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Document 32006R0968

Verordnung (EG) Nr. 968/2006 der Kommission vom 27. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft

ABl. L 176 vom 30.6.2006, p. 32–43 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 322M vom 2.12.2008, p. 183–194 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/03/2014: This act has been changed. Current consolidated version: 21/07/2011

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/968/oj

30.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/32


VERORDNUNG (EG) Nr. 968/2006 DER KOMMISSION

vom 27. Juni 2006

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 wurde eine Umstrukturierungsbeihilfe für Unternehmen eingeführt, die sich zur Aufgabe ihrer Quotenerzeugung entschließen; dabei ist die Beihilfe teilweise Zuckerrüben-, Zuckerrohr- und Zichorienerzeugern sowie Lohnunternehmern vorbehalten, um diese für die infolge der Schließung von Zuckerfabriken entstehenden Verluste zu entschädigen. Außerdem sieht die Verordnung eine Diversifizierungsbeihilfe für die Mitgliedstaaten für Diversifizierungsmaßnahmen in den von den Fabrikschließungen betroffenen Regionen, eine befristete Beihilfe für Vollzeitraffinerien sowie befristete Beihilfen für bestimmte Mitgliedstaaten vor.

(2)

Vor der Stellung eines Antrags auf Umstrukturierungsbeihilfe sind die Unternehmen verpflichtet, die jeweiligen Zuckerrüben-, Zuckerrohr- und Zichorienerzeuger gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 zu konsultieren. Um sicherzustellen, dass die Erzeuger und sonstige betroffene Parteien angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, sind die Modalitäten des Konsultationsprozesses festzulegen.

(3)

Die Umstrukturierungsbeihilfe wird für das Wirtschaftsjahr gewährt, für das auf die jeweiligen Quoten verzichtet wird. Wurde Zucker, Isoglukose oder Inulinsirup im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr vom Markt genommen oder übertragen und somit zur ersten Quotenerzeugung des Wirtschaftsjahres, für das ein Unternehmen auf seine Quoten verzichten will, so sollte dem Unternehmen daher die Möglichkeit eingeräumt werden, für die Aufgabe der Quoten zweier aufeinander folgender Wirtschaftsjahre einen einzigen Beihilfeantrag zu stellen und für jeden Anteil der Quote den Betrag der Umstrukturierungsbeihilfe zu erhalten, der für das Wirtschaftsjahr gilt, in dem auf die betreffende Quote verzichtet wird.

(4)

Zusammen mit der Aufgabe von Quoten sieht Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 die Möglichkeit des völligen oder teilweisen Abbaus von Produktionsanlagen zur Begründung eines Anspruchs auf Umstrukturierungsbeihilfen in unterschiedlicher Höhe vor. Auch wenn im Rahmen der maßgeblichen Bedingungen für diese beiden Möglichkeiten berücksichtigt werden sollte, dass für den völligen Abbau in Anbetracht der damit verbundenen Kosten eine höhere Umstrukturierungsbeihilfe gewährt wird, erscheint es dennoch angemessen, vorzusehen, dass die Teile der Fabriken erhalten werden können, die nicht Bestandteil der eigentlichen Produktionsanlage sind, aber für sonstige im Umstrukturierungsplan vorgesehene Zwecke verwendet werden können, insbesondere, wenn durch diese sonstigen Zwecke Arbeitsplätze geschaffen werden. Allerdings sollten nicht unmittelbar mit der Zuckerproduktion in Zusammenhang stehende Anlagen abgebaut werden, wenn binnen einer angemessenen Frist keine anderweitige Nutzung erfolgt und der Erhalt dieser Anlagen schädlich für die Umwelt wäre.

(5)

Im Interesse der Landwirte und der Lohnunternehmer sollten die Unternehmen verpflichtet werden, diesen ihren Anteil an der Umstrukturierungsbeihilfe nach Maßgabe von den Mitgliedstaaten festgelegter Kriterien und binnen einer angemessenen Frist nach Erhalt der ersten Tranche der Umstrukturierungsbeihilfe auszuzahlen.

(6)

Wegen des begrenzten finanziellen Rahmens des befristeten Umstrukturierungsfonds sollte die Bewilligung der Beihilfen in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge erfolgen. Entsprechend müssen Kriterien dafür festgelegt werden, wie die Reihenfolge des Eingangs zu ermitteln ist.

(7)

Ein Mitgliedstaat kann nur dann über die Annahme eines Antrags auf Umstrukturierungsbeihilfe entscheiden, wenn zuvor der zusammen mit dem betreffenden Antrag vorgelegte Umstrukturierungsplan angenommen wurde. Daher müssen die Kriterien und das Verfahren für die Annahme des Umstrukturierungsplans sowie für künftige Änderungen des vorgelegten Plans festgelegt werden.

(8)

Wenn der befristete Umstrukturierungsfonds aufgrund seines begrenzten finanziellen Rahmens vorübergehend nicht über die Mittel verfügt, die einem Antragsteller zustehende Umstrukturierungsbeihilfe auszuzahlen, obwohl der betreffende Antrag für zulässig befunden wurde, sollte der Antragsteller die Möglichkeit erhalten, seinen Antrag binnen einer bestimmten Frist zurückzuziehen. Wird der Antrag nicht zurückgezogen, so sollte er mit dem Datum der ursprünglichen Antragstellung wirksam bleiben und als Antrag für das folgende Wirtschaftsjahr übernommen werden.

(9)

Die Kommission sollte die Höhe der Diversifizierungsbeihilfe und der zusätzlichen Diversifizierungsbeihilfe sowie der befristeten Beihilfe für bestimmte Mitgliedstaaten berechnen und den Mitgliedstaaten die jeweils verfügbaren Beträge mitteilen. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über ihre jeweiligen nationalen Umstrukturierungsprogramme informieren und die vorgesehenen Maßnahmen erläutern.

(10)

Um Vollzeitraffinerien, die bestimmte Vergünstigungen verloren haben, die sie vorher im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (2) nutzen konnten, die Anpassung an die neuen Gegebenheiten infolge des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (3) zu erleichtern, wird mit der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 eine befristete Beihilfe für die Mitgliedstaaten eingeführt, in denen zuvor Vollzeitraffinerien im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 angesiedelt waren. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten die Beihilfe für Vollzeitraffinerien in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet auf der Grundlage eines Betriebsplans gewähren, den die betreffenden Unternehmen erstellt haben.

(11)

Um den Mitgliedstaaten eine Steuerung des Umstrukturierungsprozesses zu ermöglichen, sollten Unternehmen, die eine Beihilfe erhalten, jährlich einen Fortschrittsbericht vorlegen. Die Mitgliedstaaten sollten die Fortschrittsberichte zu den Umstrukturierungsplänen dieser Unternehmen sowie die Betriebspläne der Raffinerien und ihre jeweiligen nationalen Umstrukturierungsprogramme der Kommission übermitteln.

(12)

Für die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Kontrollen sollten Regelungen festgelegt werden, um insbesondere sicherzustellen, dass der Umstrukturierungsplan in Verbindung mit der Bewilligung der Umstrukturierungsbeihilfe und der Betriebsplan im Zusammenhang mit der Bewilligung von Beihilfen für Vollzeitraffinerien eingehalten werden.

(13)

Außerdem muss festgelegt werden, welche Sanktionen zu verhängen sind, wenn ein Unternehmen seinen Verpflichtungen gemäß dem Umstrukturierungsplan oder dem Betriebsplan nicht nachkommt.

(14)

Der Fondsausschuss hat innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)   Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zu den Maßnahmen gemäß den Artikeln 3, 6, 7, 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 festgelegt, die aus dem mit Artikel 1 derselben Verordnung eingerichteten Umstrukturierungsfonds finanziert werden.

(2)   Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung finden die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 Anwendung.

Die Begriffbestimmung des „Arbeitstages“ gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates (4) findet ebenfalls Anwendung.

KAPITEL II

BEDINGUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG DER UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFE

Artikel 2

Konsultationen im Rahmen von Branchenvereinbarungen

(1)   Die Konsultation im Rahmen der betreffenden Branchenvereinbarungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 erfolgt nach einem detaillierten Zeitplan sowie anhand des vom jeweiligen Unternehmen erstellten Entwurfs eines Umstrukturierungsplans.

Maßgeblich ist die Branchenvereinbarung, die für das Wirtschaftsjahr geschlossen wurde, in dem die Konsultation stattfindet.

Die Arbeitnehmervertreter sowie sonstige vom Umstrukturierungsplan betroffene, aber nicht an der betreffenden Branchenvereinbarung beteiligte Parteien können vom Unternehmen als Beobachter zur Teilnahme an der Konsultation eingeladen werden.

(2)   Bei der Konsultation werden alle in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten Bestandteile des Umstrukturierungsplans berücksichtigt.

(3)   Die Einladung zur Konsultation wird vom betreffenden Unternehmen übermittelt. Sie wird vom Entwurf des Umstrukturierungsplans und von einer detaillierten Tagesordnung für die vorgesehene Zusammenkunft begleitet. Eine Kopie der Einladung und der begleitenden Dokumente wird gleichzeitig an die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats gesandt.

(4)   Wenn nicht vorher eine Übereinkunft erzielt wird, umfasst der Konsultationsprozess mindestens zwei Zusammenkünfte binnen eines Zeitraums von bis zu dreißig Tagen ab dem Tag, an dem die Einladung zur Konsultation übermittelt wurde.

(5)   Die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannte Bestätigung, dass der Umstrukturierungsplan in Konsultation ausgearbeitet wurde, erfolgt unter den folgenden Bedingungen:

a)

Das betreffende Unternehmen hat die Einladung übermittelt, und die anderen Parteien haben die Einladung erhalten;

b)

von allen eingeladenen Parteien liegen die Unterschriften aller Teilnehmer der Zusammenkünfte oder eine Erklärung über den etwaigen Verzicht auf die Teilnahme vor;

c)

der Entwurf des Umstrukturierungsplans liegt in der vom betreffenden Unternehmen in der im Anschluss an die Konsultation geänderten Fassung unter Beschreibung der von den Parteien vereinbarten Punkte und der Punkte vor, über die die Parteien keine Einigung erzielt haben;

d)

gegebenenfalls liegen die Positionspapiere der Parteien der Branchenvereinbarung sowie die Stellungnahme des Arbeitnehmervertreters und die Stellungnahmen sonstiger eingeladener Parteien vor.

(6)   Für das Wirtschaftsjahr 2006/07 können die Mitgliedstaaten Konsultationen berücksichtigen, die im Rahmen der maßgeblichen Branchenvereinbarungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung geführt wurden, auch wenn sie den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen.

Artikel 3

Aufgabe von Quoten

Ab dem Wirtschaftsjahr, für das eine Quote gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 aufgegeben wurde, darf keine Erzeugung von Zucker, Isoglukose und Inulinsirup und kein Zucker, keine Isoglukose und kein Inulinsirup, die bzw. der aus dem vorausgegangenen Wirtschaftsjahr übertragen bzw. im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr vom Markt genommen wurden, für die betreffenden Fabriken als Erzeugung im Rahmen dieser Quote gelten.

Artikel 4

Abbau von Produktionsanlagen

(1)   Der völlige Abbau gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 umfasst:

a)

alle Anlagen, die zur Erzeugung von Zucker, Isoglukose oder Inulinsirup benötigt werden, wie Anlagen zur Lagerung, zur Analyse, zum Waschen und zum Schneiden von Zuckerrüben, Zuckerrohr, Getreide oder Zichorien; alle Anlagen, die zur Gewinnung und Verarbeitung oder zur Konzentrierung von Zucker aus Zuckerrüben oder Zuckerrohr sowie von Stärke aus Getreide, Glukose aus Stärke oder Inulin aus Zichorien benötigt werden;

b)

die nicht unter Buchstabe a genannten Teile der Anlagen, die unmittelbar mit der Erzeugung von Zucker, Isoglukose oder Inulinsirup in Verbindung stehen und für die Erzeugung im Rahmen der aufgegebenen Quote erforderlich sind; dies gilt selbst dann, wenn diese Teile für andere Produktionszwecke verwendet werden könnten, wie Heizungs- oder Wasseraufbereitungsanlagen oder Anlagen zur Energieerzeugung, Anlagen zur Verarbeitung ausgelaugter Zuckerrübenschnitzel oder Melassen und Einrichtungen zur Beförderung innerhalb der Anlagen;

c)

alle sonstigen Anlagen, wie beispielsweise Verpackungsanlagen, die nicht mehr in Betrieb befindlich und aus Umweltschutzgründen abzubauen und zu entsorgen sind.

(2)   Bei einem teilweisen Abbau gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 betrifft die Verpflichtung zum Abbau der Produktionsanlagen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anlagen, die nach dem Umstrukturierungsplan nicht für andere Produktionszwecke oder sonstige Verwendungen auf dem Fabrikgelände genutzt werden sollen.

Artikel 5

Kohärenz verschiedener Finanzierungsquellen

Die Mitgliedstaaten stellen die Kohärenz, die Komplementarität und die Nichtüberschneidung der Maßnahmen oder Aktionen sicher, die auf regionaler oder einzelstaatlicher Ebene aus dem Umstrukturierungsfonds und aus anderen Gemeinschaftsfonds finanziert werden.

KAPITEL III

BEANTRAGUNG UND GEWÄHRUNG DER UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFE

Artikel 6

Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

(1)   45 Tage nach Erhalt ihrer Kopie der Einladung zu der in Artikel 2 Absatz 3 genannten Konsultation teilen die Mitgliedstaaten den am Umstrukturierungsplan beteiligten Parteien ihre Entscheidung in den folgenden Punkten mit:

a)

den Prozentsatz der Umstrukturierungsbeihilfe, der Zuckerrüben-, Zuckerrohr- und Zichorienerzeugern sowie Lohnunternehmern vorbehalten ist, sowie die objektiven Kriterien für die Aufteilung dieses Anteils der Beihilfe auf die beiden Gruppen und innerhalb der beiden Gruppen nach Konsultation der interessierten Parteien und den in Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten Zeitraum;

b)

den spätestens am 30. September 2010 auslaufenden Zeitraum für den Abbau der Produktionsanlagen und für die Erfüllung der sozialen und ökologischen Auflagen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 320/2006;

c)

gegebenenfalls die spezifischen einzelstaatlichen Anforderungen an die sozialen und ökologischen Verpflichtungen im Umstrukturierungsplan, die über die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten und über den durch das Gemeinschaftsrecht vorgegebenen Mindestrahmen hinausgehen.

(2)   Wenn Artikel 2 Absatz 6 Anwendung findet, teilt der Mitgliedstaat den Parteien seine Entscheidung abweichend von Absatz 1 spätestens am 15. Juli 2006 mit.

(3)   Lohnunternehmer werden für den Verlust entschädigt, der ihnen durch den Wertverlust ihrer Spezialmaschinen, die nicht für andere Zwecke verwendet werden können, entstanden ist.

Artikel 7

Beantragung der Umstrukturierungsbeihilfe

(1)   Ein Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe kann jeweils nur für ein Erzeugnis und ein Wirtschaftsjahr gestellt werden.

(2)   Wenn jedoch eine aufzugebende Quote teilweise eine Erzeugung einschließt, die aus dem vorausgegangenen Wirtschaftsjahr übertragen oder im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr vom Markt genommen wurde, kann das Unternehmen abweichend von Absatz 1 mit den beiden folgenden Schritten die gesamte Quote für die betreffende(n) Fabrik(en) unter völligem oder teilweisem Abbau der jeweiligen Produktionsanlagen aufgeben:

a)

Ab dem ersten vom Antrag betroffenen Wirtschaftsjahr wird bei Beantragung der Umstrukturierungsbeihilfe für den völligen oder teilweisen Abbau der Produktionsanlage im betreffenden Wirtschaftsjahr auf den nicht erzeugten Anteil der Quote verzichtet.

b)

Für den verbleibenden Teil der betreffenden Quote ist der in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannte befristete Umstrukturierungsbetrag zu zahlen; auf diesen Teil wird bei Beantragung der Umstrukturierungsbeihilfe für den völligen oder teilweisen Abbau der Produktionsanlagen im nachfolgenden Wirtschaftsjahr ab besagtem Wirtschaftsjahr verzichtet.

Bei Anwendung dieses Absatzes kann das Unternehmen für die beiden betreffenden Wirtschaftsjahre einen einzigen Antrag stellen.

(3)   Im Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe ist der Umfang der aufzugebenden Quote für die einzelnen Fabriken des Unternehmens angegeben. Der Antrag muss mit den maßgeblichen Branchenvereinbarungen einschließlich aller zwischen den Sozialpartnern in der betreffenden Branche oder im betreffenden Unternehmen gegebenenfalls geschlossenen Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der Zuckerindustrie in Einklang stehen.

Artikel 8

Eingang des Beihilfeantrags

(1)   Die Bewilligung der Umstrukturierungsbeihilfe innerhalb des in Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten finanziellen Rahmens erfolgt in der Reihenfolge, in der die vollständigen Anträge auf Umstrukturierungsbeihilfe eingegangen sind; maßgeblich sind Datum und Uhrzeit (Ortszeit) der Empfangsbestätigung des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Absatz 3 dieses Artikels.

(2)   Ein Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe wird dann als vollständig betrachtet, wenn alle in Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten Bestandteile bei der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats eingegangen sind.

(3)   Die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats sendet dem betreffenden Unternehmen binnen fünf Arbeitstagen nach dem Datum, an dem der Antrag als vollständig eingestuft wurde, eine Eingangsbestätigung, aus der Datum und Uhrzeit der Einreichung des vollständigen Antrags auf Umstrukturierungsbeihilfe hervorgehen.

(4)   Unvollständige Anträge schickt die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags unter Nennung der nicht erfüllten Bedingungen an den Antragsteller zurück.

(5)   Anträge, die bis zu dem in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten Termin nicht als vollständig eingestuft wurden, werden für das betreffende Wirtschaftsjahr nicht berücksichtigt.

(6)   Binnen zwei Arbeitstagen nach Erteilung der Eingangsbestätigung informiert die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats die Kommission unter Verwendung der im Anhang enthaltenen Mustertabelle entsprechend. Für jedes Erzeugnis und für jedes Wirtschaftsjahr wird gegebenenfalls eine eigene Tabelle verwendet.

Artikel 9

Zulässigkeit des Antrags auf Umstrukturierungsbeihilfe

(1)   Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 10 entscheidet die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats über die Zulässigkeit eines Antrags auf Umstrukturierungsbeihilfe und teilt dem Antragsteller ihre Entscheidung binnen dreißig Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags, mindestens jedoch binnen zehn Arbeitstagen vor dem in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten Termin mit.

(2)   Beihilfeanträge können nur dann bewilligt werden, wenn der Umstrukturierungsplan folgende Anforderungen erfüllt:

a)

Er muss eine Übersicht der wesentlichen Ziele, Maßnahmen und Aktionen, der geschätzten Kosten für diese Maßnahmen und Aktionen, den Finanzplan sowie die Zeitpläne enthalten;

b)

er muss für alle betroffenen Fabriken jeweils den Umfang der aufzugebenden Quote angeben; dieser Umfang darf die Kapazität der völlig oder teilweise abzubauenden Produktionsanlage nicht überschreiten;

c)

er muss eine Bescheinigung enthalten, dass die Produktionsanlagen völlig oder teilweise abgebaut und vom jeweiligen Standort abtransportiert werden;

d)

er muss die entstehenden Verluste bzw. Kosten berücksichtigen, die in Verbindung stehen mit der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten Beihilfe, der Schließung und des Abbaus der unter Buchstabe c desselben Absatzes genannten Anlagen, der unter Buchstabe e desselben Absatzes genannten Investitionen, des unter Buchstabe f desselben Absatzes genannten Sozialplans und des unter Buchstabe g desselben Absatzes genannten Umweltplans;

e)

darin müssen sämtliche Aktionen und Kosten, die aus dem Umstrukturierungsfonds getragen werden sollen, sowie gegebenenfalls die aus anderen Gemeinschaftsfonds zu finanzierenden maßgeblichen Bestandteile spezifiziert werden.

(3)   Wenn die in Absatz 2 genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, teilt der betreffende Mitgliedstaat dem Antragsteller die jeweiligen Gründe mit und setzt einen Termin innerhalb des in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten Zeitraums fest, bis zu dem der Umstrukturierungsplan entsprechend geändert werden kann.

Der Mitgliedstaat entscheidet binnen 15 Arbeitstagen nach dem in Unterabsatz 1 genannten Termin bzw. binnen mindestens zehn Arbeitstagen vor dem in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten Termin über die Zulässigkeit des geänderten Antrags.

Wenn der geänderte Antrag nicht fristgerecht übermittelt oder für nicht zulässig befunden wurde, wird der Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe abgelehnt; der betreffende Mitgliedstaat teilt dem Antragsteller und der Kommission diese Entscheidung binnen fünf Arbeitstagen mit. Übermittelt derselbe Antragsteller einen neuen Antrag, so wird über diesen Antrag entsprechend der in Artikel 8 genannten Reihenfolge des Eingangs entschieden.

(4)   Wenn ein Antrag für zulässig befunden wurde, benachrichtigt der Mitgliedstaat die Kommission binnen zwei Arbeitstagen nachdem die betreffende Entscheidung getroffen wurde, unter Verwendung der im Anhang enthaltenen Mustertabelle.

(5)   Abweichend von den Absätzen 1, 3 und 4 entscheidet der Mitgliedstaat für das Wirtschaftsjahr 2006/07 binnen mindestens 8 Arbeitstagen vor dem in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten Termin über die Zulässigkeit des Antrags bzw. des geänderten Antrags und teilt der Kommission seine Entscheidung am selben Tag mit.

Artikel 10

Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe

(1)   Die Kommission erstellt eine Liste der vollständigen Anträge auf Umstrukturierungsbeihilfe in der Reihenfolge ihres Eingangs gemäß den Eingangsbestätigungen der jeweiligen Mitgliedstaaten.

(2)   Vor dem in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten Termin legt die Kommission die voraussichtliche Verfügbarkeit finanzieller Mittel des Umstrukturierungsfonds für alle Anträge für das folgende Wirtschaftsjahr bzw. im Falle von Anträgen für das Wirtschaftsjahr 2006/07 für die Anträge dieses Wirtschaftsjahres fest, die vor dem in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten Termin eingegangen sind und vom betreffenden Mitgliedstaat als zulässig eingestuft wurden, sowie für alle mit diesen Anträgen in Verbindung stehenden Beihilfen.

(3)   Die Kommission teilt dem in Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates (5) genannten Ausschuss für die Agrarfonds die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels getroffenen Entscheidungen mit. Für das Wirtschaftsjahr 2006/07 unterrichtet die Kommission den in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates (6) genannten Fondsausschuss.

(4)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Antragsteller zu dem in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten Termin über die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe für ihren jeweiligen für förderfähig befundenen Umstrukturierungsplan. Eine Kopie des genehmigten Umstrukturierungsplans wird der Kommission von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats übermittelt.

Artikel 11

Änderungen des Umstrukturierungsplans

(1)   Sobald die Umstrukturierungsbeihilfe gewährt wird, führt der Begünstigte alle im genehmigten Umstrukturierungsplan genannten Maßnahmen durch und kommt den Verpflichtungen nach Maßgabe seines Antrags auf Umstrukturierungsbeihilfe nach.

(2)   Änderungen eines genehmigten Umstrukturierungsplans sind mit dem jeweiligen Mitgliedstaat zu vereinbaren; das betreffende Unternehmen stellt zu diesem Zweck einen Antrag, in dem

a)

die Gründe für die Änderung sowie aufgetretene Probleme erläutert werden;

b)

die vorgesehenen Änderungen bzw. die vorgeschlagenen neuen Maßnahmen und deren voraussichtliche Auswirkungen beschrieben sind;

c)

die finanziellen und zeitlichen Auswirkungen der Änderungen im Einzelnen dargestellt werden.

Die Änderungen dürfen keine Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der zu gewährenden Umstrukturierungsbeihilfe oder auf die gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 zu zahlenden befristeten Umstrukturierungsbeträge haben.

Der betreffende Mitgliedstaat informiert die Kommission über den geänderten Umstrukturierungsplan.

Artikel 12

Änderung oder Verschiebung eines Umstrukturierungsantrags

(1)   Zulässige Anträge, für die in dem Wirtschaftsjahr, für das die Aufgabe von Quoten beantragt wird, keine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden kann, können vom Antragsteller binnen zwei Monaten nach dem in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten Termin zurückgezogen werden.

(2)   Wenn das betreffende Unternehmen seinen Antrag nicht gemäß Absatz 1 zurückzieht, ändert es den betreffenden Umstrukturierungsplan binnen der in demselben Absatz genannten Frist, um die Höhe der Umstrukturierungsbeihilfe für das folgende Wirtschaftsjahr gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 zu berücksichtigen.

Für die Zwecke von Artikel 8 Absatz 1 wird der Zeitpunkt des Eingangs des Erstantrags berücksichtigt.

In dem in Unterabsatz 1 genannten Fall verschiebt der Antragsteller die Aufgabe seiner Quote um ein Wirtschaftsjahr und hat den in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten befristeten Umstrukturierungsbetrag zu zahlen.

KAPITEL IV

ANDERE BEIHILFEN AUS DEM UMSTRUKTURIERUNGSFONDS

Artikel 13

Beihilfebeträge nach Mitgliedstaaten

(1)   Bis zum 31. Oktober 2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/07, bis zum 31. März 2007 für das Wirtschaftsjahr 2007/08, bis zum 31. März 2008 für das Wirtschaftsjahr 2008/09 und bis zum 31. März 2009 für das Wirtschaftsjahr 2009/10 setzt die Kommission die den einzelnen Mitgliedstaaten im Rahmen des Umstrukturierungsfonds zuzuweisenden Beträge für

a)

die Diversifizierungsbeihilfe gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006,

b)

die zusätzliche Diversifizierungsbeihilfe gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006,

c)

die befristete Beihilfe für bestimmte Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006

fest.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Beträge ergeben sich aus:

a)

der Höhe der in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 vorgesehenen Diversifizierungsbeihilfe, multipliziert mit dem Umfang der im betreffenden Mitgliedstaat aufgegebenen Zuckerquote, für die eine Umstrukturierungsbeihilfe ab den folgenden Daten gewährt wird:

ab dem Wirtschaftsjahr 2006/07 für die Beträge, die im Oktober 2006 festgesetzt werden,

ab dem Wirtschaftsjahr 2007/08 für die Beträge, die im März 2007 festgesetzt werden,

ab dem Wirtschaftsjahr 2008/09 für die Beträge, die im März 2008 festgesetzt werden,

ab dem Wirtschaftsjahr 2009/10 für die Beträge, die im März 2009 festgesetzt werden;

b)

der Höhe der zusätzlichen Diversifizierungsbeihilfe für den höchsten Prozentsatz gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006, multipliziert mit dem Gesamtumfang der unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Zuckerquote bis zu den folgenden Wirtschaftsjahren:

bis zum Wirtschaftsjahr 2006/07 für die Beträge, die im Oktober 2006 festgesetzt werden,

bis zum Wirtschaftsjahr 2007/08 für die Beträge, die im März 2007 festgesetzt werden,

bis zum Wirtschaftsjahr 2008/09 für die Beträge, die im März 2008 festgesetzt werden,

bis zum Wirtschaftsjahr 2009/10 für die Beträge, die im März 2009 festgesetzt werden;

Die sich aus der Berechnung gemäß erstem Unterabsatz ergebenden Beträge werden gegebenenfalls verringert um die Gesamtheit der bereits zuvor nach der hier dargestellten Methode festgesetzten Beträge der zusätzlichen Diversifizierungsbeihilfe;

c)

gegebenenfalls den Beträgen der befristeten Beihilfe für bestimmte Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006.

(3)   Die nach Absatz 2 ermittelten Beträge werden auf die nach Absatz 1 für die Vorjahre festgestellten Beträge aufgeschlagen.

Artikel 14

Nationale Umstrukturierungsprogramme

(1)   Bis zum 31. Dezember 2006 sowie jeweils bis zum 30. September 2007, 2008 und 2009 teilen die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission ihre nationalen Umstrukturierungsprogramme mit, in denen im Einzelnen angegeben ist, welche Maßnahmen im Rahmen der nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a ermittelten Höhe der Diversifizierungsbeihilfe, der nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b ermittelten Höhe der zusätzlichen Diversifizierungsbeihilfe und der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c genannten Höhe der befristeten Beihilfe für bestimmte Mitgliedstaaten ergriffen werden.

(2)   Die nationalen Umstrukturierungsprogramme umfassen mindestens Folgendes:

a)

eine Zusammenfassung der wesentlichen Ziele, Maßnahmen, Aktionen, Kosten, Finanzierungsmaßnahmen und Zeitpläne für die jeweils betroffenen Regionen;

b)

eine Beschreibung der betroffenen Region(en) sowie eine Analyse der mit der Umstrukturierung des Zuckersektors verbundenen Probleme;

c)

eine Darstellung der verfolgten Zwecke und vorgesehenen Maßnahmen oder Aktionen, ihre Übereinstimmung mit den förderfähigen Umstrukturierungsplänen gemäß Artikel 9 sowie eine Beschreibung der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums in den betreffenden Regionen und sonstige in diesen Regionen unternommene oder vorgesehene Maßnahmen, insbesondere aus anderen Gemeinschaftsfonds finanzierte Maßnahmen;

d)

einen Zeitplan aller vorgesehener Aktionen oder Maßnahmen sowie die zugrunde gelegten Kriterien für die Abgrenzung dieser Aktionen und Maßnahmen von ähnlichen Aktionen und Maßnahmen, die aus anderen Gemeinschaftsfonds finanziert werden sollen;

e)

gegebenenfalls den Betrag der zusätzlichen Diversifizierungsbeihilfe für Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeuger, die ihre Produktion aufgeben, sowie die objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien für die Zuteilung dieser Beihilfe;

f)

einen Finanzplan mit Aufschlüsselung sämtlicher Kosten nach Aktionen oder Maßnahmen und einem Zeitplan für die zu leistenden Zahlungen.

(3)   Die in den nationalen Umstrukturierungsprogrammen vorgesehenen Aktionen oder Maßnahmen sind bis zum 30. September 2010 durchzuführen.

Artikel 15

Befristete Beihilfe für Vollzeitraffinerien

(1)   Eine Vollzeitraffinerie, die am 30. Juni 2006 eine Raffinerie im Sinne von Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 war, kann die befristete Beihilfe gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 beantragen, die von dem Mitgliedstaat gewährt wird, in dessen Hoheitsgebiet sich die Raffinerie befindet.

(2)   Vollzeitraffinerien beantragen die Beihilfe unter Vorlage des in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten Betriebsplans bis zu einem vom betreffenden Mitgliedstaat zu bestimmenden Termin, der vor dem 30. September 2007 liegen muss.

(3)   Der Betriebsplan nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 umfasst mindestens Folgendes:

a)

eine Zusammenfassung der wesentlichen Ziele, Maßnahmen, Aktionen, Kosten, Finanzierungsmaßnahmen und Zeitpläne;

b)

eine Beschreibung und eine Analyse der aufgetretenen Probleme bei der Anpassung an die Reform der gemeinschaftlichen Zuckermarktorganisation;

c)

eine Beschreibung der vorgesehenen Aktionen oder Maßnahmen und deren Übereinstimmung mit anderen in diesen Regionen unternommenen oder vorgesehenen und aus Gemeinschaftsfonds finanzierten Maßnahmen, von denen der Antragsteller Begünstigter ist;

d)

einen Zeitplan aller vorgesehener Aktionen oder Maßnahmen sowie die zugrunde gelegten Kriterien für die Abgrenzung dieser Aktionen und Maßnahmen von ähnlichen Aktionen und Maßnahmen, die aus anderen Gemeinschaftsfonds finanziert werden sollen, von denen der Antragsteller Begünstigter ist;

e)

einen Finanzplan mit Aufschlüsselung sämtlicher Kosten nach Aktionen oder Maßnahmen und mit einem Zeitplan für die zu leistenden Zahlungen.

(4)   Die im Betriebsplan vorgesehenen Aktionen oder Maßnahmen beinhalten eines oder mehrere der folgenden Elemente: Investitionen, den Abbau von Produktionsanlagen, Beiträge zu den Betriebskosten, Regelungen zur Abschreibung von Anlagegütern und sonstige zur Anpassung an die neue Situation für erforderlich gehaltene Vorkehrungen.

(5)   Die Mitgliedstaaten entscheiden innerhalb des in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 vorgegebenen finanziellen Rahmens über die Förderfähigkeit der Betriebspläne und setzen die Antragsteller und die Kommission binnen dreißig Arbeitstagen nach dem in Absatz 2 dieses Artikels genannten Termin von ihrer Entscheidung in Kenntnis.

Im selben Zeitraum teilt der Mitgliedstaat der Kommission mit, welche Beträge den einzelnen Raffinerien gewährt werden sollen und gegebenenfalls nach welchen objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien die Zuteilung der Beihilfe auf die einzelnen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet ansässigen Vollzeitraffinerien erfolgt.

(6)   Die im Betriebsplan vorgesehenen Aktionen oder Maßnahmen werden vor dem 30. September 2010 durchgeführt.

KAPITEL V

ZAHLUNG DER BEIHILFEN

Artikel 16

Zahlung der Umstrukturierungsbeihilfe

(1)   Die Zahlung jeder Tranche der Umstrukturierungsbeihilfe gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 erfolgt gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % der betreffenden Tranche.

(2)   Werden die Zahlungen an die Erzeuger und Lohnunternehmer gemäß Artikel 19 Absatz 2 direkt von den Mitgliedstaaten getätigt, so wird die Höhe der betreffenden Tranche um die den Erzeugern und Lohnunternehmern zu zahlenden Beträge gekürzt.

(3)   Die Umstrukturierungsbeihilfe wird spätestens am 30. September 2011 gezahlt.

(4)   Gegebenenfalls setzt die Kommission spätestens am 31. Januar 2008, 2009, 2010 bzw. 2011 den Prozentsatz der ersten und der zweiten in Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 vorgesehenen Zahlung sowie den vorläufigen Zeitpunkt für die zweite Zahlung fest.

Artikel 17

Zahlung der Diversifizierungsbeihilfe, der zusätzlichen Diversifizierungsbeihilfe und der befristeten Beihilfe für bestimmte Mitgliedstaaten

(1)   Im Rahmen der gemäß Artikel 13 Absatz 3 ermittelten Beträge zahlt der jeweilige Mitgliedstaat die Diversifizierungsbeihilfe, die zusätzliche Diversifizierungsbeihilfe und die befristete Beihilfe für bestimmte Mitgliedstaaten den Begünstigten zweimal jährlich (im März und im September) für die tatsächlich entstandenen, belegten und kontrollierten förderfähigen Aufwendungen.

Wird ein Teil der zusätzlichen Diversifizierungsbeihilfe Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeugern gewährt, die ihre Erzeugung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 aufgeben, so stellt der Mitgliedstaat sicher, dass die betreffenden Erzeuger die Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeugung endgültig aufgegeben haben.

(2)   Die erste Zahlung kann im September 2007 erfolgen. Die Diversifizierungsbeihilfe, die zusätzliche Diversifizierungsbeihilfe und die befristete Beihilfe für bestimmte Mitgliedstaaten werden spätestens am 30. September 2011 gezahlt.

Artikel 18

Zahlung der befristeten Beihilfe an Vollzeitraffinerien

(1)   Innerhalb des in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten Rahmens zahlen die Mitgliedstaaten die befristete Beihilfe an Vollzeitraffinerien für gemäß einem Betriebsplan förderfähige Aufwendungen in zwei Tranchen an die Begünstigten:

a)

40 % im September 2007,

b)

60 % im März 2008.

Die Zahlung der einzelnen Tranchen erfolgt gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % der jeweiligen Tranche.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können die Gesamtaufwendungen durch eine einzige Zahlung im September 2007 gedeckt werden, sofern vor dem 15. September 2007

a)

alle im Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen und Aktionen durchgeführt worden sind,

b)

der in Artikel 24 Absatz 2 genannte Abschlussbericht vorgelegt worden ist,

c)

der Mitgliedstaat die Kontrollen gemäß Artikel 25 vorgenommen hat.

In diesem Fall ist für die Zahlung keine Sicherheit zu leisten.

Artikel 19

Zahlung an Erzeuger und Lohnunternehmer

(1)   Spätestens zwei Monate nach Erhalt der ersten Tranche der Umstrukturierungsbeihilfe leisten die Unternehmen anhand der vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 Absatz 1 übermittelten Angaben die Zahlungen an die Zuckerrüben-, Zuckerrohr- und Zichorienerzeuger sowie an die Lohnunternehmer.

(2)   Die Zahlungen an die Erzeuger und Lohnunternehmer können direkt vom Mitgliedstaat getätigt werden, wobei die Höhe der gemäß Artikel 16 Absatz 2 zu zahlenden Umstrukturierungsbeihilfe im Rahmen von Absatz 3 des vorliegenden Artikels entsprechend gekürzt wird. In diesem Fall erfolgen die Zahlungen gleichzeitig mit der Zahlung des dem Unternehmen geschuldeten Teils der Umstrukturierungsbeihilfe.

(3)   Die Höhe der in den Absätzen 1 und 2 genannten Zahlungen beläuft sich auf höchstens 50 % der ersten Tranche. Wenn dieser Betrag die insgesamt zu zahlende Summe unterschreitet, wird der verbleibende Anteil,

a)

wenn das Unternehmen die Zahlung vornimmt, spätestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ausgezahlt, zu dem das Unternehmen die zweite Tranche der Beihilfe erhalten hat,

b)

wenn der Mitgliedstaat die Zahlung direkt tätigt, gleichzeitig mit der Zahlung der zweiten Tranche der dem Unternehmen zu zahlenden Umstrukturierungsbeihilfe ausgezahlt.

Artikel 20

Beschluss zur vorübergehenden Aussetzung der Zahlungen

Wenn die Kommission beschließt, die Zahlungen der Diversifizierungsbeihilfe, der zusätzlichen Diversifizierungsbeihilfe, der befristeten Beihilfe für Vollzeitraffinerien oder der befristeten Beihilfe für bestimmte Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 vorübergehend auszusetzen, setzt sie die Mitgliedstaaten hiervon vor dem 31. Mai bzw. dem 31. Januar in Kenntnis.

Artikel 21

Währung

(1)   Im Rahmen des befristeten Umstrukturierungsfonds lauten die Mittelbindungen und Zahlungen der Kommission, die befristeten Umstrukturierungsbeträge sowie die Beträge in den Ausgabenerklärungen der Mitgliedstaaten auf Euro und werden in Euro ausgeführt.

(2)   Wird eine Zahlung in einer anderen Währung als in Euro ausgeführt, so ist der Umrechnungskurs der letzte Umrechnungskurs, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats festgesetzt hat, in dem der maßgebliche Tatbestand der betreffenden Zahlung eingetreten ist.

Der maßgebliche Tatbestand ist der Zeitpunkt der Zahlung.

Artikel 22

Freigabe von Sicherheiten

(1)   Die in Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 2 genannten Sicherheiten werden unter folgenden Bedingungen freigegeben:

a)

alle im Umstrukturierungsplan, in den einzelstaatlichen Umstrukturierungsprogrammen bzw. im Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen und Aktionen wurden durchgeführt;

b)

der in Artikel 23 Absatz 2 genannte Abschlussbericht wurde vorgelegt;

c)

die Mitgliedstaaten haben die in Artikel 25 genannten Kontrollen durchgeführt;

d)

im Zusammenhang mit der Umstrukturierungsbeihilfe wurde die Beihilfe an die Zuckerrüben-, Zuckerrohr- und Zichorienerzeuger sowie Lohnunternehmer vom Unternehmen gezahlt, es sei denn, die Zahlungen werden gemäß Artikel 19 Absatz 2 direkt vom Mitgliedstaat getätigt;

e)

gegebenenfalls wurde die Überschussabgabe für Nichtquoten-Zucker, -Isoglukose oder -Inulinsirup in Beständen zu Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem die Quote aufgegeben wurde, gezahlt.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann eine Sicherheit auf Antrag des Begünstigten für den Teil der tatsächlich für die Aktionen und Maßnahmen im Rahmen des Umstrukturierungsplans oder Betriebsplans geleisteten Aufwendungen freigegeben werden, sofern die Kontrolle gemäß Artikel 25 Absatz 1 tatsächlich durchgeführt und der Kontrollbericht gemäß Artikel 25 Absatz 3 erstellt wurde.

(3)   Außer im Falle höherer Gewalt verfällt die Sicherheit, wenn die Bedingungen von Absatz 1 nicht bis spätestens 30. September 2011 erfüllt worden sind.

KAPITEL VI

BERICHTERSTATTUNG, KONTROLLEN UND SANKTIONEN

Artikel 23

Berichterstattung durch die Unternehmen

(1)   Unternehmen, die die Umstrukturierungsbeihilfe beantragen, benachrichtigen die am Konsultationsprozess gemäß Artikel 1 Beteiligten über

a)

die vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß den Artikeln 8, 9, 10 und 11 getroffenen Entscheidungen,

b)

die jährliche Durchführung des genehmigten Umstrukturierungsplans.

(2)   Unternehmen, die eine Beihilfe aus dem Umstrukturierungsfonds erhalten, legen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der die Beihilfe gewährt hat, jährlich spätestens drei Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres, in dem die entsprechenden Maßnahmen ausgeführt wurden, einen Fortschrittsbericht vor.

Der Bericht beschreibt die durchgeführten Aktionen oder Maßnahmen und die entstandenen Aufwendungen während des vorangegangenen Wirtschaftsjahres und vergleicht sie mit den in dem betreffenden Umstrukturierungs- oder Betriebsplan aufgeführten Aktionen oder Maßnahmen.

Spätestens drei Monate nach Durchführung aller im betreffenden Umstrukturierungsplan oder Betriebsplan vorgesehenen Aktionen und Maßnahmen legt das Unternehmen der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats einen Abschlussbericht vor, in dem diese Aktionen und Maßnahmen sowie die entstandenen Aufwendungen zusammengefasst werden.

Artikel 24

Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission alljährlich spätestens sechs Monate nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres einen Fortschrittsbericht zu den Umstrukturierungsplänen, den nationalen Umstrukturierungsprogrammen und den Betriebsplänen vor.

Die Berichte enthalten folgende Informationen:

a)

eine Beschreibung der durchgeführten Aktionen oder Maßnahmen unter Bezugnahme auf den vorgesehenen Zeitplan,

b)

für jeden Umstrukturierungsplan oder Betriebsplan eine Beschreibung der Sachlage anhand mindestens einer Vor-Ort-Kontrolle pro Fabrik,

c)

einen Vergleich der vorgesehenen und der tatsächlichen Aufwendungen,

d)

eine Analyse der Beteiligung anderer Gemeinschaftsfonds und ihrer Konformität mit den aus dem Umstrukturierungsfonds finanzierten Beihilfen,

e)

gegebenenfalls Änderungen des Umstrukturierungsplans sowie die entsprechenden Begründungen und Auswirkungen.

(2)   Bis zum 30. Juni 2011 legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen abschließenden Fortschrittsbericht vor, in dem die durchgeführten Aktionen oder Maßnahmen und die getätigten Aufwendungen mit den in den Umstrukturierungsplänen, den nationalen Umstrukturierungsprogrammen und den Betriebsplänen vorgesehenen Aktionen, Maßnahmen und Aufwendungen verglichen und die Gründe für Abweichungen erläutert werden.

Der abschließende Fortschrittsbericht beinhaltet außerdem eine Liste der im gesamten Zeitraum verhängten Sanktionen sowie die Erklärung, dass in Verbindung mit Zucker, Isoglukose und Inulinsirup, die zuvor von teilweise oder völlig abgebauten Fabriken erzeugt wurden, keine Abgaben, Geldbußen oder sonstigen Beträge mehr ausstehen.

Artikel 25

Kontrollen

(1)   Jedes Unternehmen und jede Produktionsstätte, für die eine Beihilfe im Rahmen des Umstrukturierungsfonds gewährt wurde, wird binnen drei Monaten nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Termin von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates überprüft.

Bei der Überprüfung wird sichergestellt, dass der Umstrukturierungsplan bzw. der Betriebsplan befolgt wurde; außerdem werden die Genauigkeit und die Vollständigkeit der vom betreffenden Unternehmen im Fortschrittsbericht übermittelten Informationen überprüft. Bei der ersten Überprüfung im Rahmen eines Umstrukturierungsplans werden auch alle sonstigen Angaben des jeweiligen Unternehmens in seinem Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe geprüft; dies gilt insbesondere für die Bestätigung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 320/2006.

(2)   Bei der Überprüfung werden in jedem Fall die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten Bestandteile des Umstrukturierungsplans berücksichtigt. Für jede Überprüfung wird ein Bericht erstellt, in dem die durchgeführten Arbeiten, die wesentlichen Ergebnisse sowie alle gegebenenfalls erforderlichen Folgemaßnahmen eingehend erläutert werden.

(3)   Der Kontrollbericht gliedert sich in folgende Teile:

a)

einen allgemeinen Teil, der Aufschluss über folgende Punkte gibt:

i)

den kontrollierten Begünstigten und Erzeugerbetrieb,

ii)

anwesende Personen,

iii)

Angaben dazu, ob dem Begünstigten die Kontrolle angekündigt wurde und wenn ja, mit welcher Frist die Ankündigung erfolgte;

b)

für die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten einzelnen Bestandteile des Umstrukturierungsplans sowie für alle Betriebspläne jeweils einen Teil, in dem die durchgeführten Überprüfungen separat behandelt werden; diese Teile enthalten insbesondere Informationen zu den folgenden Punkten:

i)

bei der Überprüfung zugrunde gelegte Anforderungen und Normen,

ii)

Art und Umfang der durchgeführten Kontrollen,

iii)

festgestellte Ergebnisse und

iv)

Bestandteile des Umstrukturierungsplans bzw. des Betriebsplans, bei denen in den Kontrollen Verstöße festgestellt wurden;

c)

einen Bewertungsteil, in dem die Bedeutung der Verstöße hinsichtlich der einzelnen Bestandteile unter Berücksichtigung der Schwere, des Umfangs, der Fortdauer und der Vorgeschichte unter Verweis auf jegliche Verstöße bewertet wird, die das Ergreifen von Maßnahmen gemäß Artikel 26 oder 27 zur Folge gehabt haben oder haben sollten.

(4)   Der Begünstigte wird über festgestellte Verstöße informiert.

(5)   Der Kontrollbericht wird binnen einem Monat nach Durchführung der Überprüfung erstellt.

Artikel 26

Wiedereinziehung

(1)   Unbeschadet von Absatz 3 gilt Folgendes: Wenn ein Begünstigter eine oder mehrere seiner Verpflichtungen im Rahmen des Umstrukturierungsplans, Betriebsplans bzw. eines nationalen Umstrukturierungsprogramms nicht erfüllt, wird der Anteil der in Verbindung mit der/den betreffenden Verpflichtung(en) gewährten Beihilfe außer im Falle höherer Gewalt wieder eingezogen.

(2)   Für den Zeitraum zwischen dem 60. Tag nach der Benachrichtigung des Begünstigten über die Rückzahlungsverpflichtung und der Rückzahlung werden Zinsen berechnet.

Der Zinssatz ist der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Tag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz entsprechend seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, zuzüglich 3,5 Prozentpunkten.

(3)   Der Mitgliedstaat kann dem Begünstigten einen Zeitraum von zwei Monaten einräumen, um seine Verpflichtung im Rahmen des Umstrukturierungsplans oder Betriebsplans zu erfüllen.

Artikel 27

Sanktionen

(1)   Wenn ein Begünstigter eine oder mehrere seiner Verpflichtungen im Rahmen des Umstrukturierungsplans, Betriebsplans bzw. eines nationalen Umstrukturierungsprogramms nicht erfüllt, muss er eine Geldbuße in Höhe von 10 % des nach Artikel 26 wieder einzuziehenden Betrags entrichten.

(2)   Die gemäß Absatz 1 zu verhängenden Sanktionen finden keine Anwendung, wenn das Unternehmen zur Zufriedenstellung der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass die Nichteinhaltung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, und wenn es im Fortschrittsbericht gemäß Artikel 23 Absatz 2 eindeutig auf den Verstoß hingewiesen hat.

(3)   Wenn der Verstoß vorsätzlich erfolgte oder auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist, muss der Begünstigte eine Geldbuße in Höhe von 30 % des nach Artikel 26 wieder einzuziehenden Betrags entrichten.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNG

Artikel 28

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juni 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42.

(2)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2006.

(3)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1.

(5)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(6)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.


ANHANG

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