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Document 62023TB0256

Rechtssache T-256/23 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 24. Juli 2023 — Mylan Ireland/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz – Humanarzneimittel – Genehmigung für das Inverkehrbringen – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Verpflichtungsantrag – Fehlende Dringlichkeit)

ABl. C 338 vom 25.9.2023, p. 26–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 338/26


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 24. Juli 2023 — Mylan Ireland/Kommission

(Rechtssache T-256/23 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Humanarzneimittel - Genehmigung für das Inverkehrbringen - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Verpflichtungsantrag - Fehlende Dringlichkeit)

(2023/C 338/35)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Antragstellerin: Mylan Ireland Ltd (Dublin, Irland) (vertreten durch Rechtsanwälte K. Roox, T. De Meese, J. Stuyck und C. Dumont)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (vertreten durch E. Mathieu, L. Haasbeek und A. Spina als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrem Antrag nach Art. 278 und 279 AEUV begehrt die Antragstellerin im Wesentlichen zum einen die Aussetzung des Vollzugs des Durchführungsbeschlusses C(2023) 3067 final der Europäischen Kommission vom 2. Mai 2023 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses C(2014) 601 final der Kommission vom 30. Januar 2014, mit dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004, zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Humanarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. 2004, L 136, S. 1) in geänderter Fassung die Genehmigung für das Inverkehrbringen des Humanarzneimittels Tecfidera — Dimethylfumarat erteilt wurde, sowie aller weiteren Entscheidungen oder Handlungen, die den angefochtenen Beschluss verlängern oder ersetzen, soweit diese sie betreffen, und zum anderen eine einstweilige Anordnung, mit der der Europäischen Kommission aufgegeben wird, alle weiteren Maßnahmen zu unterlassen, die einem Entzug ihrer Genehmigung für das Inverkehrbringen oder einem Verbot des Inverkehrbringens der Generika von Dimethylfumarat gleichkämen.

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Der Antrag der Biogen Netherlands BV auf Zulassung als Streithelferin sowie der Antrag der Mylan Ireland Ltd. auf vertrauliche Behandlung sind erledigt.

3.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes bleibt vorbehalten.

4.

Jede Partei trägt ihre eigenen durch den Streithilfeantrag von Biogen Netherlands entstandenen Kosten.


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