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Document 62020TN0208

    Rechtssache T-208/20: Klage, eingereicht am 9. April 2020 — JH/Europol

    ABl. C 191 vom 8.6.2020, p. 38–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.6.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 191/38


    Klage, eingereicht am 9. April 2020 — JH/Europol

    (Rechtssache T-208/20)

    (2020/C 191/52)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Kläger: JH (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Quaas)

    Beklagte: Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol)

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    festzustellen, dass die am 2. April 2019 getroffene Anordnung der Amtsleiterin der Beklagten, den Kläger mit sofortiger Wirkung von der Leitung der Organisationseinheit GDPT (Personenschutz) der Abteilung Governance Directorate des Europäischen Polizeiamtes Europol zu entbinden, rechtswidrig war, und

    die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.

    1.

    Verstoß gegen das Europol Personalstatut

    Der Kläger trägt vor, dass die Voraussetzungen für die streitige disziplinäre Maßnahme gemäß dem Europol Personalstatut nicht vorlägen. Die Beklagte habe sich über die geltenden Vorschriften des Personalstatuts hinweggesetzt und versucht, die getroffene disziplinäre Maßnahme (erst) Monate später mit einer rückwirkenden Umsetzungsverfügung und dem Verweis auf eine Umorganisation zu rechtfertigen.

    2.

    Gesundheitsbeschädigung und Arbeitsunfähigkeit

    Der Kläger begehrt des Weiteren Schmerzensgeld, da er nachweislich infolge der rechtswidrigen Maßnahme an seiner Gesundheit geschädigt worden sei und seine weitere berufliche Betätigung dadurch unmöglich geworden sei.


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