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Document 62019TB0627

    Rechtssache T-627/19 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 31. Januar 2020 — Shindler u. a./Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union – Bürger des Vereinigten Königreichs, die in einem anderen Mitgliedstaat der Union wohnen – Verlust der Unionsbürgerschaft – Untätigkeitsklage – Unzulässigkeit des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz)

    ABl. C 95 vom 23.3.2020, p. 33–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    23.3.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 95/33


    Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 31. Januar 2020 — Shindler u. a./Kommission

    (Rechtssache T-627/19 R)

    (Vorläufiger Rechtsschutz - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union - Bürger des Vereinigten Königreichs, die in einem anderen Mitgliedstaat der Union wohnen - Verlust der Unionsbürgerschaft - Untätigkeitsklage - Unzulässigkeit des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz)

    (2020/C 95/42)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Antragsteller: Harry Shindler (Porto d’Ascoli, Italien) und die fünf weiteren im Anhang des Beschlusses namentlich aufgeführten Antragsteller (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Fouchet)

    Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Erlbacher, C. Giolito und E. Montaguti)

    Gegenstand

    Antrag nach Art. 279 AEUV und Art. 156 der Verfahrensordnung des Gerichts zum einen auf Aussetzung der Entscheidung der Kommission vom 13. September 2019, mit der sich diese ausdrücklich weigert, ihre Untätigkeit anzuerkennen, und zum anderen darauf, der Kommission aufzugeben, bestimmte vorläufige Maßnahmen zu erlassen, um die Unionsbürgerschaft der Antragsteller über den Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union hinaus aufrechtzuerhalten, sowie einen vorläufigen Beschluss über einen alternativen Status zur Unionsbürgerschaft zu erlassen, der verschiedene Maßnahmen in Bezug auf Einreise, Aufenthalt, soziale Rechte und Berufstätigkeit umfasst, die mangels eines Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union anwendbar sind

    Tenor

    1.

    Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

    2.

    Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


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