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Document 62019CN0591

    Rechtssache C-591/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 1. August 2019 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 11. Juni 2019 in der Rechtssache T-138/18, De Esteban Alonso/Kommission

    ABl. C 413 vom 9.12.2019, p. 23–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.12.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 413/23


    Rechtsmittel, eingelegt am 1. August 2019 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 11. Juni 2019 in der Rechtssache T-138/18, De Esteban Alonso/Kommission

    (Rechtssache C-591/19 P)

    (2019/C 413/26)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Mongin und J. Baquero Cruz)

    Andere Partei des Verfahrens: Fernando De Esteban Alonso

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das Urteil vom 11. Juni 2019 aufzuheben (T-138/18);

    die im ersten Rechtszug erhobene Klage abzuweisen;

    Herrn De Esteban sämtliche Kosten beider Instanzen aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund, der rechtlich falschen Beurteilung des Sachverhalts im Hinblick auf Art. 4 des Beschlusses der Kommission Nr. 1999/396, macht die Kommission geltend, das Gericht hätte nicht annehmen dürfen, dass Herr De Esteban Personen „gleichgestellt“ werden müsse, die in der Mitteilung des OLAF an die französischen Behörden vom 19. März 2003 namentlich genannt sind, oder zumindest als eine Person betrachtet werden müsse, die persönlich mit dem Sachverhalt zu tun hatte, obwohl der Betroffene keiner dieser Gruppen angehört.

    Der zweite Rechtsmittelgrund stützt sich auf die rechtsfehlerhafte Auslegung von Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1073/1999, wonach die Organe „die gemäß den Ergebnissen [des Berichts des OLAF] erforderlichen Folgemaßnahmen, insbesondere die disziplinarrechtlichen und justiziellen Maßnahmen“ ergreifen. Die Kommission macht geltend, dass diese Bestimmung nicht im Umkehrschluss dahin ausgelegt werden könne, dass sie das Ermessen, über das sie bei der Wahrnehmung der Interessen der Union verfüge, begrenze und ihr insbesondere verbiete, als Zivilpartei aufzutreten und bei nationalen Behörden Beschwerde einzulegen, wenn sie es angesichts der ihr vorliegenden Informationen, auch vor der Annahme eines möglichen Berichts des OLAF, für geboten hält.

    Mit ihrem dritten, hilfsweise geltend gemachten, Rechtsmittelgrund trägt die Kommission vor, das Gericht hätte der Schadensersatzklage mangels Kausalzusammenhangs nicht stattgeben dürfen. Das Gericht sei unberechtigterweise von seiner Rechtsprechung abgewichen, nach der kein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen der vom OLAF vorgenommenen Übermittlung von Informationen an die nationalen Behörden und dem behaupteten Schaden bestehe.


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