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Document 62018CN0095

    Rechtssache C-95/18: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 9. Februar 2018 — Sociale Verzekeringsbank, andere Beteiligte: F. van den Berg und H. D. Giesen

    ABl. C 161 vom 7.5.2018, p. 21–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.5.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 161/21


    Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 9. Februar 2018 — Sociale Verzekeringsbank, andere Beteiligte: F. van den Berg und H. D. Giesen

    (Rechtssache C-95/18)

    (2018/C 161/24)

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Vorlegendes Gericht

    Hoge Raad der Nederlanden

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Sociale Verzekeringsbank (Svb)

    Andere Beteiligte: F. van den Berg und H. D. Giesen

    Vorlagefragen

    1.

    a)

    Sind die Art. 45 und 48 AEUV dahin auszulegen, dass sie in Fällen wie den vorliegenden einer nationalen Regelung wie Art. 6a Buchst. b AOW (1) entgegenstehen? Diese Regelung führt dazu, dass ein in den Niederlanden Gebietsansässiger nicht bei der Sozialversicherung dieses Wohnsitzstaats versichert ist, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat erwerbstätig ist und aufgrund von Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 (2) den Sozialversicherungsvorschriften des Beschäftigungsstaats unterliegt. Die vorliegenden Fälle zeichnen sich dadurch aus, dass die Betroffenen aufgrund der gesetzlichen Regelung des Beschäftigungsstaats wegen des begrenzten Umfangs ihrer dortigen Erwerbstätigkeit keinen Anspruch auf Altersrente haben.

    b)

    Ist für die Beantwortung von Frage 1a von Bedeutung, dass für einen Gebietsansässigen eines nach Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht zuständigen Wohnsitzstaats keine Beitragspflicht zur Sozialversicherung dieses Wohnsitzstaats besteht? Für die Zeiträume, in denen der Gebietsansässige in einem anderen Mitgliedstaat erwerbstätig ist, unterliegt er nämlich aufgrund von Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 ausschließlich dem System der sozialen Sicherheit des Beschäftigungsstaats, und auch die nationalen niederländischen Rechtsvorschriften sehen in einem solchen Fall keine Beitragspflicht vor.

    2.

    Ist für die Beantwortung von Frage 1 von Bedeutung, dass für die Betroffenen die Möglichkeit bestand, eine freiwillige AOW-Versicherung abzuschließen, oder dass für sie die Möglichkeit bestand, die Svb um den Abschluss einer Vereinbarung im Sinne von Art. 17 der Verordnung Nr. 1408/71 zu ersuchen?

    3.

    Steht Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 dem entgegen, dass für jemanden wie die Ehefrau von Herrn Giesen, die vor dem 1. Januar 1989 bei einer Beurteilung allein anhand der nationalen Rechtsvorschriften in ihrem Wohnsitzstaat, den Niederlanden, AOW-versichert war, aufgrund dieser Versicherung ein Anspruch auf Altersversorgung aufgebaut wird, soweit es um Zeiträume geht, in denen sie nach dieser Verordnungsvorschrift wegen Erwerbstätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat den Rechtsvorschriften dieses Beschäftigungsstaats unterlag? Oder ist der Anspruch auf eine Leistung aufgrund der AOW als ein Leistungsanspruch anzusehen, der nach nationalen Recht nicht an Beschäftigungs- oder Versicherungsvoraussetzungen im Sinne des Urteils Bosmann (3) gebunden ist, so dass die Erwägungen in diesem Urteil in ihrem Fall Anwendung finden können?


    (1)  Allgemeines Gesetz über die Altersversorgung.

    (2)  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. 1971, L 149, S. 2).

    (3)  EU:C:2008:290.


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