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Document 62018CN0084

    Rechtssache C-84/18 P: Rechtsmittel, eingelegt am 6. Februar 2018 von Sophie Montel gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 29. November 2017 in der Rechtssache T-634/16, Montel/Parlament

    ABl. C 161 vom 7.5.2018, p. 17–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.5.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 161/17


    Rechtsmittel, eingelegt am 6. Februar 2018 von Sophie Montel gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 29. November 2017 in der Rechtssache T-634/16, Montel/Parlament

    (Rechtssache C-84/18 P)

    (2018/C 161/20)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Rechtsmittelführerin: Sophie Montel (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Sauveur)

    Andere Parteien des Verfahrens: Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das angefochtene Urteil aufzuheben und dementsprechend

    den am 6. Juli 2016 zugestellten Beschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 24. Juni 2016, dem zufolge „ein Betrag von 77 276,42 Euro zu Unrecht an Frau Sophie Montel gezahlt wurde“ und mit dem der zuständige Anweisungsbefugte und der Rechnungsführer des Organs angewiesen wurden, diesen Betrag zurückzufordern, aufzuheben;

    zugleich die vom Generaldirektor für Finanzen am 4. Juli 2016 unterzeichnete Belastungsanzeige Nr. 2016-897 für nichtig zu erklären;

    im Hinblick auf den Betrag, der ihr zuzuerkennen ist als Ersatz ihres immateriellen Schadens, der aus den vor jeglichem Abschluss der Untersuchung verbreiteten ungerechtfertigten Vorwürfen, der Schädigung ihres Rufs und der durch den angefochtenen Beschluss hervorgerufenen ganz erheblichen Beeinträchtigung ihres privaten und politischen Lebens entstanden ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen zu entscheiden;

    im Hinblick auf den ihr als Verfahrenskosten zuzuerkennenden Betrag nach den gesetzlichen Bestimmungen zu entscheiden;

    dem Europäischen Parlament sämtliche Kosten aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    1.

    Unzuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts

    Finanzielle Fragen seien Sache des Präsidiums des Europäischen Parlaments und nicht des Generalsekretärs

    Fehlende Übertragung des Generalsekretärs

    Einrede der Rechtswidrigkeit wegen der Beeinträchtigung der Unabhängigkeit der Abgeordneten und des Rechts auf eine unparteiische Entscheidung

    2.

    Verstoß gegen den Grundsatz „electa una via

    Der Präsident des Parlaments habe das OLAF und die französische Justiz eingeschaltet

    3.

    Verletzung der Verteidigungsrechte

    Verletzung der Unschuldsvermutung durch den Präsidenten des Parlaments

    Die Verwaltung des Parlaments sei Richter und Partei

    Ständiger Wechsel der vom Parlament im Laufe des Verfahrens vorgebrachten Rügen

    Weigerung des Generalsekretärs, die Rechtsmittelführerin anzuhören

    4.

    Beweislastumkehr

    Das Parlament habe die Rechtsmittelführerin verpflichtet, nachzuweisen, dass sie keine Verletzung begangen habe, obwohl es über keinen Nachweis verfügt habe, der ernsthaft auf das Vorliegen einer Verletzung schließen lasse

    5.

    Unzureichende Begründung

    Der einzige vorgebrachte Klagegrund sei die Veröffentlichung eines Organisationsplans, obwohl dieser nichts beweise

    6.

    Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes

    Keine Vorschrift lege die Liste der vorzulegenden Urkunden fest und die Rechtsmittelführerin sei daher der Willkür des Parlaments unterworfen

    7.

    Verstoß gegen die bürgerlichen Rechte der parlamentarischen Assistenten

    Das Parlament habe den Assistenten untersagt, eine politische Tätigkeit auszuüben

    8.

    Diskriminierende Behandlung, „fumus persecutionis“ und Ermessensmissbrauch

    Die Rechtsmittelführerin sei diesem Verfahren wegen der politischen Feindseligkeit des Präsidenten des Europäischen Parlaments unterzogen worden

    9.

    Beeinträchtigung der Unabhängigkeit der Abgeordneten

    Die Arbeit des parlamentarischen Assistenten beschränke sich nicht auf die gesetzgeberische Arbeit

    10.

    Fehlen einer tatsächlichen Grundlage

    Das Parlament habe sich auf die Antwort beschränkt, dass die von der Rechtsmittelführerin übermittelten Urkunden nichts beweisen würden, obwohl diese Unterlagen die Arbeit eines Assistenten belegten

    Das Parlament sei nicht in der Lage, seine Behauptungen zu beweisen

    11.

    Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

    Der Organisationsplan (Ausgangspunkt der vom Präsidenten des Parlaments eingeleiteten Verfahren) sei im Februar 2015 veröffentlicht worden, aber die Rückforderung zu viel gezahlter Beträge gehe auf August 2014 zurück


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