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Document 62018CA0671

    Rechtssache C-671/18: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 5. Dezember 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy w Chełmnie – Polen) – Centraal Justitieel Incassobureau, Ministerie van Veiligheid en Justitie (CJIB) (Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Gegenseitige Anerkennung – Finanzielle Sanktionen – Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung – Rahmenbeschluss 2005/214/JI – Entscheidung einer Behörde des Entscheidungsmitgliedstaats auf der Grundlage von Fahrzeugregisterdaten – Kenntnisnahme von den Sanktionen und Rechtsbehelfsmodalitäten durch den Betroffenen – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz)

    ABl. C 36 vom 3.2.2020, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    3.2.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 36/13


    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 5. Dezember 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy w Chełmnie – Polen) – Centraal Justitieel Incassobureau, Ministerie van Veiligheid en Justitie (CJIB)

    (Rechtssache C-671/18) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Gegenseitige Anerkennung - Finanzielle Sanktionen - Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung - Rahmenbeschluss 2005/214/JI - Entscheidung einer Behörde des Entscheidungsmitgliedstaats auf der Grundlage von Fahrzeugregisterdaten - Kenntnisnahme von den Sanktionen und Rechtsbehelfsmodalitäten durch den Betroffenen - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz)

    (2020/C 36/17)

    Verfahrenssprache: Polnisch

    Vorlegendes Gericht

    Sąd Rejonowy w Chełmnie

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Centraal Justitieel Incassobureau, Ministerie van Veiligheid en Justitie (CJIB)

    Beteiligte: Z. P., Prokuratura Rejonowa w Chełmnie

    Tenor

    1.

    Art. 7 Abs. 2 Buchst. g und Art. 20 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 sind dahin auszulegen, dass, nachdem eine Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße oder Geldstrafe nach den nationalen Rechtsvorschriften des Entscheidungsmitgliedstaats zugestellt wurde, die die Angabe enthält, dass und innerhalb welcher Frist ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann, die Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats die Anerkennung oder Vollstreckung dieser Entscheidung nicht verweigern kann, sofern dem Betreffenden eine ausreichende Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung eingeräumt wurde, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, wobei die Tatsache, dass das Verfahren zur Verhängung der fraglichen Geldbuße oder Geldstrafe den Charakter eines Verwaltungsverfahrens aufweist, keine Auswirkung hat.

    2.

    Art. 20 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/214 in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299 ist dahin auszulegen, dass die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße oder Geldstrafe wegen Zuwiderhandlungen gegen Straßenverkehrsvorschriften nicht verweigern kann, wenn eine solche Sanktion aufgrund einer Haftungsvermutung nach dem nationalen Recht des Entscheidungsmitgliedstaats gegen die Person verhängt wurde, auf deren Namen das betreffende Fahrzeug zugelassen ist, sofern diese Vermutung widerlegbar ist.


    (1)  ABl. C 65 vom 18.2.2019.


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