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Document 62019TN0399

    Rechtssache T-399/19: Klage, eingereicht am 25. Juni 2019 — Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo/Kommission

    ABl. C 288 vom 26.8.2019, p. 57–58 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    26.8.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 288/57


    Klage, eingereicht am 25. Juni 2019 — Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo/Kommission

    (Rechtssache T-399/19)

    (2019/C 288/70)

    Verfahrenssprache: Polnisch

    Parteien

    Klägerin: Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo S.A. (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwälte [Radcy prawni] E. Buczkowska und M. Trepka)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    den Beschluss der Kommission vom 17. April 2019 in einem Verfahren nach Art. 102 des Vertrages über die Funktionsweise der Europäischen Union (Sache AT.40497 — Polnische Gaspreise), mit dem das Verfahren AT.40947 gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Art. 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (1) abgeschlossen und die Beschwerde der Klägerin vom 9. März 2017 abgewiesen worden ist, für nichtig zu erklären;

    Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Teile des Beschlusses, mit denen die Beschwerdegründe zurückgewiesen worden sind, mit denen gerügt wurde, dass

    (i)

    die Gaslieferungen an Unternehmen in einigen Mitgliedstaaten, darunter die Klägerin, im Winter 2014/2015 eingeschränkt worden waren sowie

    (ii)

    der Abschluss eines Vertrags mit der Klägerin über eine vollständige Belieferung mit Gas von der Übernahme außervertraglicher Verpflichtungen in Bezug auf u. a. eine verstärkte Kontrolle der Jamal-Gasleitung abhängig gemacht worden war.

    Vorsorglich für den Fall, dass das Gericht feststellen sollte, dass eine teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses nicht möglich ist, beantragt die Klägerin die vollständige Nichtigerklärung des Beschlusses.

    der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerin macht fünf Klagegründe geltend:

    1.

    Mit dem ersten Klagegrund wird gerügt, die Kommission habe beim Erlass des Beschlusses ihre Befugnisse missbraucht, weil

    (i)

    die Kommission den Beschluss, mit dem de facto festgestellt worden sei, dass Art. 102 AEUV auf wettbewerbswidrige Praktiken der PJSC Gazprom und der Gazprom Export LLC wegen des sich aus dem nationalen Recht der Russischen Föderation ergebenden staatlichen Zwangs keine Anwendung finde, auf einer falschen Rechtsgrundlage erlassen habe, nämlich auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung in Verbindung mit Art. 102 AEUV anstatt auf der Grundlage von Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Art. 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (2) in Verbindung mit Art. 102 AEUV, also unter Außerachtlassung der Standpunkte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

    (ii)

    das Verfahren AT.40497 mit dem Ziel eingeleitet und geführt worden sei, das Recht der Klägerin auf Anhörung auf das Verfahren nach Art. 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 54 des EWR-Abkommens (Sache AT.39816 — Vorgelagerte Gasversorgungsmärkte in Mittel- und Osteuropa) zu beschränken.

    2.

    Mit dem zweiten Klagegrund wird gerügt, die Kommission habe beim Erlass des Beschlusses offensichtlich gegen Art. 102 AEUV verstoßen, weil sie ihn falsch ausgelegt und angenommen habe, dass sich ein Unternehmen auf „staatlichen Zwang“, der sich aus dem nationalen Recht eines Drittstaats, der weder der Europäischen Union noch dem Europäischen Wirtschaftsraum angehöre, berufen könne, um von seiner Haftung für eine wettbewerbswidrige Praktik freigestellt zu werden.

    3.

    Mit dem dritten Klagegrund wird gerügt, die Kommission habe beim Erlass des Beschlusses offensichtlich gegen das Recht der Klägerin auf Unterrichtung und Anhörung verstoßen, das sich aus Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 773/2004 sowie aus Art. 47 der Charta der Grundrechte ergebe, weil die Klägerin nicht darüber unterrichtet worden sei, dass die Kommission als Grundlage für die Abweisung der Beschwerde der Klägerin im Zusammenhang mit der Jamal-Gasleitung nur das nationale Recht der Russischen Föderation zugrunde gelegt habe, und weil der Klägerin nicht alle in diesem Zusammenhang wesentlichen Dokumente vorgelegt worden seien, was eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften darstelle.

    4.

    Mit dem vierten Klagegrund wird gerügt, die Kommission habe beim Erlass des Beschlusses offensichtlich gegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 773/2004 sowie gegen Art. 296 AEUV verstoßen, weil nicht alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, die in der Beschwerde der Klägerin vorgebracht worden seien, sorgfältig geprüft worden seien und die Begründung nicht ausreiche, um dem Gericht eine wirksame Kontrolle der Ermessensausübung durch die Kommission zu ermöglichen, was eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften darstelle.

    5.

    Mit dem fünften Klagegrund wird gerügt, die Kommission habe beim Erlass des Beschlusses offensichtlich gegen Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 773/2004 in Verbindung mit Art. 102 AEUV verstoßen, weil sie offensichtliche Beurteilungsfehler begangen habe, als sie

    (i)

    festgestellt habe, dass die Entscheidung des Präsidenten der polnischen Energieregulierungsbehörde vom 19. Mai 2015 (Aktenzeichen: DRG-4720–2(28)/2014/2015/6154/KF) ein Beleg dafür sei, dass das Vorbringen im Zusammenhang mit dem Abschluss der Betreibervereinbarung für die Jamal-Gasleitung unbegründet sei;

    (ii)

    den Charakter der Beschränkung der Gaslieferungen durch Gazprom im Winter 2014/2015 unzutreffend bewertet habe.


    (1)  ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18.

    (2)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.


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