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Document 62019TN0361
Case T-361/19: Action brought on 16 June 2019 — CF v Parliament
Rechtssache T-361/19: Klage, eingereicht am 16. Juni 2019 — CF/Parlament
Rechtssache T-361/19: Klage, eingereicht am 16. Juni 2019 — CF/Parlament
ABl. C 263 vom 5.8.2019, p. 61–62
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
5.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 263/61 |
Klage, eingereicht am 16. Juni 2019 — CF/Parlament
(Rechtssache T-361/19)
(2019/C 263/67)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: CF (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Daoût)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben; |
— |
den Ersatz des finanziellen und immateriellen Schadens anzuordnen, der durch die angefochtenen Entscheidungen entstanden ist, und ihr demnach den vorläufigen Betrag von 50 000 Euro zuzusprechen; |
— |
dem Europäischen Parlament sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihrer Klage auf Aufhebung der beiden Entscheidungen des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019, mit denen sie des Mobbings gegenüber ihrer ehemaligen akkreditierten parlamentarischen Assistentin für schuldig befunden und ihr ein Verweis erteilt wurde, macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1. |
Verkennung der Legaldefinition des Mobbings in Art. 12a des Statuts der Beamten der Europäischen Union, da der Präsident des Parlaments die gesetzlich und in der Rechtsprechung festgelegten begrifflichen Merkmale eines Mobbings nicht berücksichtigt habe. |
2. |
Mangelhafte Begründung der angefochtenen Handlung. Der Präsident des Parlaments begründe seine erste Entscheidung, indem er sich auf den lückenhaften Bericht des Beratenden Ausschusses stütze. Seine zweite Entscheidung erfülle nicht die durch Art. 166 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments festgelegten Kriterien. |
3. |
Verletzung des Rechts auf gute Verwaltung und der Verteidigungsrechte. Die Verwaltung habe gegen ihre Fürsorgepflicht, den Grundsatz einer angemessenen Frist, die Regeln der Vertraulichkeit der Untersuchung, die Verteidigungsrechte, die Unschuldsvermutung und das Recht auf Zugang zur Disziplinarakte verstoßen. |
4. |
Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und des Rückwirkungsverbots für Regelungen mit Zwangscharakter, da der Präsident des Parlaments und der Beratende Ausschuss Regelungen mit Zwangscharakter auf vor deren Erlass liegende Tatsachen angewandt hätten. Darüber hinaus begehrt die Klägerin Ersatz ihres immateriellen und finanziellen Schadens. Die Art und Weise der Durchführung der Untersuchung habe eine Schädigung ihres Rufes zur Folge gehabt und dazu geführt, dass sie bei den Europawahlen nicht habe kandidieren können. |