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Document 62023TN0488

Rechtssache T-488/23: Klage, eingereicht am 31. Juli 2023 — BHW Bausparkasse/SRB

ABl. C 338 vom 25.9.2023, p. 40–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 338/40


Klage, eingereicht am 31. Juli 2023 — BHW Bausparkasse/SRB

(Rechtssache T-488/23)

(2023/C 338/52)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: BHW Bausparkasse AG (Hameln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Berger, M. Weber und D. Schoo)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 2. Mai 2023 über die Berechnung der für 2023 im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds (SRB/ES/2023/23) einschließlich seiner Anhänge für nichtig zu erklären, soweit der angefochtene Beschluss einschließlich des Anhangs I, des Anhangs II und des Anhangs III den Beitrag der Klägerin betrifft;

dem SRB die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht annehmen sollte, dass der angefochtene Beschluss infolge der Verwendung der falschen Amtssprache durch den SRB rechtlich nicht existent ist und die Nichtigkeitsklage daher mangels Gegenstands unzulässig wäre, beantragt die Klägerin,

festzustellen, dass der angefochtene Beschluss rechtlich nicht existent ist;

dem SRB die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf sieben Gründe gestützt, die mit den in der Rechtssache T-483/23, Deutsche Kreditbank/SRB, geltend gemachten Klagegründen identisch sind.


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