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Document 32001R1512

    Verordnung (EG) Nr. 1512/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch

    ABl. L 201 vom 26.7.2001, p. 1–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32007R1234

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1512/oj

    32001R1512

    Verordnung (EG) Nr. 1512/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch

    Amtsblatt Nr. L 201 vom 26/07/2001 S. 0001 - 0003


    Verordnung (EG) Nr. 1512/2001 des Rates

    vom 23. Juli 2001

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

    auf Vorschlag der Kommission(1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Der Rindfleischmarkt ist wegen des erschütterten Vertrauens der Verbraucher, die durch das Auftreten neuer Fälle der spongiformen Rinderenzephalopathie (BSE) beunruhigt sind und die Erzeugnisse des Rindfleischsektors meiden, ernsthaft gestört. Kennzeichnend für die derzeitige Situation sind ein starker Nachfragerückgang, bedingt durch eine erhebliche Verringerung des Verbrauchs und der Ausfuhren, sowie ein bedeutender Rückstau an schlachtfähigen Tieren in den Haltungsbetrieben. Die Folge ist eine nur schwer in den Griff zu bekommende Verschlechterung der Marktlage. Daher sollte eine Reihe von Maßnahmen zur Marktregulierung getroffen werden, um insbesondere das zukünftige Erzeugungsvolumen zu reduzieren.

    (2) Die Sonderprämie für männliche Rinder gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates(4) ist eines der wichtigsten Stützungsinstrumente in der Rindfleischerzeugung. Die Prämiengewährung ist derzeit durch eine regionale Hoechstgrenze beschränkt. Durch eine Senkung der Zahl der Tiere, für die die Sonderprämie gewährt werden kann, ließe sich der Erzeugungsanreiz vermindern. Deshalb sollte ausgehend von den in den vorangegangenen Jahren geleisteten Zahlungen für einen begrenzten Zeitraum eine Senkung der regionalen Hoechstgrenzen beschlossen werden. Um die Erzeuger dazu zu bewegen, ihr Magervieh auf Ochsen umzustellen, die längere Zeit auf der Weide gehalten werden, sollte für Ochsen, für die als Bullen bereits eine erste Prämie gezahlt worden ist, eine zweite Prämie gewährt werden dürfen.

    (3) Die Ausnahmeregelung, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, den für die Gewährung der Sonderprämie geltenden Grenzwert von 90 Tieren je Betrieb und Altersklasse zu ändern oder aufzuheben, könnte zu einem Anstieg der Zahl der prämienfähigen Tiere in Großbetrieben führen. Um diesen Erzeugungsanreiz zu mindern, sollte eine strikte Anwendung des genannten Grenzwerts angestrebt werden, indem die Möglichkeit, ihn zu ändern oder aufzuheben, an die Berücksichtigung von Umwelt- und Beschäftigungsaspekten im Rahmen einer Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums geknüpft wird.

    (4) Da die Rindfleischerzeugung hauptsächlich durch die Zahl der Kühe bestimmt wird, lässt sich eine Verringerung der zukünftigen Fleischerzeugung durch eine Senkung der Zahl der Mutterkühe erreichen. Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, die erzeugungsreduzierende Wirkung, die sich aus der Berücksichtigung von Färsen bei den für die Mutterkuhprämie gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 in Betracht kommenden Tieren ergibt, dadurch zu verstärken, dass für einen begrenzten Zeitraum ein Mindestanteil an Färsen festgelegt und deren Hoechstanteil angehoben wird. Diese Auflage sollte im Vereinigten Königreich für das Jahr 2002 nicht und für das Jahr 2003 nur begrenzt gelten, da die dortigen Bestände durch die Maul- und Klauenseuche reduziert wurden. Dies erfordert entsprechende Anpassungen der besonderen nationalen Hoechstgrenzen für Färsen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999. Um die Umsetzung der Maßnahme zu vereinfachen, sollten Erzeuger, die nur wenige Prämien beantragen, von dieser Bestimmung ausgenommen werden. Auch sollte zur Verringerung der Erzeugung für einen begrenzten Zeitraum die Möglichkeit der Neuzuteilung von in die nationale Reserve zurückgefallenen Prämienansprüchen ausgesetzt werden. Diese Maßnahme sollte im Vereinigten Königreich für das Jahr 2002 nicht gelten, da die dortigen Mutterkuhbestände durch die Maul- und Klauenseuche reduziert wurden.

    (5) Die Zahl der Tiere, für die die Sonderprämie oder die Mutterkuhprämie gewährt werden kann, ist derzeit anhand des in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 vorgesehenen Besatzdichtefaktors von 2 Großvieheinheiten (GVE) je Hektar begrenzt. Um die Zahl der prämienfähigen Tiere in Intensivhaltungsbetrieben zu verringern und damit stärker eine extensive Erzeugung zu fördern, sollte der Besatzdichtefaktor schrittweise auf 1,9 GVE im Jahre 2002 und auf 1,8 GVE im Jahre 2003 herabgesetzt werden.

    (6) Die Rindfleischmengen, die angekauft werden müssen, um die sich derzeit aus dem Verbrauchsrückgang ergebende Erzeugung vom Markt zu nehmen, könnten zu einer Überschreitung der in Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 festgesetzten Obergrenze führen. Um zu vermeiden, dass auf die in Artikel 47 Absatz 5 derselben Verordnung vorgesehene Regelung des so genannten "Sicherheitsnetzes" zurückgegriffen werden muss, sollte für 2001 eine höhere Obergrenze eingeführt werden.

    (7) Die in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen haben zum Ziel, auf die derzeitige Marktsituation zu reagieren. Die künftige Entwicklung der Lage könnte aber demnächst weitere Maßnahmen erforderlich machen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 4 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Für 2001 kann jedoch die in Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich genannte zweite Zahlung auch für Rinder gewährt werden, für die gemäß Buchstabe a) eine erste Zahlung geleistet wurde."

    2. In Artikel 4 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Für die Jahre 2002 und 2003 gelten allerdings die folgenden regionalen Hoechstgrenzen:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>.

    Die Bestimmungen in den Fußnoten des Anhangs I gelten in diesem Zeitraum fort. Die in der letzten Fußnote genannte Hoechstgrenze für das Vereinigte Königreich beträgt in diesem Zeitraum jedoch 1461978."

    3. Artikel 4 Absatz 5 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung: "- auf der Grundlage objektiver Kriterien, die zu einer Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums gehören, und nur unter der Bedingung, dass sie Umwelt- und Beschäftigungsaspekte berücksichtigen, den Grenzwert von 90 Tieren je Betrieb und Altersklasse ändern oder aufheben und".

    4. In Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe b) wird folgender Satz angefügt: "Für Ochsen im Sinne von Absatz 2 Unterabsatz 2 wird die Prämie jedoch auf 98 EUR festgelegt."

    5. In Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 wird die Zahl "80 %" durch "60 %" und die Zahl "20 %" durch "40 %" ersetzt.

    6. In Artikel 6 Absatz 2 werden die folgenden Unterabsätze 2, 3 und 4 eingefügt: "In den Jahren 2002 und 2003 muss der Bestand an Färsen jedoch mindestens 15 % des Gesamtbestands der Tiere entsprechen, für die die Prämie beantragt worden ist.

    Im Vereinigten Königreich gilt die Verpflichtung, eine Mindestanzahl von Färsen zu halten, nicht für das Jahr 2002; für das Jahr 2003 wird der Mindestanteil auf 5 % begrenzt.

    Für Erzeuger, die weniger als 14 Mutterkuhprämien beantragen, gilt die Regelung über die Mindestanzahl Färsen nicht."

    7. In Artikel 9 Absatz 3 wird der folgende Unterabsatz angefügt: "2002 und 2003 werden jedoch Prämienansprüche, die gemäß Absatz 4 zweiter Gedankenstrich in die nationale Reserve zurückfallen, bis zum 31. Dezember 2003 nicht neu zugeteilt. Für das Vereinigte Königreich gilt diese Bestimmung nur im Jahr 2003."

    8. In Artikel 10 Absatz 1 werden die folgenden Unterabsätze 3, 4 und 5 eingefügt: "Für die Jahre 2002 und 2003 dürfen diese besonderen nationalen Hoechstgrenzen jedoch 10 % der nationalen Hoechstgrenze des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Anhang II nicht unterschreiten und 40 % dieser Grenze nicht überschreiten.

    Beschließen Mitgliedstaaten in den Jahren 2002 und 2003, die in Unterabsatz 1 vorgesehene Möglichkeit zu nutzen, so wird die Mutterkuhprämie allen Erzeugern gewährt, die Färsen halten, deren Zahl mindestens 5 % und höchstens 20 % der Gesamtzahl der Tiere entspricht, für die die Prämie beantragt worden ist.

    Für Erzeuger, die weniger als 14 Mutterkuhprämien beantragen, gilt die Regelung über die Mindestanzahl Färsen nicht."

    9. In Artikel 12 Absatz 1 wird der erste Satz durch die folgenden beiden Sätze ersetzt: "Die Gesamtzahl der Tiere eines Betriebs, für die die Sonderprämie und die Mutterkuhprämie gewährt werden können, wird anhand eines Besatzdichtefaktors von 2 Großvieheinheiten (GVE) je Hektar und Kalenderjahr begrenzt. Der Besatzdichtefaktor beträgt vom 1. Januar 2002 an 1,9 GVE und vom 1. Januar 2003 an 1,8 GVE."

    10. Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: "Diese Ankäufe dürfen, bezogen auf die gesamte Gemeinschaft, ein Jahresvolumen von 350000 Tonnen nicht überschreiten. Für das Jahr 2001 wird diese Obergrenze jedoch auf 500000 Tonnen festgesetzt."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Januar 2002. Artikel 1 Nummern 1, 4 und 10 gelten jedoch ab dem Tag des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2001.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A. Neyts-Uyttebroeck

    (1) Vorschlag vom 6.2.2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2) Stellungnahme vom 16.5.2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3) Stellungnahme vom 25.4.2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (4) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

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