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Document 62020TN0530

    Rechtssache T-530/20: Klage, eingereicht am 21. August 2020 — Interfloat und GMB/Kommission

    ABl. C 329 vom 5.10.2020, p. 26–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    5.10.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 329/26


    Klage, eingereicht am 21. August 2020 — Interfloat und GMB/Kommission

    (Rechtssache T-530/20)

    (2020/C 329/46)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Klägerinnen: Interfloat Corp. (Ruggell, Liechtenstein) und GMB Glasmanufaktur Brandenburg GmbH (Tschernitz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Karpenstein und R. Sangi)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerinnen beantragen,

    die Entscheidung K(2020) 3287 endgültig der Kommission vom 26. Mai 2020 bezüglich der Maßnahmen SA.39990 (2016/C) (ex 2016/NN) (ex 2014/FC) (ex 2014/CP) –von Belgien für Ducatt NV umgesetzt, für nichtig zu erklären, und

    der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf einen einzigen Grund gestützt.

    Die Kommission hätte das auf eine Beschwerde der Klägerinnen zurückgehende förmliche Prüfverfahren nicht einstellen dürfen. Die Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (1) („Beihilfeverfahrensverordnung“) sehe ein spezifisches und abschließend geregeltes Verfahren zum Abschluss der förmlichen Prüfung vor. Sie verlange insbesondere, dass das förmliche Prüfverfahren durch eine der vier in Art. 9 — abschließend aufgeführten — Entscheidungsformen zu beenden ist. Die Einstellung eines förmlichen Prüfverfahrens wäre nur vorgesehen, sofern der betreffende Mitgliedstaat seine Anmeldung zurücknimmt (Art. 10). Mit dem angefochtenen Beschluss missachte die Kommission Wortlaut, Systematik und Telos des Art. 108 Abs. 2 AEUV sowie der Beihilfeverfahrensverordnung und verletze somit die Verfahrensrechte der Klägerinnen im förmlichen Prüfverfahren. Tatsächlich gäbe es keine ausreichende Rechtfertigung für die Einstellung des Verfahrens.


    (1)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).


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