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Document 62017CA0658

    Rechtssache C-658/17: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 23. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Gorzowie Wielkopolskim — Polen) — Verfahren auf Betreiben von WB (Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung [EU] Nr. 650/2012 — Art. 3 Abs. 1 Buchst. g und i — Begriff „Entscheidung“ in Erbsachen — Begriff „öffentliche Urkunde“ in Erbsachen — Rechtliche Einstufung der Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung — Art. 3 Abs. 2 — Begriff „Gericht“ — Fehlende Mitteilung des Mitgliedstaats an die Europäische Kommission über die Notare als nicht gerichtliche Behörden, die gerichtliche Funktionen wie Gerichte ausüben)

    ABl. C 263 vom 5.8.2019, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    5.8.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 263/6


    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 23. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Gorzowie Wielkopolskim — Polen) — Verfahren auf Betreiben von WB

    (Rechtssache C-658/17) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EU] Nr. 650/2012 - Art. 3 Abs. 1 Buchst. g und i - Begriff „Entscheidung“ in Erbsachen - Begriff „öffentliche Urkunde“ in Erbsachen - Rechtliche Einstufung der Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung - Art. 3 Abs. 2 - Begriff „Gericht“ - Fehlende Mitteilung des Mitgliedstaats an die Europäische Kommission über die Notare als nicht gerichtliche Behörden, die gerichtliche Funktionen wie Gerichte ausüben)

    (2019/C 263/07)

    Verfahrenssprache: Polnisch

    Vorlegendes Gericht

    Sąd Okręgowy w Gorzowie Wielkopolskim

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    WB

    Beteiligte: Przemysława Bac in ihrer Eigenschaft als Notarin

    Tenor

    1.

    Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist dahin auszulegen, dass es für die Einstufung der Notare als „Gericht“ nicht entscheidend ist, wenn ein Mitgliedstaat nicht gemäß dieser Bestimmung mitgeteilt hat, dass die Notare gerichtliche Funktionen ausüben.

    Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 ist dahin auszulegen, dass ein Notar, der auf einstimmigen Antrag aller Beteiligten eines notariellen Verfahrens ein Schriftstück wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende errichtet, kein „Gericht“ im Sinne dieser Bestimmung ist; folglich ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. g dieser Verordnung dahin auszulegen, dass ein solches Schriftstück keine „Entscheidung“ im Sinne dieser Bestimmung ist.

    2.

    Art. 3 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 650/2012 ist dahin auszulegen, dass die Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die vom Notar auf einstimmigen Antrag aller Beteiligten des notariellen Verfahrens errichtet wird, eine „öffentliche Urkunde“ im Sinne dieser Bestimmung ist, die zusammen mit dem in Art. 59 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Verordnung genannten Formblatt ausgestellt werden kann, das dem Formblatt in Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 der Kommission vom 9. Dezember 2014 zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der Verordnung Nr. 650/2012 entspricht.


    (1)  ABl. C 134 vom 16.4.2018.


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