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Document 31994S0264

Entscheidung Nr. 264/94/EGKS der Kommission vom 1. Februar 1994 mit Durchführungsvorschriften zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Ungarn andererseits

ABl. L 32 vom 5.2.1994, p. 3–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/264(1)/oj

31994S0264

Entscheidung Nr. 264/94/EGKS der Kommission vom 1. Februar 1994 mit Durchführungsvorschriften zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Ungarn andererseits

Amtsblatt Nr. L 032 vom 05/02/1994 S. 0003 - 0005
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 29 S. 0003
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 29 S. 0003


ENTSCHEIDUNG Nr. 264/94/EGKS DER KOMMISSION vom 1. Februar 1994 mit Durchführungsvorschriften zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Ungarn andererseits

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 74 und Artikel 95 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten einerseits und Ungarn andererseits haben am 16. Dezember 1991 in Brüssel ein Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation, nachstehend "Abkommen" genannt, unterzeichnet.

Für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Europa-Abkommens wurden dessen Bestimmungen über Handel und Handelsfragen am 1. März 1992 im Rahmen eines Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen in Kraft gesetzt, das die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und Ungarn andererseits am 16. Dezember 1991 in Brüssel unterzeichnet haben (1).

Aufgrund der Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Kopenhagen vom 21. und 22. Juni 1993 über neue Handelszugeständnisse für die mittel- und osteuropäischen Länder haben die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und Ungarn andererseits am 22. Dezember 1993 ein Zusatzprotokoll zu dem Europa- und dem Interimsabkommen unterzeichnet (2).

In der Entscheidung Nr. 523/92/EGKS der Kommission (3) sind Durchführungsvorschriften zum Interimsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und Ungarn andererseits über Handel und Handelsfragen festgelegt.

Es sind Vorschriften zur Durchführung verschiedener Bestimmungen des Abkommens und insbesondere des Protokolls Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse zu erlassen, wobei die Vorschriften der Entscheidung Nr. 523/92/EGKS sinngemäß zu übernehmen sind.

Solche Durchführungsvorschriften sind für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft in der Verordnung (EG) Nr. 3491/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 mit Durchführungsvorschriften zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und Ungarn andererseits (4) festgelegt worden.

Was die handelspolitischen Schutzmaßnahmen betrifft, so müssen die besonderen Vorschriften zu den allgemeinen Regeln festgelegt werden, die insbesondere in der Entscheidung Nr. 2424/88/EGKS der Kommission vom 29. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gehörenden Ländern (5) niedergelegt sind, soweit dies aufgrund der Bestimmungen des Abkommens erforderlich ist.

Bei der Prüfung der Frage, ob eine Schutzmaßnahme getroffen werden soll, sind die im Abkommen niedergelegten Verpflichtungen zu berücksichtigen.

Es ist angezeigt, daß die Durchführungsvorschriften zu dem Abkommen in der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft möglichst einheitlich sind.

Verschiedene Maßnahmen, die in dem Abkommen vorgesehen sind, gehen über die im Vertrag vorgesehenen Handlungsbefugnisse hinaus; daher müssen sie gemäß Artikel 95 nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und mit einstimmiger Zustimmung des Rates erlassen werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission kann mit Zustimmung des Rates beschließen, den durch das Abkommen eingesetzten Assoziationsrat mit den in Artikel 28 und Artikel 115 Absatz 2 des Abkommens vorgesehenen Maßnahmen zu befassen. Gegebenenfalls erlässt die Kommission diese Maßnahmen nach demselben Verfahren.

Die Kommission fasst diese Beschlüsse von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats.

Artikel 2

(1) Im Fall von Verhaltensweisen, die die Anwendung der in Artikel 8 des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen vorgesehenen Maßnahmen durch die Gemeinschaft rechtfertigen könnten, äussert sich die Kommission zur Vereinbarkeit dieser Verhaltensweisen mit dem Abkommen, nachdem sie von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats den Sachverhalt geprüft hat. Gegebenenfalls erlässt sie mit Zustimmung des Rates Schutzmaßnahmen; ausgenommen sind die Fälle von Subventionen, die unter die Entscheidung Nr. 2424/88/EGKS fallen und in denen die Maßnahmen nach den in dieser Entscheidung festgelegten Verfahren zu erlassen sind.

Diese Schutzmaßnahmen werden nur nach Maßgabe des Artikels 8 des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen getroffen.

(2) Im Fall von Verhaltensweisen, die dazu führen könnten, daß Ungarn gegenüber der Gemeinschaft Maßnahmen gemäß Artikel 8 des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen anwendet, äussert sich die Kommission nach Prüfung des Sachverhalts zur Vereinbarkeit der Verhaltensweisen mit den in dem Abkommen niedergelegten Grundsätzen. Anhand der Kriterien, die sich aus den Artikeln 65 und 66 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, aus Artikel 85 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und aus den Vorschriften über staatliche Beihilfen einschließlich des Folgerechts ergeben, fasst sie gegebenenfalls die geeigneten Beschlüsse.

Artikel 3

Im Fall von Praktiken, die die Anwendung von Maßnahmen nach Artikel 29 des Abkommens durch die Gemeinschaft rechtfertigen könnten, beschließt die Kommission die Einführung von Antidumpingzöllen nach dem in der Entscheidung Nr. 2424/88/EGKS festgelegten Verfahren unter Beachtung der in Artikel 33 Absatz 2 sowie Absatz 3 Buchstabe b) oder d) des Abkommens festgelegten Modalitäten.

Artikel 4

(1) Beantragt ein Mitgliedstaat bei der Kommission die Anwendung von Schutzmaßnahmen nach Artikel 30 oder 31 des Abkommens und beschließt die Kommission, keine Schutzmaßnahmen anzuwenden, so teilt sie dies dem Rat und den Mitgliedstaaten binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags des Mitgliedstaats mit.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die erforderlichen Informationen zur Begründung ihrer Anträge auf Anwendung von Schutzmaßnahmen.

Jeder Mitgliedstaat kann den Rat mit dem Beschluß der Kommission binnen zehn Arbeitstagen nach dessen Mitteilung befassen.

Äussert der Rat mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 28 Absatz 4 des Vertrags die Absicht, einen anderslautenden Beschluß zu beantragen, so unterrichtet die Kommission Ungarn davon unverzueglich und notifiziert ihm die Aufnahme von Konsultationen im Assoziationsrat nach Artikel 33 Absätze 2 und 3 des Abkommens.

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen eines Monats nach Abschluß der mit Ungarn in dem Assoziationsrat geführten Konsultationen die Kommission auffordern, Schutzmaßnahmen zu treffen.

(2) Stellt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus fest, daß Schutzmaßnahmen nach Artikel 30 oder 31 des Abkommens anzuwenden sind, so

- teilt sie dies den Mitgliedstaaten unverzueglich beziehungsweise, wenn sie damit dem Antrag eines Mitgliedstaats nachkommt, binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags mit;

- konsultiert sie den in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3491/93 genannten Ausschuß, nachstehend "Ausschuß" genannt;

- unterrichtet sie davon gleichzeitig Ungarn und notifiziert dem Assoziationsrat die Aufnahme von Konsultationen nach Artikel 33 Absätze 2 und 3 des Abkommens;

- übermittelt sie dem Assoziationsrat gleichzeitig alle für diese Konsultationen erforderlichen Informationen.

(3) Die Konsultationen im Assoziationsrat gelten in jedem Fall nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach der in Absatz 1 vierter Unterabsatz oder in Absatz 2 vorgesehenen Notifizierung als abgeschlossen.

Nach Abschluß der Konsultationen oder gegebenenfalls nach Ablauf dieser Frist von 30 Tagen kann die Kommission, wenn keine andere Vereinbarung getroffen werden konnte, nach Konsultation des Ausschusses die geeigneten Maßnahmen zur Anwendung des Artikels 30 oder 31 des Abkommens treffen.

(4) Der Beschluß nach Absatz 3 wird dem Rat, den Mitgliedstaaten und Ungarn unverzueglich mitgeteilt; er wird ebenfalls dem Assoziationsrat notifiziert.

Er ist unmittelbar anwendbar.

(5) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat mit dem von der Kommission gemäß Absatz 3 gefassten Beschluß binnen zehn Arbeitstagen nach dessen Mitteilung befassen.

(6) Fasst die Kommission binnen zehn Arbeitstagen nach Abschluß der Konsultationen im Assoziationsrat oder gegebenenfalls nach Ablauf der Frist von 30 Tagen keinen Beschluß im Sinne des Absatzes 3 zweiter Unterabsatz, so kann jeder Mitgliedstaat, der die Kommission gemäß Absatz 2 befasst hat, den Rat befassen.

(7) In den in Absatz 5 und den in Absatz 6 genannten Fällen kann der Rat die Kommission binnen eines Monats mit qualifizierter Mehrheit auffordern, andere Schutzmaßnahmen zu treffen beziehungsweise Maßnahmen zu treffen.

Artikel 5

(1) Bei Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des Artikels 33 Absatz 3 Buchstabe d) des Abkommens kann die Kommission in den in Artikel 30 oder 31 des Abkommens genannten Fällen sofortige Schutzmaßnahmen treffen.

(2) Wird die Kommission mit dem Antrag eines Mitgliedstaats befasst, so beschließt sie darüber binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

Der Beschluß der Kommission wird dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat mit dem Beschluß der Kommission nach dem in Artikel 4 Absatz 5 vorgesehenen Verfahren befassen.

Das Verfahren nach Artikel 4 Absätze 5 bis 7 findet Anwendung.

Fasst die Kommission binnen der in Absatz 2 genannten Frist keinen Beschluß, so kann jeder Mitgliedstaat, der die Kommission befasst hat, gemäß den in den vorstehenden Unterabsätzen genannten Verfahren den Rat befassen.

Artikel 6

Die Kommission nimmt die in dem Abkommen vorgesehenen Notifizierungen der Gemeinschaft an den Assoziationsrat vor.

Artikel 7

Diese Entscheidung tritt am Tag des Inkrafttretens des Europa-Abkommens in Kraft.

Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Februar 1994

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 116 vom 30. 4. 1992, S. 2.

(2) ABl. Nr. L 25 vom 29. 1. 1994, S. 7.

(3) ABl. Nr. L 56 vom 29. 2. 1992, S. 38.

(4) ABl. Nr. L 319 vom 21. 12. 1993, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 18.

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