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Document 62020TN0172

Rechtssache T-172/20: Klage, eingereicht am 18. März 2020 — Rochefort/Parlament

ABl. C 191 vom 8.6.2020, p. 28–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 191/28


Klage, eingereicht am 18. März 2020 — Rochefort/Parlament

(Rechtssache T-172/20)

(2020/C 191/37)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Robert Rochefort (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Stasi, J. Teheux und J. Rikkers)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2019 für nichtig zu erklären;

die Belastungsanzeige Nr. 7000000019 vom 22. Januar 2020, mit der die Einziehung von 60 499,38 Euro angeordnet wurde, für nichtig zu erklären;

dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage gegen den Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2019, die zu Unrecht für parlamentarische Assistenz gezahlten Beträge wiedereinzuziehen, und gegen die hierzu ergangene Belastungsanzeige, wird auf vier Gründe gestützt.

1.

Erster Klagegrund: Unzureichende Begründung des angefochtenen Beschlusses, da die Argumentation des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments zwiespältig sei und nicht angebe, inwieweit die vorgelegten Unterlagen keine Arbeitsnachweise darstellten.

2.

Zweiter Klagegrund: Beweislastumkehr. Insoweit geht der Kläger davon aus, dass es nicht seine Sache sei, den Nachweis für die Arbeit seines parlamentarischen Assistenten zu erbringen, sondern vielmehr Sache des Parlaments, das Gegenteil zu beweisen.

3.

Dritter Klagegrund: Beurteilungsfehler im angefochtenen Beschluss, da der vom Generalsekretär des Europäischen Parlaments festgestellte Sachverhalt unrichtig sei.

4.

Vierter Klagegrund: Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da der vom Kläger geforderte Betrag impliziere, dass der parlamentarische Assistent für den Kläger nie gearbeitet habe.


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