Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62020CN0048

    Rechtssache C-48/20: Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Polen), eingereicht am 28. Januar 2020 — UAB „P“/Dyrektor Izby Skarbowej w Białymstoku

    ABl. C 191 vom 8.6.2020, p. 6–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.6.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 191/6


    Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Polen), eingereicht am 28. Januar 2020 — UAB „P“/Dyrektor Izby Skarbowej w Białymstoku

    (Rechtssache C-48/20)

    (2020/C 191/08)

    Verfahrenssprache: Polnisch

    Vorlegendes Gericht

    Naczelny Sąd Administracyjny

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kassationsbeschwerdeführerin: UAB „P“

    Kassationsbeschwerdegegner: Dyrektor Izby Skarbowej w Białymstoku

    Vorlagefrage

    Sind Art. 203 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass sie in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren der Anwendung einer nationalen Bestimmung wie Art. 108 Abs. 1 des Gesetzes über die Steuer auf Gegenstände und Dienstleistungen (Ustawa o podatku od towarów i usług) vom 11. März 2004 (2) auf Rechnungen mit zu Unrecht ausgewiesener Mehrwertsteuer, die der Steuerpflichtige im guten Glauben ausgestellt hat, entgegenstehen, wenn

    die Handlung des Steuerpflichtigen keine Steuerhinterziehung darstellt, sondern auf einer falschen Auslegung der Rechtsvorschriften beruht, die die Parteien, die an dem Umsatz beteiligt waren, unter Zugrundelegung der Gesetzesauslegung, die die Steuerbehörden vertreten haben, und der allgemeinen diesbezüglichen Praxis zum Zeitpunkt der Tätigung des Umsatzes vorgenommen haben, wobei sie fälschlicherweise davon ausgingen, dass der Rechnungssteller eine Lieferung von Gegenständen vornimmt, während er in Wirklichkeit eine Finanzdienstleistung erbringt, die von der Mehrwertsteuer befreit ist, und

    der Empfänger der Rechnung mit der zu Unrecht ausgewiesenen Mehrwertsteuer ihre Erstattung fordern könnte, wenn der Umsatz durch einen Steuerpflichtigen, der tatsächlich eine Lieferung von Gegenständen an ihn vornimmt, ordnungsgemäß in Rechnung gestellt worden wäre?


    (1)  ABl. 2006, L 347, S. 1.

    (2)  Dz. U. z 2011 Nr. 177, Pos. 1054 mit Änderungen.


    Top