Tämä asiakirja on ote EUR-Lex-verkkosivustolta
Asiakirja 62018CN0117
Case C-117/18 P: Appeal brought on 14 February 2018 by PGNiG Supply & Trading GmbH against the order of the General Court (First Chamber) made on 14 December 2017 in Case T-849/16, PGNiG Supply & Trading GmbH v European Commission
Rechtssache C-117/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 14. Februar 2018 von der PGNiG Supply & Trading GmbH gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 14. Dezember 2017 in der Rechtssache T-849/16, PGNiG Supply & Trading GmbH/Europäische Kommission
Rechtssache C-117/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 14. Februar 2018 von der PGNiG Supply & Trading GmbH gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 14. Dezember 2017 in der Rechtssache T-849/16, PGNiG Supply & Trading GmbH/Europäische Kommission
ABl. C 161 vom 7.5.2018, s. 33—34
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
7.5.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 161/33 |
Rechtsmittel, eingelegt am 14. Februar 2018 von der PGNiG Supply & Trading GmbH gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 14. Dezember 2017 in der Rechtssache T-849/16, PGNiG Supply & Trading GmbH/Europäische Kommission
(Rechtssache C-117/18 P)
(2018/C 161/37)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: PGNiG Supply & Trading GmbH (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Jeżewski)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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den angefochtenen Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 14. Dezember 2017, mit dem die Klage der PGNiG Supply & Trading in der Rechtssache T-849/16 für unzulässig erklärt worden ist, aufzuheben; |
— |
über die Zulässigkeit zu entscheiden und die Klage der PGNiG Supply & Trading in der Rechtssache T-849/16 mit dem auf der Grundlage von Art. 263 AEUV gestellten Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2016) 6950 final der Kommission vom 28. Oktober 2016 zur Überprüfung der nach der Richtlinie 2003/55/EG gewährten Ausnahme der Ostseepipeline-Anbindungsleitung von den Anforderungen für den Netzzugang Dritter und die Entgeltregulierung für zulässig zu erklären. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Gericht habe gegen Art. 263 Abs. 4 AEUV verstoßen, indem es fälschlicherweise angenommen habe, dass der Beschluss der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2016 die Rechtsmittelführerin weder unmittelbar noch individuell betreffe und kein Rechtsakt mit Verordnungscharakter sei, was sich aus einer falschen Auslegung des Charakters und der Auswirkungen der neuen Regulierungsausnahme aus dem Jahr 2016 ergebe, wobei auch gegen Art. 36 Abs. 1 Buchst. a-e der Gasrichtlinie verstoßen worden sei, indem die Voraussetzungen der Ausnahme für „neue Erdgasinfrastrukturen“ nicht angewandt worden seien und ihre Erfüllung nicht in einer Weise geprüft worden sei, die es in ausreichendem Maße ermöglicht hätte, den Charakter und den Status der aufgrund des Beschlusses der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2016 eingeführten Ausnahme und der neuen Regulierungsausnahme aus dem Jahr 2016 zu beurteilen, da Abs. 1 nicht auf den Beschluss der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2016 angewandt worden sei, der den Umfang der Regulierungsausnahme aus dem Jahr 2009 geändert habe. Das Gericht habe sich nicht mit dem Charakter der neuen Regulierungsausnahme auseinandergesetzt, was es zu einer falschen Beurteilung der Auswirkung des Beschlusses der Kommission auf die Rechtsmittelführerin veranlasst habe.
Art. 263 des Vertrags sei falsch ausgelegt worden, indem festgestellt worden sei, dass die Rechtsmittelführerin von dem Beschluss der Europäischen Kommission nicht unmittelbar betroffen sei. Die Feststellung des Gerichts, die Rechtsmittelführerin sei nicht unmittelbar von dem Beschluss der Europäischen Kommission betroffen, sei falsch. Die vom Gericht vertretene Auffassung stehe nicht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung, in der auf die unmittelbaren Auswirkungen eines Beschlusses der Kommission auf Personen, die keine nationalen Regulierungsbehörden — die Adressaten des Beschlusses — seien, hingewiesen werde.
Art. 263 des Vertrags sei falsch ausgelegt worden, indem festgestellt worden sei, dass die Rechtsmittelführerin von dem Beschluss der Europäischen Kommission nicht individuell betroffen sei. Die Marktposition der Rechtsmittelführerin ermögliche im vorliegenden Fall eine Individualisierung im Sinne der Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Klagen.
Art. 263 Abs. 4 a. E. des Vertrags sei falsch ausgelegt worden, indem festgestellt worden sei, dass der streitige Beschluss der Kommission kein Rechtsakt mit Verordnungscharakter sei. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin hat der Beschluss Verordnungscharakter.