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Document 62018CA0639

Rechtssache C-639/18: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. Juni 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Kiel — Deutschland) — KH/Sparkasse Südholstein (Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Fernabsatz von Finanzdienstleistungen – Richtlinie 2002/65/EG – Art. 1 – Geltungsbereich – Verträge über Finanzdienstleistungen, die eine erstmalige Dienstleistungsvereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen umfassen – Geltung der Richtlinie 2002/65/EG nur für die erste Vereinbarung – Art. 2 Buchst. a – Begriff „Finanzdienstleistungen betreffender Vertrag“ – Änderungsvereinbarung zu einem Darlehensvertrag, durch die der ursprünglich vereinbarte Zinssatz geändert wird)

ABl. C 271 vom 17.8.2020, p. 6–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.8.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 271/6


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. Juni 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Kiel — Deutschland) — KH/Sparkasse Südholstein

(Rechtssache C-639/18) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Fernabsatz von Finanzdienstleistungen - Richtlinie 2002/65/EG - Art. 1 - Geltungsbereich - Verträge über Finanzdienstleistungen, die eine erstmalige Dienstleistungsvereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen umfassen - Geltung der Richtlinie 2002/65/EG nur für die erste Vereinbarung - Art. 2 Buchst. a - Begriff „Finanzdienstleistungen betreffender Vertrag“ - Änderungsvereinbarung zu einem Darlehensvertrag, durch die der ursprünglich vereinbarte Zinssatz geändert wird)

(2020/C 271/07)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Kiel

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: KH

Beklagte: Sparkasse Südholstein

Tenor

Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG ist dahin auszulegen, dass eine Änderungsvereinbarung zu einem Darlehensvertrag nicht unter den Begriff „Finanzdienstleistungen betreffender Vertrag“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn durch sie lediglich der ursprünglich vereinbarte Zinssatz geändert wird, ohne die Laufzeit des Darlehens zu verlängern oder dessen Höhe zu ändern, und die ursprünglichen Bestimmungen des Darlehensvertrags den Abschluss einer solchen Änderungsvereinbarung oder — für den Fall, dass eine solche nicht zustande kommen würde — die Anwendung eines variablen Zinssatzes vorsahen.


(1)  ABl. C 25 vom 21.1.2019.


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