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Document C2007/211/70

    Rechtssache T-225/07: Klage, eingereicht am 29. Juni 2007 — Thomson Sales Europe/Kommission

    ABl. C 211 vom 8.9.2007, p. 36–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.9.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 211/36


    Klage, eingereicht am 29. Juni 2007 — Thomson Sales Europe/Kommission

    (Rechtssache T-225/07)

    (2007/C 211/70)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Thomson Sales Europe (Boulogne-Billancourt, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Goguel und F. Foucault)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    einstweilig anzuordnen, dass alle Schriftstücke, Dokumente, Protokolle, Schreiben, Materialien usw., die zu den beiden Verordnungen Nr. 2376/94 und Nr. 710/95 geführt haben, den Parteien zur Verfügung gestellt werden;

    die Entscheidung REM 03/05 der Kommission vom 7. Mai 2007 für nichtig zu erklären.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Mit der Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung REM 03/05 der Kommission vom 7. Mai 2007, mit der festgestellt wird, dass der Erlass von Einfuhrzöllen in dem besonderen Fall der Klägerin nicht gerechtfertigt ist. Diese Entscheidung erging aufgrund eines an die Kommission gerichteten Ersuchens der französischen Behörden, die von der Klägerin die Zahlung von Antidumpingzöllen auf die Einfuhr von Farbfernsehempfangsgeräten verlangte, die von ihrer Tochtergesellschaft in Thailand gefertigt wurden und für die diese einen Erlass nach Art. 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1) beantragt hatte.

    Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie in den Genuss des Erlasses nach Art. 239 der Verordnung Nr. 2913/92 kommen könne, weil sie die beiden in der Vorschrift genannten Voraussetzungen erfülle.

    Die erste Voraussetzung (Vorliegen eines besonderen Falls) sei erfüllt; zum einen folge das aus dem Verhalten der Kommission, die ihre Herangehensweise bei der Auslegung von Rechtsvorschriften über den Warenursprung geändert habe, ohne die Wirtschaftsteilnehmer angemessen zu unterrichten, und zum anderen aus dem Verhalten der nationalen Behörden, die der Herangehensweise der Kommission gefolgt seien.

    Die Klägerin könne hinsichtlich der zweiten Voraussetzung des Art. 239 der Verordnung Nr. 2913/92 (Fehlen einer betrügerischen Absicht oder Fahrlässigkeit) nicht als fahrlässig handelnd angesehen werden, weil sie auf die Begründetheit der ursprünglichen Auffassung der Dienststellen der Kommission vertraut habe, die entschieden hätten, die Vorschriften über den Warenursprung bei ihr nicht streng anzuwenden, sondern den Vorzugsantidumpingzoll auf alle Geräte anzuwenden, die von ihrer Tochtergesellschaft in Thailand hergestellt und ausgeführt worden seien.


    (1)  ABl. L 302, S. 1.


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