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Document 31988D0591

88/591/EGKS, EWG, Euratom: Beschluß des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften

OJ L 319, 25.11.1988, p. 1–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 01 Volume 002 P. 89 - 97
Special edition in Swedish: Chapter 01 Volume 002 P. 89 - 97
Special edition in Czech: Chapter 01 Volume 001 P. 181 - 188
Special edition in Estonian: Chapter 01 Volume 001 P. 181 - 188
Special edition in Latvian: Chapter 01 Volume 001 P. 181 - 188
Special edition in Lithuanian: Chapter 01 Volume 001 P. 181 - 188
Special edition in Hungarian Chapter 01 Volume 001 P. 181 - 188
Special edition in Maltese: Chapter 01 Volume 001 P. 181 - 188
Special edition in Polish: Chapter 01 Volume 001 P. 181 - 188
Special edition in Slovak: Chapter 01 Volume 001 P. 181 - 188
Special edition in Slovene: Chapter 01 Volume 001 P. 181 - 188
Special edition in Bulgarian: Chapter 01 Volume 001 P. 67 - 74
Special edition in Romanian: Chapter 01 Volume 001 P. 67 - 74
Special edition in Croatian: Chapter 01 Volume 005 P. 8 - 15

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/01/2003; Teilweises Ende der Gültigkeit Aufgehoben durch 12001C010

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1988/591/oj

31988D0591

88/591/EGKS, EWG, Euratom: Beschluß des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften

Amtsblatt Nr. L 319 vom 25/11/1988 S. 0001 - 0008
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0089
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0089


BESCHLUSS DES RATES vom 24 . Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften ( 88/591/EGKS, EWG, Euratom )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 32d,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 168a,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 140a,

gestützt auf das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, unterzeichnet in Paris am 18 . April 1951,

gestützt auf das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, unterzeichnet in Brüssel am 17 . April 1957,

gestützt auf das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Atomgemeinschaft, unterzeichnet in Brüssel am 17 . April 1957,

gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, unterzeichnet in Brüssel am 8 . April 1965,

auf Antrag des Gerichtshofs,

nach Stellungnahme der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Artikel 32d EGKS-Vertrag, Artikel 168a EWG-Vertrag und Artikel 140a EAG-Vertrag ermächtigen den Rat, dem Gerichtshof ein Gericht erster Instanz beizuordnen, das wichtige richterliche Funktionen wahrzunehmen hat und dessen Mitglieder jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und über die Befähigung zur Ausübung derartiger Funktionen verfügen .

Die vorstehend genannten Bestimmungen ermächtigen den Rat, dem Gericht erster Instanz, gegen dessen Entscheidungen ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof nach Maßgabe der Satzung eingelegt werden kann, die erstinstanzliche Zuständigkeit für bestimmte Gruppen von Klagen natürlicher oder juristischer Personen zu übertragen . Der Rat legt aufgrund dieser Bestimmungen die Zusammensetzung dieses Gerichts fest und beschließt die Anpassungen und ergänzenden Bestimmungen, die in bezug auf die Satzungen des Gerichtshofs notwendig sind .

Für Klagen, deren Entscheidung eine eingehende Prüfung komplexer Sachverhalte erfordert, ist die Einführung zweier Rechtszuege geeignet, den Rechtsschutz des einzelnen zu verbessern .

Zur Aufrechterhaltung der Qualität und der Effizienz des Rechtsschutzes in der Rechtsprechung der Gemeinschaft muß es dem Gerichtshof ermöglicht werden, seine Tätigkeit auf seine grundlegende Aufgabe - die Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts - zu konzentrieren .

Es ist daher erforderlich, von der Ermächtigung aufgrund des Artikels 32d EGKS-Vertrag, des Artikels 168a EWG-Vertrag und des Artikels 140a EAG-Vertrag Gebrauch zu machen und dem Gericht die Zuständigkeit im ersten Rechtszug für bestimmte Gruppen von Klagen zu übertragen, die häufig eine Prüfung komplexer Sachverhalte erfordern, nämlich für Klagen von Bediensteten der Organe sowie in bezug auf den EGKS-Vertrag für Klagen von Unternehmen und Verbänden im Bereich der Umlagen, der Erzeugung, der Preise sowie der Kartelle und Zusammenschlüsse und in bezug auf den EWG-Vertrag für Klagen von natürlichen oder juristischen Personen in Wettbewerbssachen - BESCHLIESST :

Artikel 1 Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird ein "Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften", nachstehend "Gericht" genannt, beigeordnet . Das Gericht hat seinen Sitz bei dem Gerichtshof .

Artikel 2 ( 1 ) Das Gericht besteht aus zwölf Mitgliedern .

( 2 ) Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichts für die Dauer von drei Jahren . Wiederwahl ist zulässig .

( 3 ) Die Mitglieder des Gerichts können dazu bestellt werden, die Tätigkeit eines Generalanwalts auszuüben .

Der Generalanwalt hat in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu bestimmten dem Gericht unterbreiteten Rechtssachen öffentlich zu stellen, um das Gericht bei der Erfuellung seiner Aufgaben zu unterstützen .

Die Kriterien für die Bestimmung solcher Rechtssachen sowie die Einzelheiten für die Bestellung der Generalanwälte werden in der Verfahrensordnung des Gerichts festgelegt .

Ein in einer Rechtssache zum Generalanwalt bestelltes Mitglied darf bei der Entscheidung dieser Rechtssache nicht mitwirken .

( 4 ) Das Gericht tagt in Kammern mit drei oder fünf Richtern . Die Bildung der Kammern und die Zuweisung der Rechtssachen an sie erfolgt entsprechend der Verfahrensordnung . In bestimmten in der Verfahrensordnung festgelegten Fällen kann das Gericht in Vollsitzungen tagen .

( 5 ) Artikel 21 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften sowie Arti - kel 6 des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften finden auf die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts entsprechende Anwendung .

Artikel 3 ( 1 ) Das Gericht übt im ersten Rechtszug die Zuständigkeiten aus, die dem Gerichtshof durch die Verträge zur Gründung der Gemeinschaften und die zur Durchführung dieser Verträge erlassenen Rechtsakte übertragen worden sind :

a) bei Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten im Sinne des Artikels 179 EWG-Vertrag und des Artikels 152 EAG-Vertrag;

b ) bei Klagen, die gemäß Artikel 33 Absatz 2 und Artikel 35 EGKS-Vertrag von Unternehmen oder von den in Arti - kel 48 dieses Vertrages genannten Verbänden gegen die Kommission erhoben werden und die individuelle Entscheidungen betreffen, die aufgrund des Artikels 50 und der Artikel 57 bis 66 dieses Vertrages ergangen sind;

c ) bei Klagen, die von natürlichen oder juristischen Personen gemäß Artikel 173 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 3 EWG-Vertrag gegen ein Organ der Gemeinschaften erhoben werden und die Anwendung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsvorschriften zum Gegenstand haben .

( 2 ) Erhebt eine natürliche oder juristische Person eine Klage, für die nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels das Gericht zuständig ist, und eine Klage im Sinne des Artikels 40 Absätze 1 und 2 EGKS-Vertrag, des Artikels 178 EWG-Vertrag oder des Artikels 151 EAG-Vertrag auf Ersatz des Schadens, den ein Organ der Gemeinschaften durch die Handlung oder die Unterlassung, die Gegenstand der ersten Klage sind, verursacht hat, so ist das Gericht auch für die Entscheidung über die Klage, die auf Ersatz dieses Schadens gerichtet ist, zuständig .

( 3 ) Der Rat prüft unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen einschließlich der Entwicklung der Rechtsprechung nach zweijähriger Tätigkeit des Gerichts erneut den Vorschlag des Gerichtshofs, dem Gericht die Zuständigkeit zu übertragen für Klagen, die gemäß Artikel 33 Absatz 2 und Artikel 35 EGKS-Vertrag von den Unternehmen oder den in Artikel 48 dieses Vertrages genannten Verbänden gegen die Kommission erhoben werden und Handlungen im Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 74 dieses Vertrages betreffen sowie für Klagen, die von natürlichen oder juristischen Personen gemäß Artikel 173 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 3 EWG-Vertrag gegen ein Organ der Gemeinschaften erhoben werden und im Falle von Dumping oder Subvention getroffene handelspolitische Schutzmaßnahmen im Sinne des Artikels 113 dieses Vertrages zum Gegenstand haben .

Artikel 4 Vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen finden die Artikel 34, 36, 39, 44 und 92 EGKS-Vertrag, die Arti - kel 172, 174, 176, 184 bis 187 und 192 EWG-Vertrag und die Artikel 147, 149, 156 bis 159 und 164 EAG-Vertrag auf das Gericht entsprechende Anwendung .

Artikel 5 In das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl werden nach Artikel 43 die folgenden Bestimmungen eingefügt :

"VIERTER TEIL DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Rechtsstellung der Mitglieder und Organisation des Gerichts Artikel 44 Die Artikel 2, 3, 4, 6 bis 9, Artikel 13 Absatz 1, Arti - kel 17, Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 19 dieser Satzung finden auf das Gericht und dessen Mitglieder entsprechende Anwendung . Der Eid gemäß Artikel 2 wird vor dem Gerichtshof geleistet; die in den Artikeln 3, 4 und 7 genannten Entscheidungen trifft der Gerichtshof nach Stellungnahme des Gerichts .

Kanzler und Personal Artikel 45 Das Gericht ernennt einen Kanzler und bestimmt dessen Stellung . Die Artikel 9 und 14 dieser Satzung finden auf den Kanzler des Gerichts entsprechende Anwendung .

Der Präsident des Gerichtshofs und der Präsident des Gerichts legen einvernehmlich fest, in welcher Weise Beamte und sonstige Bedienstete, die dem Gerichtshof beigegeben sind, dem Gericht Dienste leisten, um ihm die Erfuellung seiner Aufgaben zu ermöglichen . Einzelne Beamte oder sonstige Bedienstete unterstehen dem Kanzler des Gerichts unter Aufsicht des Präsidenten des Gerichts .

Das Verfahren vor dem Gericht Artikel 46 Das Verfahren vor dem Gericht bestimmt sich nach dem Dritten Titel dieser Satzung; Artikel 41 und 42 sind gegenstandslos .

Das Verfahren wird, soweit dies erforderlich ist, durch die nach Maßgabe von Artikel 32d Absatz 4 des Vertrages erlassene Verfahrensordnung im einzelnen geregelt und ergänzt .

Abweichend von Artikel 21 Absatz 4 dieser Satzung kann der Generalanwalt seine begründeten Schlussanträge schriftlich stellen .

Artikel 47 Wird eine Klageschrift oder ein anderer Schriftsatz, die an das Gericht gerichtet sind, irrtümlich beim Kanzler des Gerichtshofs eingereicht, so übermittelt dieser sie unverzueglich an den Kanzler des Gerichts; wird eine Klageschrift oder ein anderer Schriftsatz, die an den Gerichtshof gerichtet sind, irrtümlich beim Kanzler des Gerichts eingereicht, so übermittelt dieser sie unverzueglich an den Kanzler des Gerichtshofs .

Stellt das Gericht fest, daß es für eine Klage nicht zuständig ist, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt, so verweist es den Rechtsstreit an den Gerichtshof; stellt der Gerichtshof fest, daß eine Klage in die Zuständigkeit des Gerichts fällt, so verweist er den Rechtsstreit an das Gericht, das sich dann nicht für unzuständig erklären kann .

Sind bei dem Gerichtshof und dem Gericht Rechtssachen anhängig, die den gleichen Gegenstand haben, die gleiche Auslegungsfrage aufwerfen oder die Gültigkeit desselben Rechtsaktes betreffen, so kann das Gericht nach Anhörung der Parteien das Verfahren bis zum Erlaß des Urteils des Gerichtshofs aussetzen . Handelt es sich um Klagen auf Nichtigerklärung desselben Rechtsaktes, so kann sich das Gericht ferner für nicht zuständig erklären, damit der Gerichtshof über diese Klagen entscheidet . In den in diesem Absatz genannten Fällen kann auch der Gerichtshof die Aussetzung des bei ihm anhängigen Verfahrens beschließen; in diesem Fall wird das Verfahren vor dem Gericht fortgeführt .

Artikel 48 Der Kanzler des Gerichts übermittelt jeder Partei sowie allen Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen, auch wenn diese vor dem Gericht der Rechtssache nicht als Streithelfer beigetreten sind, die Endentscheidungen des Gerichts und die Entscheidungen, die über einen Teil des Streitgegenstands ergangen sind oder die einen Zwischenstreit beenden, der eine Einrede wegen Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit zum Gegenstand hat .

Rechtsmittel zum Gerichtshof Artikel 49 Gegen die Endentscheidungen des Gerichts und gegen die Entscheidungen, die über einen Teil des Streitgegenstands ergangen sind oder die einen Zwischenstreit beenden, der eine Einrede der Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit zum Gegenstand hat, kann ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden; die Rechtsmittelfrist beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung .

Dieses Rechtsmittel kann von einer Partei eingelegt werden, die mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist . Andere Streithelfer als Mitgliedstaaten oder Gemeinschaftsorgane können dieses Rechtsmittel jedoch nur dann einlegen, wenn die Entscheidung des Gerichts sie unmittelbar berührt .

Mit Ausnahme von Fällen, die sich auf Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und ihren Bediensteten beziehen, kann dieses Rechtsmittel auch von den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen eingelegt werden, die dem Rechtsstreit vor dem Gericht nicht beigetreten sind . In diesem Fall befinden sie sich in derselben Stellung wie die Mitgliedstaaten und Organe, die dem Rechtsstreit im ersten Rechtszug beigetreten sind .

Artikel 50 Wird ein Antrag auf Zulassung als Streithelfer von dem Gericht abgelehnt, so kann der Antragsteller binnen zwei Wochen nach Zustellung der ablehnenden Entscheidung ein Rechtsmittel beim Gerichtshof einlegen .

Gegen die aufgrund des Artikels 39 Absätze 2 und 3 oder des Artikels 92 Absatz 3 des Vertrages ergangenen Entscheidungen des Gerichts können die Parteien des Verfahrens binnen zwei Monaten nach Zustellung ein Rechtsmittel beim Gerichtshof einlegen .

Die Entscheidung über das gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels eingelegte Rechtsmittel ergeht nach Maßgabe des Artikels 33 dieser Satzung .

Artikel 51 Das beim Gerichtshof eingelegte Rechtsmittel ist auf Rechtsfragen beschränkt . Es kann nur auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, sowie auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden .

Ein Rechtsmittel nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung ist unzulässig .

Das Verfahren vor dem Gerichtshof Artikel 52 Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts ein Rechtsmittel eingelegt, so besteht das Verfahren vor dem Gerichtshof aus einem schriftlichen und einem mündlichen Verfahren . Unter den in der Verfahrensordnung festgelegten Voraussetzungen kann der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts und der Parteien ohne mündliches Verfahren entscheiden .

Aufschiebende Wirkung Artikel 53 Unbeschadet des Artikels 39 Absätze 2 und 3 des Vertrages haben Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung .

Abweichend von Artikel 44 des Vertrages werden die Entscheidungen des Gerichts, in denen eine allgemeine Entscheidung für nichtig erklärt wird, erst nach Ablauf der in Artikel 49 Absatz 1 dieser Satzung vorgesehenen Frist oder, wenn innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, nach dessen Zurückweisung wirksam; ein Beteiligter kann jedoch gemäß Artikel 39 Absätze 2 und 3 des Vertrages beim Gerichtshof die Aussetzung der Wirkungen der für nichtig erklärten Entscheidung oder sonstige einstweilige Anordnungen beantragen .

Entscheidung des Gerichtshofs über das Rechtsmittel Artikel 54 Ist das Rechtsmittel begründet, so hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf . Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen .

Im Falle der Zurückverweisung ist das Gericht an die rechtliche Beurteilung in der Entscheidung des Gerichtshofs gebunden .

Ist das von einem Mitgliedstaat oder einem Gemeinschaftsorgan, die dem Rechtsstreit vor dem Gericht nicht beigetreten sind, eingelegte Rechtsmittel begründet, so kann der Gerichtshof, falls er dies für notwendig hält, diejenigen Wirkungen der aufgehobenen Entscheidung des Gerichts bezeichnen, die für die Parteien des Rechtsstreits als fortgeltend zu betrachten sind ." Artikel 6 Die bisherigen Artikel 44 und 45 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl werden Artikel 55 und 56 .

Artikel 7 In das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft werden nach Arti - kel 43 die folgenden Bestimmungen eingefügt :

"TITEL IV DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Artikel 44 Die Artikel 2 bis 8 und die Artikel 13 bis 16 dieser Satzung finden auf das Gericht und dessen Mitglieder entsprechende Anwendung . Der Eid gemäß Artikel 2 wird vor dem Gerichtshof geleistet; die in den Artikeln 3, 4 und 6 genannten Entscheidungen trifft der Gerichtshof nach Stellungnahme des Gerichts .

Artikel 45 Das Gericht ernennt einen Kanzler und bestimmt dessen Stellung . Die Artikel 9, 10 und 13 dieser Satzung finden auf den Kanzler des Gerichts entsprechende Anwendung .

Der Präsident des Gerichtshofs und der Präsident des Gerichts legen einvernehmlich fest, in welcher Weise Beamte und sonstige Bedienstete, die dem Gerichtshof beigegeben sind, dem Gericht Dienste leisten, um ihm die Erfuellung seiner Aufgaben zu ermöglichen . Einzelne Beamte oder sonstige Bedienstete unterstehen dem Kanzler des Gerichts unter Aufsicht des Präsidenten des Gerichts .

Artikel 46 Das Verfahren vor dem Gericht bestimmt sich nach Titel III dieser Satzung; Artikel 20 ist gegenstandslos .

Das Verfahren wird, soweit dies erforderlich ist, durch die nach Maßgabe von Artikel 168a Absatz 4 des Vertrages erlassene Verfahrensordnung im einzelnen geregelt und ergänzt .

Abweichend von Artikel 18 Absatz 4 dieser Satzung kann der Generalanwalt seine begründeten Schlussanträge schriftlich stellen .

Artikel 47 Wird eine Klageschrift oder ein anderer Schriftsatz, die an das Gericht gerichtet sind, irrtümlich beim Kanzler des Gerichtshofs eingereicht, so übermittelt dieser sie unverzueglich an den Kanzler des Gerichts; wird eine Klage - schrift oder ein anderer Schriftsatz, die an den Gerichtshof gerichtet sind, irrtümlich beim Kanzler des Gerichts eingereicht, so übermittelt dieser sie unverzueglich an den Kanzler des Gerichtshofs .

Stellt das Gericht fest, daß es für eine Klage nicht zuständig ist, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt, so verweist es den Rechtsstreit an den Gerichtshof; stellt der Gerichtshof fest, daß eine Klage in die Zuständigkeit des Gerichts fällt, so verweist er den Rechtsstreit an das Gericht, das sich dann nicht für unzuständig erklären kann .

Sind bei dem Gerichtshof und dem Gericht Rechtssachen anhängig, die den gleichen Gegenstand haben, die gleiche Auslegungsfrage aufwerfen oder die Gültigkeit desselben Rechtsaktes betreffen, so kann das Gericht nach Anhörung der Parteien das Verfahren bis zum Erlaß des Urteils des Gerichtshofs aussetzen . Handelt es sich um Klagen auf Nichtigerklärung desselben Rechtsaktes, so kann sich das Gericht ferner für nicht zuständig erklären, damit der Gerichtshof über diese Klagen entscheidet . In den in diesem Absatz genannten Fällen kann auch der Gerichtshof die Aussetzung des bei ihm anhängigen Verfahrens beschließen; in diesem Fall wird das Verfahren vor dem Gericht fortgeführt .

Artikel 48 Der Kanzler des Gerichts übermittelt jeder Partei sowie allen Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen, auch wenn diese vor dem Gericht der Rechtssache nicht als Streithelfer beigetreten sind, die Endentscheidungen des Gerichts und die Entscheidungen, die über einen Teil des Streitgegenstands ergangen sind oder die einen Zwischenstreit beenden, der eine Einrede wegen Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit zum Gegenstand hat .

Artikel 49 Gegen die Endentscheidungen des Gerichts und gegen die Entscheidungen, die über einen Teil des Streitgegenstands ergangen sind oder die einen Zwischenstreit beenden, der eine Einrede der Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit zum Gegenstand hat, kann ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden; die Rechtsmittelfrist beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung .

Dieses Rechtsmittel kann von einer Partei eingelegt werden, die mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist . Andere Streithelfer als Mitgliedstaaten oder Gemeinschaftsorgane können dieses Rechtsmittel jedoch nur dann einlegen, wenn die Entscheidung des Gerichts sie unmittelbar berührt .

Mit Ausnahme von Fällen, die sich auf Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und ihren Bediensteten beziehen, kann dieses Rechtsmittel auch von den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen eingelegt werden, die dem Rechtsstreit vor dem Gericht nicht beigetreten sind . In diesem Fall befinden sie sich in derselben Stellung wie Mitgliedstaaten und Organe, die dem Rechtsstreit im ersten Rechtszug beigetreten sind .

Artikel 50 Wird ein Antrag auf Zulassung als Streithelfer von dem Gericht abgelehnt, so kann der Antragsteller binnen zwei Wochen nach Zustellung der ablehnenden Entscheidung ein Rechtsmittel beim Gerichtshof einlegen .

Gegen die aufgrund der Artikel 185, 186 und des Artikels 192 Absatz 4 des Vertrages ergangenen Entscheidungen des Gerichts können die Parteien des Verfahrens binnen zwei Monaten nach Zustellung ein Rechtsmittel beim Gerichtshof einlegen .

Die Entscheidung über das gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels eingelegte Rechtsmittel ergeht nach Maßgabe des Artikels 36 dieser Satzung .

Artikel 51 Das beim Gerichtshof eingelegte Rechtsmittel ist auf Rechtsfragen beschränkt . Es kann nur auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, sowie auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden .

Ein Rechtsmittel nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung ist unzulässig .

Artikel 52 Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts ein Rechtsmittel eingelegt, so besteht das Verfahren vor dem Gerichtshof aus einem schriftlichen und einem mündlichen Verfahren . Unter den in der Verfahrensordnung festgelegten Voraussetzungen kann der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts und der Parteien ohne mündliches Verfahren entscheiden.

Artikel 53 Unbeschadet der Artikel 185 und 186 des Vertrages haben Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung .

Abweichend von Artikel 187 des Vertrages werden die Entscheidungen des Gerichts, in denen eine Verordnung für nichtig erklärt wird, erst nach Ablauf der in Artikel 49 Absatz 1 dieser Satzung vorgesehenen Frist oder, wenn innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, nach dessen Zurückweisung wirksam; ein Beteiligter kann jedoch gemäß den Artikeln 185 und 186 des Vertrages beim Gerichtshof die Aussetzung der Wirkungen der für nichtig erklärten Verordnung oder sonstige einstweilige Anordnungen beantragen .

Artikel 54 Ist das Rechtsmittel begründet, so hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf . Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen .

Im Falle der Zurückverweisung ist das Gericht an die rechtliche Beurteilung in der Entscheidung des Gerichtshofs gebunden .

Ist das von einem Mitgliedstaat oder einem Gemeinschaftsorgan, die dem Rechtsstreit vor dem Gericht nicht beigetreten sind, eingelegte Rechtsmittel begründet, so kann der Gerichtshof, falls er dies für notwendig hält, diejenigen Wirkungen der aufgehobenen Entscheidung des Gerichts bezeichnen, die für die Parteien des Rechtsstreits als fortgeltend zu betrachten sind ." Artikel 8 Die bisherigen Artikel 44, 45 und 46 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft werden Artikel 55, 56 und 57.

Artikel 9 In das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Atomgemeinschaft werden nach Artikel 44 die folgenden Bestimmungen eingefügt :

"TITEL IV DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Artikel 45 Die Artikel 2 bis 8 und die Artikel 13 bis 16 dieser Satzung finden auf das Gericht und dessen Mitglieder entsprechende Anwendung . Der Eid gemäß Artikel 2 wird vor dem Gerichtshof geleistet; die in den Artikeln 3, 4 und 6 genannten Entscheidungen trifft der Gerichtshof nach Stellungnahme des Gerichts .

Artikel 46 Das Gericht ernennt einen Kanzler und bestimmt dessen Stellung . Die Artikel 9, 10 und 13 dieser Satzung finden auf den Kanzler des Gerichts entsprechende Anwendung .

Der Präsident des Gerichtshofs und der Präsident des Gerichts legen einvernehmlich fest, in welcher Weise Beamte und sonstige Bedienstete, die dem Gerichtshof beigegeben sind, dem Gericht Dienste leisten, um ihm die Erfuellung seiner Aufgaben zu ermöglichen . Einzelne Beamte oder sonstige Bedienstete unterstehen dem Kanzler des Gerichts unter Aufsicht des Präsidenten des Gerichts .

Artikel 47 Das Verfahren vor dem Gericht bestimmt sich nach Titel III dieser Satzung; die Artikel 20 und 21 sind gegenstandslos .

Das Verfahren wird, soweit dies erforderlich ist, durch die nach Maßgabe von Artikel 140a Absatz 4 des Vertrages erlassene Verfahrensordnung im einzelnen geregelt und ergänzt .

Abweichend von Artikel 18 Absatz 4 dieser Satzung kann der Generalanwalt seine begründeten Schlussanträge schriftlich stellen .

Artikel 48 Wird eine Klageschrift oder ein anderer Schriftsatz, die an das Gericht gerichtet sind, irrtümlich beim Kanzler des Gerichtshofs eingereicht, so übermittelt dieser sie unverzueglich an den Kanzler des Gerichts; wird eine Klageschrift oder ein anderer Schriftsatz, die an den Gerichshof gerichtet sind, irrtümlich beim Kanzler des Gerichts eingereicht, so übermittelt dieser sie unverzueglich an den Kanzler des Gerichtshofs .

Stellt das Gericht fest, daß es für eine Klage nicht zuständig ist, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt, so verweist es den Rechtsstreit an den Gerichtshof; stellt der Gerichtshof fest, daß eine Klage in die Zuständigkeit des Gerichts fällt, so verweist er den Rechtsstreit an das Gericht, das sich dann nicht für unzuständig erklären kann .

Sind bei dem Gerichtshof und dem Gericht Rechtssachen anhängig, die den gleichen Gegenstand haben, die gleiche Auslegungsfrage aufwerfen oder die Gültigkeit desselben Rechtsaktes betreffen, so kann das Gericht nach Anhörung der Parteien das Verfahren bis zum Erlaß des Urteils des Gerichtshofs aussetzen . Handelt es sich um Klagen auf Nichtigerklärung desselben Rechtsaktes, so kann sich das Gericht ferner für nicht zuständig erklären, damit der Gerichtshof über diese Klagen entscheidet . In den in diesem Absatz genannten Fällen kann auch der Gerichtshof die Aussetzung des bei ihm anhängigen Verfahrens beschließen; in diesem Fall wird das Verfahren vor dem Gericht fortgeführt .

Artikel 49 Der Kanzler des Gerichts übermittelt jeder Partei sowie allen Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen, auch wenn diese vor dem Gericht der Rechtssache nicht als Streithelfer beigetreten sind, die Endentscheidungen des Gerichts und die Entscheidungen, die über einen Teil des Streitgegenstands ergangen sind oder die einen Zwischenstreit beenden, der eine Einrede wegen Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit zum Gegenstand hat .

Artikel 50 Gegen die Endentscheidungen des Gerichts und gegen die Entscheidungen, die über einen Teil des Streitgegenstands ergangen sind oder die einen Zwischenstreit beenden, der eine Einrede der Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit zum Gegenstand hat, kann ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden; die Rechtsmittelfrist beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung .

Dieses Rechtsmittel kann von einer Partei eingelegt werden, die mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist . Andere Streithelfer als Mitgliedstaaten oder Gemeinschaftsorgane können dieses Rechtsmittel jedoch nur dann einlegen, wenn die Entscheidung des Gerichts sie unmittelbar berührt .

Mit Ausnahme von Fällen, die sich auf Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und ihren Bediensteten beziehen, kann dieses Rechtsmittel auch von den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen eingelegt werden, die dem Rechtsstreit vor dem Gericht nicht beigetreten sind . In diesem Fall befinden sie sich in derselben Stellung wie Mitgliedstaaten und Organe, die dem Rechtsstreit im ersten Rechtszug beigetreten sind .

Artikel 51 Wird ein Antrag auf Zulassung als Streithelfer von dem Gericht abgelehnt, so kann der Antragsteller binnen zwei Wochen nach Zustellung der ablehnenden Entscheidung ein Rechtsmittel beim Gerichtshof einlegen .

Gegen die aufgrund der Artikel 157, 158 oder des Artikels 164 Absatz 3 des Vertrages ergangenen Entscheidungen des Gerichts können die Parteien des Verfahrens binnen zwei Monaten nach Zustellung ein Rechtsmittel beim Gerichtshof einlegen .

Die Entscheidung über das gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels eingelegte Rechtsmittel ergeht nach Maßgabe des Artikels 37 dieser Satzung .

Artikel 52 Das beim Gerichtshof eingelegte Rechtsmittel ist auf Rechtsfragen beschränkt . Es kann nur auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, sowie auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden .

Ein Rechtsmittel nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung ist unzulässig .

Artikel 53 Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts ein Rechtsmittel eingelegt, so besteht das Verfahren vor dem Gerichtshof aus einem schriftlichen und einem mündlichen Verfahren . Unter den in der Verfahrensordnung festgelegten Voraussetzungen kann der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts und der Parteien ohne mündliches Verfahren entscheiden .

Artikel 54 Unbeschadet der Artikel 157 und 158 des Vertrages haben Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung .

Abweichend von Artikel 159 des Vertrages werden die Entscheidungen des Gerichts, in denen eine Verordnung für nichtig erklärt wird, erst nach Ablauf der in Artikel 50 Absatz 1 dieser Satzung vorgesehenen Frist oder, wenn innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, nach dessen Zurückweisung wirksam; ein Beteiligter kann jedoch gemäß den Artikeln 157 und 158 des Vertrages beim Gerichtshof die Aussetzung der Wirkungen der für nichtig erklärten Verordnung oder sonstige einstweilige Anordnungen beantragen .

Artikel 55 Ist das Rechtsmittel begründet, so hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf . Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen .

Im Falle der Zurückverweisung ist das Gericht an die rechtliche Beurteilung in der Entscheidung des Gerichtshofs gebunden .

Ist das von einem Mitgliedstaat oder einem Gemeinschaftsorgan, die dem Rechtsstreit vor dem Gericht nicht beigetreten sind, eingelegte Rechtsmittel begründet, so kann der Gerichtshof, falls er dies für notwendig hält, diejenigen Wirkungen der aufgehobenen Entscheidung des Gerichts bezeichnen, die für die Parteien des Rechtsstreits als fortgeltend zu betrachten sind ." Artikel 10 Die bisherigen Artikel 45, 46 und 47 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Atomgemeinschaft werden Artikel 56, 57 und 58 .

Artikel 11 Die Ernennung des ersten Präsidenten des Gerichts erfolgt nach dem für die Ernennung der Mitglieder geltenden Verfahren für die Dauer von drei Jahren . Die Regierungen der Mitgliedstaaten können jedoch einvernehmlich beschließen, daß das Verfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 Anwendung findet .

Das Gericht erlässt unverzueglich nach seiner Konstituierung seine Verfahrensordnung .

Bis zum Inkrafttreten der Verfahrensordnung des Gerichts gilt die Verfahrensordnung des Gerichtshofs entsprechend .

Artikel 12 Der Präsident des Rates lost unmittelbar nach der Vereidigung aller Mitglieder des Gerichts diejenigen Mitglieder des Gerichts aus, deren Stellen nach Ablauf der ersten drei Jahre gemäß Artikel 32d Absatz 3 EGKS -Vertrag, Artikel 168a Absatz 3 EWG-Vertrag und Artikel 140a Absatz 3 EAG-Vertrag neu besetzt werden .

Artikel 13 Dieser Beschluß tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 3, der an dem Tag in Kraft tritt, an dem die Feststellung des Präsidenten des Gerichtshofs, daß das Gericht ordnungsgemäß konstituiert ist, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird .

Artikel 14 Die in Artikel 3 genannten Rechtssachen, die am Tag des Inkrafttretens des genannten Artikels beim Gerichtshof anhängig sind, und in denen der in Artikel 44 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehene Vorbe - richt dem Gerichtshof noch nicht abgegeben worden ist, werden an das Gericht verwiesen .

Geschehen zu Luxemburg am 24 . Oktober 1988 .

Im Namen des Rates Der Präsident Th . PANGALOS EWG:L111UMBA00.93 FF : 1UAL; SETUP : 01; Höhe : 3701 mm; 700 Zeilen; 32468 Zeichen;

Bediener : MARL Pr .: C;

Kunde : ................................

( 1 ) ABl . Nr . C 187 vom 18 . 7 . 1988, S . 227 .

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