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Document 62018CN0109

    Rechtssache C-109/18: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo, eingereicht am 13. Februar 2018 — Associació de Productors i Usuaris d’Energia Elèctrica/Administración General del Estado

    ABl. C 161 vom 7.5.2018, p. 29–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.5.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 161/29


    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo, eingereicht am 13. Februar 2018 — Associació de Productors i Usuaris d’Energia Elèctrica/Administración General del Estado

    (Rechtssache C-109/18)

    (2018/C 161/32)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Vorlegendes Gericht

    Tribunal Supremo

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Associació de Productors i Usuaris d’Energia Elèctrica

    Beklagte: Administración General del Estado

    Vorlagefragen

    1.

    Ist Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 (1), in dem der Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen sowie der Grundsatz einer angemessenen wirtschaftlichen Gewichtung der Wassernutzungen verankert sind, dahin auszulegen, dass er der Schaffung eines Entgelts für den Einsatz der Binnengewässer zur Stromerzeugung, wie es die streitige Regelung vorsieht, entgegensteht, mit dem weder die effiziente Wassernutzung gefördert noch Mechanismen für die Erhaltung und den Schutz der im öffentlichen Eigentum stehenden Gewässer geschaffen werden und dessen Bemessung von der Eignung zur Schädigung der im öffentlichen Eigentum stehenden Gewässer völlig unabhängig ist, da es einzig und allein auf die Befähigung der Produzenten zur Einnahmenerzielung abstellt?

    2.

    Ist eine Abgabe wie das verfahrensgegenständliche Entgelt, das ausschließlich Erzeuger von Strom aus Wasserkraft betrifft, die in überregionalen Einzugsgebieten tätig sind, nicht aber Inhaber von Konzessionen in intraregionalen Einzugsgebieten, und die nur Erzeuger von Strom aus Wasserkraft betrifft, nicht aber Erzeuger von Strom aus anderen Technologien, mit dem in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72/EG vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (2) verankerten Verbot der Diskriminierung von Unternehmen vereinbar?

    3.

    Ist Art. 107 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen, dass es eine verbotene staatliche Beihilfe darstellt, wenn dem Wassernutzungsentgelt weder die Erzeugung von Strom aus Wasserkraft innerhalb von intraregionalen Einzugsgebieten unterliegt noch die übrigen konsumtiven Nutzungen der Gewässer, da es nur auf die Nutzung zur Stromerzeugung erhoben wird?


    (1)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. 2000, L 327, S. 1).

    (2)  Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. 2009, L 211, S. 55).


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