

     

    1030040

    Wachtel

     

    1030990

    Sonstige

     

    1040000

    Honig und sonstige Imkereierzeugnisse

    0,05  (*2)

    1050000

    Amphibien und Reptilien

    0,01  (*2)

    1060000

    Wirbellose Landtiere

    0,01  (*2)

    1070000

    Wildlebende Landwirbeltiere

    0,01  (*2)

    2.

    Anhang III wird wie folgt geändert:

    a)

    In Teil A wird die Spalte für Triclopyr gestrichen.

    b)

    In Teil B werden die Spalten für Chlorpyrifos und Chlorpyrifos-methyl gestrichen.


    (*1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

    (1)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.

    (F)= Fettlöslich

    Chlorpyrifos (F)

    (+)

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und zum Pflanzenmetabolismus nach der Behandlung des Bodens nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 16 Mai 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

    0120010

    Mandeln

    0120060

    Haselnüsse

    0120080

    Pekannüsse

    0120110

    Walnüsse

    (+)

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 16 Mai 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

    0130010

    Äpfel

    0130020

    Birnen

    0213010

    Rote Rüben

    (+)

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen und zum Pflanzenmetabolismus nach Behandlung des Bodens nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 16 Mai 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

    0213080

    Rettiche

    (+)

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen und zum Pflanzenmetabolismus nach Behandlung des Bodens nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 16 Mai 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

    0220010

    Knoblauch

    (+)

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen und zum Pflanzenmetabolismus nach Behandlung des Bodens nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 16 Mai 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

    0220030

    Schalotten

    0220040

    Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

    0231010

    Tomaten

    0231020

    Paprikas

    0231030

    Auberginen/Eierfrüchte

    0251010

    Feldsalate

    0251020

    Grüne Salate

    0251030

    Kraussalate/Breitblättrige Endivien

    0251060

    Salatrauken/Rucola

    (+)

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen und zum Pflanzenmetabolismus nach Boden- und Saatgutbehandlung nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 16 Mai 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

    0260010

    Bohnen (mit Hülsen)

    (+)

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen und zum Pflanzenmetabolismus nach Behandlung des Bodens nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 16 Mai 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

    0260020

    Bohnen (ohne Hülsen)

    0260030

    Erbsen (mit Hülsen)

    0260040

    Erbsen (ohne Hülsen)

    0270010

    Spargel

    0270050

    Artischocken

    (+)

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen und zum Pflanzenmetabolismus nach Boden- und Saatgutbehandlung nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 16 Mai 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

    0300010

    Bohnen

    (+)

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen und zum Pflanzenmetabolismus nach Behandlung des Bodens nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 16 Mai 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

    0300030

    Erbsen

    (+)

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen und zum Pflanzenmetabolismus nach Behandlung des Saatguts nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 16 Mai 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

    0300040

    Lupinen

    (+)

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 16 Mai 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

    0401030

    Mohnsamen

    (+)

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und zum Pflanzenmetabolismus nach Behandlung des Bodens nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 16 Mai 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

    0401050

    Sonnenblumenkerne

    (+)

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 16 Mai 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

    0401060

    Rapssamen

    (+)

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden, den Rückstandsuntersuchungen und zum Pflanzenmetabolismus nach Behandlung des Bodens nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 16 Mai 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

    0401070

    Sojabohnen

    (+)

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 16 Mai 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

    0401080

    Senfkörner

    (+)

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 16 Mai 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

    0401090

    Baumwollsamen

    (+)

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 16 Mai 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

    0401130

    Leindottersamen

    (+)

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und zum Pflanzenmetabolismus nach Behandlung des Bodens nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 16 Mai 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

    0402010

    Oliven für die Gewinnung von Öl

    (+)

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und zum Pflanzenmetabolismus nach Behandlung des Bodens nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 16 Mai 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

    0500020

    Buchweizen und anderes Pseudogetreide

    0500040

    Hirse

    (+)

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden und den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 16 Mai 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

    0610000

    Tees

    (+)

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 16 Mai 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

    0810000

    Samengewürze

    0810010

    Anis/Anissamen

    0810020

    Schwarzkümmel

    0810030

    Sellerie

    0810040

    Koriander

    0810050

    Kreuzkümmel

    0810060

    Dill

    0810070

    Fenchel

    0810080

    Bockshornklee

    0810090

    Muskatnuss

    0810990

    Sonstige

    0820000

    Fruchtgewürze

    0820010

    Nelkenpfeffer

    0820020

    Szechuanpfeffer

    0820030

    Kümmel

    0820040

    Kardamom

    0820050

    Wacholderbeere

    0820060

    Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

    0820070

    Vanille

    0820080

    Tamarinde

    0820990

    Sonstige

    0840000

    Wurzel- und Rhizomgewürze

    0840010

    Süßholzwurzeln

    0840020

    Ingwer

    0840030

    Kurkuma

    (+)

    Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel-und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040), unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

    0840040

    Meerrettich/Kren

    (+)

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 16 Mai 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

    0840990

    Sonstige

    1011010

    Muskel

    (+)

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 16 Mai 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

    1011020

    Fettgewebe

    (+)

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 16 Mai 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

    1012010

    Muskel

    1012020

    Fettgewebe

    1013010

    Muskel

    1013020

    Fettgewebe

    1014010

    Muskel

    1014020

    Fettgewebe

    1016010

    Muskel

    1016020

    Fettgewebe

    1020000

    Milch

    1020010

    Rinder

    1020020

    Schafe

    1020030

    Ziegen

    1020040

    Pferde

    1020990

    Sonstige

    Chlorpyrifos-methyl (F) (R)

    (R)= Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:

    Chlorpyrifos-methyl - Code-Nummer 500000: Summe aus Chlorpyrifos-methyl und Desmethylchlorpyrifos-methyl

    (+)

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 16 Mai 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben. Aus Überwachungsdaten geht hervor, dass es bei unbehandelten Hülsenfrüchten zur Kreuzkontamination durch Kulturen kommen kann, die rechtmäßig mit Chlorpyrifos-methyl behandelt wurden. Eine solche Kreuzkontamination lässt sich möglicherweise nicht immer vollständig vermeiden. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission diese Angaben, falls diese bis zum 16 Mai 2022 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

    0300000

    HÜLSENFRÜCHTE

    0300010

    Bohnen

    0300020

    Linsen

    0300030

    Erbsen

    0300040

    Lupinen

    0300990

    Sonstige

    (+)

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 16 Mai 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben. Aus Überwachungsdaten geht hervor, dass es bei Ölsaaten zur Kreuzkontamination durch Kulturen kommen kann, die rechtmäßig mit Chlorpyrifos-methyl behandelt wurden. Eine solche Kreuzkontamination lässt sich möglicherweise nicht immer vollständig vermeiden. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission diese Angaben, falls diese bis zum 16 Mai 2022 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

    0401000

    Ölsaaten

    0401010

    Leinsamen

    0401020

    Erdnüsse

    0401030

    Mohnsamen

    0401040

    Sesamsamen

    0401050

    Sonnenblumenkerne

    0401060

    Rapssamen

    0401070

    Sojabohnen

    0401080

    Senfkörner

    0401090

    Baumwollsamen

    0401100

    Kürbiskerne

    0401110

    Saflorsamen

    0401120

    Borretschsamen

    0401130

    Leindottersamen

    0401140

    Hanfsamen

    0401150

    Rizinusbohnen

    0401990

    Sonstige

    (+)

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 16 Mai 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 16 Mai 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

    0500010

    Gerste

    (+)

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 16 Mai 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben. Aus Überwachungsdaten geht hervor, dass es bei Getreide zur Kreuzkontamination durch Kulturen kommen kann, die rechtmäßig mit Chlorpyrifos-methyl behandelt wurden. Eine solche Kreuzkontamination lässt sich möglicherweise nicht immer vollständig vermeiden. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission diese Angaben, falls diese bis zum 16 Mai 2022 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

    0500020

    Buchweizen und anderes Pseudogetreide

    0500030

    Mais

    0500040

    Hirse

    (+)

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 16 Mai 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 16 Mai 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

    0500050

    Hafer

    0500060

    Reis

    (+)

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 16 Mai 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben. Aus Überwachungsdaten geht hervor, dass es bei Getreide zur Kreuzkontamination durch Kulturen kommen kann, die rechtmäßig mit Chlorpyrifos-methyl behandelt wurden. Eine solche Kreuzkontamination lässt sich möglicherweise nicht immer vollständig vermeiden. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission diese Angaben, falls diese bis zum 16 Mai 2022 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

    0500070

    Roggen

    0500080

    Sorghum

    0500090

    Weizen

    0500990

    Sonstige

    (+)

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 16 Mai 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

    0810000

    Samengewürze

    0810010

    Anis/Anissamen

    0810020

    Schwarzkümmel

    0810030

    Sellerie

    0810040

    Koriander

    0810050

    Kreuzkümmel

    0810060

    Dill

    0810070

    Fenchel

    0810080

    Bockshornklee

    0810090

    Muskatnuss

    0810990

    Sonstige

    0820000

    Fruchtgewürze

    0820010

    Nelkenpfeffer

    0820020

    Szechuanpfeffer

    0820030

    Kümmel

    0820040

    Kardamom

    0820050

    Wacholderbeere

    0820060

    Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

    0820070

    Vanille

    0820080

    Tamarinde

    0820990

    Sonstige

    0840010

    Süßholzwurzeln

    0840020

    Ingwer

    0840030

    Kurkuma

    (+)

    Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der KategorieGewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel-und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040), unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

    0840040

    Meerrettich/Kren

    (+)

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 16 Mai 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

    0840990

    Sonstige

    (+)

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Lagerbedingungen für die Proben im Rahmen der Fütterungsversuche bei Nutztieren nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 16 Mai 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

    1011010

    Muskel

    1011020

    Fettgewebe

    1012010

    Muskel

    1012020

    Fettgewebe

    1013010

    Muskel

    1013020

    Fettgewebe

    1014010

    Muskel

    1014020

    Fettgewebe

    1015010

    Muskel

    1015020

    Fettgewebe

    1016010

    Muskel

    1016020

    Fettgewebe“

    (*2)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.

    (*3)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.

    Triclopyr

    (+)

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 16 Mai 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

    0110010

    Grapefruits

    0110020

    Orangen

    0110030

    Zitronen

    0110050

    Mandarinen

    (+)

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden bei den Untersuchungen zur Lagerstabilität nicht vorliegen Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 16 Mai 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.lack of it.

    0130010

    Äpfel

    0130020

    Birnen

    (+)

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden bei den Untersuchungen zur Lagerstabilität und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 16 Mai 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.lack of it.

    0140010

    Aprikosen

    (+)

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden bei den Untersuchungen zur Lagerstabilität nicht vorliegen Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 16 Mai 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.lack of it.

    0140030

    Pfirsiche

    (+)

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Lagerstabilität nicht vorliegen Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 16 Mai 2020 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.

    0500060

    Reis

    (+)

    Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel-und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040), unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

    0840040

    Meerrettich/Kren“


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