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Document 62017CN0185

Rechtssache C-185/17: Vorabentscheidungsersuchen der Administrativen sad Varna (Bulgarien), eingereicht am 10. April 2017 — Nachalnik na Mitnitsa Varna/Saksa OOD

ABl. C 213 vom 3.7.2017, p. 21–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

3.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/21


Vorabentscheidungsersuchen der Administrativen sad Varna (Bulgarien), eingereicht am 10. April 2017 — Nachalnik na Mitnitsa Varna/Saksa OOD

(Rechtssache C-185/17)

(2017/C 213/27)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad Varna

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: Nachalnik na Mitnitsa Varna

Kassationsbeschwerdegegnerin: Saksa OOD

Vorlagefragen

1.

Bedeutet die Regel, die in der Erläuterung in Tabelle 3 der Norm EN 590, jetzt EN 590:2014, enthalten ist und die bestimmt, dass „[e]s … möglich [ist], die Definition des Zolltarifs der Europäischen Union für Gasöl nicht auf die Klassen anzuwenden, die für den Gebrauch in arktischem Klima oder unter rauen winterlichen Bedingungen bestimmt sind“ [freie Übersetzung], dass es möglich ist, dass für diese Art von Kraftstoff die allgemeinen Regeln in der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 27 Buchst. d und e des Zolltarifs für die Zwecke der zolltariflichen Einreihung der Ware nicht gelten?

2.

Bei Bejahung der ersten Frage und für den Fall, dass die Ware, für die die Zollschuld entsteht, der Definition „Dieselkraftstoff zur Verwendung in arktischem Klima oder unter rauen winterlichen Bedingungen“ nach der Norm EN 590 entspricht: Ist diese unter die Zolltarifnummer 2710 19 43 der Kombinierten Nomenklatur für „Gasöl“ einzureihen oder sind die allgemeinen Regeln in der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 27 Buchst. d und e des Gemeinsamen Zolltarifs anzuwenden?

3.

Bei Bejahung der ersten Frage: Welches sind die Kriterien, nach denen zu beurteilen ist, wann die Definition für Gasöl nach dem Zolltarif der Europäischen Union anzuwenden ist und wann die Anforderungen und Methoden für die Prüfung gemäß der Norm EN 590 für die Zwecke der zolltariflichen Einreihung der Ware heranzuziehen sind?

4.

Sind die in der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 27 Buchst. d und e des Gemeinsamen Zolltarifs genannten Methoden und Indikatoren für die Untersuchung hinreichend, um eine Ware wie „Gasöl“ vollständig und genau zu charakterisieren, oder sind alle chemischen Indikatoren, die für sie kennzeichnend sind, zu berücksichtigen?


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