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Document 62019CA0074

    Rechtssache C-74/19: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. Juni 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Judicial da Comarca de Lisboa — Juízo Local Cível de Lisboa — Juiz 18 — Portugal) — LE/Transportes Aéreos Portugueses SA (Vorlage zur Vorabentscheidung – Luftverkehr – Verordnung [EG] Nr. 261/2004 – Art. 5 Abs. 3 – Art. 7 Abs. 1 – Ausgleichsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen – Befreiung – Begriff „außergewöhnliche Umstände“ – „Störende Fluggäste“ [„Unruly passengers“] – Möglichkeit, sich hinsichtlich eines Fluges, der von einem außergewöhnlichen Umstand nicht betroffen ist, auf den Eintritt des Umstands zu berufen – Begriff „zumutbare Maßnahmen“)

    ABl. C 271 vom 17.8.2020, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    17.8.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 271/11


    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. Juni 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Judicial da Comarca de Lisboa — Juízo Local Cível de Lisboa — Juiz 18 — Portugal) — LE/Transportes Aéreos Portugueses SA

    (Rechtssache C-74/19) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung [EG] Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3 - Art. 7 Abs. 1 - Ausgleichsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Befreiung - Begriff „außergewöhnliche Umstände“ - „Störende Fluggäste“ [„Unruly passengers“] - Möglichkeit, sich hinsichtlich eines Fluges, der von einem außergewöhnlichen Umstand nicht betroffen ist, auf den Eintritt des Umstands zu berufen - Begriff „zumutbare Maßnahmen“)

    (2020/C 271/15)

    Verfahrenssprache: Portugiesisch

    Vorlegendes Gericht

    Tribunal Judicial da Comarca de Lisboa — Juízo Local Cível de Lisboa — Juiz 18

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: LE

    Beklagte: Transportes Aéreos Portugueses SA

    Tenor

    1.

    Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 in Verbindung mit dem 14. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass das störende Verhalten eines Fluggastes, das es gerechtfertigt hat, dass der Bordkommandant des Luftfahrzeugs den betreffenden Flug zu einem anderen Flughafen als dem Zielflughafen umleitet, um den Fluggast und sein Gepäck von Bord zu bringen, unter den Begriff „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht zum Auftreten dieses Verhaltens beigetragen oder unter Berücksichtigung der Anzeichen für ein solches Verhalten nicht versäumt hat, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, was das vorlegende Gericht zu überprüfen hat.

    2.

    Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 in Verbindung mit ihrem 14. Erwägungsgrund ist dahin auszulegen, dass sich ein ausführendes Luftfahrtunternehmen zur Befreiung von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste bei großer Verspätung oder Annullierung eines Fluges auf einen „außergewöhnlichen Umstand“ berufen kann, der einen vorangegangenen Flug betroffen hat, den es selbst mit demselben Luftfahrzeug durchgeführt hat, sofern ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Auftreten dieses Umstands und der Verspätung oder Annullierung des späteren Fluges besteht, was das vorlegende Gericht insbesondere unter Berücksichtigung des Betriebsmodus des betreffenden Luftfahrzeugs durch das betreffende ausführende Luftfahrtunternehmen zu beurteilen hat.

    3.

    Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 in Verbindung mit ihrem 14. Erwägungsgrund ist dahin auszulegen, dass die Tatsache, dass ein Luftfahrtunternehmen einen Fluggast aus dem Grund, dass das ihn befördernde Luftfahrzeug von einem außergewöhnlichen Umstand betroffen wurde, mit einem Flug anderweitig befördert, den es selbst durchführt und der dazu führt, dass der Fluggast am Tag nach dem ursprünglich vorgesehenen Tag ankommt, keine „zumutbare Maßnahme“ darstellt, die dieses Unternehmen von seiner in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vorgesehenen Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen befreit, es sei denn, es hat keine andere Möglichkeit einer anderweitigen direkten oder indirekten Beförderung mit einem Flug bestanden, den es selbst oder ein anderes Luftfahrtunternehmen durchführt und der mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankommt, oder die Durchführung einer solchen anderweitigen Beförderung hat für das betreffende Luftfahrtunternehmen angesichts seiner Kapazitäten zum maßgeblichen Zeitpunkt ein nicht tragbares Opfer dargestellt, was das vorlegende Gericht zu beurteilen hat.


    (1)  ABl. C 148 vom 29.4.2019.


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