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Document 62020TN0520

    Rechtssache T-520/20: Klage, eingereicht am 8. August 2020 — Bonicelli/Gemeinsames Unternehmen Fusion for Energy

    ABl. C 329 vom 5.10.2020, p. 24–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    5.10.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 329/24


    Klage, eingereicht am 8. August 2020 — Bonicelli/Gemeinsames Unternehmen Fusion for Energy

    (Rechtssache T-520/20)

    (2020/C 329/44)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: Tullio Bonicelli (Badalona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lhoëst)

    Beklagter: Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    den Beschluss des Beklagten vom 24. Oktober 2019, der am selben Tag veröffentlicht wurde und die Liste der Bediensteten enthält, die im Beförderungsjahr 2019 befördert wurden, insoweit aufzuheben, als er nicht in dieser Liste aufgeführt ist;

    soweit erforderlich, den Beschluss des Beklagten vom 8. Mai 2020, mit dem die von ihm am 22. Januar 2020 gegen die Liste der im Beförderungsjahr 2019 beförderten Bediensteten eingereichte Beschwerde abgelehnt wurde, aufzuheben;

    dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Der Kläger macht fünf Klagegründe geltend.

    1.

    Befugnismissbrauch und Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung: Der Beklagte lehne es systematisch ab, Beamte nach Besoldungsgruppe AD 14 zu befördern. Dies gehe weit über das Ermessen hinaus, über das er als Anstellungsbehörde bei der Beförderung verfüge.

    2.

    Verstoß gegen Art. 45 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) und offensichtlicher Beurteilungsfehler: Der Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass er geprüft hätte, welche Verdienste er habe, und dass er seine Verdienste mit denen der übrigen Beamten in der Besoldungsgruppe AD 13 verglichen hätte.

    3.

    Diskriminierung: Als Referatsleiter komme er nicht in den Genuss der Regelung von Art. 30 Abs. 8 und 9 des Anhangs XIII des Statuts. Außerdem sei er von der Praxis der Beklagten betroffen, Beamte systematisch nicht in die Besoldungsgruppe AD 14 zu befördern. Bestimmte Beamte seiner Besoldungsgruppe, die nicht Referatsleiter seien, könnten höhere Dienstbezüge erhalten als er.

    4.

    Verstoß gegen den Grundsatz des Anspruchs auf eine Laufbahn: Der Kläger beruft sich insoweit auf seine hervorragenden Beurteilungsberichte, die zeitliche Beständigkeit seiner Verdienste, das Maß der von ihm getragenen Verantwortung, die Benutzung mehrerer Sprachen bei der Arbeit, seine Dienstzeit in der Besoldungsgruppe sowie den Vorschlag, seines Vorgesetzten, ihn im Beförderungsverfahren 2019 zu befördern, und die ebenso dahin gehende Empfehlung des paritätischen Beförderungsausschusses.

    5.

    Begründungsmangel: Der Kläger macht hilfsweise geltend, dass die Begründung, mit der die Anstellungsbehörde seine Beschwerde abgelehnt habe, keine Ausführungen speziell zu seinem Fall enthalte. Dies komme dem völligen Fehlen einer Begründung gleich.


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