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Document 62018TA0511

    Rechtssache T-511/18: Urteil des Gerichts vom 25. Juni 2020 — XH/Kommission (Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderung – Beförderungsverfahren 2017 – Entscheidung, einen Beamten nicht zu befördern – Klarheit und Bestimmtheit eines Klagegrundes – Grundsatz der Übereinstimmung – Anfechtung bestandskräftiger Handlungen – Zulässigkeit – Art. 45 des Statuts – Probezeitzwischenbericht – Probezeitbericht – Beurteilung – Bei der Abwägung der Verdienste berücksichtigte Gesichtspunkte – Fehlerfreiheit des Verfahrens – Haftung – Immaterieller Schaden)

    ABl. C 271 vom 17.8.2020, p. 33–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    17.8.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 271/33


    Urteil des Gerichts vom 25. Juni 2020 — XH/Kommission

    (Rechtssache T-511/18) (1)

    (Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Beförderungsverfahren 2017 - Entscheidung, einen Beamten nicht zu befördern - Klarheit und Bestimmtheit eines Klagegrundes - Grundsatz der Übereinstimmung - Anfechtung bestandskräftiger Handlungen - Zulässigkeit - Art. 45 des Statuts - Probezeitzwischenbericht - Probezeitbericht - Beurteilung - Bei der Abwägung der Verdienste berücksichtigte Gesichtspunkte - Fehlerfreiheit des Verfahrens - Haftung - Immaterieller Schaden)

    (2020/C 271/42)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: XH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Auleytner)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Radu Bouyon und L. Vernier)

    Gegenstand

    Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der in den Informations administratives Nr. 25-2017 vom 13. November 2017 veröffentlichten Entscheidung, die Klägerin nicht in die Liste der im Beförderungsverfahren 2017 beförderten Beamten aufzunehmen, und der Entscheidung R/96/18 vom 7. Juni 2018, mit der die Beschwerde der Klägerin vom 10. Februar 2018 zurückgewiesen wurde, und auf Ersatz des der Klägerin durch diese Entscheidungen entstandenen Schadens,

    Tenor

    1.

    Die sich aus der Veröffentlichung der Liste der nach Besoldungsgruppe AD 6 beförderten Beamten in den Informations administratives Nr. 25-2017 vom 13. November 2017 ergebende Entscheidung, XH im Beförderungsverfahren 2017 nicht nach Besoldungsgruppe AD 6 zu befördern, wird aufgehoben.

    2.

    Die Europäische Kommission wird verurteilt, an XH als Entschädigung für den entstandenen immateriellen Schaden 2 000 Euro zu zahlen.

    3.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    4.

    Die Kommission trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 131 vom 8.4.2019.


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