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Document 62020TN0119

    Rechtssache T-119/20: Klage, eingereicht am 24. Februar 2020 — IN/EASME

    ABl. C 191 vom 8.6.2020, p. 19–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.6.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 191/19


    Klage, eingereicht am 24. Februar 2020 — IN/EASME

    (Rechtssache T-119/20)

    (2020/C 191/26)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: IN (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

    Beklagte: Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären;

    die Entscheidung des Exekutivdirektors der EASME in seiner Eigenschaft als zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde (im Folgenden: Einstellungsbehörde) vom 15. April 2019, den Vertrag des Klägers nicht über dessen Ende (30. April 2019) hinaus zu verlängern, aufzuheben;

    die am 3. Juni 2019 fertiggestellte Beurteilung des Klägers für den Beurteilungszeitraum 2018 aufzuheben;

    erforderlichenfalls die Entscheidung der Einstellungsbehörde vom 15. November 2019 aufzuheben, mit der die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen wurde;

    die Beklagte zum Ersatz des erlittenen Schadens zu verurteilen;

    der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Der Kläger stützt seine Klage auf fünf Gründe.

    1.

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und Verstoß gegen den Beschluss „EASME Policy for Management of employment contracts“ vom 4. Februar 2019.

    2.

    Verstoß gegen die Fürsorgepflicht.

    3.

    Offensichtliche Beurteilungsfehler.

    4.

    Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und der Gesetzmäßigkeit, Verletzung einer angemessenen Frist, Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und gegen die Fürsorgepflicht.

    5.

    Im Hinblick auf den Antrag auf Aufhebung der Beurteilung: offensichtliche Beurteilungsfehler.

    Nach Ansicht des Klägers stellen die mit diesen Klagegründen gerügten Rechtsverstöße zugleich Pflichtverletzungen der Beklagten dar. Folglich sei auch der immaterielle Schaden zu ersetzen, der durch die angefochtenen Entscheidungen entstanden sei.


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