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Document 62018CC0453

Schlussanträge der Generalanwältin E. Sharpston vom 31. Oktober 2019.
Bondora AS gegen Carlos V. C. und XY.
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia Vigo und des Juzgado de Primera Instancia de Barcelona.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Europäisches Mahnverfahren – Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 – Vorlage ergänzender Unterlagen zum Nachweis der Forderung – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 93/13/EWG – Prüfung durch das im Rahmen eines Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls befasste Gericht.
Verbundene Rechtssachen C-453/18 und C-494/18.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2019:921

 SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

ELEANOR SHARPSTON

vom 31. Oktober 2019 ( 1 )

Verbundene Rechtssachen C‑453/18 und C‑494/18

Bondora

(Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 11 de Vigo [erstinstanzliches Gericht Nr. 11 von Vigo, Spanien] und des Juzgado de Primera Instancia no 20 de Barcelona [erstinstanzliches Gericht Nr. 20 von Barcelona, Spanien])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 – Europäisches Mahnverfahren – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richterliche Prüfung von Amts wegen – Dokumente, die im Rahmen eines Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls nicht erforderlich, jedoch für die Prüfung eines etwaigen Vorliegens missbräuchlicher Klauseln unerlässlich sind“

Einleitung

1.

Ist ein Gericht, das mit einem Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ( 2 ) befasst ist, der einen Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher betrifft, verpflichtet, das etwaige Vorliegen missbräuchlicher Klauseln im Sinne der Richtlinie 93/13/EWG ( 3 ) von Amts wegen zu prüfen? Ist das Gericht in diesem Zusammenhang berechtigt, den Antragsteller aufzufordern, ihm eine Abschrift des Vertrags zu übermitteln, der seinen Antrag gemäß Art. 7 Abs. 2 der genannten Verordnung begründet? Falls dies nicht der Fall ist, welche Schlussfolgerungen sind daraus im Hinblick auf die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1896/2006 zu ziehen, insbesondere im Licht von Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta)?

2.

Dies sind im Wesentlichen die grundsätzlichen Fragen, um deren Klärung die vorlegenden Gerichte den Gerichtshof im vorliegenden Fall ersuchen. Insoweit wird der Gerichtshof erstmals veranlasst sein, das Verhältnis zwischen den Anforderungen der Verordnung Nr. 1896/2006 und der Richtlinie 93/13 im Hinblick auf die Aufgabe des Gerichts zu klären.

3.

Diese zwei Rechtsakte der Union scheinen auf den ersten Blick gegenläufige Ziele zu verfolgen: Ziel der Richtlinie ist der Verbraucherschutz durch aktives Eingreifen des Gerichts, während die Verordnung eine Beschleunigung und Vereinfachung der Beitreibung von Forderungen durch Umkehr der Verfahrensinitiative („inversion du contentieux“) und erhöhte Eigenverantwortung des Schuldners zum Ziel hat.

4.

Der Gerichtshof wird darüber zu entscheiden haben, ob eines dieser Ziele vor dem anderen Vorrang haben muss oder ob es, wie ich glaube, in Wirklichkeit möglich ist, die beiden Ziele durch eine zusammenhängende Auslegung der zwei Rechtsakte miteinander zu vereinbaren.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Die Charta

5.

Art. 38 der Charta bestimmt:

„Die Politik der Union stellt ein hohes Verbraucherschutzniveau sicher.“

Die Richtlinie 93/13

6.

Die Erwägungsgründe 4, 5, 21 und 24 der Richtlinie 93/13 bestimmen:

„Die Mitgliedstaaten müssen dafür Sorge tragen, dass die mit den Verbrauchern abgeschlossenen Verträge keine missbräuchlichen Klauseln enthalten.

Die Verbraucher kennen im Allgemeinen nicht die Rechtsvorschriften, die in anderen Mitgliedstaaten für Verträge über den Kauf von Waren oder das Angebot von Dienstleistungen gelten. …

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass in von einem Gewerbetreibenden mit Verbrauchern abgeschlossenen Verträgen keine missbräuchlichen Klauseln verwendet werden. Wenn derartige Klauseln trotzdem verwendet werden, müssen sie für den Verbraucher unverbindlich sein; die verbleibenden Klauseln müssen jedoch weiterhin gelten und der Vertrag im Übrigen auf der Grundlage dieser Klauseln für beide Teile verbindlich sein, sofern ein solches Fortbestehen ohne die missbräuchlichen Klauseln möglich ist.

Die Gerichte oder Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten müssen über angemessene und wirksame Mittel verfügen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird.“

7.

Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 besteht der Zweck der Richtlinie in der „Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern“.

8.

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:

„Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unbeschadet des Artikels 7 unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrages oder eines anderen Vertrages, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt.“

9.

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 lautet:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

10.

Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“

Die Verordnung Nr. 1896/2006

11.

In den Erwägungsgründen 9, 13 und 14 der Verordnung Nr. 1896/2006 heißt es:

„(9)

Diese Verordnung hat Folgendes zum Ziel: die Vereinfachung und Beschleunigung grenzüberschreitender Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen und die Verringerung der Verfahrenskosten durch Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens sowie die Ermöglichung des freien Verkehrs Europäischer Zahlungsbefehle in den Mitgliedstaaten durch Festlegung von Mindestvorschriften, bei deren Einhaltung die Zwischenverfahren im Vollstreckungsmitgliedstaat, die bisher für die Anerkennung und Vollstreckung erforderlich waren, entfallen.

(13)

Der Antragsteller sollte verpflichtet sein, in dem Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls Angaben zu machen, aus denen die geltend gemachte Forderung und ihre Begründung klar zu entnehmen sind, damit der Antragsgegner anhand fundierter Informationen entscheiden kann, ob er Einspruch einlegen oder die Forderung nicht bestreiten will.

(14)

Dabei muss der Antragsteller auch eine Bezeichnung der Beweise, der zum Nachweis der Forderung herangezogen wird, beifügen. Zu diesem Zweck sollte in dem Antragsformular eine möglichst erschöpfende Liste der Arten von Beweisen enthalten sein, die üblicherweise zur Geltendmachung von Geldforderungen angeboten werden.“

12.

Art. 1 („Gegenstand“) der Verordnung Nr. 1896/2006 bestimmt:

„(1)   Diese Verordnung hat Folgendes zum Ziel:

a)

Vereinfachung und Beschleunigung der grenzüberschreitenden Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen und Verringerung der Verfahrenskosten durch Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,

und

b)

Ermöglichung des freien Verkehrs Europäischer Zahlungsbefehle in den Mitgliedstaaten durch Festlegung von Mindestvorschriften, bei deren Einhaltung die Zwischenverfahren im Vollstreckungsmitgliedstaat, die bisher für die Anerkennung und Vollstreckung erforderlich waren, entfallen.

(2)   Diese Verordnung stellt es dem Antragsteller frei, eine Forderung im Sinne von Artikel 4 im Wege eines anderen Verfahrens nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder nach Gemeinschaftsrecht durchzusetzen.“

13.

Art. 2 („Anwendungsbereich“) Abs. 1 der Verordnung lautet:

„Diese Verordnung ist in grenzüberschreitenden Rechtssachen in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (‚acta jure imperii‘).“

14.

In Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung werden weitere Ausnahmen in Bezug auf den Anwendungsbereich aufgezählt, die für den vorliegenden Fall nicht maßgeblich sind.

15.

Art. 3 („Grenzüberschreitende Rechtssachen“) der Verordnung Nr. 1896/2006 bestimmt:

„(1)   Eine grenzüberschreitende Rechtssache im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des befassten Gerichts hat.

(2)   Der Wohnsitz wird nach den Artikeln 59 und 60 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen … bestimmt.“

16.

Art. 7 („Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls“) der Verordnung lautet:

„(1)   Der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls ist unter Verwendung des Formblatts A gemäß Anhang I zu stellen.

(2)   Der Antrag muss Folgendes beinhalten:

a)

die Namen und Anschriften der Verfahrensbeteiligten und gegebenenfalls ihrer Vertreter sowie des Gerichts, bei dem der Antrag eingereicht wird;

b)

die Höhe der Forderung einschließlich der Hauptforderung und gegebenenfalls der Zinsen, Vertragsstrafen und Kosten;

c)

bei Geltendmachung von Zinsen der Zinssatz und der Zeitraum, für den Zinsen verlangt werden, es sei denn, gesetzliche Zinsen werden nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats automatisch zur Hauptforderung hinzugerechnet;

d)

den Streitgegenstand einschließlich einer Beschreibung des Sachverhalts, der der Hauptforderung und gegebenenfalls der Zinsforderung zugrunde liegt;

e)

eine Bezeichnung der Beweise, die zur Begründung der Forderung herangezogen werden;

f)

die Gründe für die Zuständigkeit,

und

g)

den grenzüberschreitenden Charakter der Rechtssache im Sinne von Artikel 3.

…“

17.

Art. 8 („Prüfung des Antrags“) der Verordnung Nr. 1896/2006 bestimmt:

„Das mit einem Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls befasste Gericht prüft so bald wie möglich anhand des Antragsformulars, ob die in den Artikeln 2, 3, 4, 6 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und ob die Forderung begründet erscheint. Diese Prüfung kann im Rahmen eines automatisierten Verfahrens erfolgen.“

18.

Art. 9 („Vervollständigung und Berichtigung des Antrags“) der Verordnung lautet:

„(1)   Das Gericht räumt dem Antragsteller die Möglichkeit ein, den Antrag zu vervollständigen oder zu berichtigen, wenn die in Artikel 7 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind und die Forderung nicht offensichtlich unbegründet oder der Antrag unzulässig ist. Das Gericht verwendet dazu das Formblatt B gemäß Anhang II.

(2)   Fordert das Gericht den Antragsteller auf, den Antrag zu vervollständigen oder zu berichtigen, so legt es dafür eine Frist fest, die ihm den Umständen nach angemessen erscheint. Das Gericht kann diese Frist nach eigenem Ermessen verlängern.“

19.

Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung muss das Gericht, wenn die in Art. 8 genannten Voraussetzungen nur für einen Teil der Forderung erfüllt sind, den Antragsteller hiervon unterrichten. Der Antragsteller wird aufgefordert, den Europäischen Zahlungsbefehl über den von dem Gericht angegebenen Betrag anzunehmen oder abzulehnen. Nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung erlässt das Gericht, wenn sein Vorschlag vom Antragsteller angenommen wird, einen Europäischen Zahlungsbefehl für den Teil der Forderung, dem der Antragsteller zugestimmt hat. Die Folgen hinsichtlich des verbleibenden Teils der ursprünglichen Forderung unterliegen nationalem Recht.

20.

Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1896/2006 lautet:

„Die Zurückweisung des Antrags hindert den Antragsteller nicht, die Forderung mittels eines neuen Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls oder eines anderen Verfahrens nach dem Recht eines Mitgliedstaats geltend zu machen.“

21.

Art. 12 („Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls“) der Verordnung lautet:

„(1)   Sind die in Artikel 8 genannten Voraussetzungen erfüllt, so erlässt das Gericht so bald wie möglich und in der Regel binnen 30 Tagen nach Einreichung eines entsprechenden Antrags einen Europäischen Zahlungsbefehl unter Verwendung des Formblatts E gemäß Anhang V.

Bei der Berechnung der 30-tägigen Frist wird die Zeit, die der Antragsteller zur Vervollständigung, Berichtigung oder Änderung des Antrags benötigt, nicht berücksichtigt.

(2)   Der Europäische Zahlungsbefehl wird zusammen mit einer Abschrift des Antragsformulars ausgestellt. Er enthält nicht die vom Antragsteller in den Anlagen 1 und 2 des Formblatts A gemachten Angaben.

(4)   In dem Europäischen Zahlungsbefehl wird der Antragsgegner davon unterrichtet, dass

a)

der Zahlungsbefehl ausschließlich auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers erlassen und vom Gericht nicht nachgeprüft wurde,

b)

der Zahlungsbefehl vollstreckbar wird, wenn nicht bei dem Gericht nach Artikel 16 Einspruch eingelegt wird,

c)

im Falle eines Einspruchs das Verfahren von den zuständigen Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats gemäß den Regeln eines ordentlichen Zivilprozesses weitergeführt wird, es sei denn, der Antragsteller hat ausdrücklich beantragt, das Verfahren in diesem Fall zu beenden.

…“

22.

Nach Art. 22 Abs. 3 der Verordnung darf ein Europäischer Zahlungsbefehl im Vollstreckungsmitgliedstaat in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden.

23.

Gemäß Art. 26 der Verordnung richten sich sämtliche verfahrensrechtliche Fragen, die in dieser Verordnung nicht ausdrücklich geregelt sind, nach den nationalen Rechtsvorschriften.

24.

Schließlich enthält das Formblatt A, das sich im Anhang I der Verordnung befindet, eine Reihe von Feldern, die der Antragsteller ausfüllen muss. Im vorliegenden Fall sind die Felder mit den folgenden Nummern relevant: 6 („Hauptforderung“), 7 („Zinsen“), 8 („Vertragsstrafe“), 9 („Kosten“), 10 („Vorhandene Beweismittel, auf die sich die Forderung stützt“) und 11 („Zusätzliche Erklärungen und weitere Angaben“).

Spanisches Recht

25.

In der 23. Schlussbestimmung der Ley 1/2000, de 7 de enero 2000, de Enjuiciamiento Civil ( 4 ) (Gesetz 1/2000 vom 7. Januar 2000 über den Zivilprozess, im Folgenden: LEC), die Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung Nr. 1896/2006 im spanischen Recht einführt, heißt es in den Nrn. 2 und 11:

„2. Der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls ist unter Verwendung des Formblatts A gemäß Anhang I der Verordnung Nr. 1896/2006 zu stellen, ohne dass es erforderlich wäre, jegliche Unterlagen beizubringen; gegebenenfalls beigebrachte Unterlagen werden für unzulässig erklärt.

11. Die verfahrensrechtlichen Fragen, zu denen die Verordnung Nr. 1896/2006 über den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls nichts vorsieht, werden nach den Vorschriften über das Mahnverfahren in diesem Gesetz geregelt.“

26.

In Art. 815 Abs. 4 LEC heißt es:

„Beruht die Geltendmachung der Forderung auf einem Vertrag zwischen einem Unternehmer oder Gewerbetreibenden und einem Verbraucher oder Nutzer, hat der Letrado de la Administración de Justicia (Rechtspfleger) vor Erlass des Zahlungsbefehls dem Richter darüber Rechenschaft abzulegen, damit dieser die etwaige Missbräuchlichkeit jeder Klausel, die dem Antrag zugrunde liegt oder Einfluss auf die Forderungshöhe hat, beurteilen kann. Der Richter hat von Amts wegen zu prüfen, ob eine der Klauseln, die dem Antrag zugrunde liegt oder Einfluss auf die Forderungshöhe hat, als missbräuchlich angesehen werden kann. Ist er der Ansicht, dass eine Klausel als missbräuchlich einzustufen ist, hört er die Parteien binnen fünf Tagen an. Nach deren Anhörung hat der Richter innerhalb der darauf folgenden fünf Tage mittels Beschluss zu entscheiden. Für diese Formalität ist weder die Beteiligung eines Anwalts noch eines Prozessbevollmächtigten vorgesehen.

Erachtet der Richter eine der Vertragsklauseln für missbräuchlich, sind in dem zu erlassenden Beschluss die Folgen dieser Beurteilung festzulegen, indem entweder das Begehren für unstatthaft erklärt oder die Fortsetzung des Verfahrens ohne Anwendung der für missbräuchlich erachteten Klauseln angeordnet wird.

Findet das Gericht keine missbräuchlichen Klauseln, hat es dies festzustellen und der Letrado de la Administración de Justicia hat den Zahlungsbefehl gegen den Schuldner in der in Absatz 1 vorgesehenen Weise zu erlassen.

Der erlassene Beschluss ist jedenfalls unmittelbar anfechtbar.“

Ausgangsverfahren, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

Rechtssache C‑453/18

27.

Die Bondora AS (im Folgenden: Bondora) ist eine Handelsgesellschaft, die mit einem Verbraucher, Herrn Carlos V.C., einen Darlehensvertrag geschlossen hat. Am 21. März 2018 stellte Bondora beim Juzgado de Primera Instancia no 11 de Vigo (erstinstanzliches Gericht Nr. 11 von Vigo, Spanien) einen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls über einen Betrag von 755,27 Euro gegen den genannten Verbraucher.

28.

Da die von Bondora geltend gemachte Forderung auf einem Darlehensvertrag beruhte, der mit einem Verbraucher geschlossen worden war, forderte das vorlegende Gericht Bondora gemäß Art. 815 Abs. 4 LEC auf, Unterlagen zum Nachweis der Forderung vorzulegen, um eine etwaige Missbräuchlichkeit der Bestimmungen des Darlehensvertrags zu prüfen.

29.

Bondora weigerte sich, Unterlagen vorzulegen, und machte geltend, erstens sei es nach Nr. 2 der 23. Schlussbestimmung der LEC bei einem Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls nicht erforderlich, Unterlagen zur Stützung der Forderung beizubringen, und zweitens enthielten die Art. 8 und 12 der Verordnung Nr. 1896/2006 keinen Hinweis auf die Vorlage von Unterlagen für den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls.

30.

Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts kann die oben in Nr. 29 dargelegte Auslegung der Verordnung problematisch sein, wenn die Forderung, deren Vollstreckung beantragt wird, auf einem Vertrag beruht, der mit einem Verbraucher geschlossen wurde.

31.

In seinem Vorabentscheidungsersuchen hat das vorlegende Gericht nämlich darauf hingewiesen, dass Art. 815 Abs. 4 LEC in seinem derzeitigen Wortlaut im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere das Urteil Banco Español de Crédito ( 5 ), das die Notwendigkeit einer von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung missbräuchlicher Klauseln im Rahmen eines Mahnverfahrens nach nationalem Recht bestätigt habe, erlassen worden sei.

32.

Da sich Bondora unter Berufung auf Nr. 2 der 23. Schlussbestimmung der LEC geweigert habe, die genannten Unterlagen zur Stützung ihrer Forderung vorzulegen, könne das angerufene Gericht nicht die Prüfung vornehmen, die ihm nach Art. 815 Abs. 4 LEC im Fall eines Antrags auf Erlass eines Zahlungsbefehls gegen einen Verbraucher obliege.

33.

Das vorlegende Gericht hat vor diesem Hintergrund das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Sind Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 und die zu deren Auslegung ergangene Rechtsprechung dahin auszulegen, dass dieser Artikel der Richtlinie einer nationalen Rechtsvorschrift wie der 23. Schlussbestimmung Nr. 2 der LEC entgegensteht, die vorsieht, dass es im Rahmen eines Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls nicht erforderlich ist, Unterlagen beizubringen, und dass diese gegebenenfalls für unzulässig erklärt werden?

2.

Ist Art. 7 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung Nr. 1896/2006 dahin auszulegen, dass diese Vorschrift das Gericht nicht daran hindert, von einem Gläubigerunternehmen die Beibringung der Unterlagen zu verlangen, auf die es seine Forderung, die sich aus einem zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher vereinbarten Verbraucherkredit ableitet, stützt, wenn das Gericht die Prüfung der Unterlagen für unerlässlich erachtet, um das mögliche Vorliegen von missbräuchlichen Klauseln in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zu prüfen und so den Vorschriften der Richtlinie 93/13 und der zu deren Auslegung ergangenen Rechtsprechung nachzukommen?

Rechtssache C‑494/18

34.

In dieser zweiten Rechtssache hatte das gleiche Unternehmen (Bondora) einen Darlehensvertrag mit einem anderen Verbraucher, XY, geschlossen. Am 17. Mai 2018 stellte Bondora beim Juzgado de Primera Instancia no 20 de Barcelona (erstinstanzliches Gericht Nr. 20 von Barcelona, Spanien) einen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls über einen Betrag von 1818,66 Euro gegen XY.

35.

Auf dem Formblatt A (Anhang I der Verordnung Nr. 1896/2006) gab Bondora an, dass XY Verbraucher sei und ihr der Darlehensvertrag, auf dem die Forderung beruhe, und die Vertragsabrechnung vorlägen. Für den Fall, dass der Verbraucher Einspruch einlege, beantrage sie die Einstellung des Verfahrens.

36.

Nachdem das vorlegende Gericht die Verbraucherstellung einer der Parteien des Rechtsstreits festgestellt hatte, forderte es Bondora auf, in Abschnitt 11 des Formblatts A („Zusätzliche Erklärungen und weitere Angaben“) die Forderung aufzuschlüsseln und die zur Stützung der Forderung geltend gemachten Vertragsklauseln wiederzugeben.

37.

Bondora weigerte sich, diese Informationen bereitzustellen, und machte geltend, dass sie nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1896/2006 nicht verpflichtet sei, weitere Beweise zur Stützung ihrer Forderung vorzulegen. Gemäß der 23. Schlussbestimmung Nr. 2 der LEC ist es im Fall eines Europäischen Zahlungsbefehls nämlich nicht erforderlich, Unterlagen zur Stützung der Forderung beizubringen. Darüber hinaus machte Bondora geltend, dass andere Gerichte bereits ähnlichen Anträgen auf Erlass eines Zahlungsbefehls stattgegeben hätten, ohne weitere Anforderungen zu stellen.

38.

Das vorlegende Gericht möchte insofern wissen, wie die Verordnung Nr. 1896/2006 im Licht des Verbraucherschutzgebots und der Rechtsprechung des Gerichtshofs ( 6 ) auszulegen ist. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts könnte der Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls gegen einen Verbraucher ohne jegliche Prüfung im Hinblick auf das Vorliegen missbräuchlicher Klauseln gegen das Verbraucherschutzgebot und insoweit Art. 38 der Charta und Art. 6 Abs. 1 EUV verstoßen.

39.

Art. 38 der Charta, Art. 6 Abs. 1 EUV, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 stünden einer nationalen Vorschrift wie der 23. Schlussbestimmung Nr. 2 der LEC nicht entgegen, wenn es dem Gericht ermöglicht werde, den Inhalt der Vertragsklauseln zu erfahren, um von Amts wegen potenziell missbräuchliche Klauseln prüfen zu können.

40.

Wenn hingegen die Verordnung Nr. 1896/2006 es nicht ermögliche, auch nur die geringste zusätzliche Präzisierung zu erhalten, um das Vorliegen etwaiger missbräuchlicher Klauseln zu prüfen, sei davon auszugehen, dass die Verordnung gegen Art. 6 Abs. 1 EUV und Art. 38 der Charta verstoße.

41.

Vor diesem Hintergrund hat das vorlegende Gericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Ist eine nationale Rechtsvorschrift wie die 23. Schlussbestimmung Abs. 4 der LEC, die bei einer Forderung, die gegenüber einem Verbraucher besteht und bei der es Indizien dafür gibt, dass auf missbräuchlichen Klauseln beruhende Beträge verlangt werden könnten, eine Beibringung oder Anforderung des Vertrags oder eine Aufschlüsselung der Schuld nicht zulässt, mit Art. 38 der Charta, Art. 6 Abs. 1 EUV sowie Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 vereinbar?

2.

Ist es mit Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 1896/2006 vereinbar, wenn bei Forderungen gegenüber einem Verbraucher der Antragsteller aufgefordert wird, in Abschnitt 11 des Formblatts A die verlangte Schuld aufzuschlüsseln? Ist es ferner mit dieser Vorschrift vereinbar, wenn verlangt wird, in Abschnitt 11 den Inhalt der Vertragsklauseln, auf denen über den Hauptgegenstand des Vertrags hinausgehende Forderungen gegenüber einem Verbraucher beruhen, zur Beurteilung ihrer Missbräuchlichkeit wiederzugeben?

3.

Falls die zweite Frage verneint wird, möge der Gerichtshof der Europäischen Union angeben, ob es bei der gegenwärtigen Fassung der Verordnung Nr. 1896/2006 möglich ist, vor dem Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls von Amts wegen zu prüfen, ob ein Vertrag mit einem Verbraucher missbräuchliche Klauseln enthält, und aufgrund welcher Vorschrift diese Prüfung erfolgen kann.

4.

Falls es bei der gegenwärtigen Fassung der Verordnung Nr. 1896/2006 nicht möglich ist, die Existenz missbräuchlicher Klauseln vor dem Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls von Amts wegen zu prüfen, wird der Gerichtshof ersucht, sich zur Gültigkeit der genannten Verordnung im Hinblick auf einen Verstoß gegen Art. 38 der Charta und Art. 6 Abs. 1 EUV zu äußern.

Verfahren vor dem Gerichtshof

42.

Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. September 2018 sind die zwei Rechtssachen zu gemeinsamem schriftlichen Verfahren verbunden worden. Die Verbindung der zwei Rechtssachen ist später für das mündliche Verfahren und die Entscheidung beibehalten worden.

43.

Die spanische, die lettische und die ungarische Regierung sowie die Europäische Kommission, der Rat und das Europäische Parlament haben schriftliche Erklärungen abgegeben.

44.

Da die Parteien keine mündliche Verhandlung beantragt haben, hat der Gerichtshof nach Art. 76 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entschieden, keine mündliche Verhandlung abzuhalten.

Analyse

Vorbemerkungen zu den vorliegend anwendbaren Rechtsakten

45.

Vor der Prüfung der Vorlagefragen der vorlegenden Gerichte ist festzustellen, ob die Richtlinie 93/13 und die Verordnung Nr. 1896/2006 auf den vorliegenden Fall anwendbar sind.

46.

Die Richtlinie 93/13 ist auf Verträge anwendbar, die zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossen werden (Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie).

47.

Im vorliegenden Fall geht aus den Angaben in den Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass die Ausgangsverfahren Forderungen betreffen, die mit Darlehensverträgen zwischen Bondora, einem Unternehmen mit der Eigenschaft eines Gewerbetreibenden, und Verbrauchern (Carlos V.C. und XY) geschlossen wurden. Somit ist die Richtlinie 93/13 im Rahmen der Ausgangsverfahren anwendbar.

48.

Der Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1896/2006 ist in Art. 2 festgelegt, wonach die Verordnung „in grenzüberschreitenden Rechtssachen in Zivil- und Handelssachen anzuwenden [ist], ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt“, vorbehaltlich der in den Abs. 1, 2 und 3 dieses Artikels genannten Ausnahmen.

49.

Im vorliegenden Fall geht aus den Angaben in den Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass die Ausgangsverfahren zu den Zivil- und Handelssachen zählen und von keiner der genannten Ausnahmen erfasst sind. Allerdings ist fraglich, ob es sich bei den Ausgangsverfahren um „grenzüberschreitende Rechtssachen“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung handelt.

50.

Dieser Gesichtspunkt wurde nämlich in den Vorlageentscheidungen, die keinen Hinweis zur Verortung des Wohnsitzes von Bondora enthalten, nicht angesprochen.

51.

Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1896/2006 liegt eine grenzüberschreitende Rechtssache vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des befassten Gerichts hat. Der Wohnsitz bestimmt sich nach den maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ( 7 ), d. h. den Art. 62 und 63. Diese Bestimmungen sehen u. a. vor, dass die Bestimmung des Ortes, an dem eine Partei ihren Wohnsitz hat, dem angerufenen Gericht obliegt.

52.

Somit obliegt es den vorlegenden Gerichten, festzustellen, dass das Erfordernis von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1896/2006 erfüllt ist. Auf den ersten Blick scheinen meine Nachforschungen jedoch zu ergeben, dass es sich bei Bondora um ein Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in Estland handelt, das im estnischen Register juristischer Personen eingetragen ist. Somit scheint das Erfordernis von Art. 3 Abs. 1 prima facie erfüllt zu sein.

53.

Es wird den vorlegenden Gerichten obliegen, die Vorgaben der auf den vorliegenden Fall anwendbaren Sekundärrechtsakte der Union umzusetzen. Da es sich bei der Verordnung Nr. 1896/2006 und der Richtlinie 93/13 um Sekundärrechtsakte, genau genommen Gesetzgebungsakte (im Sinne von Art. 289 AEUV), handelt, die innerhalb der Normenhierarchie den gleichen Rang einnehmen ( 8 ), und da sich in der Verordnung keine Bestimmung findet, die eine Anwendung der Richtlinie ausdrücklich ausschließt oder einschränkt, ist eine zusammenhängende Lesart der zwei Rechtsakte vorzunehmen, um festzustellen, ob eine harmonische Auslegung möglich ist.

54.

In den nachstehenden Ausführungen werde ich die erste und die zweite Vorlagefrage in den Rechtssachen C‑453/18 und C‑494/18 sowie die dritte Vorlagefrage in der Rechtssache C‑494/18 gemeinsam prüfen und anschließend die vierte Vorlagefrage in der Rechtssache C‑494/18 untersuchen.

Zur ersten und zweiten Vorlagefrage in den Rechtssachen C‑453/18 und C‑494/18 und zur dritten Vorlagefrage in der Rechtssache C‑494/18

55.

Mit diesen Vorlagefragen möchten die vorlegenden Gerichte im Wesentlichen wissen,

ob das nationale Gericht, das mit einem Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls befasst ist, der einen Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher betrifft, befugt ist, die potenzielle Missbräuchlichkeit der Klauseln des jeweiligen Vertrags von Amts wegen zu prüfen, wie dies in den Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof unter Berücksichtigung von Art. 38 der Charta und Art. 6 Abs. 1 EUV vorgesehen ist;

ob das angerufene Gericht vom Antragsteller gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1896/2006 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 Buchst. d und e der Verordnung verlangen kann, den Inhalt der Vertragsklauseln, auf die sich sein Antrag stützt, wiederzugeben oder eine Abschrift des Vertrags, der zur Stützung der Forderung geltend gemacht wird, vorzulegen, damit die oben genannte Prüfung vorgenommen werden kann; und

ob folglich die oben genannten Bestimmungen der Verordnung Nr. 1896/2006 innerstaatlichen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, denen zufolge vom Antragsteller vorgelegte ergänzende Unterlagen, wie z. B. eine Abschrift des Vertrags, mit dem die geltend gemachte Forderung begründet wird, unzulässig sind.

56.

Um diese dreiteilige Frage zu beantworten, sind zunächst die Grundsätze zu untersuchen, die in Art. 38 der Charta, in den Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 und in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Aufgabe des Gerichts, insbesondere im Rahmen von Anträgen auf Erlass eines Zahlungsbefehls nach innerstaatlichem Recht, verankert sind, und anschließend ist die Umsetzung dieser Grundsätze im Zusammenhang mit der Verordnung Nr. 1896/2006 im Licht des Wortlauts, des Kontextes und der Ziele dieser Rechtsakte zu prüfen ( 9 ).

Hinweis auf den Grundsatz in Art. 38 der Charta

57.

Ich weise darauf hin, dass nach Art. 38 der Charta die Politik der Union ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherstellt. Art. 6 Abs. 1 EUV bestimmt, dass „[d]ie Union … die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an[erkennt], die in der Charta … niedergelegt sind“ und dass die Charta und die Verträge rechtlich gleichrangig sind.

58.

Aus den Erläuterungen zur Charta ( 10 ) geht hervor, dass der in Art. 38 der Charta enthaltene Grundsatz sich auf Art. 169 AEUV stützt. Art. 169 AEUV bestimmt, dass die Union zur Förderung der Interessen der Verbraucher und zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus u. a. einen Beitrag zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher leistet.

Die Aufgabe des Gerichts im Licht der Richtlinie 93/13 und der Rechtsprechung des Gerichtshofs

– Allgemeine Grundsätze

59.

Die Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 verfolgen zwei Ziele. Zum einen soll verhindert werden, dass Verbraucher durch missbräuchliche Klauseln (wie sie in der Richtlinie definiert sind) gebunden werden, und zum anderen sollen Gewerbetreibende davon abgehalten werden, diese Art von Klauseln in Verträgen zu verwenden, die sie mit Verbrauchern schließen.

60.

In den letzten 20 Jahren haben diese Bestimmungen Anlass zu umfangreicher Rechtsprechung gegeben. Für meine Prüfung des vorliegenden Falls werde ich die maßgeblichen Erkenntnisse aus dieser Rechtsprechung knapp darlegen ( 11 ).

61.

Nach ständiger Rechtsprechung seit dem Jahr 2000 ( 12 ) geht das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem davon aus, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf ihren Inhalt Einfluss nehmen zu können.

62.

Um den durch die Richtlinie 93/13 angestrebten Schutz zu gewährleisten, hat der Gerichtshof festgestellt, dass die bestehende Ungleichheit zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem nur durch ein positives Eingreifen von dritter, von den Vertragsparteien unabhängiger Seite ausgeglichen werden kann ( 13 ).

63.

Im Licht dieser Erwägungen hat der Gerichtshof entschieden, dass das nationale Gericht im Rahmen seiner Aufgaben nach der Richtlinie 93/13 von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss ( 14 ), und zwar „sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt“ ( 15 ). Zu diesem Zweck muss das Gericht von Amts wegen Untersuchungsmaßnahmen durchführen können, um festzustellen, ob eine Klausel in einem Vertrag, der Gegenstand des bei ihm anhängigen Rechtsstreits ist, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt ( 16 ).

64.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind diese Pflichten des nationalen Gerichts als notwendig anzusehen, um den wirksamen Schutz des Verbrauchers angesichts der nicht zu unterschätzenden Gefahr zu gewährleisten, dass dieser seine Rechte nicht kennt oder Schwierigkeiten hat, sie auszuüben ( 17 ).

65.

Insoweit hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 eine Bestimmung zwingenden Rechts ist und als eine Norm zu betrachten ist, die den im nationalen Recht zwingenden innerstaatlichen Bestimmungen gleichwertig ist ( 18 ).

– Anwendung im Rahmen von Mahnverfahren nach nationalem Recht

66.

Die oben dargelegten Grundsätze gelten für beschleunigte und vereinfachte Verfahren wie das Mahnverfahren nach nationalem Recht ( 19 ).

67.

Das Mahnverfahren ist ein Verfahren, das es einem Gläubiger ermöglicht, rasch und ohne großen Aufwand einen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen zu erlangen. Zwar sind die genauen Einzelheiten von Land zu Land verschieden, doch handelt es sich im Wesentlichen um ein Verfahren, das keine streitige Erörterung zur Sache beinhaltet, es sei denn, dass der Schuldner eine solche auslöst, indem er Widerspruch einlegt. Diese Übertragung der Verfahrensinitiative auf den Schuldner – die sogenannte „inversion du contentieux“ – bedeutet, dass es dem Adressaten eines Mahnbescheids obliegt, das kontradiktorische Verfahren einzuleiten, um zu verhindern, dass dieser Bescheid vollstreckbar wird ( 20 ).

68.

Das Mahnverfahren überträgt dem Schuldner insofern ein erhebliches Maß an Eigenverantwortung. Die Übertragung der Verfahrensinitiative auf ihn führt nämlich dazu, dass die streitige Erörterung aufgeschoben und an die Bedingung geknüpft wird, dass der Schuldner aktiv Widerspruch einlegt. Legt er keinen Widerspruch ein, kommt es zu keiner streitigen Erörterung. Zwar bietet dieser Mechanismus erhebliche Vorteile im Hinblick auf Effizienz und Schnelligkeit, doch ist er mit einem Verfahrensnachteil für den Schuldner verbunden, der umso erheblicher ist, wenn sich der Schuldner in einer schwachen Position befindet, wie z. B. ein Verbraucher, den die Einleitung eines solchen Verfahrens überraschen kann ( 21 ).

69.

Vor der Analyse der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs bedarf es einer Vorbemerkung zu den verschiedenen Arten von Mahnverfahren, die in der Union existieren.

70.

Allgemein können in den Mitgliedstaaten zwei Typen von Mahnverfahren unterschieden werden ( 22 ), nämlich zum einen sogenannte Urkundenverfahren (oder „beweispflichtige Verfahren“) ( 23 ) und zum anderen Verfahren, die keinen Urkundenbeweis verlangen („nicht beweispflichtige Verfahren“) ( 24 ).

71.

Im Zusammenhang mit einem beweispflichtigen nationalen Mahnverfahren war der Gerichtshof – erstmals – veranlasst, sich zur Verpflichtung der Gerichte zu äußern, missbräuchliche Klauseln vor einem etwaigen Widerspruch durch den Antragsgegner von Amts wegen zu prüfen. Dies war Gegenstand der Rechtssache Banco Español de Crédito ( 25 ).

72.

Nach einem Hinweis auf die oben genannten allgemeinen Grundsätze hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Modalitäten, nach denen die nationalen Mahnverfahren durchgeführt werden, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten sind. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Verfahrensautonomie jedoch durch das Erfordernis der Wahrung des Äquivalenz- ( 26 ) und des Effektivitätsprinzips ( 27 ) eingegrenzt.

73.

Was den Effektivitätsgrundsatz angeht, hat der Gerichtshof festgestellt, dass jeder Fall unter Berücksichtigung der Stellung der fraglichen Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen ist ( 28 ).

74.

Nach einer Analyse der Merkmale des spanischen Mahnverfahrens und insbesondere der kurzen Widerspruchsfrist (20 Tage) hat der Gerichtshof entschieden, dass eine solche Verfahrensregelung – die es einem Gericht, das mit einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids befasst ist, unmöglich macht, a limine oder in irgendeiner anderen Phase des Verfahrens, obwohl es bereits über sämtliche hierzu erforderlichen rechtlichen und sachlichen Grundlagen verfügt, von Amts wegen zu prüfen, ob die Klauseln in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher missbräuchlich sind, sofern der Verbraucher keinen Widerspruch erhebt – geeignet ist, „die Effektivität des mit der Richtlinie 93/13 beabsichtigten Schutzes zu beeinträchtigen“ ( 29 ).

75.

Der Gerichtshof hat festgestellt, dass nämlich unter Berücksichtigung der generellen Ausgestaltung, des Ablaufs und der Besonderheiten des Mahnverfahrens nach spanischem Recht eine nicht zu vernachlässigende Gefahr besteht, dass „die betroffenen Verbraucher nicht den erforderlichen Widerspruch erheben, sei es wegen der besonders kurzen Frist, die hierfür vorgesehen ist, sei es, weil sie im Hinblick auf die Kosten, die ein gerichtliches Verfahren im Vergleich zur Höhe der bestrittenen Forderung mit sich brächte, davon abgehalten werden könnten, sich zu verteidigen, sei es, weil sie den Umfang ihrer Rechte nicht kennen oder nicht richtig erfassen, oder auch wegen der knappen Angaben in dem von den Gewerbetreibenden eingereichten Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids und folglich der Unvollständigkeit der Informationen, über die sie verfügen“ ( 30 ).

76.

Der Gerichtshof hat ein Prüfungsschema entwickelt, das besonders geeignet ist, um die Gefahr einer Beeinträchtigung der Effektivität des mit der Richtlinie 93/13 beabsichtigten Verbraucherschutzes nachzuweisen ( 31 ). Nach diesem Urteil hat das Königreich Spanien seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften geändert. Die Reform hat zum derzeitigen Wortlaut von Art. 815 Abs. 4 LEC geführt, auf den sich die vorlegenden Gerichte im vorliegenden Fall beziehen.

77.

Der Gerichtshof hat seine Analyse im Urteil Finanmadrid EFC vervollständigt, wonach die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass sie „einer nationalen Regelung … entgegensteht, nach der das mit der Vollstreckung eines Mahnbescheids befasste Gericht die Missbräuchlichkeit einer in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher enthaltenen Klausel nicht von Amts wegen prüfen darf, wenn die mit dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids befasste Stelle nicht befugt ist, eine solche Prüfung vorzunehmen“ ( 32 ).

78.

Im Urteil Profi Credit Polska ( 33 ) konnte der Gerichtshof seinen Standpunkt näher darlegen, und zwar im Zusammenhang mit einem Verfahren nach nationalem Recht, in dem das vorlegende Gericht nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen verfügte, um eine etwaige Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln zu prüfen, die dem Antrag zugrunde lagen ( 34 ). Eine solche Prüfung konnte nur im Fall eines Widerspruchs des Verbrauchers erfolgen.

79.

In diesem Urteil hat der Gerichtshof festgestellt: „Ein wirksamer Schutz der dem Verbraucher von der Richtlinie 93/13 gewährleisteten Rechte kann nämlich nur dann garantiert werden, wenn die nationalen Verfahrensregeln es ermöglichen, dass die im betreffenden Vertrag enthaltenen Klauseln im Rahmen des Zahlungsbefehlsverfahrens oder im Rahmen des Verfahrens zur Vollstreckung des Zahlungsbefehls von Amts wegen [vom nationalen Gericht] auf ihre Missbräuchlichkeit überprüft werden.“ ( 35 ) Das in Rede stehende Verfahren nach nationalem Recht ist „in seiner Gesamtheit zu betrachten …, so dass es sowohl die erste Stufe vor Einlegung des Widerspruchs als auch die zweite Stufe im Anschluss daran umfasst“ ( 36 ).

80.

Nach einer Bezugnahme auf die Grundsätze der Verfahrensautonomie und der Effektivität hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Verbraucher die Möglichkeit haben müssen, „unter angemessenen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen … Widerspruch einzulegen, so dass für die Ausübung ihrer Rechte keine Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Fristen oder der Kosten, gelten, die die Ausübung der durch die Richtlinie 93/13 gewährleisteten Rechte einschränken“ ( 37 ).

81.

Insoweit hat der Gerichtshof nach einem Verweis auf die oben in Nr. 75 genannten Prüfungskriterien festgestellt, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer nationalen Regelung, „die es ermöglicht, … einen Zahlungsbefehl zu erlassen, entgegensteht, wenn das … befasste Gericht nicht die mögliche Missbräuchlichkeit der Klauseln … prüfen darf und es aufgrund der Modalitäten für die Ausübung des Rechts, Widerspruch gegen einen solchen Zahlungsbefehl einzulegen, nicht möglich ist, die Einhaltung der dem Verbraucher nach dieser Richtlinie zustehenden Rechte zu gewährleisten“ ( 38 ).

82.

Welche Schlussfolgerungen ergeben sich aus dieser Rechtsprechung?

83.

Meiner Meinung nach ist zu folgern, dass eine gerichtliche Prüfung der (potenziellen) Missbräuchlichkeit von Klauseln, die der Antragsteller zur Stützung seiner Forderung geltend macht, im Stadium der Prüfung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids möglich sein muss, einschließlich im Fall eines nicht beweispflichtigen Verfahrens, es sei denn, der Antragsgegner hat effektiv Zugang zu dem mit dem Widerspruch befassten Gericht (mit anderen Worten: sofern durch die anwendbaren Verfahrensvorschriften keine nicht zu vernachlässigende Gefahr entsteht, dass der Verbraucher keinen Widerspruch einlegt) oder das Vollstreckungsgericht ist befugt, eine solche Prüfung durchzuführen.

84.

Die vom befassten Gericht von Amts wegen durchzuführende Prüfung missbräuchlicher Klauseln bereitet im Fall eines beweispflichtigen Verfahrens keine konkreten Probleme, da dem Gericht die Beweise vorliegen, die der Gläubiger zur Stützung seines Antrags beigebracht hat.

85.

Meiner Meinung nach gelten jedoch die Hinweise, die der oben dargelegten Rechtsprechung zu entnehmen sind, auch für nicht beweispflichtige Verfahren.

86.

Andernfalls würden nämlich den betroffenen Verbrauchern (die diesen Verfahren unterliegen) die zwingenden Bestimmungen der Richtlinie 93/13 nicht zugutekommen können. Insoweit sind diese Bestimmungen und die dargelegte Rechtsprechung teleologisch auszulegen, damit ihre praktische Wirksamkeit gewährleistet ist. Gibt es keinen effektiven Zugang zum Widerspruchsgericht oder keine Kontrolle durch das Vollstreckungsgericht, wären die Verfahrensvorschriften für nicht beweispflichtige Verfahren somit dahin gehend anzupassen, dass sie der Behörde, die mit einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids befasst ist, ermöglichen, den Antragsteller zur Vorlage von Beweisstücken aufzufordern, die „die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen“ enthalten, die für eine Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 93/13 erforderlich sind. Ist eine solche Möglichkeit nicht vorgesehen, könnte davon ausgegangen werden, dass die Verfahren mit den Anforderungen der Richtlinie 93/13 nicht vereinbar sind.

87.

Nunmehr sind diese Anforderungen in den Kontext der Verordnung Nr. 1896/2006 zu übertragen.

Anwendung im Kontext der Verordnung Nr. 1896/2006

– Bemerkungen zur Entstehungsgeschichte der Verordnung Nr. 1896/2006

88.

Die Verordnung Nr. 1896/2006 ist das Ergebnis eines langwierigen Gesetzgebungsverfahrens. Das ursprüngliche Vorhaben der Kommission, das 2004 veröffentlicht wurde, sah ein „reines“ nicht beweispflichtiges Verfahren vor ( 39 ).

89.

Die Endfassung der Verordnung weicht in vielerlei Hinsicht von diesem ursprünglichen Vorhaben ab.

90.

Wie ich in den nachstehenden Ausführungen darlegen werde, hat sich der Unionsgesetzgeber schließlich für ein gemischtes Modell entschieden, das Merkmale nicht beweispflichtiger Verfahren (wie das Fehlen einer Verpflichtung, gleich zu Beginn weitere Unterlagen – abgesehen vom Formblatt A im Anhang der Verordnung Nr. 1896/2006 – vorzulegen) mit Merkmalen verbindet, die eher beweispflichtigen Verfahren zuzurechnen sind (z. B. die Verpflichtung des befassten Gerichts, zu prüfen, ob der Antrag begründet erscheint – vgl. Art. 8 der Verordnung).

– Analyse der wesentlichen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1896/2006

91.

Aus dem neunten Erwägungsgrund und Art. 1 der Verordnung geht hervor, dass die Verordnung insbesondere das Ziel hat, im Rahmen grenzüberschreitender Rechtsstreitigkeiten Verfahren zur Beitreibung unbestrittener Geldforderungen zu vereinfachen und zu beschleunigen sowie die Kosten dieser Verfahren zu senken. Im Licht dieser Ziele ist die Verordnung Nr. 1896/2006 auszulegen ( 40 ).

92.

Art. 7 der Verordnung enthält eine Aufzählung der Angaben, die der Antragsteller mit Hilfe des Formblatts A im Stadium der Stellung seines Antrags auf Erlass eines Zahlungsbefehls einreichen muss. Dies beinhaltet u. a.: i) den Streitgegenstand einschließlich einer Beschreibung des Sachverhalts, der der Hauptforderung und gegebenenfalls der Zinsforderung zugrunde liegt (Art. 7 Abs. 2 Buchst. d), und ii) eine Bezeichnung der Beweise, die zur Begründung der Forderung herangezogen werden (Art. 7 Abs. 2 Buchst. e) ( 41 ). Nach Art. 8 Satz 1 prüft das mit einem Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls befasste Gericht so bald wie möglich anhand des Antragsformulars, ob die in (u. a.) Art. 7 der Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllt sind und ob die Forderung begründet erscheint.

93.

In der Lehre ist – zu Recht – darauf hingewiesen worden, dass „es keinen großen Unterschied macht, ob Beweise beschrieben werden oder nichts zu ihnen geschrieben wird“ ( 42 ). Sowohl der Antragsgegner als auch das befasste Gericht verfügen somit nur über sehr begrenzte Informationen. Insoweit ist die allein anhand der Angaben im Formblatt A vorgenommene Prüfung der Begründetheit des Antrags durch das Gericht auf den ersten Blick ziemlich oberflächlich ( 43 ) – so dass diese Prüfung kaum geeignet ist, einen wirksamen Schutz des betreffenden Verbrauchers zu garantieren.

94.

Gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1896/2006 räumt das Gericht dem Antragsteller die Möglichkeit ein, den Antrag zu vervollständigen oder zu berichtigen, wenn die in Art. 7 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind ( 44 ).

95.

Gemäß Art. 12 der Verordnung erlässt das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl, wenn die in Art. 8 genannten Voraussetzungen erfüllt sind ( 45 ). In diesem Zusammenhang muss der Antragsgegner eine begrenzte Anzahl von Informationen erhalten ( 46 ). Insbesondere wird dem Antragsgegner mitgeteilt, dass er gegen den Zahlungsbefehl bei dem Ursprungsgericht Einspruch einlegen kann, indem er innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls an ihn seinen Einspruch versendet.

96.

Legt der Antragsgegner keinen Einspruch ein, wird der Zahlungsbefehl vollstreckbar (Art. 18 der Verordnung Nr. 1896/2006).

– Notwendigkeit einer gerichtlichen Prüfung im Stadium der ersten Prüfung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls

97.

Wie in Nr. 83 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt, ist mangels entsprechender ausdrücklicher Bestimmungen ( 47 ) festzustellen, ob die gerichtliche Kontrolle im Stadium der (ersten) Prüfung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids erfolgen muss oder ob der Verbraucher einen effektiven und ausreichenden Zugang zum Widerspruchsgericht hat oder ob das Vollstreckungsgericht in der Lage ist, eine solche Prüfung in letzter Instanz vorzunehmen.

98.

Die zuletzt genannte Möglichkeit schließe ich gleich zu Beginn aus: Nach Art. 22 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1896/2006 darf ein Europäischer Zahlungsbefehl im Vollstreckungsmitgliedstaat in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden ( 48 ).

99.

Was den Zugang zum Widerspruchsgericht betrifft, ist es zwar nicht Aufgabe des europäischen Verbraucherschutzrechts, eine „völlige Untätigkeit des betroffenen Verbrauchers“ auszugleichen, weshalb es für sich genommen unschädlich ist, dass der Verbraucher Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl einlegen muss, um die zweite Stufe des Verfahrens einzuleiten, in der das Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit der Klausel prüft, auf die sich der Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls stützt ( 49 ), doch ist zu prüfen, ob die Modalitäten für die Ausübung des Rechts, Widerspruch gegen einen solchen Zahlungsbefehl einzulegen, es ermöglichen, die Einhaltung der dem Verbraucher u. a. nach der Richtlinie 93/13 zustehenden Rechte zu gewährleisten ( 50 ).

100.

Mit anderen Worten: Kann man sich damit begnügen, dem Widerspruchsgericht die Aufgabe zu übertragen, gegebenenfalls einzuschreiten, ohne dass das mit dem Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls befasste Gericht die Möglichkeit einer Vorabprüfung hat?

101.

Die Kriterien, die der Gerichtshof im Urteil Banco Español de Crédito ( 51 ) aufgestellt hat, ermöglichen insoweit eine umfassende Beurteilung ( 52 ) des Verfahrens nach der Verordnung Nr. 1896/2006.

102.

Besteht eine nicht zu vernachlässigende Gefahr, dass der Verbraucher, der von einem Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls betroffen ist, aufgrund der Modalitäten keinen Widerspruch einlegt?

103.

Ich bin wie die Kommission der Auffassung, dass diese Frage zu bejahen ist, insbesondere aufgrund erstens der Widerspruchsfrist, zweitens der Gefahr, dass der Verbraucher den Umfang seiner Rechte nicht kennt, und drittens der begrenzten Informationen, die dem Verbraucher zugänglich sind.

104.

Ganz allgemein scheinen bei der Ausgestaltung der Verordnung Nr. 1896/2006 Überlegungen in Bezug auf die Schnelligkeit und Effizienz des Verfahrens gegenüber juristischen Absicherungen zum Schutz des Antragsgegners überwogen zu haben ( 53 ).

105.

Insoweit handelt es sich bei der Einspruchsfrist um eine einheitliche Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls ( 54 ). Im Vergleich dazu hat der Gerichtshof im Urteil Banco Español de Crédito bereits festgestellt, dass eine Frist von 20 Tagen „besonders kurz“ ist. Parallel zu diesem Gesichtspunkt ist zu berücksichtigen, welche Informationen dem Verbraucher zugänglich sind (ich komme in Nr. 107 der vorliegenden Schlussanträge darauf zurück). Die Rechtssache Banco Español de Crédito betraf ein beweispflichtiges Verfahren, bei dem der Verbraucher im Gegensatz zum überwiegend nicht beweispflichtigen Verfahren, das dem Europäischen Mahnverfahren zugrunde liegt, naturgemäß leichter Kenntnis von den Beweisen erlangen kann, die ihm gegenüber geltend gemacht werden.

106.

Nicht zu unterschätzen ist ferner die Gefahr, dass der Antragsgegner den Umfang seiner Rechte nicht kennt oder nicht richtig erfasst. Die Frage, ob eine Vertragsklausel missbräuchlich ist, kann sich als komplex erweisen, und für den Verbraucher kann es schwierig sein, diese Frage anhand der ihm verfügbaren Informationen zu beantworten ( 55 ), vor allem, da er den Rechtsbegriff der „missbräuchlichen Klausel“ vielleicht gar nicht kennt. Der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher ist nämlich nicht verpflichtet, den Inhalt der Richtlinie 93/13 und erst recht nicht alle Klauseln zu kennen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen können ( 56 ). Insoweit unterliegt der Zugang zum Einspruch dem bereits vorhandenen Zugang zur Kenntnis des Rechts ( 57 ). Der Zugang zur Kenntnis des Rechts erweist sich im Fall bereits verschuldeter Personen als umso problematischer, da sie nicht notwendigerweise in der Lage sind, die Dienstleistungen eines Juristen in Anspruch zu nehmen, um den fraglichen Vertrag zu prüfen und etwaige Rechtswidrigkeiten aufzudecken ( 58 ).

107.

Schließlich sind der begrenzte Inhalt des Antrags auf Erlass eines Zahlungsbefehls und die Unvollständigkeit der Informationen, die dem Verbraucher insoweit zugänglich sind, zu berücksichtigen. Wie oben in Nr. 93 dargelegt, kann das vom Unionsgesetzgeber gewählte System, das auf einem nicht beweispflichtigen Verfahrensmodell beruht, welches durch die „Bezeichnung“ der Beweise abgemildert wird, dem betroffenen Verbraucher keine informierte Ausübung seines Einspruchsrechts gewährleisten. Die Angaben, die der Antragsteller (im Formblatt A) und das befasste Gericht im Stadium der Zustellung des Zahlungsbefehls zur Verfügung stellen, sind nämlich sehr begrenzt und lenken die Aufmerksamkeit des Verbrauchers keineswegs auf die Notwendigkeit, u. a. zu prüfen, ob der zugrunde liegende Vertrag missbräuchliche Klauseln enthält ( 59 ). Hier knüpfe ich an meine obige Ausführung zur Frage des Zugangs zur Kenntnis des Rechts an, der die conditio sine qua non einer informierten Ausübung des Einspruchsrechts (oder eines Verzichts auf dieses Recht) darstellt.

108.

Dabei spielt es in diesem Zusammenhang keine Rolle, dass der Einspruch (gemäß Art. 16 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1896/2006) nicht begründet sein muss ( 60 ): Liegen dem Verbraucher nicht genügend Informationen zur Zweckmäßigkeit eines Einspruchs vor, besteht die Gefahr, dass er aus Angst vor einem Gerichtsverfahren mit schwer absehbaren Kosten ( 61 ) und ungewissem Ausgang von einem Einspruch absieht und den im Zahlungsbefehl genannten Betrag zahlt.

109.

Nach alledem besteht meiner Meinung nach eine nicht zu vernachlässigende Gefahr, dass der Verbraucher unter diesen Umständen davon absieht, Einspruch einzulegen.

110.

Insoweit kann (und muss) die Verordnung Nr. 1896/2006 dahin gehend ausgelegt werden, dass das mit dem Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls befasste Gericht befugt ist, von Amts wegen potenziell missbräuchliche Klauseln zu prüfen. Wie ich nämlich im Folgenden aufzeigen werde, ermöglicht die Anerkennung dieser Befugnis des Gerichts, dass die Anforderungen der Richtlinie 93/13, so wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wird, gewahrt werden, ohne dass gegen den Wortlaut und den Geist der Verordnung verstoßen wird. Bevor ich dies darlege, werde ich zunächst prüfen, inwieweit das befasste Gericht gemäß der Verordnung zusätzliche Informationen erlangen kann, um seine Kontrollbefugnis auszuüben.

– Umfang der Kontrollbefugnis des befassten Gerichts

111.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welche zusätzlichen Beweise das befasste Gericht anfordern können sollte und ob diese Beweise auf der rechtlichen Grundlage der Verordnung Nr. 1896/2006 vom Gläubiger angefordert werden können.

112.

Sofern die Felder 6, 7, 8 und 9 des Formblatts A korrekt ausgefüllt sind, kann ein aufmerksamer Richter (im Voraus) gewisse Unregelmäßigkeiten entdecken. In der Praxis betreffen die gängigsten missbräuchlichen Klauseln nämlich die Methode zur Berechnung der Verzugszinsen und die Vertragsstrafen. Um jedoch Gewissheit zu haben, ist es unerlässlich, dass dem Richter der Wortlaut der streitigen Klauseln vorliegt. Dies ist genau der Fall, der den Ausgangsverfahren zugrunde liegt und zu den vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen geführt hat.

113.

Wie die Kommission zu Recht festgestellt hat, kann ein Vertrag Klauseln enthalten, die sich erst durch ihr Zusammenspiel in der Gesamtschau als missbräuchlich erweisen.

114.

Das Formblatt A enthält die Möglichkeit, zusätzliche Angaben zu machen, die über die formalen Angaben in den oben genannten Feldern hinausgehen (vgl. Feld 11).

115.

Meiner Meinung nach ist das befasste Gericht nach Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 Buchst. d und e ( 62 ) der Verordnung berechtigt, den Antragsteller aufzufordern, seinen Antrag zu vervollständigen und alle Klauseln wiederzugeben, auf die er seine Forderung stützt, insbesondere unter Verwendung von Feld 11 in Formblatt A.

116.

Durch die Wiedergabe des gesamten Vertrags wird verhindert, dass ein skrupelloser Gläubiger eine ihm günstige Auswahl von Klauseln vornimmt, die er der gerichtlichen Kontrolle unterstellt. Durch ein solches Vorgehen wäre das befasste Gericht nämlich daran gehindert, die Austarierung des Vertrags in der Gesamtschau zu beurteilen und die potenzielle Missbräuchlichkeit einer Kombination von Klauseln aufzudecken.

117.

Insoweit wird das Gericht den Antragsteller aus Gründen der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens auffordern, eine vollständige Abschrift des Vertrags vorzulegen (statt den gesamten Wortlaut des Vertrags per „copy & paste“ in das Formular kopieren zu müssen).

118.

Durch diese Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1896/2006 kann eine angemessene Prüfung der betreffenden Klauseln unter Wahrung von Art. 4 der Richtlinie 93/13 gewährleistet werden, wonach „[d]ie Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel … unter Berücksichtigung … aller anderen Klauseln desselben Vertrages … beurteilt [wird]“ (Hervorhebung nur hier).

119.

Bei Zweifeln an der Begründetheit des Antrags aufgrund der potenziellen Missbräuchlichkeit einer bestimmten Klausel kann das Gericht sich gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1896/2006 weigern, einen Europäischen Zahlungsbefehl zu erlassen, oder nach Art. 10 der Verordnung dem Antrag nur teilweise stattgeben ( 63 ).

– Vereinbarkeit mit dem Wortlaut und den Zielen der Verordnung Nr. 1896/2006 und der Richtlinie 93/13 im Licht von Art. 38 der Charta

120.

Ist die oben vorgeschlagene Auslegung mit dem Wortlaut und den Zielen der Verordnung Nr. 1896/2006 vereinbar?

121.

Meines Erachtens ist diese Frage zu bejahen.

122.

Zwar besteht ein potenzielles Spannungsverhältnis zwischen dem Gebot der aktiven Intervention des Gerichts (das sich aus der Richtlinie 93/13 in der Auslegung des Gerichtshofs ergibt) und den Zielen der Verfahrensbeschleunigung und ‑vereinfachung und der Kostensenkung, die der Verordnung Nr. 1896/2006 zugrunde liegen.

123.

Dieses Spannungsverhältnis, das aus der hybriden Natur der Verordnung und dem beschränkten Erfordernis der Bezeichnung der Beweise ( 64 ) resultiert, wird im Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Szyrocka ( 65 ) hervorgehoben. Diesem Urteil zufolge ist Art. 7 der Verordnung Nr. 1896/2006 „dahin auszulegen, dass er die Voraussetzungen, die ein Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls erfüllen muss, erschöpfend regelt“ ( 66 ).

124.

Ist daraus zu folgern, dass das Urteil jegliche Möglichkeit ausschließt, zusätzliche Informationen oder Dokumente anzufordern ( 67 ), insbesondere für die Prüfung der (potenziellen) Missbräuchlichkeit von Klauseln, die zur Stützung eines Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls geltend gemacht werden?

125.

Meines Erachtens wäre eine solche Deutung des Urteils Szyrocka ( 68 ) falsch.

126.

Dem Urteil lagen nämlich folgende Erwägungen zugrunde: Das Ziel, das die genannte Verordnung verfolgt, würde in Frage gestellt, wenn die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften ganz allgemein weitere Anforderungen vorsehen könnten, die ein Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls erfüllen müsste. Solche Anforderungen hätten nämlich nicht nur zur Folge, dass die Voraussetzungen für einen derartigen Antrag in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich wären, sondern auch, dass die Komplexität, die Dauer und die Kosten des Europäischen Mahnverfahrens zunähmen ( 69 ).

127.

Was im vorliegenden Fall missbräuchliche Klauseln eines mit einem Verbraucher geschlossenen Vertrags betrifft, ergibt sich die Kontrollbefugnis des Gerichts implizit und zwangsläufig aus der Richtlinie 93/13, so wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wird. Es handelt sich somit um ein Erfordernis, das sich unmittelbar aus dem Unionsrecht ergibt, und nicht um eine zusätzliche Anforderung, die ein Mitgliedstaat willkürlich festgelegt hat und die geeignet ist, unüberbrückbare Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten hervorzurufen. Aus diesem Grund führt ein solches Erfordernis nicht dazu, dass die Selbständigkeit des in der Verordnung Nr. 1896/2006 geregelten Verfahrens, seine Vorhersehbarkeit oder seine Einheitlichkeit unterlaufen werden ( 70 ).

128.

Zudem stellt die Befugnis, eine Abschrift des Vertrags anzufordern, keine fundamentale Beeinträchtigung der in Art. 1 der Verordnung Nr. 1896/2006 genannten Ziele der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens und der Kostensenkung dar ( 71 ).

129.

Das befasste Gericht ist befugt, nach Art. 9 der Verordnung Nr. 1896/2006 zusätzliche Informationen anzufordern. Die Übermittlung einer Abschrift des Vertrags fällt in den Kontext dieser Befugnis. Insbesondere führt die Übermittlung einer Abschrift des Vertrags (als solche) nicht zu einer unangemessenen Erhöhung der Komplexität des Verfahrensablaufs.

130.

Heutzutage ist es nämlich (a priori) ausgesprochen einfach, ein Dokument zu kopieren und per E‑Mail zu verschicken. Insoweit müsste der Gläubiger, wenn das mit seinem Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls befasste Gericht eine entsprechende Aufforderung an ihn richtet, in der Lage sein, dieser Aufforderung unverzüglich ohne besondere Schwierigkeiten nachzukommen, und zwar grundsätzlich ohne dass ihm dadurch Ausgaben entstünden ( 72 ). Eine solche Lösung ist mit einer Informatisierung des Verfahrens vereinbar ( 73 ).

131.

Da außerdem die vom Gericht ausgeübte Kontrolle streng auf die Überprüfung einer dem ersten Anschein nach potenziellen Missbräuchlichkeit der geltend gemachten Klauseln beschränkt ist (und die Kontrolle im Rahmen der Prüfung, ob der Antrag begründet erscheint, erfolgt), dürfte diese Lösung auch nicht zu signifikanten Verzögerungen bei der Bearbeitung des Antrags führen – erst recht nicht für einen Richter, der mit Verbraucherschutzstreitigkeiten bestens vertraut ist.

132.

Zudem lässt sich mit der vorgeschlagenen Lösung auch die Wahrung der Ziele der Richtlinie 93/13 im Licht von Art. 38 der Charta garantieren.

133.

Die Lösung gewährleistet einen wirksamen Verbraucherschutz, da das Gericht die Möglichkeit hat, den Erlass eines Zahlungsbefehls zu verweigern (oder dem Antrag nur teilweise stattzugeben), wenn die geltend gemachten Klauseln auf den ersten Blick potenziell missbräuchlich erscheinen ( 74 ). Auch dient die Lösung dem in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 genannten Ziel der Abschreckung, indem unlauteren Praktiken entgegengetreten wird.

134.

Würde man nämlich die zwei fraglichen Rechtsakte unterschiedlich auslegen, hätte dies zur Folge, dass skrupellosen Gläubigern ein Hintertürchen geöffnet würde, das ihnen die Umgehung der zwingenden Regelung der Richtlinie 93/13 ( 75 ) durch Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach der Verordnung Nr. 1896/2006 ermöglichen würde ( 76 ). Mit einer solchen Lösung lässt sich das in Art. 38 der Charta genannte hohe Verbraucherschutzniveau ( 77 ), insbesondere unter dem Blickwinkel der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher ( 78 ), nicht gewährleisten.

135.

Wie die Kommission zu Recht festgestellt hat, wäre ein solches Ergebnis in den Ausgangsverfahren umso abwegiger, als das Mahnverfahren nach nationalem Recht dem Verbraucher einen besseren Schutz als das europäische Verfahren nach der Verordnung Nr. 1896/2006 gewährleisten würde (da das Verfahren nach nationalem Recht, angepasst an das Urteil Banco Español de Crédito ( 79 ), eine von Amts wegen vorzunehmende gerichtliche Kontrolle im Stadium der Prüfung des Antrags auf Erlass eines Zahlungsbefehls vorsieht ( 80 )).

136.

Durch die vorgeschlagene Lösung lässt sich das vom Unionsgesetzgeber angestrebte Gleichgewicht zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern wiederherstellen ( 81 ). Andernfalls bestünde die Gefahr einer Verschiebung dieses Gleichgewichts durch die Übertragung der Verfahrensinitiative auf den Schuldner, wie sie das Verfahren nach der Verordnung Nr. 1896/2006 vorsieht, wodurch eine angemessene Unterrichtung des Gerichts und des Verbrauchers umso erforderlicher wird ( 82 ).

137.

Abschließend ist festzustellen, dass das mit dem Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls befasste Gericht nach den Art. 8 und 11 der Verordnung Nr. 1896/2006 bei der Stattgabe oder Zurückweisung des Antrags nur darüber zu entscheiden hat, ob die Forderung begründet erscheint.

138.

Mit anderen Worten: Eine etwaige Zurückweisung des Antrags (z. B. aufgrund von Zweifeln hinsichtlich der potenziellen Missbräuchlichkeit der geltend gemachten Klauseln) hindert den Gläubiger selbstverständlich nicht daran, gegebenenfalls auf andere Verfahrenswege zurückzugreifen, um seine Forderung durchzusetzen ( 83 ). Dies wird ausdrücklich in Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1896/2006 bestätigt ( 84 ).

Ergebnis

139.

Die erste und zweite Vorlagefrage in den Rechtssachen C‑453/18 und C‑494/18 und die dritte Vorlagefrage in der Rechtssache C‑494/18 sind meiner Meinung nach zu bejahen.

140.

Somit ist das nationale Gericht, das einen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls prüft, der einen Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher betrifft, befugt, die potenzielle Missbräuchlichkeit der Klauseln des jeweiligen Vertrags von Amts wegen zu prüfen, wie dies in den Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 im Licht von Art. 38 der Charta und Art. 6 Abs. 1 EUV vorgesehen ist.

141.

Insoweit kann das angerufene Gericht vom Antragsteller gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1896/2006 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 Buchst. d und e der Verordnung verlangen, den Inhalt des Vertrags, der zur Stützung der Forderung geltend gemacht wird, vorzulegen, damit die oben genannte Prüfung vorgenommen werden kann.

142.

Folglich stehen die oben genannten Bestimmungen der Verordnung Nr. 1896/2006 und der Richtlinie 93/13 innerstaatlichen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen, denen zufolge vom Antragsteller vorgelegte ergänzende Unterlagen, wie z. B. eine Abschrift des Vertrags, mit dem die geltend gemachte Forderung begründet wird, unzulässig sind.

Zur vierten Vorlagefrage in der Rechtssache C‑494/18

143.

Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen für den Fall der Verneinung der oben geprüften Fragen wissen, ob die Verordnung Nr. 1896/2006 gültig ist und insbesondere ob sie mit Art. 38 der Charta (sowie Art. 6 EUV) vereinbar ist.

144.

Dies muss nicht entschieden werden, da die genannten Fragen meines Erachtens zu bejahen sind.

145.

Durch die oben vorgeschlagene Auslegung der Verordnung Nr. 1896/2006 ist es nämlich möglich, die Verordnung mit der zwingenden Regelung der Richtlinie 93/13 zu vereinbaren und das in Art. 38 der Charta verankerte hohe Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten.

Ergebnis

146.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Fragen des Juzgado de Primera Instancia no 11 de Vigo (erstinstanzliches Gericht Nr. 11 von Vigo, Spanien) und des Juzgado de Primera Instancia no 20 de Barcelona (erstinstanzliches Gericht Nr. 20 von Barcelona, Spanien) folgendermaßen zu beantworten:

Im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf Erlass eines Zahlungsbefehls nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens, der sich auf eine Forderung bezieht, die auf einem zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrag beruht, ist das befasste Gericht befugt, von Amts wegen eine Prüfung der potenziellen Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln gemäß den Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen im Licht von Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 6 Abs. 1 EUV vorzunehmen.

Daher kann das angerufene Gericht vom Antragsteller gemäß Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 Buchst. d und e der Verordnung Nr. 1896/2006 verlangen, den Inhalt des Vertrags, der zur Stützung der Forderung geltend gemacht wird, vorzulegen, damit die vorstehend genannte Prüfung vorgenommen werden kann.

Die Art. 7 und 9 der Verordnung Nr. 1896/2006 in Verbindung mit den Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 stehen einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen, der zufolge ergänzende Unterlagen, die der Antragsteller dem befassten Gericht vorlegt, wie z. B. eine Abschrift des Vertrags, mit dem die dem Verbraucher entgegengehaltene Forderung begründet wird, unzulässig sind.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. 2006, L 399, S. 1).

( 3 ) Richtlinie des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

( 4 ) BOE 7 vom 8. Januar 2000.

( 5 ) Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C‑618/10, EU:C:2012:349).

( 6 ) Das vorlegende Gericht nennt u. a. das Urteil vom 17. Mai 2018, Karel de Grote – Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen (C‑147/16, EU:C:2018:320).

( 7 ) Der Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1896/2006 verweist auf die Art. 59 und 60 der damals geltenden Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1). Die Verordnung Nr. 44/2001 wurde zwischenzeitlich durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1) ersetzt und aufgehoben.

( 8 ) Vgl. hierzu auch Berthe, A., L’injonction de payer, Brüssel, Larcier, 2017, S. 378.

( 9 ) Ich nehme hier auf die Auslegungskriterien Bezug, die der Gerichtshof üblicherweise anwendet. Vgl. Urteil vom 7. Februar 2018, American Express (C‑304/16, EU:C:2018:66, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 10 ) ABl. 2007, C 303, S. 17.

( 11 ) Für einen ausführlichen Überblick zu der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung und Lehre vgl. Beka, A., The Active Role of Courts in Consumer Litigation. Applying EU Law of the National Courts’ Own Motion, Cambridge, Intersentia, 2018.

( 12 ) Vgl. Urteile vom 27. Juni 2000, Océano Grupo Editorial und Salvat Editores (C‑240/98 bis C‑244/98, EU:C:2000:346, Rn. 25), vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro (C‑168/05, EU:C:2006:675, Rn. 25), und vom 17. Mai 2018, Karel de Grote – Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen (C‑147/16, EU:C:2018:320, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 13 ) Urteil vom 17. Mai 2018, Karel de Grote – Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen (C‑147/16, EU:C:2018:320, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 14 ) Urteile vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro (C‑168/05, EU:C:2006:675, Rn. 38), und vom 17. Mai 2018, Karel de Grote – Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen (C‑147/16, EU:C:2018:320, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 15 ) Urteil vom 4. Juni 2009, Pannon GSM (C‑243/08, EU:C:2009:350, Rn. 35).

( 16 ) Vgl. Urteile vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing (C‑137/08, EU:C:2010:659, Rn. 51 und 56), und vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank (C‑472/11, EU:C:2013:88, Rn. 24).

( 17 ) Hervorhebung nur hier. Urteile vom 21. November 2002, Cofidis (C‑473/00, EU:C:2002:705, Rn. 33), und vom 17. Mai 2018, Karel de Grote – Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen (C‑147/16, EU:C:2018:320, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 18 ) Vgl. Urteil vom 17. Mai 2018, Karel de Grote – Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen (C‑147/16, EU:C:2018:320, Rn. 34 und 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Gerichtshof hat festgestellt, dass dies für alle Bestimmungen der Richtlinie gilt, die unerlässlich sind, um das mit Art. 6 verfolgte Ziel zu erreichen.

( 19 ) Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska (C‑176/17, EU:C:2018:711, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 20 ) Schlussanträge von Generalanwalt Szpunar in der Rechtssache Finanmadrid EFC (C‑49/14, EU:C:2015:746, Nr. 27). Zum Begriff „inversion du contentieux“ vgl. auch Boularbah, H., Requête unilatérale et inversion du contentieux, Brüssel, Larcier, 2010, S. 214 f.

( 21 ) Vgl. hierzu Szpunar, M., „Quelques aspects procéduraux de la protection des consommateurs contre les clauses abusives: le contrôle d’office dans le cadre des procédures accélérées et simplifiées“, in L’Europe au présent. Liber amicorum Melchior Wathelet, Brüssel, Bruylant, 2018, S. 690.

( 22 ) Grünbuch über ein Europäisches Mahnverfahren und über Maßnahmen zur einfacheren und schnelleren Beilegung von Streitigkeiten mit geringem Streitwert (KOM[2002] 746 endg., Nr. 3.1.1).

( 23 ) Ebd. Im beweispflichtigen Verfahren ist der Gläubiger verpflichtet, einen schriftlichen Beweis für die Rechtmäßigkeit der Forderung beizubringen (z. B. die Vertragsunterlagen, die die Forderung stützen). Dieses Modell ermöglicht dem Gericht eine (beschränkte) Prüfung der vorgelegten Urkunden, wodurch unbegründete oder mutwillige Anträge ausgeschlossen werden können und Antragsgegner vor solchen Anträgen geschützt sind.

( 24 ) Ebd. Typisch für das nicht beweispflichtige Verfahren ist, dass das Gericht, das mit dem Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls befasst ist, das Bestehen des Anspruchs in keiner Weise nachprüft. Genügt der Antrag den Formvorschriften, erteilt das Gericht den Zahlungsbefehl ohne weitere Prüfung der Begründetheit der Forderung. Da dieses Modell keine Prüfung der Begründetheit des Antrags vorsieht, ist ein Urkundenbeweis nicht erforderlich (denn er wäre nur ein Hilfsmittel, um eine solche Kontrolle zu ermöglichen). Dem Antragsgegner wird im Allgemeinen eine Widerspruchsfrist gewährt, die doppelt so lang ist wie in anderen Verfahren, um den summarischen Charakter des nicht beweispflichtigen Verfahrens auszugleichen.

( 25 ) Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C‑618/10, EU:C:2012:349).

( 26 ) Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C‑618/10, EU:C:2012:349, Rn. 46 und 47). In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof festgestellt, dass er „über keinerlei Anhaltspunkte verfügt, die einen Zweifel an der Vereinbarkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung mit [dem Äquivalenzprinzip] hervorrufen könnten“.

( 27 ) Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C‑618/10, EU:C:2012:349, Rn. 46). Nach dem Effektivitätsprinzip dürfen die Modalitäten des nationalen Rechts „die Ausübung der den Verbrauchern durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren“.

( 28 ) Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C‑618/10, EU:C:2012:349, Rn. 49).

( 29 ) Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C‑618/10, EU:C:2012:349, Rn. 53).

( 30 ) Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C‑618/10, EU:C:2012:349, Rn. 54) (Hervorhebung nur hier).

( 31 ) Diese Aufzählung von Kriterien ist jedoch nicht abschließend: Das Recht auf Zugang zu dem mit dem Widerspruch befassten Gericht muss Gegenstand einer umfassenden Prüfung sein. Vgl. auch in diesem Sinne Berthe, A., L’injonction de payer, Brüssel, Larcier, 2017, S. 171.

( 32 ) Vgl. Urteil vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC (C‑49/14, EU:C:2016:98, Rn. 55). Hervorhebung nur hier.

( 33 ) Urteil vom 13. September 2018 (C‑176/17, EU:C:2018:711).

( 34 ) Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska (C‑176/17, EU:C:2018:711, Rn. 45 bis 47).

( 35 ) Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska (C‑176/17, EU:C:2018:711, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 36 ) Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska (C‑176/17, EU:C:2018:711, Rn. 54). Vgl. auch Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Profi Credit Polska (C‑176/17, EU:C:2018:293, Nr. 28).

( 37 ) Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska (C‑176/17, EU:C:2018:711, Rn. 63).

( 38 ) Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska (C‑176/17, EU:C:2018:711, Tenor). Hervorhebung nur hier.

( 39 ) Insoweit galt für das befasste Gericht: „Eine Prüfung des jeweiligen Sachverhalts sollte jedoch unterbleiben.“ (Zwölfter Erwägungsgrund des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens, KOM[2004] 173 endg.). Für einen ausführlichen Überblick zur Entstehungsgeschichte der Verordnung vgl. Berthe, A., L’injonction de payer, Brüssel, Larcier, 2017, S. 230-238.

( 40 ) Vgl. in diesem Sinne Crifo, C., Cross-Border Enforcement of Debts in the European Union, Alphen aan den Rijn, Kluwer Law International, 2009, S. 111.

( 41 ) Der 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1896/2006 betont insoweit die Notwendigkeit, Angaben zu machen, aus denen die geltend gemachte Forderung und ihre Begründung klar zu entnehmen sind, damit der Antragsgegner anhand fundierter Informationen entscheiden kann, ob er Einspruch einlegen oder die Forderung nicht bestreiten will.

( 42 ) Berthe, A., L’injonction de payer, Brüssel, Larcier, 2017, S. 273. Vgl. auch in diesem Sinne Payan, G., „La procédure d’injonction de payer européenne: entre efficacité et insécurité“, Ius et Actores, 2014, S. 264.

( 43 ) Vgl. Lopez de Tejada, M., und d’Avout, L., „Les non-dits de la procédure européenne d’injonction de payer“, Revue critique de droit international privé, 2007, S. 729, sowie Guinchard, E., „Réforme législative adoptée pour le règlement [instituant une procédure européenne de règlement des petits litiges] et réforme jurisprudentielle à venir pour le règlement [instituant une procédure européenne d’injonction de payer]?“, Revue trimestrielle de droit européen, 2016, S. 435 ff.

( 44 ) Insoweit weise ich gleich zu Beginn darauf hin, dass der antragstellende Gläubiger verpflichtet ist, von vornherein im Formblatt A anzugeben, ob es sich bei seinem Vertragspartner um einen Verbraucher handelt. In Feld 11 des Formblatts A können ergänzende Angaben gemacht werden (wodurch es z. B. möglich ist, bestimmte Klauseln wiederzugeben).

( 45 ) Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1896/2006 muss das Gericht, wenn die in Art. 8 genannten Voraussetzungen nur für einen Teil der Forderung erfüllt sind, den Antragsteller hiervon unterrichten. Der Antragsteller wird aufgefordert, den Europäischen Zahlungsbefehl über den von dem Gericht angegebenen Betrag anzunehmen (oder abzulehnen). Wenn der Vorschlag des Gerichts vom Antragsteller angenommen wird, erlässt das Gericht einen Europäischen Zahlungsbefehl für den Teil der Forderung, dem der Antragsteller zugestimmt hat. Die Folgen hinsichtlich des verbleibenden Teils der ursprünglichen Forderung unterliegen nationalem Recht (vgl. Art. 10 Abs. 2 der Verordnung).

( 46 ) Siehe auch Nr. 107 dieser Schlussanträge.

( 47 ) Wie der Gerichtshof bereits wiederholt festgestellt hat, sind die Verfahren zur Prüfung, ob eine Vertragsklausel missbräuchlich ist, grundsätzlich nicht unionsrechtlich harmonisiert und damit Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten, vorbehaltlich der Wahrung des Äquivalenz- und des Effektivitätsprinzips: vgl. Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C‑618/10, EU:C:2012:349, Rn. 46), und vom 13. September 2018, Profi Credit Polska (C‑176/17, EU:C:2018:711, Rn. 57). Meiner Meinung nach muss diese Feststellung sinngemäß für das Europäische Mahnverfahren gelten, da die Verordnung Nr. 1896/2006 keine ausdrückliche Bestimmung enthält, die eine Anwendung der Richtlinie 93/13 verhindert oder die Modalitäten der Prüfung potenziell missbräuchlicher Klauseln (im Sinne der Richtlinie) in diesem Zusammenhang festlegt.

( 48 ) In der Rechtssache Finanmadrid EFC hat Generalanwalt Szpunar u. a. aus diesem Grund festgestellt: „De lege ferenda wäre es wünschenswert, die Verordnung …, die Forderungen aus Verbraucherverträgen umfassen kann, dahin zu ändern, dass die Kontrolle missbräuchlicher Klauseln von Amts wegen im Stadium des Erlasses des Europäischen Zahlungsbefehls ausdrücklich vorgesehen wird.“ Vgl. hierzu Schlussanträge von Generalanwalt Szpunar in der Rechtssache Finanmadrid EFC (C‑49/14, EU:C:2015:746, Fn. 20).

( 49 ) Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Profi Credit Polska (C‑176/17, EU:C:2018:293, Nr. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 50 ) Urteil vom 13. September 2018, Profi Credit Polska (C‑176/17, EU:C:2018:711, Rn. 71).

( 51 ) Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C‑618/10, EU:C:2012:349).

( 52 ) Siehe Nrn. 73 und 79 dieser Schlussanträge.

( 53 ) Vgl. in diesem Sinne Lopez de Tejada, M., und d’Avout, L., „Les non-dits de la procédure européenne d’injonction de payer“, Revue critique de droit international privé, 2007, S. 723-724. Siehe auch Nr. 93 dieser Schlussanträge.

( 54 ) Das europäische Verfahren unterscheidet sich somit von den meisten nicht beweispflichtigen Verfahren, die das Fehlen von Urkundenbeweisen durch eine Verdopplung der Widerspruchsfrist zugunsten des Antragsgegners ausgleichen, wie dies u. a. im Mahnverfahren nach deutschem Recht der Fall ist.

( 55 ) Zwar können sich nämlich bestimmte Klauseln zu Vertragsstrafen oder Verzugszinsen als per se missbräuchlich erweisen, doch gilt dies nicht für andere subtilere Fälle, in denen sich die Missbräuchlichkeit des Vertrags aus dem Zusammenspiel verschiedener Klauseln ergibt.

( 56 ) Dies gilt (erst recht) in dem Fall, in dem der fragliche Vertrag dem Recht eines anderen Mitgliedstaats als demjenigen des Verbrauchers unterliegt: vgl. in diesem Sinne fünfter Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13.

( 57 ) Vgl. in diesem Sinne Chainais, C., „L’injonction de payer française, modèle d’une protection juridictionnelle monitoire“, in Justices et droit du procès. Du légalisme procédural à l’humanisme processuel, Paris, Dalloz, 2010, S. 646, Nr. 51.

( 58 ) Rott, P., „Case Note on Banco Español de Crédito“, European Review of Contract Law, 2012, S. 470-480.

( 59 ) Siehe Nr. 95 dieser Schlussanträge. Meiner Meinung nach drängt sich hier ein Analogieschluss zum Urteil Pannon GSM auf; der Verbraucher ist zunächst auf die potenzielle Missbräuchlichkeit einer Klausel hinzuweisen, damit er anhand fundierter Informationen entscheiden kann, seine Rechte nicht auszuüben: vgl. Urteil vom 4. Juni 2009, Pannon GSM (C‑243/08, EU:C:2009:350, Rn. 33).

( 60 ) In der Praxis ist die Zahl der Einsprüche gegen Europäische Zahlungsbefehle begrenzt (was die fehlende Bedeutung dieses Gesichtspunkts für die Einlegung eines Einspruchs zu bestätigen scheint). Beispielsweise wurde in Österreich im Jahr 2012 gegen 96 % der erlassenen Zahlungsbefehle kein Einspruch durch den Schuldner eingelegt. Vgl. hierzu Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (KOM[2015] 495 endg., Abs. 3.7).

( 61 ) Die Verordnung Nr. 1896/2006 enthält nur eine Obergrenze für die Gerichtsgebühren. Art. 25 bestimmt, dass „die Gerichtsgebühren für ein Europäisches Mahnverfahren und das sich daran im Falle eines Einspruchs … anschließende Zivilverfahren insgesamt nicht höher sein dürfen als die Gebühren für solche Verfahren ohne vorausgehendes Europäisches Mahnverfahren …“. Die Gerichtsgebühren umfassen die dem Gericht zu entrichtenden Gebühren und Abgaben, deren Höhe nach dem nationalen Recht festgelegt wird. Diese Gebühren können manchmal die Höhe der jeweiligen Forderung übersteigen. Ein verständiger Verbraucher wird auch die Kosten, die mit seiner eventuellen Vertretung vor Gericht (Anwaltsgebühren) verbunden sind, und gegebenenfalls gerichtlich festgesetzte Zinsen, die während der Dauer des Verfahrens weiter zu seinen Ungunsten auflaufen, in seine Überlegungen einbeziehen.

( 62 ) Zur Erinnerung: Diese Bestimmungen betreffen den Streitgegenstand (einschließlich einer Beschreibung des Sachverhalts, der der Hauptforderung und gegebenenfalls der Zinsforderung zugrunde liegt) und die Bezeichnung der Beweise, die zur Begründung der Forderung herangezogen werden.

( 63 ) Siehe Nr. 95 dieser Schlussanträge. Dies ist u. a. der Fall, wenn das Gericht Zweifel an der Höhe der rechtmäßig anfallenden Zinsen oder an der Höhe einer Vertragsstrafe hat.

( 64 ) Ich beziehe mich auf den Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung Nr. 1896/2006.

( 65 ) Urteil vom 13. Dezember 2012, Szyrocka (C‑215/11, EU:C:2012:794).

( 66 ) Urteil vom 13. Dezember 2012, Szyrocka (C‑215/11, EU:C:2012:794, Tenor).

( 67 ) Vgl. in diesem Sinne Payan, G., „La procédure d’injonction de payer européenne: entre efficacité et insécurité“, Ius et Actores, 2014, S. 263 und 264.

( 68 ) Urteil vom 13. Dezember 2012, Szyrocka (C‑215/11, EU:C:2012:794).

( 69 ) Urteil vom 13. Dezember 2012, Szyrocka (C‑215/11, EU:C:2012:794, Rn. 31, Hervorhebung nur hier). Generalanwalt Mengozzi hat zudem darauf hingewiesen, dass der gleiche Zugang zum Mahnverfahren für jeden Gläubiger und jeden Schuldner der Union von der Vorhersehbarkeit und Einheitlichkeit der Anforderungen der Verordnung Nr. 1896/2006 abhängt und dadurch die Selbständigkeit des in ihr geregelten Verfahrens gewahrt werden kann: vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Mengozzi in der Rechtssache Szyrocka (C‑215/11, EU:C:2012:400, Nrn. 33 bis 36).

( 70 ) Ich verweise hier auf die Gesichtspunkte, die der Beurteilung in den Schlussanträgen von Generalanwalt Mengozzi in der Rechtssache Szyrocka (C‑215/11, EU:C:2012:400, Nrn. 33 bis 36) zugrunde lagen.

( 71 ) In Anlehnung an die Formulierung des (oben angeführten) Urteils Szyrocka ist festzustellen, dass die Ausübung einer solchen Befugnis nicht zur Folge hätte, „dass die Komplexität, die Dauer und die Kosten des Europäischen Mahnverfahrens zunähmen“.

( 72 ) Ich bin mir selbstverständlich darüber im Klaren, dass eventuell Kosten für die Übersetzung des Vertrags anfallen. Das Problem erscheint mir jedoch eher theoretischer Natur. Man kann nämlich vernünftigerweise davon ausgehen, dass der Vertrag in der üblichen Sprache des Schuldners abgefasst ist (da er den Vertrag unterzeichnet hat) und dass die übliche Sprache in der Mehrzahl der Fälle auch die Sprache des befassten Gerichts ist (da die Zuständigkeitsvorschrift von Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1896/2006 bestimmt, dass, wenn „der Verbraucher Antragsgegner [ist], … nur die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig [sind], in welchem der Antragsgegner seinen Wohnsitz … [hat]“).

( 73 ) Nach Art. 7 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1896/2006 kann ein Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls durch elektronische Kommunikationsmittel eingereicht werden. Nach Art. 8 der Verordnung kann die Prüfung auch im Rahmen eines „automatisierten Verfahrens“ erfolgen. Der europäische Gesetzgeber scheint insoweit die Informatisierung des Verfahrens fördern zu wollen: Die vorgeschlagene Lösung steht dieser Entwicklung nicht im Weg. Vgl. auch in diesem Sinne Payan, G., „La procédure d’injonction de payer européenne: entre efficacité et insécurité“, Ius et Actores, 2014, S. 265.

( 74 ) Das befasste Gericht entscheidet nämlich nicht in der Sache und erklärt die angefochtenen Vertragsbestimmungen nicht für nichtig. Es lehnt nur die Ausstellung eines Vollstreckungstitels im Rahmen der Verordnung Nr. 1896/2006 unter Berufung auf einen Rechtsschein ab – ohne eine Entscheidung über die Rechte des Gläubigers vorwegzunehmen, die Gegenstand einer streitigen Erörterung vor dem für die Hauptsache zuständigen Gericht sein müssen. Siehe auch Nrn. 137 und 138 dieser Schlussanträge.

( 75 ) Siehe Nr. 65 dieser Schlussanträge und die dort angeführte Rechtsprechung.

( 76 ) Darüber hinaus weise ich darauf hin, dass das Europäische Parlament im Rahmen seiner Entschließung vom 1. Dezember 2016 zu der Anwendung des Europäischen Mahnverfahrens (2016/2011/INI) festgestellt hat, „dass die gestraffte Struktur des Verfahrens nicht … zur Durchsetzung ungebührlicher Vertragsbedingungen missbraucht werden kann, zumal das Gericht gemäß Artikel 8 der Verordnung [Nr. 1896/2006] anhand der ihm vorliegenden Angaben prüft, ob die Forderung begründet ist, und somit dafür sorgt, dass die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eingehalten wird“ (Erwägungsgrund J der Entschließung).

( 77 ) Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass Art. 12 AEUV der sektorübergreifenden Natur des Erfordernisses eines hohen Verbraucherschutzniveaus Ausdruck verleiht und bestimmt, dass „[d]en Erfordernissen des Verbraucherschutzes … bei der Festlegung und Durchführung der anderen Unionspolitiken und ‑maßnahmen Rechnung getragen [wird]“. Die sektorübergreifende Natur spricht ebenfalls für eine Auslegung der Verordnung Nr. 1896/2006, die mit Art. 38 der Charta sowie den Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 vereinbar ist.

( 78 ) Vgl. Art. 169 AEUV und Nr. 58 dieser Schlussanträge.

( 79 ) Urteil vom 14. Juni 2012 (C‑618/10, EU:C:2012:349). Siehe auch Nr. 76 dieser Schlussanträge.

( 80 ) Vgl. Art. 815 Abs. 4 LEC (Nr. 26 dieser Schlussanträge).

( 81 ) Dies ist im Übrigen das Ziel der zwingenden Regelung der Richtlinie 93/13. Das Ziel des Art. 6 der Richtlinie 93/13 könnte nämlich nicht erreicht werden, wenn die Verbraucher die Missbräuchlichkeit solcher Klauseln selbst geltend machen müssten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2000, Océano Grupo Editorial und Salvat Editores, C‑240/98 bis C‑244/98, EU:C:2000:346, Rn. 26). Eben dies wäre jedoch der Fall, wenn ein Verbraucher Einspruch einlegen müsste, um eine gerichtliche Kontrolle potenziell missbräuchlicher Klauseln zu erreichen und deren Durchsetzung zu verhindern. Siehe auch Nrn. 62, 63 und 99 dieser Schlussanträge und die dort angeführte Rechtsprechung.

( 82 ) Für nähere Ausführungen hierzu vgl. Sinopoli, L., „Le droit au procès équitable à l’ombre de l’inversion du contentieux. À propos de quelques décisions de la Cour de justice en droit judiciaire européen“, Revue de droit commercial belge, 2015, S. 7 bis 18.

( 83 ) Unbeschadet der Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung Nr. 1215/2012. Die Art. 17 bis 19 der Verordnung enthalten nämlich Schutzbestimmungen in Bezug auf die gerichtliche Zuständigkeit, sofern bei einer Streitigkeit im Zusammenhang mit einem Vertrag eine der Parteien Verbraucher ist.

( 84 ) Zur Erinnerung: Nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung steht es dem Antragsteller frei, „eine Forderung … im Wege eines anderen Verfahrens nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder nach Gemeinschaftsrecht durchzusetzen“. Art. 11 Abs. 3 der Verordnung bestimmt: „Die Zurückweisung des Antrags hindert den Antragsteller nicht, die Forderung mittels eines neuen Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls oder eines anderen Verfahrens nach dem Recht eines Mitgliedstaats geltend zu machen.“

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