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Document 62019TN0709
Case T-709/19: Action brought on 21 October 2019 — GW v European Court of Auditors
Rechtssache T-709/19: Klage, eingereicht am 21. Oktober 2019 – GW/Rechnungshof
Rechtssache T-709/19: Klage, eingereicht am 21. Oktober 2019 – GW/Rechnungshof
ABl. C 413 vom 9.12.2019, p. 63–64
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
9.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 413/63 |
Klage, eingereicht am 21. Oktober 2019 – GW/Rechnungshof
(Rechtssache T-709/19)
(2019/C 413/76)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: GW (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-N. Louis)
Beklagter: Europäischer Rechnungshof
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung des Europäischen Rechnungshofs vom 22. Mai 2019 aufzuheben, mit der dieser den Antrag abgelehnt habe, den Invaliditätsausschuss zu befassen, um die Entwicklung ihres Gesundheitszustands festzustellen und die Modalitäten der Kontrolluntersuchung nach Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit festzulegen, |
— |
dem Rechnungshof die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf drei Gründe gestützt.
1. |
Verstoß gegen Art. 15 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Union, da dieser Artikel nur die Möglichkeit, nicht die Verpflichtung des Organs vorsehe, einen Beamten, der ein Invalidengeld bezieht, in bestimmten Zeitabständen untersuchen lassen, um sich zu vergewissern, dass er die Voraussetzungen für den Bezug des Invalidengelds noch erfüllt. |
2. |
Verstoß gegen die Schlussfolgerung Nr. 273/15 vom 25. Februar 2016 des Kollegiums der Verwaltungschefs zur Kontrolluntersuchung nach Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, da darin vorgesehen sei, dass der Arzt des Organs ausnahmsweise einen Bericht des behandelnden Arztes akzeptieren oder die Kontrolluntersuchung aussetzen kann, wenn angesichts der Ursache der Dienstunfähigkeit keine Kontrolle zur Beurteilung einer etwaigen Wiederaufnahme des Dienstes gerechtfertigt ist. |
3. |
Fürsorgepflichtverstoß. Hierzu macht die Klägerin geltend, dass das Organ verpflichtet gewesen sei, die Gutachten des behandelnden Arztes und des Vertrauensarztes vom 23. und 24. August 2017, des Psychologen vom 26. September 2019 und des behandelnden Arztes vom 11. Oktober 2019 zu berücksichtigen. |