EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32008R0950

Verordnung (EG) Nr. 950/2008 der Kommission vom 25. September 2008 zur Erteilung der im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 327/98 für den Teilzeitraum vom September 2008 eröffneten Zollkontingents zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

ABl. L 258 vom 26.9.2008, p. 63–65 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/950/oj

26.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 258/63


VERORDNUNG (EG) Nr. 950/2008 DER KOMMISSION

vom 25. September 2008

zur Erteilung der im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 327/98 für den Teilzeitraum vom September 2008 eröffneten Zollkontingents zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 327/98 der Kommission vom 10. Februar 1998 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 327/98 wurden Einfuhrzollkontingente für Reis und Bruchreis eröffnet, die nach Ursprungsländern aufgeschlüsselt und gemäß Anhang IX derselben Verordnung und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 60/2008 der Kommission (4) (mit der Verordnung (EG) Nr. 60/2008 wurde im Februar 2008 ein zusätzlicher Teilzeitraum für das Einfuhrzollkontingent für vollständig geschliffenen oder halbgeschliffenen Reis mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika vorgesehen) in mehrere Teilzeiträume unterteilt wurden, und deren Verwaltung festgelegt.

(2)

Der Teilzeitraum des Monats September ist der dritte Teilzeitraum für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 327/98 vorgesehenen Reiskontingente, der vierte Teilzeitraum für Kontingente von Reis mit Ursprung in Thailand, Australien und anderen Ursprungsländern als Thailand, Australien und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Buchstabe a des vorgenannten Absatzes und der fünfte Teilzeitraum für das Kontingent von Reis mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Buchstabe a des vorgenannten Absatzes.

(3)

Aus der Mitteilung gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 327/98 geht hervor, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats September 2008 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung eingereichten Anträge für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4116 — 09.4117 — 09.4119 — 09.4168 auf eine Menge beziehen, die die verfügbare Menge übersteigt. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen der betreffenden Kontingente anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird.

(4)

Aus der vorgenannten Mitteilung geht außerdem hervor, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats September 2008 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung eingereichten Anträge für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127 — 09.4128 — 09.4129 — 09.4112 auf eine Menge beziehen, die unter der verfügbaren Menge liegt oder ihr entspricht.

(5)

Die für den Teilzeitraum September nicht genutzten Mengen der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4127 — 09.4129 — 09.4130 werden gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 327/98 für den folgenden Kontingentsteilzeitraum auf das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4138 übertragen.

(6)

Für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4138 und 09.4168 sind daher die für den folgenden Kontingentsteilzeitraum gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 327/98 verfügbaren Gesamtmengen festzusetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Den in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats September 2008 eingereichten Einfuhrlizenzanträgen für Reis der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4116 — 09.4117 — 09.4119 — 09.4168 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 wird für die beantragten Mengen stattgegeben, auf die die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzten Zuteilungskoeffizienten angewendet werden.

(2)   Die für den folgenden Kontingentsteilzeitraum im Rahmen der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4138 und 09.4168 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 verfügbaren Gesamtmengen werden im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. September 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 37 vom 11.2.1998, S. 5.

(4)  ABl. L 22 vom 25.1.2008, S. 6.


ANHANG

Für den Teilzeitraum des Monats September 2008 zuzuteilende Mengen und für den folgenden Teilzeitraum verfügbare Mengen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98

a)   Kontingent von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 327/98:


Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum September 2008

Für den Teilzeitraum Oktober 2008 verfügbare Gesamtmengen

(in kg)

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4127

 (1)

 

Thailand

09.4128

 (1)

 

Australien

09.4129

 (1)

 

Andere Ursprungsländer

09.4130

 (2)

 

Alle Ursprungsländer

09.4138

 

589 630


b)   Kontingent von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 327/98:


Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum September 2008

Thailand

09.4112

 (1)

Vereinigte Staaten von Amerika

09.4116

50 %

Indien

09.4117

2,214916 %

Pakistan

09.4118

 (2)

Andere Ursprungsländer

09.4119

2,041132 %

Alle Ursprungsländer

09.4166

 (2)


c)   Kontingent von Bruchreis des KN-Codes 1006 40 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 327/98:


Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum September 2008

Für den Teilzeitraum Oktober 2008 verfügbare Gesamtmengen

(in kg)

Alle Ursprungsländer

09.4168

1,45509 %

0


(1)  Keine Anwendung des Zuteilungskoeffizienten für diesen Teilzeitraum: Der Kommission wurde kein Lizenzantrag übermittelt.

(2)  Keine verfügbare Menge mehr für diesen Teilzeitraum.


Top