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Document C2007/211/07

Rechtssache C-277/05: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. Juli 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Frankreich) — Société thermale d'Eugénie-les-Bains/Ministère de l'Économie, des Finances et de l'Industrie (Mehrwertsteuer — Geltungsbereich — Angeld, das im Rahmen von Verträgen, die der Mehrwertsteuer unterliegende Dienstleistungen zum Gegenstand haben, geleistet und im Fall des Rücktritts vom Dienstleistungserbringer einbehalten worden ist — Einordnung)

ABl. C 211 vom 8.9.2007, p. 5–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/5


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. Juli 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Frankreich) — Société thermale d'Eugénie-les-Bains/Ministère de l'Économie, des Finances et de l'Industrie

(Rechtssache C-277/05) (1)

(Mehrwertsteuer - Geltungsbereich - Angeld, das im Rahmen von Verträgen, die der Mehrwertsteuer unterliegende Dienstleistungen zum Gegenstand haben, geleistet und im Fall des Rücktritts vom Dienstleistungserbringer einbehalten worden ist - Einordnung)

(2007/C 211/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d'État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Société thermale d'Eugénie-les-Bains

Beklagter: Ministère de l'Économie, des Finances et de l'Industrie

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Conseil d'Etat (Frankreich) — Auslegung des Art. 2 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Anwendungsbereich — Im Rahmen von Verträgen, die der Mehrwertsteuer unterliegende Dienstleistungen zum Gegenstand haben, geleistete und im Falle des Rücktritts vom Dienstleistungserbringer einbehaltene Anzahlungen — Einordnung als Vergütung für die Reservierungsleistung oder als Rücktrittsentschädigung

Tenor

Art. 2 Nr. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind in dem Sinne auszulegen, dass die Beträge, die im Rahmen von Verträgen, die der Mehrwertsteuer unterliegende Beherbergungsdienstleistungen zum Gegenstand haben, als Angeld geleistet worden sind, in Fällen, in denen der Erwerber von der ihm eröffneten Möglichkeit des Rücktritts Gebrauch macht und der Hotelbetreiber diese Beträge einbehält, als pauschalierte Entschädigung zum Ausgleich des infolge des Vertragsrücktritts des Gastes entstandenen Schadens — ohne direkten Bezug zu einer entgeltlichen Dienstleistung — und als solche nicht als mehrwertsteuerpflichtig anzusehen sind.


(1)  ABl. C 229 vom 17.9.2005.


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