Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62019TN0386

    Rechtssache T-386/19: Klage, eingereicht am 24. Juni 2019 — CQ/Rechnungshof

    ABl. C 288 vom 26.8.2019, p. 55–55 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    26.8.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 288/55


    Klage, eingereicht am 24. Juni 2019 — CQ/Rechnungshof

    (Rechtssache T-386/19)

    (2019/C 288/68)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: CQ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

    Beklagter: Europäischer Rechnungshof

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    die Klage für zulässig und begründet zu erklären, einschließlich der darin enthaltenen Einrede der Rechtswidrigkeit;

    infolgedessen

    die am 15. April 2019 zugestellte Entscheidung des Generalsekretärs des Rechnungshofs vom 11. April 2019 aufzuheben, mit der ein Betrag von 153 407,58 Euro als rechtsgrundlose Zahlung qualifiziert und die Einziehung dieses Betrags (zuzüglich Zinsen in Höhe von 3,5 % ab dem 31. Mai 2019) angeordnet wurde;

    soweit erforderlich, die beiden Entscheidungen des Rechnungsführers des Rechnungshofs vom 4. und 7. Juni 2019 aufzuheben;

    den Beklagten zur Rückzahlung von 153 495,84 Euro (153 407,58 Euro [Hauptforderung] zuzüglich 88,26 Euro als dem Kläger auferlegte Verzugszinsen) zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 3,5 % bis zur vollständigen Zahlung zu verurteilen;

    den Beklagten zum Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens zu verurteilen;

    dem Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf folgende sechs Gründe gestützt:

    1.

    Die Untersuchung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dessen Abschlussbericht seien rechtswidrig.

    2.

    Der Beklagte habe es erstens unterlassen, das ihm insbesondere als Anweisungsbefugtem zustehende Ermessen auszuüben; zweitens habe er seine Pflicht verletzt, die gegen den Kläger erhobene Anschuldigung zu beweisen; drittens habe er seine Begründungspflicht verletzt.

    3.

    Der Grundsatz der angemessenen Frist sei nicht eingehalten worden.

    4.

    Es sei gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstoßen worden, und es seien offensichtliche Beurteilungsfehler begangen worden.

    5.

    Es sei gegen die Maxime verstoßen worden, dass Verwaltungsverfahren während eines Strafverfahrens nicht fortgeführt würden.

    6.

    Es sei gegen Art. 75 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2012, L 298, S. 1) bzw. gegen Art. 94 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1) verstoßen worden.


    Top