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Document 62020CN0374
Case C-374/20 P: Appeal brought on 7 August 2020 by Agrochem-Maks d.o.o. against the judgment of the General Court (Fourth Chamber) delivered on 28 May 2020 in Case T-574/18, Agrochem-Maks v Commission
Rechtssache C-374/20 P: Rechtsmittel, eingelegt am 7. August 2020 von der Agrochem-Maks d.o.o. gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 28. Mai 2020 in der Rechtssache T-574/18, Agrochem-Maks/Kommission
Rechtssache C-374/20 P: Rechtsmittel, eingelegt am 7. August 2020 von der Agrochem-Maks d.o.o. gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 28. Mai 2020 in der Rechtssache T-574/18, Agrochem-Maks/Kommission
ABl. C 329 vom 5.10.2020, p. 8–9
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
5.10.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 329/8 |
Rechtsmittel, eingelegt am 7. August 2020 von der Agrochem-Maks d.o.o. gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 28. Mai 2020 in der Rechtssache T-574/18, Agrochem-Maks/Kommission
(Rechtssache C-374/20 P)
(2020/C 329/11)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Agrochem-Maks d.o.o. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Pappas und A. Pappas)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Königreich Schweden
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das angefochtene Urteil aufzuheben; |
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die Sache an das Gericht zurückzuverweisen; |
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der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Rechtsmittelführerin im vorliegenden Verfahren aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Gericht habe die Verfahrensanforderungen an die Ersuchen um zusätzliche Information im Rahmen der Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs falsch ausgelegt und falsch angewandt.
Das Gericht habe mit seiner Feststellung, dass die Rüge (bezüglich der sieben nicht abgeschlossenen Gesichtspunkte), wonach das Bestehen von Meinungsverschiedenheiten bei den Bewertungen der EFSA und denen des berichterstattenden Mitgliedstaats eine ausführliche Begründung dieser Frage erfordere, in Bezug auf den vierten Gesichtspunkt als unbegründet und in Bezug auf die anderen Gesichtspunkte als ins Leere gehend zurückzuweisen sei, einen Rechtsfehler begangen.
Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es bei der Prüfung des berechtigten Vertrauens der Rechtsmittelführerin nicht alle relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt habe.
Das Gericht habe den Sachverhalt falsch eingestuft und gegen Art. 6 Buchst. f der Verordnung Nr. 1107/2009 (1), Nr. 2.2 von Anhang II dieser Verordnung sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.
Das Gericht habe einen Rechtfehler begangen, indem es das Vorsorgeprinzip falsch ausgelegt und falsch angewandt habe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. 2009, L 309, S. 1).