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Document 62019TN0399
Case T-399/19: Action brought on 25 June 2019 — Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo v Commission
Rechtssache T-399/19: Klage, eingereicht am 25. Juni 2019 — Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo/Kommission
Rechtssache T-399/19: Klage, eingereicht am 25. Juni 2019 — Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo/Kommission
ABl. C 288 vom 26.8.2019, p. 57–58
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
26.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 288/57 |
Klage, eingereicht am 25. Juni 2019 — Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo/Kommission
(Rechtssache T-399/19)
(2019/C 288/70)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo S.A. (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwälte [Radcy prawni] E. Buczkowska und M. Trepka)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss der Kommission vom 17. April 2019 in einem Verfahren nach Art. 102 des Vertrages über die Funktionsweise der Europäischen Union (Sache AT.40497 — Polnische Gaspreise), mit dem das Verfahren AT.40947 gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Art. 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (1) abgeschlossen und die Beschwerde der Klägerin vom 9. März 2017 abgewiesen worden ist, für nichtig zu erklären;
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der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht fünf Klagegründe geltend:
1. |
Mit dem ersten Klagegrund wird gerügt, die Kommission habe beim Erlass des Beschlusses ihre Befugnisse missbraucht, weil
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2. |
Mit dem zweiten Klagegrund wird gerügt, die Kommission habe beim Erlass des Beschlusses offensichtlich gegen Art. 102 AEUV verstoßen, weil sie ihn falsch ausgelegt und angenommen habe, dass sich ein Unternehmen auf „staatlichen Zwang“, der sich aus dem nationalen Recht eines Drittstaats, der weder der Europäischen Union noch dem Europäischen Wirtschaftsraum angehöre, berufen könne, um von seiner Haftung für eine wettbewerbswidrige Praktik freigestellt zu werden. |
3. |
Mit dem dritten Klagegrund wird gerügt, die Kommission habe beim Erlass des Beschlusses offensichtlich gegen das Recht der Klägerin auf Unterrichtung und Anhörung verstoßen, das sich aus Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 773/2004 sowie aus Art. 47 der Charta der Grundrechte ergebe, weil die Klägerin nicht darüber unterrichtet worden sei, dass die Kommission als Grundlage für die Abweisung der Beschwerde der Klägerin im Zusammenhang mit der Jamal-Gasleitung nur das nationale Recht der Russischen Föderation zugrunde gelegt habe, und weil der Klägerin nicht alle in diesem Zusammenhang wesentlichen Dokumente vorgelegt worden seien, was eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften darstelle. |
4. |
Mit dem vierten Klagegrund wird gerügt, die Kommission habe beim Erlass des Beschlusses offensichtlich gegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 773/2004 sowie gegen Art. 296 AEUV verstoßen, weil nicht alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, die in der Beschwerde der Klägerin vorgebracht worden seien, sorgfältig geprüft worden seien und die Begründung nicht ausreiche, um dem Gericht eine wirksame Kontrolle der Ermessensausübung durch die Kommission zu ermöglichen, was eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften darstelle. |
5. |
Mit dem fünften Klagegrund wird gerügt, die Kommission habe beim Erlass des Beschlusses offensichtlich gegen Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 773/2004 in Verbindung mit Art. 102 AEUV verstoßen, weil sie offensichtliche Beurteilungsfehler begangen habe, als sie
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