Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document E2015J0034

    Urteil des Gerichtshofs vom 2. August 2016 in der Rechtssache E-34/15 — EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island (Pflichtverletzung eines EFTA-Staates — Nichtumsetzung — Richtlinie 2012/46/EU zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte)

    ABl. C 120 vom 13.4.2017, p. 23–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    13.4.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 120/23


    URTEIL DES GERICHTSHOFS

    vom 2. August 2016

    in der Rechtssache E-34/15

    EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island

    (Pflichtverletzung eines EFTA-Staates — Nichtumsetzung — Richtlinie 2012/46/EU zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte)

    (2017/C 120/11)

    In der Rechtssache E-34/15 (EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island) — KLAGE auf Feststellung, dass Island seine Pflichten aus dem in Anhang II Kapitel XXIV Nummer 1a des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (Richtlinie 2012/46/EU der Kommission vom 6. Dezember 2012 zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte) in der durch Protokoll 1 zum Abkommen an das Abkommen angepassten Fassung sowie seine Pflichten aus Artikel 7 des Abkommens verletzt hat, indem Island es versäumt hat, fristgerecht alle für die Umsetzung des Rechtsakts erforderlichen Maßnahmen zu treffen oder der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen, erließ der Gerichtshof, bestehend aus dem Präsidenten Carl Baudenbacher sowie den Richtern Per Christiansen (Berichterstatter) und Páll Hreinsson, am 2. August 2016 ein Urteil mit folgendem Tenor:

    Der Gerichtshof hat für Recht erkannt:

    1.

    Island hat seine Pflichten aus dem in Anhang II Kapitel XXIV Nummer 1a des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (Richtlinie 2012/46/EU der Kommission vom 6. Dezember 2012 zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte) in der durch Protokoll 1 zum Abkommen an das Abkommen angepassten Fassung sowie seine Pflichten aus Artikel 7 des Abkommens verletzt, indem Island es versäumt hat, fristgerecht alle für die Umsetzung des Rechtsakts erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

    2.

    Island werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.


    Top