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Document C2011/140/13

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6186 — Advent/Towergate Businesses) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. C 140 vom 11.5.2011, p. 22–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    11.5.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 140/22


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache COMP/M.6186 — Advent/Towergate Businesses)

    Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    2011/C 140/13

    1.

    Am 26. April 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Bestimmte Fonds, die von dem Unternehmen Advent International Corporation („Advent“, USA) kontrolliert werden, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit der Unternehmen Towergate Partnership Limited (Vereinigtes Königreich), Cullum Capital Ventures Limited (Vereinigtes Königreich), Countrywide Insurance Management Limited (Vereinigtes Königreich) und Powerplace Insurance Services Limited (zusammen „Towergate Businesses“).

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    Advent: Beteiligungsgesellschaft, die weltweit in verschiedenen Sektoren tätig ist, unter anderem Finanzdienstleistungen, Medien, Kommunikation, Informationstechnologie, Einzelhandel, Industrie und Arzneimittel,

    Towergate Businesses: Versicherungsvermittlungsdienste im Vereinigten Königreich.

    3.

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

    4.

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6186 — Advent/Towergate Businesses per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    J-70

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

    (2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


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